Junger Richter des AG Bochum verurteilt VN der HUK-COBURG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 15.1.2015 – 42 C 463/14 –

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

unsere Urteilsreise geht weiter ins Ruhrgebiet, genauer gesagt nach Bochum. Wieder einmal war es die HUK-COBURG, die bei dem von dem Unfallopfer eingeschalteten qualifizierten Kfz-Sachverständigen Kürzungen hinsichtlich seiner berechneten Sachverständigenkosten vonahm. Diese Kürzungen waren ohne Rechtsgrund und damit rechtswidrig. Das Unfallopfer konnte sich  – zu Recht – mit den Kürzungen seines Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten nicht anfreunden und klagte vor dem Amtsgericht in Bochum. Der junge Richter der 42. Zivilabteilung des AG Bochum gab ihm Recht. Der Geschädigte erhob aber nicht Klage gegen die HUK-COBURG, sondern nahm die Unfallverursacherin wegen des Restschadensersatzes in Anspruch. Die Klage vor dem Amtsgericht Bochum hatte Erfolg. Wieder einmal hat die HUK-COBURG eine Niederlage hinnehmen müssen, auch wenn sie der beklagten Versicherungsnehmerin ihre Prozessbevollmächtigten zur Seite stellte. Und schon wieder vergrößert sich die Urteilsliste gegen die HUK-COBURG. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde dem Autor zugesandt von dem betreffenden Kfz-Sachverständigen.

Mit freundlichen Grüßen und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

42 C 463/14

Amtsgericht Bochum

IM  NAMEN  DES  VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn N. C. aus B.

– Klägers –

Prozessbevollmächtigte: RAe. R. aus B.

g e g e n

Frau G. M. aus B. (Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG)

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte: RAe. D. E. u. P. aus B.

hat das Amtsgericht Bochum im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 15.1.2015 durch den Richter G-K. für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Sachverständigen …. 127,74 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand gemäß § 313a I ZPO

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.Die Beklagte ist aus §§ 7, 17 StVG, 823, 249 BGB, 115 I VVG verpflichtet, an den Sachverständigen … 127,74 € im Hinblick auf noch offene Sachverständigenkosten aus dem Verkehrsunfall vom 12.6.2014 zu zahlen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers und Schädigers dem Kläger als Geschädigten vollen Ersatz des ihm bei dem Verkehrsunfall vom 12.6.2014 auf dem Parkplatz der Firma REWE inBochum, Hattinger Straße entstandenen Schadens schuldet. Zu diesem Schaden gehört auch das vollständige Honorar des von dem Kläger eingeschalteten Sachverständigenbüros R. für die Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 18.6.2014 in Höhe von 577,74 €. Weil die Beklagte darauf einen Betrag von 450,– € bereits vorgerichtlich erbracht hat, steht dem Kläger noch der Differenzbetrag von 127,74 € zu. Der Kläger hat den Anspruch auf Geltendmachung der Honorarforderung sicherungshalber abgetreten an den Sachverständigen R. Der Kläger ist jedoch weiterhin berechtigt, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an den Sachverständigen R. zu verlangen.

Die geltend gemachten Kosten für das von dem Kläger eingeholte Sachverständigengutachten waren zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Grundsätzlich gehören zu dem als Teil des nach § 249 II BGB zu ersetzenden Schadens auch die Kosten der Schadensfeststellung, mithin auch die Kosten von Sachverständigengutachten, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch die Vorlage der Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schaensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Nur dann, wenn die mit der Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen, so sind sie ncht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH Urt. v. 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – = BGH VersR 2014, 1141). Mit anderen Worten ist eine überhöhte Sachverständigenrechnung nur dann nicht erstattungsfähig, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft oder er die überhöhte Inrechnungstellung ohne weiteres erkennen und zurückweisen konnte (vgl. OLG Hamm Urt. v. 5.3.1997 – 13 U 185/96 – = OLG Hamm DAR 1997, 275).

Unter Beachtung dieser Voraussetzungen sind die geltend gemachten Sachverständigenkosten erstattungsfähig. Ergibt sich nach dem Schadensgutachten ein Reparaturaufwand für das verunfallte Fahrzeug von rund 1.367,16 € zzgl. Ust., ist ein Sachverständigenhonorar von 577,74 €, das sich zusammensetzt aus einem Grundhonorar von 313,56 €, Fremleistung (AUDATEX) pauschal von 14,44 €, Stadtfahrtpauschale für Betriebskosten und Fahrzeitanteil von 35,– €, Post- und Telekommunikationspauschale von 18,– €, Kostn für 14 Digitalfotos in Höhe von 42,– €, Schreibkosten von zusammen 32,50 € und Fotokopierkosten für 30 Fotopien von 30,– € sowie auf den daraus errechneten Betrag entfallende Umsatzsteuer, weder in Anbetracht der Höhe des Grundhonoars noch in Anbetracht der Nebenkostn zu beanstanden. Die im Streit stehenden Nebenkosten sind für den Kläger auch nicht erkennbar überhöht angesetzt worden. Weder ist es für den Gechädigten sofort erkennbar, dass die Kosten für die Anfertigung von Lichtbildern im Grundhonorar bereits abgegolten sind, noch, dass diese Kosten mit 3,– € pro Lichtbild deutlich übersetzt wären. Gleiches gilt für die Kosten pro geschriebener Seite von 32,50 € von insgesamt 20 Seiten, Kopiekosten von 30,– €und Aufwendungen für Porto- und Telekommunikation von 18,– €. Den hier in die eingestellten Fahrtkosten stehen ebenfalls nicht in einem auffälligen Missverhältnis zwischen Aufwand und Kosten und sind daher ebenfalls zu erstatten. Soweit die Beklagte bestritten hat, dass die Fahrtkosten in Höhe von 35,– € angefallen sind, greift dies nicht durch. Das Sachverständigengutachten enthält tatsächlich Lichtbilder des klägerischen Pkw, so dass Zweifel insoweit nicht bestehen.

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist im Übrigen nicht ersichtlich. Zwar verbleibt dem Schädiger in jedem Fall die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 S. 1 Fll 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadenbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte (vgl. BGH Urt. v. 11.2.2012 – VI ZR 225/13 – = BGH VersR 2014, 474 = NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90). Dies ist jedoch nicht substantiiert dargelegt. Soweit die Belagte auf ihr Schreiben vom 20.6.2014 Bezug nimmt, weist sie den Kläger insoweit lediglich nach Beauftragung des Sachverständigen auf die bestehende Rechtslage hin.

Bezüglich der geltend gemachten Zinsen steht dem Kläger kein entsprechender Anspruch gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB zu. Verzugszinsen auf einen Freistellungsanspruch können mangels Rechtsgrundlage auch nicht entsprechend der Regelung beim Zahlungsanspruch verlangt werden, da § 288 BGB auf einen Freistellungsanspruch nicht anwendbar ist (vgl. OLG Stuttgart Urt. v. 4.10.2010 – 5 U 60/10 – = OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 239).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers war verhältnismäßig geringfügig und hat keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Rechtsbehelfsbelerung:

Es folgt nun die übliche Rechtsbehelfsbelehrung, von deren Veröffentlichung wir absehen.

Soweit das Urteil des Bochumer Richters vom 15.1.2015. Und jetzt bitte Eure Kommentare.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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11 Antworten zu Junger Richter des AG Bochum verurteilt VN der HUK-COBURG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 15.1.2015 – 42 C 463/14 –

  1. Der Richter auf Probe G.-K. verstößt als Einzelrichter UND als Richter auf Probe mit seinem Urteil 42 C 463/14 gegen Art. 97 GG und Art. 101 GG und gegen die EMRK, da er als „Richter auf Probe“ KEIN nach Art. 97 GG unabhängiger Richter ist und somit auch kein gesetzlicher Richter nach Art. 101 GG ist.

    Sein Urteil ist NICHTIG !!

    Wer es nicht weiss:
    Da dem Richter G.-K. der Zusatz „am Amtsgericht“ fehlt ist daran erkennbar, dass er lediglich Richter auf Probe ist und somit sein richterliche Probestatus einen Abhängigkeitsstatus darstellt und somit gegen Art. 97 GG verstößt.
    Sie können sich gerne diese Tatsache vom Amtsgericht Bochum bestätigen lassen.

  2. Werner H. sagt:

    Solarkritik im Exil,
    Dein Kommentar kann doch nicht ernst gemeint sein. Wir haben noch nicht den 1. April!!

  3. Werner H. sagt:

    @ Virus
    Die Argumentation dieser offensichtlichen Mindermeinung überzeugt mich keineswegs.
    Irgendwelche obskuren Ansichten können aufgrund der in der Bundesrepublik herrschenden Meinungsfreiheit immer vertreten werden, gleichwohl sie nicht überzeugen.

  4. Hans Berger sagt:

    @Werner H.
    Immer wieder schön erkennbare Juristensprechblasen mit heißer Luft gefüllt. Erst etwas in Abrede stellen, dann die Quelle als Mindermeinung diffamieren, aber nie juristische Beweise für die eigene Behauptung erbringen. Im Übrigen bin ich davon überzeugt, dass Sie das Grundgesetz tatsächlich nicht überzeugt.

    Beweisen Sie am Grundgesetz, dass persönlich und sachlich NICHT unabhängige Richter, hier Richter auf Probe als sich in der Ausbildung befindliche Beamte, Recht sprechen dürfen gemäß Art. 92 GG i.V.m. Art. 97 GG. Beachten Sie dabei aber auch, dass Sie dabei das Grundrecht des Bürgers auf den persönlich und sachlich unabhängigen Richter trotz seiner Kodifizierung im Grundgesetz gegenbeweisen müssen.

    Die Originalquelle ist im Übrigen hier zu finden:

    http://rechtsstaatsreport.de/hilfsrichter/

    Sie können Ihre Einwendungen auch dort veröffentlichen. Eine Antwort auf materiell fundierte Einwände bekommen Sie ganz sicher.

    Und nun viel Spaß bei der »teologischen Auslegung«. Und bevor Sie nun gleich anmerken, es handle sich doch um eine »teleologische« stelle ich dies in Abrede, denn beides hat mit Logik so wenig zu tun, wie ein Jurist mit Verfassungsrecht.

  5. Hans Berger sagt:

    PS: handelt es sich bei dem Richter um Richter Große-Kreul? Wenn ja, ist das ein Proberichter.

  6. Franz W. sagt:

    Es ist ja ganz schön, wenn hier mit einer „Grundrechtepartei“ Argumente gegen Entscheidungen von Richtern auf Probe, wie dem Bochumer Richter, angeführt werden.
    Zum ersten ist zu sagen, dass der von der „Grundrechtepartei“ gewählte Begriff des „Hilfsrichters“ schon falsch ist. Der Richter auf Probe ist nämlich ein Jurist mit zweitem Staatsexamen, der schon von daher die Befähigung zum Richteramt besitzt. Damit ist er keineswegs ein „Hilfsrichter“.
    Zum Weiteren ergibt sich aus den Richtergesetzen der Länder, denn das ist Ländersache, dass Richter auf Probe zulässig sind.
    Zum Dritten möchte ich den Kommentator Hans Berger darauf hinweisen, dass die „teologische Auslegung“ richtigerweise „theologische Auslegung“ geschrieben wird. Ansonsten haben Juristen sehr wohl auch einiges mit dem Verfassungsrecht zu tun. Schon im ersten Staatsexamen wird so etwas von den Kandidaten gefordert.

  7. DerHukflüsterer sagt:

    @Franz W.

    „Zum Dritten möchte ich den Kommentator Hans Berger darauf hinweisen, dass die “teologische Auslegung” richtigerweise “theologische Auslegung” geschrieben wird. “

    Ja,
    Deutschlehrer, Klugscheisser u. Erbsenzähler braucht das Land.

    @ Franz W.

    „Schon im ersten Staatsexamen wird so etwas von den Kandidaten gefordert.“

    Und wie hat er sich dann durchgemogelt?

  8. Aus der Familie Wingen sagt:

    Ich denke das die Sachliche Diskussion zum Ziel führt! Was für mich persönlich schon schwierig ist das Links zu solchen Themen gelöscht werden bzw. die Seiten nicht mehr erreichbar sind. Auch ist die Frage ob es überhaupt noch einen Richter gibt der sich nach Artikel 101 GG Legitimieren kann! Überall ließt man das die Richter dann die Fassung verlieren bei einer für mich absolut normalen Frage. Denn ich muss nicht glauben, das der Vermeintliche in der Schwarzen Robe Sitzende ein Richter ist. Und nachher sagt man dann Sie hätte ja fragen können. Ich selbst sehe das alles mit Sorge. Es geht hier um Existenzen, und um einen Vermeintlichen Rechtsstaat den ich selber nicht mehr erkennen kann. Denn nach Grundgesetz arbeiten nur die wenigsten in diesem Land! Deshalb sollte der Sachliche Dialog zum Ziel führen. Denn im Grundgesetz heißt es doch „egal welcher Herkunft und politischer Einstellung“!
    Die Wahrheit ist die Basis des zusammenleben! Alles Gute!

  9. Fox sagt:

    Wer den Begriff “ teleologische Auslegung “ nicht kennt, sollte das Diskutieren besser sein lassen. Man lernt dies in der Vorlesung “ BGB AT “ oder sollte dies bei Bartholomeyczek “ Die Kunst der Gesetzesauslegung “ nachlesen- ansonsten sollte man seinen Mund halten.

  10. Juri sagt:

    #FOX >…Man lernt dies in der Vorlesung “ BGB AT “ oder…??

    …oder eben nicht.

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