LG Hamburg verurteilt HUK Coburg in der Berufung zur Erstattung von Stundenverrechnungssätzen der markengebundenen Fachwerkstatt sowie zu den Kosten der Beilackierung im Rahmen der fiktiven Abrechnung (323 S 78/13 vom 25.03.2014)

Hier haben wir ein Super-Berufungsurteil zur fiktiven Abrechnung des Landgerichts Hamburg gegen die HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG und deren Versicherungsnehmer. Das zugehörige Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona wurde bereits am 21.11.2013 hier veröffentlicht. Nachdem die HUK Berufung gegen diese Entscheidung eingelegt hatte, erfolgte seitens des Klägers die Anschlussberufung zu der amtsgerichtlich nicht zugesprochenen Beilackierung. Die Anschlussberufung des Klägers war ein voller Erfolg, die Berufung der HUK hingegen ein Fiasko => „Totalschaden“.

Wie man den zugrundeliegenden Verfahren entnehmen kann, wurde seitens der klagenden Partei viel Energie in diese Sache gesteckt. Das Ergebnis kann sich nun durchaus sehen lassen – Engagement zahlt sich eben immer wieder aus! Insbesondere wurde im Rahmen des Verfahrens auch aufgedeckt, dass die HUK mit der im DEKRA Kürzungsbericht benannten Verweisungswerkstatt in „vertraglicher Beziehung“ steht (Partnerwerkstatt – Sonderkonditionen). Außerdem sieht man, mit welchen niveaulosen (rechtswidrigen?) Bandagen hier gekämpft wird. Bei Bedarf verleugnet die HUK ihre Vertragspartner und spricht von „losen Absprachen“ oder „gelegentlicher Zusammenarbeit“. Im „Werbeprospekt“ sieht die Sache dann völlig anders aus? Dort sowie bei den Versicherten und Geschädigten wirbt man meist mit „eigenen Werkstätten“.
Möglicherweise steht bei dem vorliegenden Gerichtsverfahren auch noch ein versuchter Prozessbetrug im Raum?

Auch die DEKRA rückt nun immer näher in das Visier. Bei Gutachten im Auftrag der Reparaturwerkstätten wird die Beilackierung regelmäßig mitkalkuliert. Bei den „Prüfberichten“ der DEKRA im Auftrag der HUK hält man im Rahmen des „Streichkonzertes“ zu Lasten der Geschädigten eine Beilackierung  dann plötzlich nicht mehr für erforderlich? Hierzu gibt es anzumerken, dass das gegenständliche Fahrzeug mit einer Perleffekt-Lackierung“ ausgestattet war bzw. ist!
Einer Organisation wie der DEKRA kann man durchaus unterstellen, dass sie die BGH-Rechtsprechung kennen muss. Eine Verweisung auf Partnerwerkstätten der Versicherer mit entsprechenden Sonderkonditionen ist schon seit dem VW-Urteil (VI ZR 53/09 vom 20.10.2009) schlichtweg rechtswidrig.
Mit dieser unzulässigen „Klientel-Förderung“ dürfte eine „Sachverständigenorganisation“ wie die DEKRA wohl irgendwann handfeste (rechtliche) Probleme bekommen?

Diese aktuelle Entscheidung sowie die beiden weiteren Beschlüsse des Landgerichts kann man durchaus als „Dammbruch“ in Hamburg bezeichnen (LG Hamburg, Hinweisbeschluss vom 15.05.2013 – 302 S 8/12;  LG Hamburg, Beschluss vom 13.02.2014 – 306 S 81/13). Offensichtlich haben das Landgericht sowie das AG Hamburg-Altona das (üble) Spiel der Versicherung(en) durchschaut? Interessant an der LG-Entscheidung ist z.B. auch, dass die HUK – trotz eindeutiger Hinweise des Gerichts, wohin der Hase laufen wird – die Berufung nicht zurückgenommen hatte.
Ein weiteres Zeichen für einen allgemeinen Realitätsverlust im Hause Coburg?

Das gegenständliche Urteil wurde erstritten und eingesandt durch die Kanzlei Aringhoff & Braemer (Rechtsanwälte Hamburg-Ost) aus Hamburg.

Landgericht Hamburg
Az.: 323 S 78/13
315a C 66/13
AG Hamburg-Altona

Verkündet am 25.03.2014

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger-

HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Dr. Weiler

– Berufungsklägerin u. Anschlussberufungsbeklagte –

– Berufungsklägerin u. Anschlussberufungsbeklagte –

erkennt das Landgericht Hamburg – Zivilkammer 23 – durch den Richter am Landgericht … als Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2014 für Recht:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 22.10.2013 (Az.: 315a C 66/13) wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona dahingehend abgeändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, über die in erster Instanz ausgeurteitten Beträge hinaus an den Kläger weitere 280,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2013 sowie weitere 37,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2013 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona ist hinsichtlich Ziff. I. und II. des Tenors ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 22.10.2013 (Az.: 315a C 66/13) Bezug genommen.

Die Beklagte hat mit am 15.11.2013 eingegangenem Schriftsatz gegen das am 30.10.2013 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt. Die am 30.12.2013 eingegangene Berufungsbegründung ist dem Kläger am 07.01.2014 zur Berufungserwiderung binnen zwei Wochen zugestellt worden. Mit am 13.01.2014 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger die Anschlussberufung erklärt.

Die Beklagten machen mit der Berufung geltend, dass die Verweisung auf eine Reparatur bei der S. + S. GmbH dem Kläger zuzumuten sei. Dem stünden die „losen Absprachen“ zwischen der Beklagten zu 1. und der Verweisungswerkstatt nicht entgegen.

Die Beklagten beantragen in der Berufungsinstanz,

das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona (315a C 66/13) abzuändern und die Klage abzuweisen sowie die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und der Klage auf die Anschlussberufung des Klägers in vollem Umfang stattzugeben.

Zur Begründung der Anschlussberufung macht er geltend, dass eine Beilackierung grundsätzlich erforderlich sei, um eine Lackangleichung in angrenzenden Sichtflächenbereichen vorzunehmen und einen anderenfalls entstehenden technischen Minderwert zu vermeiden. Eine solche Erforderlichkeit ergäbe sich auch nicht erst im Rahmen der Lackierarbeit.

Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung und die Anschlussberufung sind zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Berufung bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die Anschlussberufung ist demgegenüber ganz überwiegend begründet

1.

Das Amtsgericht hat dem Kläger zu Recht weiteren Schadensersatz in Höhe von 330,92 € aus §§ 7, 17 StVG; § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 VVG zugesprochen.

Insbesondere muss der Kläger sich nicht auf eine möglicherweise günstigere Reparaturmöglichkeit bei der S. + S. GmbH verweisen lassen. Eine solche Verweisung ist nämlich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände dem Kläger nicht zumutbar.

Ein Geschädigter verstößt durch die Nichtwahrnehmung einer günstigeren Reparaturmöglichkeit insbesondere dann nicht gegen seine Schadensminderungspflicht i. S. d. § 254 Abs. 2 BGB, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, die beschädigte Sache der Verweisungs-Werkstatt zur Reparatur anzuvertrauen (vgl. BGH NJW 2010, 2725). Diese Voraussetzung ist in erster Linie gegeben, wenn die niedrigeren Stundenverrechnungssätze Sonderkonditionen darstellen, die auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Werkstatt und dem Haftpflichtversicherer beruhen.

Das Berufungsgericht neigt der Auffassung des Amtsgerichts zu, wonach auch jegliche vertragliche Beziehung des Haftpflichtversicherers zu dem Referenzbetrieb die Unzumutbarkeit der Verweisung begründet. Dies kann aber im Ergebnis dahinstehen, da es vorliegend schon aufgrund besonderer Umstände verständlich erscheint, dass bei einem objektiven und verständigen Geschädigten in der Person des Klägers die Befürchtung entstehen kann, durch eine Reparatur in der Verweisungswerkstatt das Fahrzeug einem von dem Schädiger – bzw. dessen Haftpflichtversicherer – gesondert ausgewählten Dritten überlassen zu müssen.

Maßgebend dafür ist das prozessuale Verhalten der Beklagten, welches aus Sicht eines Geschädigten durchaus die Annahme begründen kann, es sollten Inhalt und Tragweite einer Zusammenarbeit des Haftpflichtversicherers mit der Verweisungswerkstatt verschwiegen werden.

So ist die Beklagtenseite zunächst in der Klagerwiderung auf das Vorbringen des Klägers, er gehe von einer Kooperation zwischen der Beklagten zu 1. und der Referenzwerkstatt aus, überhaupt nicht eingegangen. Auf die ausdrückliche Auflage des Amtsgerichts in der Sitzung am 28.05.2013, näher zu den Vertragsverhältnissen, welche die Beklagte zu 1. mit der Verweisungswerkstatt pflegt, vorzutragen, ist sodann mit Schriftsatz vom 18.06.2013 lediglich pauschal erklärt worden, es bestehe eine „lose Partnerschaft“, wobei „in wenigen Fällen… auch eine Zuweisung im Rahmen des Schadensservice Plus“ erfolge. Nachdem der Kläger daraufhin mit Blick auf den Inhalt des Internetauftritts der Beklagten zu 1. dargelegt hat, dass diese nach eigener Aussage im Rahmen ihres Tarifes Schadensservice Plus „Partnerwerkstätten unter Vertrag“ habe, haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 22.08.2013 lediglich erklärt, die Beklagte zu 1. habe die S. + S. GmbH nicht „unter Vertrag“. Diese Behauptung lässt sich aber mit der zugestandenen Zusammenarbeit mit der Verweisungswerkstatt im Rahmen des sogenannten Schadensservice Plus nicht in Einklang bringen, da diese nach den eigenen Angaben der Beklagten zu 1. im Internet gerade mit einer vertraglichen Verbindung einhergeht.

Ein solches Verhalten ist aber nachvollziehbar geeignet, bei dem Geschädigten Zweifel hinsichtlich der Unabhängigkeit der Verweisungswerkstatt im Verhältnis zu der Beklagten zu 1. zu wecken. Bei ihm kann der Eindruck entstehen, dass die Beklagte zu 1. Gründe hat, die bestehende Sonderverbindung zu dieser Werkstatt ihm gegenüber jedenfalls nicht vollständig offenzulegen. Insbesondere ist der Inhalt der Zusammenarbeit mit der Verweisungswerkstatt von den Beklagten nicht näher und nachvollziehbar – etwa durch Vorlage einer schriftlichen Vereinbarung – konkretisiert worden, so dass aus Sicht des Klägers nicht ausgeschlossen werden kann, dass er über die Kooperation mit der Verweisungswerkstatt nicht umfassend informiert werden soll. Dies kann aber durchaus die Annahme begründen, mit einem solchen Verhalten solle auf die Auswahlentscheidung des Klägers bei der Reparatur des Fahrzeuges im Sinne der Schädigerseite Einfluss genommen werden.

Auch in der hier gegebenen Konstellation stünde eine Verweisung letztlich im Widerspruch zu der Ersetzungsbefugnis gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, weil mit dieser Regelung gerade einer objektiv nachvollziehbaren Befürchtung des Geschädigten Rechnung getragen werden soll, er könne bei Inanspruchnahme der Naturalrestitution weitere Nachteile erleiden.

2.

Der Kläger hat darüber hinaus auch einen Anspruch auf Erstattung der fiktiven Kosten für die Beilackierung in Höhe von 280,99 € aus §§ 7, 17 StVG, §§ 249, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 115Abs. 1 VVG.

Für die Schadensfeststellung genügt es insofern gemäß § 287 ZPO, dass die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme im Rahmen der Reparatur wahrscheinlich ist. Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 26.06.2013, dass die Beilackierung grundsätzlich – also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – erforderlich sei, ist durch die Beklagten auch nicht erheblich bestritten worden. Die Behauptung, eine solche Maßnahme sei „nicht zwingend erforderlich“ (vgl. den Prüfbericht der DEKRA vom 04.02.2013) steht einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit nämlich gerade nicht entgegen.

Der Kläger kann zudem gemäß § 249 BGB die Zahlung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 37,13 € verlangen. Dabei waren insgesamt eine 1,3 Geschäftsgebühr auf einen berechtigten Gegenstandswert von 611,91 € zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zu berücksichtigen

Die Zinsforderungen ergeben sich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 286 Abs. 1 S. 1 bzw. S. 2, 288 Abs. 1 BGB.

3.

Demgegenüber bleibt die Anschlussberufung ohne Erfolg, soweit der Kläger weitere 4,80 € für eine Einwohnermeldeamtsauskunft verlangt.

Zwar steht der Zulässigkeit der Anschlussberufung insofern nicht entgegen, dass der entsprechende Antrag in erster Instanz in der letzten mündlichen Verhandlung am 17.09.2013 nicht mehr gestellt und daher zu Recht durch das Amtsgericht auch nicht darüber erkannt worden ist. Die Klagerweiterung ist nämlich gemäß §§ 533, 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Die Anschlussberufung ist insofern aber unbegründet, da ein Schadensersatzanspruch nicht besteht. Die Einholung einer kostenpflichtigen Auskunft des Einwohnermeldeamts hinsichtlich der Beklagten zu 2. war nicht erforderlich, da die Informationen auch von deren Versicherer – der Beklagten zu 1. – ohne Weiteres zu erlangen gewesen wären.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die Verweisung auf die nicht markengebundene Werkstatt ist vorstehend bereits aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls unzumutbar, die ihre Ursache in dem prozessualen Einlassungsverhalten der hiesigen Beklagten haben.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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19 Antworten zu LG Hamburg verurteilt HUK Coburg in der Berufung zur Erstattung von Stundenverrechnungssätzen der markengebundenen Fachwerkstatt sowie zu den Kosten der Beilackierung im Rahmen der fiktiven Abrechnung (323 S 78/13 vom 25.03.2014)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,

    Gut, dass es sich bei dem hervorragenden Berufungsurteil der 23. Zivilkammer des LG Hamburg nicht um einen Aprilscherz handelt, sondern um ein knallhart gegen die HUK-COBURG ergangene Entscheidung, die es wert ist, über diesen Blog hinaus veröffentlicht zu werden.

    Einmal mehr wurde durch das verschleiernde Verhalten der HUK-COBURG auch bei Gericht der berechtigte Verdacht bestätigt, dass bei diese Versicherung immer noch gemauert wird, wenn es darum geht, vertragliche Sonderbeziehungen zu offenbaren. Wenn durch die HUK-COBURG selbst oder deren gemietete Prüfdienstleister Alternativwerkstätten benannt werden, so sollte man immer vorsichtig sein. Es könnte sich um vertraglich verbundene Referenzwerkstätten handeln. Auf deren auf Sonderkonditionen beruhende Preise, die nicht marktüblich sind, muss sich ein Geschädigter nicht verweisen lassen. So hat schon der BGH in – VI ZR 53/09 – (BGH ZfS 2010, 143 = VersR 2010, 225) in dem bekannten VW-Urteil entschieden. Trotz dieser Entscheidung wird getrikst und getäuscht. Erst gar nichts zu schreiben, sich dumm stellen, dann auf weitere Aufforderung des Gerichts ein bisschen zugestehen, aber nie die Wahrheit. Dabei besteht bei Gericht die Wahrheitspflicht. Mit dieser nehmen es offenbar die Anwälte der HUK-Coburg nicht so genau. In diesem Fall könnte man auch daran denken, den Rechtsstreit der zuständigen Anwaltskammer vorzulegen.

    Insgesamt war das am 25.3.2014 eine knallharte Klatsche gegen die HUK-Coburg. Das hat gesessen.

    Na, dann gut Nacht in Coburg.

  2. Babelfisch sagt:

    ENDLICH!!!
    Endlich eine Entscheidung des LG Hamburg, die dem selbstherrrlichen Verhalten der Versicherer den Wind aus den Segeln nimmt. Es soll allerdings dabei nicht in Vergessenheit geraten, dass bislang das LG HH sämtliche Einwendungen der Geschädigten gegen den Verweis an andere Werkstätten in eben diesen Wind geschlagen hat. In Hamburg konnten daher nach Auffassung der Gerichte die 10 Referenzwerkstätten, die von den Versicherern benannt wurden, sämtliche Schäden bei allen Fahrzeugen im Sinne der Herstellervorgaben reparieren.
    Egal, die Rolle rückwärts des LG Hamburg wird zu einer erheblichen Mehrarbeit der Hanseatischen Rechtsanwälte führen, müssen diese ihre Mandanten doch darüber aufklären, dass für Kürzungen ab dem Jahr 2011 nunmehr gute Aussichten bestehen, diese rückwirkend gerichtlich anzugreifen.
    Es gibt zu tun! Gut, dass das LG Hamburg ein Einsehen gehabt hat!
    Und Chapeau für die Betroffenen und Kollegen, die das durchgezogen haben!!!

  3. Karle sagt:

    Eine wirklich vorbildliche Entscheidung zur fiktiven Abrechnung!

    Die Begründung zur Abweisung der Kosten bezüglich der Halteranfrage in Höhe von 4,80 Euro hat aber etwas von einem Aprilscherz? Anfragen bei der HUK zu deren VN werden in der Regel lapidar abgewiesen. Begründung: Datenschutz. Also nix von wegen

    „Die Einholung einer kostenpflichtigen Auskunft des Einwohnermeldeamts hinsichtlich der Beklagten zu 2. war nicht erforderlich, da die Informationen auch von deren Versicherer – der Beklagten zu 1. – ohne Weiteres zu erlangen gewesen wären.“

    Aber selbst wenn der Versicherer eine Auskunft erteilen sollte, wer garantiert, dass man korrekte Angaben erhält? Zur Vermeidung irgendwelcher Überaschungen ziehe ich eine offizielle Auskunft über das Einwohnermeldeamt bzw. über die Zulassungsstelle vor. Alles andere kann in die Hose gehen.

  4. Babelfisch sagt:

    @Karle:
    Auch die Auskunft einer Einwohnermeldestelle garantiert keinen korrekten Inhalt. Jedoch: keine Versicherung erteilt Auskünfte über persönliche Daten von Versicherungsnehmern, Haltern oder Fahrern. Hier liegt das LG Hamburg wirklich auf der falschen Spur.

  5. Karle sagt:

    @Babelfisch

    Garantien über die Richtigkeit gespeicherter Daten gibt es natürlich nirgends. Ich gehe aber davon aus, dass ich bei der Zulassungsstelle oder beim Einwohnermeldeamt zumindest eine korrekte Auskunft über die gespeicherten Daten erhalte. Bei Auskünften von Versicherern bin ich mir da nicht so sicher. Insbesondere bei der HUK habe ich erhebliche Zweifel.

    In diesem Punkt verstehe ich auch das LG Hamburg nicht. In der Begründung zum Thema Vergleichswerkstatt stellt das Gericht fest, dass die HUK mit gezinkten Karten spielt. Zur Durchsetzung von Kürzungen versucht die HUK demnach mit allen Mitteln zu tarnen und zu täsuchen. Andererseits soll so ein Versicherer dem Unfallgegner dann zuverlässige Datenauskünfte über deren VN liefern? Dass dem in der Praxis nicht so ist, sieht man schon daran, dass die HUK auf Anfrage komplett mauert und keinerlei Daten ihrer Versicherungsnehmer herausrückt (wozu sie nach Recht und Gesetz aber verpflichtet ist).

  6. rahaenel sagt:

    Also,
    inzwischen ist also in Hamburg
    Sachs & Co
    Milan und Murray
    Schröder
    ASP Friedrich-Ebert Damm
    aus dem Rennen.

    Ein schöner Erfolg, obwohl ich immer noch die „Mühelosigkeit“ der Annahme einer Verweisung stiefmütterlich behandelt sehe (LG Berlin).

  7. virus sagt:

    Beilackierungskosten und ergänzende gutachterliche Stellungnahme im Bezug auf die Ausführungen des DEKRA-Mitarbeiters sind zu erstatten. So ist es auf „kfz-betrieb“ ( http://www.kfz-betrieb.vogel.de/recht/articles/463372/ ) ganz aktuell nachzulesen. Unsere Bitte an den Kläger, senden Sie das Urteil – AG Bad Oeynhausen vom 4.9.2014 mit dem AZ: 18 C 364/13 – per Mail doch an C-H.

  8. Günni sagt:

    @Virus
    Streichdienstleister DEKRA hat der HUK gekündigt.
    Die immer neuen und immer weitergehenden Kürzungsforderungen der HUK seien nicht mehr umsetzbar ,die Risiken nicht mehr tragbar gewesen.
    Preisfrage:
    Wie kommt ein Pissgelber ohne giftgrünes Mäntelchen aus?
    Die Veueure putzen schon ihre Ferngläser.

  9. Karle sagt:

    @Günni

    Dabei kann es sich nur um eine „Ente“ oder um eine „Finte“ handeln. Es sind noch keine 2 Wochen her, da war ein Grüner als „Nachbesichtiger“ im Auftrag der HUK unterwegs. Wie sollte das auch funktionieren, nachdem die HUK bei der DEKRA die Fäden zieht?

  10. Hein Blöd sagt:

    @karle
    habich auch gehört

  11. Bösewicht sagt:

    Vor einigen Wochen hat die DEKRA zur Krisensitzung geladen – es muss was mit der Firma „noxa solutions“ zu tun haben. Vor denen hat man wohl Angst !?

  12. Buschtrommler sagt:

    rahaenel says:
    4. April 2014 at 10:59
    Also,
    inzwischen ist also in Hamburg Sachs & Co, Milan und Murray, Schröder,
    ASP Friedrich-Ebert Damm
    aus dem Rennen.

    ….keine Sorge, es gibt noch genügend Nachfolger in Stadtrandlage, die einer Kungelei mit Versicherern nicht abgeneigt sind und sich „an die kurze Leine“ legen lassen….!

  13. SV sagt:

    Hat man etwa bei der DEKRA erkennen müssen, dass es unvereinbar ist, den Reparatur-Vorgaben der Versicherer „gerecht“ zu werden und gleichzeitig den gesetzlichen Anforderungen im Bezug auf die Fahrzeugüberprüfung nach § 29 StVZO nachzukommen? Oder haben die Kfz-Werkstätten es doch noch geschnallt, dass sie ihrer Umsatzkürzungsorganisation zum Dank täglich Millionen Gewinne frei Haus liefern?
    ————————————————————————————-
    Eines muss man der HUK-Coburg zugestehen. Sie überlassen nichts dem Zufall.
    ————————————————————
    Herr Werner von Hebel – ich habe da mal ein paar Fragen.

    – Sie wissen, dass Sie mit „unabhängigen Service“ werben?
    – Sie wissen um die Definition der Begriffe „unabhängig“ und „abhängig?
    – Sie streben keine Unabhängigkeit von Recht und Gesetz an?
    – Ich darf Sie nicht in Abhängigkeit von der Versicherungswirtschaft bzw. Ihren hier: http://www.noxa-solutions.de/?page_id=10 gelisteten Partner sehen?
    – Sie unterliegen keinen vertraglichen Vorgaben seitens Ihrer Vertragspartner bezüglich der Kfz-Gutachtenerstattung?
    – Sie werben mit „Festpreis für Schadengutachten“. Diese beruhen nicht auf Preisabsprachen mit der DEVK und der HUK-Coburg?
    – Sie gedenken nicht, Ihren Internet-Auftritt im Hinblick „Unterlassung“ zu überarbeiten?

    __________________________________________________________________

    Wovon bzw. worüber rede ich?

    Unternehmen

    Werner von Hebel

    Nach über 30 Jahren Erfahrung in allen Bereichen der Kfz-Schadenabwicklung hat sich Werner von Hebel 2012 mit seiner eigenen Sachverständigenorganisation noxa solutions selbstständig gemacht, um besten, unabhängigen Service für die Begutachtung und Bewertung von Kraftfahrzeugen anzubieten.

    Und die Partner erst: http://www.noxa-solutions.de/?page_id=419

  14. Lockvogel sagt:

    Angsichts eines neuen Wettbewerbers geht der Arsch jetzt auf Grundeis und sie werden zu klären versuchen, was denn im Verhältnis DEKRA/HUK-COBURG nicht funktioniert hat. Aber die HUK-Coburg hat sich schon entschieden, mit wem sie ihre Spielchen weiter betreiben will. Und die Erkenntnis aus diesem Vorgang ? Liebe DEKRA-Kollegen, niemand kann gleichzeitig und dauerhaft 2 Herren dienen. Auf der einen Seite die Vorstellungen der HUK-Coburg rechtswidrig und über alle Maßen hörig umsetzen und auf der anderen Seite die treuen Werkstattkunden mit Gutachten für deren Kunden genau gegenteilig und großzügigst bedienen als kleines Dankeschön für den vermittelten Auftrag. Ob sich so etwas mit der hoheitlichen Aufgabenstellung überhaupt in Einklang bringen lässt, ist dabei eine ganz andere Frage.
    Lockvogel

  15. Engelbert sagt:

    Hallo, SV, berechtigte Fragen. Ob der Angesprochene darauf Antworten finden wird ?

    Gruß
    Engelbert

  16. Was ich noch sagen wollte... sagt:

    Hallo SV,
    scheint wohl alles schon gelaufen, wie man hört. Der gute Werner von Hebel soll der HUK-Coburg weitere 20 % an „Einsparungsmöglichkeit“ zugesichert haben und da wollte wohl die DEKRA nicht mehr ins gleiche Boot springen. Demnächst also Kürzungskampagnen mit dem neuen Geschäftspartner der HUK-Coburg ?
    Der Internetauftritt ist interessant, die Zusicherung der Unabhängigkeit dagegen weniger. Mal sehen, was da Neues geboten wird.
    Herzliche Grüße

    Was ich noch sagen wollte…

  17. Glöckchen sagt:

    noxa-solutios—die eierlegende Wollmilchsau—-sowohl im Dienste der Schädiger und der Geschädigten tätig.
    Weshalb haben die jetzt den Deal wohl bekommen?
    Weil sie dem Kürzungsjunkie liefern wonach er giert—seinen extra Schuss Schadenseinsparung!
    Bitte jedes Papierchen auf dem nur irgendwo noxa draufsteht sofort an die Redaktion senden.
    In Kaskofällen könnte dann der Tatbestand der Untreue verwirkt sein.
    In Haftpflichtfällen könnten Betrugsanzeigen angezeigt sein.
    Hier wird jede Eingabe kostenlos geprüft.
    Klingelingelingelts?

  18. Jörg sagt:

    @SV “ Werner von Hebel – Nach über 30 Jahren Erfahrung in allen Bereichen der Kfz-Schadenabwicklung hat sich Werner von Hebel 2012 mit seiner eigenen Sachverständigenorganisation noxa solutions selbstständig gemacht, um…“
    ——————-
    Mal ernsthaft – das hat nun allen noch gefehlt. Ich kann mich gut erinnern welch warme Worte und Krokodilstränen der GF des BVSK jenem Herrn mit auf den Weg gab, als dieser die schöne Firma audatex verlassen musste. Nun ja – er scheint ja wieder da zu sein.
    Und wie pikant – tritt er als Konkurrent auf, gegen jene „Spätgeburt“(das ist noch freundlich) namens Accidens AG. Oder ist die mittlerweile auch schon tot? Gehört hab ich da lang nichts mehr.
    Vielleicht weiß einer mehr von dieser Geldverbrennnung der Herrn GF und seinem „Pudel“?

  19. Sz sagt:

    NOXA SOLUTIONS
    Ein Gutachter war gestern bei mir und wollte von einem Sturmschaden an meinem Audi A6 4g beschädigte teile nicht regulieren. Er meinte wörtlich, dass es ja keinen Sinn machen werde eine A Säule und einen leicht beschädigten Kotflügel zu lackieren weil die Beschädigung gering wäre!
    Der Gutachter wurde von meiner eigenen Versicherung der Provinzial geschickt!
    Waaaaahnsinn!

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