„URTEIL: ungerecht“ – LG Köln – AZ 11 S 53/19 – vom 25.02.2020 – 18 Euro vom Grundhonorar nicht erstattungsfähig

Düsseldorf. Steht die Justiz, steht der Rechtsstaat in Deutschland kurz vor dem Zusammenbruch? Fällen Richter am laufenden Band Fehlurteile? Ein Richter aus Dinslaken behauptet dies. Sein Buch sorgt derzeit nicht nur in der Justiz-Szene für Gesprächsstoff.

Quelle: noz

Es lohnt sich auch dieses mal das Berufungsurteil des LG Köln mit Bedacht zu lesen und hoffentlich auch zu verstehen.

Vorwort

Weil dem Gericht die inhaltliche Vertragsvereinbarung zur vorausgedachten Zubilligung nicht passte, hat man beim Grundhonorar einen Betrag von 18,00  wurde gar dem Unfallopfer unterstellt, dass die jeweilige Nebenkostenhöhe aus dessen Sicht als überhöht beurteilungsfähig  gewesen sein müsste, nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit entsprechenden Kosten, die für solche Dienstleistungserbringung im Alltag greifbar sein würden.

Unverkennbar hat damit eine Berufungskammer des LG Köln unter werkvertraglichen Gesichtspunkten nicht nur unverzichtbare Rechtsgrundsätze nach der BGH Rechtsprechung ignoriert, sondern auch mit abenteuerlichen Interpretationen die schadenersatzrechtlich zu berücksichtigende Regulierungsverpflichtung unter den Tisch gekehrt, wie auch den Sinn und Zweck des § 249 S. 1 BGB und die dem Sachverständigen nach dem Gesetz zugestandene Vertragsfreiheit verneint.

Die Berufungskammer hat überdies in Verkennung der Aufgabenstellung, wie schon zuvor das Amtsgericht Köln , die Rechnungshöhe geprüft und nicht die dem Geschädigten zugestandene Erforderlichkeit zur Einholung eines Schadengutachtens zum Beweis für den Schadenersatzanspruch  seines – fremd verschuldeten – verunfallten Fahrzeuges.

„Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass diese Kosten objektiv überhöht wären, sind sie bei der gebotenen subjektiven Schadenbetrachtung regelmäßig als der “erforderliche” Aufwand anzuerkennen. Einwendungen gegen die Höhe des Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur dann erhoben werden, wenn ihn bezüglich der Auswahl des Sachverständigen ein Verschulden trifft (OLG Düsseldorf I-1 O 246/07). Nur bei einer ihm persönlich ohne weiteres erkennbaren Überteuerung muss sich der Geschädigte Kürzungen gefallen lassen (OLG Düsseldorf a.a.O.).“

Eine solche erkennbare  Überteuerung liegt aber erst an der Grenze der Sittenwidrigkeit oder der wucherischen Überhöhung vor, wenn man dabei sachgerecht eine Gesamtbetrachtung unterstellt.

»Ein Richter, der vorsätzlich ein geltendes Gesetz nicht anwendet, weil er ein anderes Ergebnis für gerechter, für politisch opportuner oder aus anderen Gründen für zweckmäßiger hält, erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung.“ So  Prof. Dr. Gerhard Wollf, Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht und

Rechtsinformatik an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder).

Und der  ehemalige BGH-Richter Thomas Fischer meinte: „Dass Richter auf die Erfindung von Bauernschläue geprägter Tricks stolz sind, welche den – hier wohl unstreitig eindeutigen – Willen des Gesetzgebers ins Leere laufen lassen sollen, ist fast beschämend; es ist auch kaum geeignet, das Ansehen der Justiz zu mehren.«

Vor diesem Hintergrund ist auch das Buch des  Amtsrichters Thorsten Schleif sicher besser einordnungsfähig, was die geübte Kritik an der Rechtsprechung betrifft.

Das Urteil

Abschrift


1 1 S 53/19                                                                 Verkündet am 25.02.2020

267 C 148/18 Amtsgericht Köln                      


Landgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

ln dem Rechtsstreit


des Herrn Dipt.-lng. ………..,
 
  Klägers und Berufungsklägers,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Rüter, Heppner und Kollegen, Bahnhofstr. 28, 45525 Hattingen,
  gegen

 

AdmiralDirekt.de GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer
  Beklagte und Berufungsbeklagte,

 

Prozessbevollmächtigte. Rechtsanwälte BLD Bach, Langheid, Dallmayr Partnerschaftsgesellschaft mbB, Theodor-Heuss-Ring 1 3-1 5, 50668 Köln,

 

hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln

auf die mündliche Verhandlung vom 21.01.2020

durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht S. , die Richterin am Landgericht T. und den Richter am Landgericht K.

für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28.01.2019, 267 C 148/18 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 85,32 € zu zahlen.

lm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster lnstanz tragen der Kläger zu 30% und die Beklagte zu 70%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 42% und die Beklagte zu 58%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Kfz-Sachverständiger und begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht die Erstattung weiterer Sachverständigenkosten für ein Gutachten, das er nach einem Verkehrsunfall für den Geschädigten erstellt hat.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung hat teilweise Erfolg. Sie ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. lm Übrigen ist sie unbegründet.

Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von insgesamt 141 ,49 € aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG i.V.m. § 398 BGB zu. Soweit das Amtsgericht von diesem Betrag einen Teilbetrag von 85,32 € nicht zugesprochen hat, war die Entscheidung des Amtsgerichts abzuändern.

Im Ausgangspunkt ist das Amtsgericht indes von zutreffenden Anforderungen an die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten ausgegangen. Es hat dabei zutreffend ausgeführt, dass einem Geschädigten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten oder später berechneten Preise obliegt. Unterlässt ein Geschädigter dies, verbleibt für ihn das von ihm zu tragende Risiko, dass sich der gewählte Sachverständige später im Prozess als zu teuer erweist. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte nur den erforderlichen Herstellungsaufwand erstattet verlangen, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage zur Schadensbehebung für zweckmäßig und notwendig erachtet. Verlangt ein Sachverständiger hingegen Preise, die für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht sind, sind diese nicht erforderlich. Vielmehr kann der Geschädigte dann nur die erforderlichen Kosten erstattet verlangen, deren Höhe der Tatrichter gem. § 287 ZPO zu bemessen hat (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 24.10.2017, VI ZR 61/17;  BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 50/15; BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13). Vor dem Hintergrund dieser subjektbezogenen Schadensbetrachtung ist dabei auf die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten abzustellen. Nur wenn ein Geschädigter erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13, Rn. 9)

Bei der Feststellung, ob ein Geschädigter Sachverständigenkosten nach seinen Erkenntnismöglichkeiten fur zweckmäßig und notwendig erachtet hat, kann dem Umstand Bedeutung zukommen, ob der Geschädigte eine in Einklang mit der Honorarvereinbarung stehende Rechnung des Sachverständigen beglichen hat (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2017, VI ZR 61/17, BGH, Urteil vom 28.02.2017, VI ZR 76/16; BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 50/15; BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13; BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13). Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein lndiz für die Bestimmung des zur Herstellung ,,erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. ln ihm schlagen sich regelmäßig die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten nieder (BGH, Urteil vom 24.10.2017, VI ZR 61/17, BGH, Urteil vom 28.02.2017, VI ZR 76/16, BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 50/15; BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13; BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13).

Das Amtsgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass hier eine solche lndizwirkung nicht besteht, weil der Geschädigte die Rechnung des Klägers nicht beglichen hat. Die Kammer teilt aber nicht den Schluss, den das Amtsgericht hieraus gezogen hat. Es ist insoweit nämlich offensichtlich davon ausgegangen, dass es in dem Fall, dass eine bezahlte Rechnung nicht vorliegt, auf die objektive Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten ankomme, die das Gericht dann unter Zugrundelegung von entsprechenden Tabellen schätzen könne und müsse. Dem ist indes nicht so. Das Erfordernis der subjektbezogenen Schadensbetrachtung gilt auch dann, wenn eine bezahlte Rechnung nicht vorliegt. Es kommt also auch dann darauf an, ob nach den beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten sich der geschuldete Betrag als nicht erkennbar überhöht und damit aus Sicht des Geschädigten als erforderlich erwiesen hat. Die bezahlte Rechnung bewirkt nur eine Darlegungserleichterung für den für die Erforderlichkeit darlegungsbelasteten Geschädigten (bzw. im Falle einer Abtretung des Zessionars). Liegt eine bezahlte Rechnung vor, kann sich der Schädiger nicht auf ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten beschränken – liegt eine solche indes nicht vor und bestehen auch sonst keine gewichtigen lndizien, genügt ein einfaches Bestreiten des Schädigers (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2017, VI ZR 61/17; BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13) .

lm streitgegenständlichen Fall kam es also darauf an, ob 1) der Kläger Honorarsätze verlangt hat, die die in der Branche (orts)üblichen Preise deutlich übersteigen, und 2) der hiesige Geschädigte dies nach seinen subjektiven Erkenntnismöglichkeiten erkannt hat bzw. hätte erkennen können. Nur in einem solchen Fall hätte es das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot geboten, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13, Rn. 9). Bei der Beantwortung dieser Frage ist, wie das AG zu Recht ausgeführt hat, zwischen dem Grundhonorar des Klägers und den von diesem verlangten Nebenkosten zu unterscheiden. Die Ansicht des Klägers, dass es allein auf die Bewertung der am Ende abgerechneten Summe als erforderlich ankomme, kann nicht geteilt werden. Nach der eindeutigen Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer anschließt, ist gerade im Hinblick auf die subjektive Erkennbarkeit zwischen den einzelnen Positionen zu differenzieren.

2) Grundhonorar

Das vom Kläger geltend gemachte Grundhonorar ist in Höhe von 541,00 € erstattungsfähig. ln Höhe von weiteren 18,00 € liegt es über der Grenze zu einer für den Geschädigten erkennbaren deutlichen Überhöhung.
Zur Feststellung der Ortsüblichkeit kann der Tatrichter gem. § 287 ZPO auf geeignete Tabellen oder Listen zurückgreifen. Die Schätzung des Amtsgerichts darf die Kammer dabei entgegen der Ansicht der Beklagten überprüfen und auch von ihr abweichen. Die von der Beklagten behauptete eingeschränkte Überprüfbarkeit allein auf einen Ermessensfehlgebrauch besteht nur in der Revisionsinstanz (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2017, VI ZR 76/16, Rn. 9), nicht aber in der Berufungsinstanz, die eine vollumfängliche Tatsacheninstanz darstellt.
Das Amtsgericht hat bei seiner Schätzung auf die Liste des BVSK abgestellt und dort den höchsten Wert genommen, der 78,00 € unter dem vom Kläger abgerechneten Wert liegt. Die BVSK 2015-Liste stellt grundsätzlich eine taugliche Schätzgrundlage für die ortsüblichen Kosten dar (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.2017, VI ZR 76/16, Rn. 4, 5, 14;  LG Aachen, Urteil vom 01.02.2016 – 5 S 112/15; LG Oldenburg, Urteil vom 07.11.2012 – 5 S 443/12; AG Regensburg, Urteil vom 12.04.2016 – 3 C 74/16). Für die Ermittlung der ortsüblichen Vergütung wird dabei regelmäßig auf das arithmetische Mittel der in dem jeweiligen Korridor angegebenen Werte abgestellt (AG Aachen, Urteil vom 01.02.2016 – 5 S 112/15, bestätigt durch BGH, Urteil vom 28.02.2017, VI ZR 76/16, Rn. 4, 5, 14; AG Regensburg, Urteil vom 12.04.2016 – 3 C 74/16). Allerdings hat der BGH auch andere Listen schon als grundsätzlich tauglich dafür bezeichnet, die Ortsüblichkeit eines Sachverständigenhonorars zu schätzen. Dies gilt insbesondere auch für die hier vom Kläger herangezogene VKS-BVK-Honorarliste (BGH, Urteil vom 01.06.2017, VII ZR 95/16, Rn. 23).

Eine Entscheidung, ob eine dieser beiden Listen ggf. vorzugswürdig ist, muss die Kammer indes nicht treffen. Denn es ist hier nicht streitentscheidend, welcher exakte Betrag der (orts)übliche ist, sondern es kommt darauf an, ab welchem Betrag am Ort des Geschädigten eine deutliche Überhöhung eines Sachverständigen-Honorars anzunehmen ist, die auch für einen Laien erkennbar ist. Bei dieser Feststellung ist zu berücksichtigen, dass Laien über die Kosten von Kfz-Sachverständigen regelmäßig kaum Kenntnisse haben, weil sie mit diesen im Alltag üblicherweise keine Berührungspunkte haben. Dies unterscheidet Sachverständigenkosten z.B. von Mietwagenkosten. Die Kammer ist daher der Ansicht, dass man ein Honorar, das in einer der oben stehenden Listen noch genannt wird, nicht als für einen Laien erkennbar überhöht ansehen kann. Erst soweit ein Honorar diesen höchsten Wert übersteigt, liegt eine für den Geschädigten erkennbare deutliche Überhöhung vor. lnsoweit bedarf es entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht noch eines weiteren Puffers, denn es ist zu berücksichtigen, dass der höchste Wert regelmäßig ohnehin schon derjenige ist, den nur die wenigsten Anbieter verlangen (bei der BVSK-Liste ist der höchste Wert ein solcher, unter dem 95% aller BVSK-Mitglieder abrechnen). Man befindet sich dann also in einem Honorar-Bereich, der wirklich nur noch von einigen wenigen Anbietern verlangt wird und der vom arithmetischen Mittel bereits deutlich entfernt ist. Darüber liegende Werte sind so selten, dass man bei diesen nach Ansicht der Kammer von einer für den Geschädigten subjektiv erkennbaren deutlichen Überhöhung ausgehen muss. Dies mag allenfalls dann nicht gelten, wenn eine bezahlte Rechnung vorliegt, weil man dann konkrete lndizien dafür hat, dass der Geschädigte eine solche nicht erkannt hat. Hat man solche lndizien aber nicht, muss man auf diese Höchstwerte zurückgreifen.
Umgekehrt ist dieser Höchstwert dann aber auch noch erstattungsfähig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in anderen gerichtlichen Entscheidungen nur das arithmetische Mittel als erstattungsfähig angesehen wurde (AG Aachen, Urteil vom 01.02.2016 – 5 S 112/15, bestätigt durch BGH, Urteil vom 28.02.2017, VI ZR 76/16, Rn. 4,5, 14; AG Regensburg, Urteil vom 12.04.2016 – 3 C74/16). Dort lagen andere Fallkonstellationen vor. ln den dort entschiedenen Fällen hatten Geschädigter und Sachverständiger nämlich keine bestimmte Vergütung vereinbart. Daher schuldete der dortige Geschädigte dem Sachverständen gem. § 632 BGB auch nur die übliche Vergütung, sodass ihm auch kein höherer Schaden entstanden war, der hätte erstattet verlangt werden könne. Um in einem solchen Fall die übliche Vergütung nach § 632 BGB zu ermitteln, erscheint es durchaus sachgerecht, auf das arithmetische Mittel abzustellen. Hier liegt der Fall aber anders, denn hier hatten der Kläger und der Geschädigte eine konkrete, der Höhe nach bestimmte Vergütung vereinbart.
Der Höchstwert der (vom Kläger vorgelegten) VKS-Liste im hier einschlägigen Korridor (bis 3.500,00 € brutto) beträgt 541,00 € netto. Dieser Wert ist nach § 249
BGB noch erstattungsfähig. Soweit das vom Kläger verlangte Grundhonorar diesen Betrag um 18,00 € übersteigt, ist er nicht erstattungsfähig.


3) Nebenkosten


Zu Recht hat das Amtsgericht allerdings die Nebenkosten der Höhe nach gekürzt. Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer anschließt, ist eine Erkennbarkeit deutlich überhöhter Preise bei Aufwendungen z.B. für Fahrten mit dem PKW sowie für Fotos, Kopien und Druck auch für Laien ohne Weiteres gegeben. Bei solchen Aufwendungen handelt es sich um Kosten des täglichen Lebens, mit denen ein Erwachsener üblicherweise im Alltag konfrontiert ist und deren Höhe er typischerweise auch ohne besondere Sachkunde abschätzen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 50/15). Sind solche Kosten für einen Geschädigten erkennbar erheblich überhöht, sind diese nicht erstattungsfähig. Dies hat das Amtsgericht hier zu Recht bei einzelnen Positionen als gegeben angesehen.


ln Bezug auf die Nebenkosten ist entgegen der Ansicht des Klägers auch das vom Amtsgericht herangezogene JVEG als Schätzgrundlage geeignet (vgl. auch BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 50/15, Rn. 18, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 28.02.2017, VI ZR 76/16, Rn. 4, 14, zitiert nach juris). lnsofern geht auch der Einwand des Klägers fehl, dass ein Laie das JVEG nicht kennen könne. Darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass der Laie die übliche Höhe der Nebenkosten bereits aus seinem Alltag kennt. Das JVEG wird dann lediglich in einem zweiten Schritt herangezogen, um diese aus dem Alltag bekannte übliche Höhe nach § 287 ZPO zu schätzen. Die Ansicht des Amtsgerichts, dass demnach eine erkennbare Überhohung von Nebenkosten vorliegt, wenn die Werte der JVEG um mehr als 20% überschritten sind, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

Allerdings hat das Amtsgericht bei einer Position aus einem anderen Grunde zu Unrecht eine Kürzung vorgenommen. Es hat als Fahrtkosten 13,30 € netto als noch erforderlich angesehen und damit auch nur diesen Betrag zugesprochen. Dabei hat es aber übersehen, dass die Beklagte tatsächlich 25,00 € netto als Fahrtkosten anerkannt und gezahlt hatte (Bl. 30 d.A.). Dieser Wert hat daher bestehen zu bleiben.


4. Zusammenfassung und Nebenentscheidungen


Erstattungsfähig, bzw. in die Berechnung einzupflegen sind danach die folgenden
Werte:

Grundhonorar: 541,00 €
Fahrtkosten:  25,00 €

 Erstellung Gutachten:
 8,40 €

Kopien:
 9,00 €
Fotos: 16,00 €
Porto/Versand/Telefon: 15,00 €
EDV-Abruf: 19,00 €
Summe netto: 633,40 €
Summe brutto: 753,75 €
abzl. Zahlung: 612,26 €
Restforderung: 141,49 €
abzl. des durch AG zugespr. Betrages: 56,17 €
Weiterer zuzusprechender Betrag: 85,32 €


Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 ZPO und auf §§ 708 Nr. 10 ,713 ZPO.

Streitwert der Berufung : 146,73 €

S.                                                  T.                                          K.

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26 Antworten zu „URTEIL: ungerecht“ – LG Köln – AZ 11 S 53/19 – vom 25.02.2020 – 18 Euro vom Grundhonorar nicht erstattungsfähig

  1. D.H: sagt:

    Die überwältigenden Fülle an scheinbar richterlicher Intelligenz und Kompetenz löst sowohl beim unbedarften Leser, wie auch beim Insider, Symptome einer Schnappatmung aus, denn von einer qualifizierten Berufungskammer des LG Köln hätte man erwarten können, dass den Mitgliedern dieser Berufungskammer die BGH-Maxime bekannt ist, dass die Aufgabenstellung nicht daran ausgerichtet ist, schadenersatzrechtlich einen „gerechten Preis“ festzulegen und die Grundsätze der Vertragsfreiheit einfach unter den Tisch zu kehren sowie § 249 S. 1 BGB zu missachten.

    Die Vorschrift des § 249 BGB verpflichtet den Schädiger grundsätzlich, im Rahmen seiner Haftung die dem Ge­schädigten entstandenen Nachteile vollständig auszugleichen.
     
    Es ist eben nicht Anliegen der Norm, diese Haftung unter Inanspruchnahme des Geschädigten auf dessen Kosten zu mindern bzw. auszuhöhlen.

    Bei der Frage, wann von „erkennbar“ überhöhten Preisen auszugehen ist, ist nicht – wie es die Berufungskammer des LG Köln hier handhabt – auf Einzelpositionen wie z.B. Foto- / Fahrtkosten etc. abzustellen, sondern die „Überhöhung“ ist Rahmen einer Gesamtbetrachtung, d.h. ausgehend von den zu erwartenden Rechnungsendbeträgen, zu beurteilen, da nur die Gesamthöhe der Rechnung darüber zu entscheiden hat, ob ein „Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung“ vorliegt. Das hat die Berufungskammer des LG Köln eklatant verkannt, wie auch die Tatsache, dass die Gesamtkosten unter dem Strich sich nicht nur im Rahmen der Honorarvereinbarung halten, sondern auch im Rahmen der aktuellen VKS/BVK-Honorarumfrage.

    Die Berufungskammer des LG Köln hat außerdem verkannt, dass der BGH für die Erforderlichkeit lediglich abgestellt hat auf die Einholung eines Gutachtens und auf dieser Basis die Erstattungsverpflichtung entstandener Gutachterkosten grundsätzlich
    bejaht hat und zwar auch dann, wenn von einer „Überhöhung“ auszugehen wäre, was im Einklang steht mit einem nicht festgestellten bzw. festzustellenden Auswahlverschulden.

    Unabhängig davon hat der BGH auch in der Entscheidung vom 15.10.2013 VI ZR 471/12 Leisatz c bezüglich der Indizwirkung der Fachmannsrechnung ausdrücklich nicht zwischen „bezahlter“ und „unbezahlter“ Rechnung differenziert und festgestellt, dass das Risiko beim Schädiger verbleibt.

    Dass hier eine Berufungskammer des LG Köln dennoch dem werkvertraglichen Vortrag der Beklagten zumindest teilweise auf den Leim gegangen ist, wie schon zuvor das AG Köln, zeigt deutlich, dass entscheidungserhebliche Rechtsgrundsätze zu Gunsten der Beklagten schlichtweg ignoriert wurden. Ein Thema für law blog?

    D.H.

  2. Jennifer sagt:

    „Kollektive Verblödung und moralische Deformation haben einen geschichtlich einmaligen Stand erreicht.“

  3. H.v. Fehling sagt:

    Mit Schadensersatzrecht hat das Alles nichts mehr zu tun. Offenbar wird hier versucht, die Privatgutachter auch nach JVEG zu vergüten, obwohl der Anwendungsbereich des JVEG eindeutig nur auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt ist.

    Das hat auch seinen guten Grund, denn der gerichtlich bestellte Gutachter haftet nach § 839 a BGB, während der Privatgutachter dem Auftraggeber gegenüber aus Vertrag und Delikt haftet (vgl. dazu auch BGH X ZR 122/05 Rn. 19).

    Der Bundesgerichtshof hat die Übertragbarkeit des für gerichtliche Sachverständige geltenden JVEG auf private Sachverständige mit Blick auf die unterschiedliche Haftungssituation mehrfach abgelehnt (vgl. BGHZ 167, 139; Urteile vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 und 04.04.2006 – X ZR 80/05).

    Das Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG) stellt keine Orientierungshilfe bei der Bemessung der Angemessenheit von Nebenkosten bei privaten Sachverständigen dar. Soweit das LG Saarbrücken auf eine Entscheidung des XII. Zivilsenats des BGH verweist, wonach bezüglich Kopierkosten die entsprechenden Werte des JVEG auch außerhalb ihres Anwendungsbereichs eine Schätzungsgrundlage darstellen können, weil die in § 7 JVEG vorgesehene Vergütung – ebenso wie die inhaltsgleiche Vorschrift der Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG – die marktüblichen Durchschnittspreise für die Fertigung von Kopien, erhöht um die anteiligen Gemeinkosten des Erstattungsberechtigten, abbilde (vgl. BGH, Beschluss vom 04.12.2013 – XII ZB 159/12), ist dies fehlerhaft. Der BGH hat ausdrücklich eine Anwendung des JVEG abgelehnt. Danach kann für die Höhe der ersatzfähigen Kopierkosten gerade nicht auf § 7 Abs 2 Satz 1 JVEG abgestellt werden. Auch eine analoge Anwendung scheidet aus, weil es an der für eine Analogie notwendigen Regelungslücke fehlt (BGH a.a.O.).

    Einer Übertragung des JVEG auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlich bestellten Sachverständigen, die zu den Streitparteien nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber – der Vertrag zwischen Sachverständigem und Geschädigtem ist nämlich ein Werkvertrag (BGH VersR 2006, 1131) – nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktisch haften, während die Haftung gerichtlich bestellter Sachverständiger der Sonderregelung des § 839 a BGB unterliegt, die die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt hat, damit der gerichtlich bestellte Sachverständige seine gutachterliche Tätigkeit ohne den Druck eines möglichen Rückgriffs der Parteien ausüben kann (BGH VersR 2006, 1131 ff. Rn. 19; BGH DS 2007, 144 ff Rn. 21).

  4. Dorina S. sagt:

    Die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Kosten für das Schadensgutachten zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe sind als mit dem Schaden unmittelbar verbundene Vermögensnachteile anzusehen, die über § 249 I BGB auszugleichen sind (vgl. BGH VI ZR 67/06 Rn. 11).

    Gleichwohl wird seitens der Berufungskammer nunmehr eine Preiskontrolle der Einzelposten der Nebenkosten aus der Sachverständigenrechnung vorgenommen, obwohl weder der Schädiger noch das Gericht berechtigt sind, eine werkvertragliche Preiskontrolle durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt (vgl. BGH VI ZR 67/06 Rn. 13).

    Dann wird auch noch die Preiskontrolle auf die Bestimmungen des JVEG gestützt, obwohl der BGH entschieden hatte, dass eine Übertragung der Grundsätze des JVEG auf Privatgutachter nicht angebracht ist (vgl. BGH aaO.).

    Ist diese Berufungsxkammer des LG Köln tatsächlich so unwissend oder aber von der Versicherungswirtschaft ebenfalls schon unterwandert, wenn man nicht fehlende Sachkunde im Schadenersatzrecht unterstellt?

  5. Olaf B. sagt:

    Ausreichend qualifitierte Richterinnen und Richter wissen praxisorientiert sehr genau, das die Abrechnungsmodalitäten des JVEG allenfalls 40-50 % dessen ausmachen, was im privaten Bereich für Schadengutachten nach den sogenannten
    Mindestanforderungen abgerechnet wird, wie es übrigens der BGH auch nicht infrage gestellt hat.-

    Deshalb sind die Überlegungen der Berufungskammer absolut themaverfehlend mit der Behauptung, dass es schadenersatzrechtlich entscheidend sei, dass der Laie die übliche Höhe der Nebenkosten bereits aus seinem Alltag kennen würde.

    Das JVEG würde dann lediglich in einem zweiten Schritt herangezogen, um diese aus dem Alltag bekannte übliche Höhe nach § 287 ZPO zu schätzen, obwohl es eine solche Üblichkeit nach der Definition des BGH überhaupt nicht gibt!

    Die Ansicht des Amtsgerichts, dass demnach eine erkennbare Überhohung von Nebenkosten vorliegt, wenn die Werte der JVEG um mehr als 20% überschritten sind, sei vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

    Diese krause Logik bedarf keiner weiteren Kommentierung, weil schlichtweg der Vortrag des Klägers umfassend die hier entscheidungserheblichgen BGH-Grundsatzentscheidungen ausführlich abgehandelt hat und diese weder vom AG Köln noch von der Berufungskammer gewürdigt worden sind.

    Der Abs. 3 der Entscheidungsgründe liest sich deshalb wie ein grelles Plädoyer
    für für die gebilligte Willkür des Amtsgerichts. Ist der Berufungskammer eigentlich noch nicht aufgegangen, dass sie mit diesem Urteil ihr nicht zustehende Kompetenzen
    präsentiert hat, die allein dem Gesetzgeber zustehen?

    Olaf B.

  6. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens kann sich nicht nach den Vergütungssätzen des JVEG richten.

    Auch eine entsprechende Anwendung des JVEG kommt nicht in Betracht, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass es einem Betroffenen möglich ist, einen geeigneten Sachverständigen zu den im JVEG vorgesehenen Vergütungssätzen zu gewinnen [vgl. BGH, NJW 2007, 1532, 1533 und LG Wuppertal Beschl. v. 8.2.2018 — 26 Qs 214/17 (923 Js 323/16), BeckRS 2018, 2186, beck-on-line).

    Da der abgerechnete Stundensatz der getroffenen Honorarvereinbarung zwischen dem Betroffenen und dem Privatsachverständigen entspricht und eine unangemessene Gebührenerhöhung nicht ersichtlich ist, sieht die Kammer die Notwendigkeit der über dem JVEG liegenden Kosten als ausreichend dargelegt an.”

    Der LG Wuppertal Beschl. v. 8.2.2018 — 26 Qs 214/17

    Anmerkung: Praxisorientiert und schadenersatzrechtlich nachvollziehbar, wenn auch der Begriff „Gebühren“ in Abstellung auf die angesprochenen Honorarvereinbarung verfehlt ist.

  7. J.U. sagt:

    Das die Berufungskammer des LG Köln den Begriff der Üblichkeit nach derBGH-Definition nicht kennt und wohl auch nicht versteht, jedoch anwendet, ist schon mehr als nur verwunderlich.

    Muss man da noch erstaunt sein über den Zulauf zur AfD und die zunehmend zu beobachtende Verweigerung von qualifizierten Sachverständigen für Gerichte noch tätig zu werden? Solche Urteile sind als vorsätzliche Rufschädigung zu bewerten und den Gerichten einen Freibrief auszustellen für eine x-beliebige Zubilligung von Schadenersatz unter Ausblendung des § 249 S.1 BGB. Gute Nacht, lieber Rechtsstaat!

    J.U.

  8. LUMIX sagt:

    Die dem Geschädigten/der Geschädigten entstandenen und durch Rechnung belegten Gutachterkosten waren auch nicht wegen eines Mitverschuldens des Unfallopfers gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen, denn gemäß § 404 BGB kann der Schuldner dem neuen Gläubiger nur die Einwendung entgegenhalten, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. Das heißt, dass die Beklagte nur die Einwendung erheben kann, die sie auch gegenüber dem Unfallgeschädigten erheben könnte. Auch das hat diese Berufungskammer des LG Köln ignoriert.

    Die Berufungskammer übersieht im dem schadenersatzrechtlich beurteilungsrelevanten Zusammenhang, dass ein eventuelles Verschulden des beauftragten Sachverständigen dem Geschädigten/ der Geschädigten nicht gemäß § 278 BGB zugerechnet werden darf, denn es muss Beachtung finden, dass den Erkenntnissen – und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Begutachtungsauftrag erteilt und das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten übergeben hat.

    Es würde auch dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis in Anwendung des § 278 BGB im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen durch Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind, weil die Schadensbeseitigung in einer fremden, weder vom Geschädigten noch vom Schädiger kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. 

    Insoweit besteht kein sachlicher Grund, dem Schädiger das Risiko abzunehmen, das er auch bei einer Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB zu tragen hätte.

    Außerdem ist zu bedenken, dass der Sachverständige deshalb kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist, weil dieser nicht im Pflichtenkreis des Geschädigten tätig wird.

    Der Geschädigte bedient sich des Sachverständigen in erster Linie nicht zur Erfüllung von Obliegenheiten zur Schadensminderung, sondern kraft seiner Befugnis zur Herstellung des beschädigten Fahrzeugs. Diese Kosten legt das Gesetz aber gerade dem Schädiger auf (vgl. BGH NJW 1975, 160; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 254 Rdnr. 55). 

    Nicht umsonst hat daher bereits der BGH entschieden, dass die Kosten des Kfz-Sachverständigen zu den mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören (vgl. BGH VI ZR 67/06Rn. 11).

    Dem Geschädigten kann nicht vorgeworfen werden, dass er nicht über umfangreiche rechtliche Kenntnisse bezüglich der Abrechnung von Sachverständigenkosten verfügt.

    Über ein derartiges Spezialwissen (verschiedene Abrechnungsmöglichkeiten, Konsequenzen der BVSK-Honorarbefragung, JVEG usw.) verfügen praktisch nur in diesem Bereich tätige Versicherungen, deren Juristen, Gerichte und Sachverständige.

    Es muss nicht weiter erörtert werden, dass bei einem „Normalbürger“, es muss auf den verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten und nicht auf Juristen abgestellt werden, derartige Kenntnisse nicht ansatzweise vorhanden sind.

    Was, wie hier, einem Gericht danach gegensätzlich „überhöht“ bzw. „nicht erforderlich“ erscheinen mag, findet ansonsten keine Rechtsgrundlage für die Kürzung irgendwelcher Beträge und Abrechnungsmodalitäten in einem Schadenersatzprozess, wie hier, und schon gar nicht auf der Grundlage des § 287 ZPO, der allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Beweiserleichterung dem Unfallopfer zum vollständigen Schadenersatz verhelfen soll, bekanntlich jedoch nicht dazu dient, tatsächlich entstandene Gutachterkosten ex post zu kürzen und damit die Grundlagen der Schadenersatzverpflichtung zu ignorieren.

    Allein schon bei bekannte Honorarbandbreiten von 40% ergibt sich keine tragfähige Grundlage für eine andere Art der Betrachtung und erst recht nicht vor dem nachfolgenden Beschluss der IX. Zivilkammer des BGH vom 24.07.2003 (IX ZR 131/00):

    „Honorarvereinbarungen dürfen im Hinblick auf die Verfassungsgarantie der Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz) in ihrer Rechtswirksamkeit nicht ohne ausreichenden Sachgrund beschnitten werden.

    Eine Honorarvereinbarung kann grundsätzlich das Sittengesetz nicht verletzen, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führt (BGH Urteil vom 03.04.2003 aaO).

    Die äußerste Grenze eines angemessenen Honorars ist überschritten, wenn der Auftragnehmer seinen Aufwand in grober Weise eigensüchtig aufbläht und das Wirtschaftlichkeitsgebot wissentlich außer Acht lässt.

    Das ist der Fall, wenn die äußerste Grenze eines aufwandsangemessenen Honorars um etwa das Doppelte überschritten wird.“

    Bei den Sachverständigenkosten handelt es sich nämlich um mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundene Vermögensnachteile, die über § 249 I BGB auszugleichen sind, wenn eine Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH VI ZR 67/06 = BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann).

  9. Rotkäppchen und der böse Wolf sagt:

    Warum noch soviel Gedanken verschwenden an diesem Schrotturteil des LG Köln, das sowieso niemeand versteht und „Im Namen des Volkes“ zu klassifizieren ist als eine eklatante Fehleineinschätzung im Quadrat?

  10. Alexander v. B. sagt:

    Hier wurde der § 287 ZPO aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH falsch angewendet.

    Bei dem § 287 ZPO handelt es sich um eine Schadenshöhenschätzung, so dass es lediglich auf den Endbetrag ankommt.

    Im Übrigen ist – wie die vielzählig hier vorgestellten Revisionsurteile des BGH zum § 287 ZPO zeigen – der § 287 ZPO eine Norm der Darlegungs- und Beweiserleichterung für den Kläger.

    Wenn die Berufungskammer des LG Köln in den Entscheidungsgründen ausführt, dass „der Tatrichter nach § 287 ZPO zu bestimmen hat, welche Nebenkosten im Einzelfall zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören“, so hat er die Bedeutung des § 287 ZPO völlig verkannt.

    Aber man erkennt, welche Auswirkungen die falsche Gesetzesanwendung des VI. Zivilsenates zum § 287 ZPO hat.

    Manche Richter folgen unreflektiert dieser kritisch zu betrachtenden Rechtsprechung des VI. Zivilsenates, obwohl sämtliche anderen Zivilsenate den § 287 ZPO – richtigerweise – anders sehen.

  11. D.M. sagt:

    Was entscheidungserheblich ist, hat das OLG Hamm bereits sehr früh unmissverständlich wie folgt artikuliert:

    Wendet der Geschädigte zur Schadensfeststellung Kosten für einen Sachverständigen auf, sind diese Kosten grundsätzlich selbst dann vom Schädiger zu erstatten, wenn sich das eingeholte Gutachten als falsch erweist.

    Auch in diesem Fall ist die mit der Auftragserteilung entstehende Kostenbelastung durch den Werklohn des Gutachters vom Schädiger adäquat kausal verursacht und zu erstatten.

    Die sachverständige Schadensfeststellung ist prinzipiell Teil der vom Schädiger gem. § 249 S. 1 BGB geschuldeten Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
    Das Risiko einer ungeeigneten Schadensermittlung ist billigerweise dem Schädiger aufzubürden, denn der Schadensgutachter ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.

    Eine Auseinandersetzung mit dem das Honorar fordernden Gutachter ist dem Geschädigten nicht zuzumuten. (Urteil OLG Hamm vom 13.04. 1999 – Az.: 27 U 278/98: NZV 1999. Heft 9, S. 377).

    Die Kosten eines Sachverständigen sind als erforderliche Herstellungskosten von der Versicherung des Unfallverursachers unabhängig davon ersatzpflichtig, ob die Rechnung überhöht ist oder nicht.

    Etwas anderes kommt nur bei einem Auswahlverschulden oder offenkundiger Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der Rechnung in Betracht.

    Der Sachverständige, den der Geschädigte nach dem Unfall mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten gegenüber dem Schädiger im Sinne von §§ 254, 278 BGB. (Urteil OLG Hamm mm 05.03.1997 -Az.: 13 C 185/96).

    Die ersatzpflichtige Versicherung des Unfallverursachers schuldet dem Geschädigten auch die vom Gutachter berechneten Kosten. Es handelt sich bei diesen Aufwendungen um einen ersatzfähigen Folgeschaden aus dem Unfall.

    Der Geschädigte muss auch für ein in erheblichem Umfang fehlerhaftes Gutachten nach § 254 Abs. 2 BGB nicht einstehen, denn ein Gutachter ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. (Urteil OLG Hamm vom 23.11.1995 – Az.: 6 U 77/95 – DAR 07/97, S. 276

    Noch Fragen?

  12. W.W. sagt:

    Das Urteil liest sich wie eine Odyssee richterlicher Glaubensgrundsätze zum Schadenersatz.

  13. Condor sagt:

    Dieses Urteil macht es notwendig, in einer Gesamtschau die hier abgehandelte Thematik, wie folgt zu ergänzen:

    Wer als Unfallopfer oder als Kfz.-Sachverständiger aus abgetretenem Recht rechtswidrige Honorarkürzungen im Bereich von Schadenersatzansprüchen für privat erstellte Schadengutachten einklagt, muss zunächst für die damit verbundene Arbeit der Gerichte finanziell in Vorleistung treten.

    Darf man als redlich denkender Bürger der Bundesrepublik Deutschland dann nicht erwarten, dass die den Gerichten damit angetragene Aufgabenstellung auch sachgerecht und unabhängig erledigt wird?

    Jeder Handwerker, der einen Auftrag nicht sach-und fachgerecht erledigt, muss dafür gerade stehen und ggf. nachbessern. Das gilt offenbar in unserem Rechtsstaat für die den Gerichten übertragenen Aufgabenstellungen nicht, wie die nachfolgenden Kommentare deutlich machen.

    Wie anders erklärt sich sonst, dass Richter qualifizierte Klagebegründungen einfach ignorieren, weil sie ersichtlich unbequem sind, was die subjektiv schon gefaßte Vorstellung vom gewünschten Ergebnis angeht?

    Die Justiz findet für alles eine ihr genehme Antwort. – Das Unbehagen an unserer Demokratie entwickelt sich zu einer Ablehnung der angeblich freiheitlich demokratischen Ordnung.

    Dr. Egon Schneider „Richter und Anwalt“ in ZAP Nr. 1 vom 9.1.1992: „Selbst wenn er (der Richter) grobe und gröbste Fehler begeht, ist er für die Folgen nicht verantwortlich. Dafür sorgt § 839 Abs. 2 S. 1 BGB und die schützende weite Auslegung dieser Vorschrift durch die Judikatur.“

    Den Vorwurf der Rechtsbeugung muss kein Jurist fürchten!-
    Aus „Recht ohne Gerechtigkeit“ von Dr. Henri Richthaler, C-Verlag 1989, Seiten 4f: „Über die Richter hinaus steht unser ganzes Rechtssystem kurz vor seinem Kollaps.

    Die Justiz hat ihre Fähigkeit verloren, gerechte und in vertretbarer Zeitspanne getroffene Entscheidungen zu fällen. In vergleichbarer Situation müsste ein Unternehmen Konkurs anmelden.

    Mit dem Rechts-Killer-Instrument der freien richterlichen Beweiswürdigung werden Prozesse von den Richtern so zurechtgeschnitten, dass gewünschte Resultate gerechte Entscheidungen verjagen.

    Nur noch formell nehmen die Gerichte ihre Aufgaben wahr. Unser Rechtsstaat ist zum bloßen Rechtsmittelstaat verkommen.

    Die Justiz ist auf dem Niveau eines Glückspiels angekommen. Würden Urteile mit dem Knobelbecher ausgewürfelt, es wäre kein Unterschied in Resultat und Niveau zu Entscheidungen der Richter festzustellen. Im Namen des Volkes‘ lässt sich ebenso gut würfeln wie langes Fachchinesisch in richterlicher Willkür verkünden.“

    RA Dr. Egon Schneider in „ZAP-Report: Justizspiegel, Kritische Justizberichte, 2. erweiterte Auflage 1999, Seite 4f: „Täglich tausendfaches Verfahrensunrecht! – Ferner:

    Wann wurden gemäß der zwingenden Vorschrift des § 273 Abs. 1 ZPO prozeßfördernde Hinweise so früh gegeben, dass sich beide Parteien rechtzeitig und vollständig erklären können?

    Ebenso verhält es sich etwa bei der Befolgung des § 278 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht zu Beginn der Verhandlung in den Sach- und Streitstand einführen muss und ihn mit den Parteien erörtern soll.

    Wann geschieht das? Und in welchem zahlenmäßigen Verhältnis stehen die Fälle, in denen korrekt verfahren wird, zu jenen, in denen das nicht geschieht?“

    RA Dr. Egon Schneider in der Zeitschrift für die Anwaltspraxis 1994, Seite 155: „Die deutsche Elendsjustiz nimmt immer schärfere Konturen an. Der Niedergang der Rechtsprechung ist flächendeckend. Was mich persönlich am meisten erschüttert, ist der Mangel an Berufsethik und an fachlicher Scham.“

    Wolfgang Zeidler, ehemaliger Präsident des Bundesverfassungsgerichts, in der Festschrift „Zeitgeist und Rechtsprechung“ für Hans Joachim Faller 1984, Seite 145f:

    „In den konkreten Fragen ihres individuellen Lebensschicksals von meist existentieller Bedeutung begegnen die Menschen einer von der gnadenlosen Härte abstrakter Ideologien geprägten Rechtsordnung. So werden sie in ihrem ureigensten Privatbereich zum Spielball und Opfer des jeweils staatlich verordneten Zeitgeistes.
    Seine Flüchtigkeit hüllt sich in den trügerischen Mantel der Wahrheit mit Absolutheitsanspruch.“

    Der englische Historiker Hugh Thomas schreibt in „Die Eroberung von Mexiko – Cortes und Montezuma“, Fischer-TB 2000, Seite 43f:

    „Strenge Richter, die den Vorsitz in regelmäßig einberufenen Gerichtsverhandlungen führten, verhängten gerechte, wenn auch harte Strafen. … Adelige wurden vom Gesetz nicht privilegiert. Vielmehr sollten sie in der Regel strenger bestraft werden als Angehörige des gemeinen Volkes. … Richterliche Nachlässigkeit wurde streng bestraft.

    … Auch der gute und der schlechte Richter wurden streng auseinandergehalten: Letzterer wurde beschrieben (im Codex Florentino) als ‚jemand, der Begünstigungen verteilt, der Menschen hasst, ungerechte Verfügungen erlässt, Bestechungen annimmt, falsche Urteile spricht und Gefälligkeiten erweist.“

    Offenbar hatten die Azteken vor fast 500 Jahren, trotz ihrer sonst teilweise grausamen Sitten, eine Rechtsprechung, die fortschrittlicher und gerechter war als z.B. die Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland.

    Offensichtlich scheuten sich die Azteken auch nicht, die Richter so zu beurteilen, wie sie tatsächlich sind, nämlich nicht als durch und durch edel, gerecht und unbestechlich.

    Frank Fasel ehemaliger Richter am LG Stuttgart, Süddeutsche Zeitung, 2. April 2008: ”Ich habe unzählige Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erleben müssen, die man schlicht “kriminell” nennen kann.

    Ich … habe … ebenso unglaubliche wie unzählige, vom System organisierte Rechtsbrüche und Rechtsbeugungen erlebt, gegen die nicht anzukommen war/ist, weil sie systemkonform sind. Wenn ich an meinen Beruf zurückdenke (ich bin im Ruhestand), dann überkommt mich ein tiefer Ekel vor ‘meinesgleichen’.

    Prof. Dr. Ing. Hans-Joachim Selenz, früher einmal Vorstandsvorsitzender der Salzgitter AG: Frank Fahsel, früher Richter am Landgericht in Stuttgart, gibt tiefe Einblicke in das, was Tausende Bürger täglich vor deutschen Gerichten erleben.[…] Besser kann man den Zustand in Teilen der deutschen Justiz nicht auf den Punkt bringen, mit Hilfe derer Politik und Wirtschaft den Rechtsstaat missbrauchen.[…] Explizit kriminelles Justizhandeln gibt es zuhauf.[…] Der Sumpf schließt die höchsten deutschen Gerichte ein. Daher gibt es praktisch keine Verurteilung wegen Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt und Begünstigung.

    Selbst schwerste Wirtschaftskriminalität wird gegen Zahlung geringer Beträge eingestellt. http://www.hans-joachim-selenz.de/kommentare/2008/justizsumpfdeutschland.html.

    Über den Niedergang des deutschen Rechtsstaat – Dr. Egon Schneider – ehemals Vorsitzender Richter am OLG Köln Haben wir noch einen unbeschädigten Rechtsstaat? Können die Bürger und Anwälte als ihre legitimierten Helfer noch darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber immer die Gerechtigkeit anstrebt und die Gerichte stets bemüht sind, die Gesetze zum Schutz der Bürger fehlerfrei anzuwenden?

    Die Antwort auf diese Frage lässt sich nicht durch die üblichen abstrakten Beteuerungen finden. Nur die forensischen Erfahrungen sind aussagekräftig.[…] Und hier liegt vieles im argen, so sehr, dass oft die Rechtsstaatlichkeit auf der Strecke bleibt.

    Wer nicht praktizierender Anwalt ist, macht sich keine Vorstellung über den alltäglichen Kampf ums Verfahrensrecht. Unentwegt wird im Zivilprozess – auf den sich die folgende Darstellung beschränkt – von den Gerichten fahrlässig bis vorsätzlich gegen zwingende einfachrechtliche Vorschriften und gegen die Grundrechte verstoßen.

    Vielfach müssen die Parteien das wehrlos hinnehmen. Berichte über grobe und gröbste Verstöße gegen das Verfahrensrecht werden aus Justizkreisen damit abgeblockt, es handele sich um Einzelfälle.

    Um diese unwahre Beschönigung zu widerlegen, habe ich seit 1992 als Herausgeber der Zeitschrift für die Anwaltpraxis (ZAP) den ZAP-Report: Justizspiegel eingeführt und die Leser um Mitarbeit durch Einsendungen gebeten.

    Deren Reaktion war überwältigend! Anwälte aus ganz Deutschland haben über ihre bedrückenden Erlebnisse berichtet und berichten immer noch darüber. Fast alle äußerten sich frustriert und verbittert, weil sie Rechtsverletzungen wehrlos hinnehmen mussten.

    „Es gibt in der deutschen Justiz zu viele machtbesessene, besserwissende und leider auch unfähige Richter, denen beizukommen offenbar ausgeschlossen ist.“ Dr. Egon Schneider , ehem. Richter am OLG, in ‚Zeitschrift für anwaltliche Praxis‘ 6/1999 vom 24.3.1999, S. 266). „Ich bin selbst ein deutscher Richter, seit fast 20 Jahren. Ich würde mich nicht noch einmal entscheiden, ein deutscher Richter zu werden. Die deutschen Richter machen mir Angst.“

    Prof. Diether Huhn in: ‚Richter in Deutschland‘, 1982, zitiert nach: ‚Diether Huhn in memoriam‘ von Prof. Dr. Eckhart Gustavus, Berlin, NJW 2000, Heft 1, S. 5 „Die Gerichte neigen dazu, sich Sachkunde beizulegen, wo sie ihnen fehlt und fehlen muss. Das hat den Vorteil der Beweisersparnis, den Nachteil der Verfälschung des Sachverhaltes, einen Nachteil, den die Revisionsinstanz nicht ausgleichen kann.“ Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht 22 Auflg. UWG Einl. Rdn. 476-
    Richter am BGH Wolfgang Neskovic: ZAPHeft 14/1990, S. 625. „Der Tiefschlaf richterlicher Selbstzufriedenheit wird selten gestört. Kritik von Prozeßparteien, RAen und Politikern prallt an einem Wall gut organisierter und funktionierender Selbstimmunisierungsmechanismen ab.

    Die Kritik von RAen und Prozeßparteien wird regelmäßig als einseitig zurückgewiesen … Es ist ein Phänomen unserer Mediendemokratie, daß ein Berufsstand, der über eine so zentrale politische, soziale und wirtschaftliche Macht verfügt wie die Richterschaft, sich so erfolgreich dem Prüfstand öffentlicher Kritik entzogen hat. … Die Rechtsprechung ist schon seit langem konkursreif. Sie ist teuer, nicht kalkulierbar und zeitraubend. Nur noch 30 % der Bevölkerung haben volles Vertrauen zur Justiz.

    Der Lotteriecharakter der Rechtsprechung, das autoritäre Gehabe, die unverständliche Sprache und die Arroganz vieler Richter(innen) im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger schaffen Misstrauen und Ablehnung. … Das Fortbildungsinteresse von Richtern ist schwach ausgeprägt und nur dann zu fördern, wenn ein anständiges‘ Beiprogramm die Mühseligkeit der Fortbildung versüßt.

    Insbesondere sozialwissenschaftlichen, psychologischen und kriminologischen Erkenntnissen begegnet die Richterschaft in ihrer überwiegenden Mehrheit mit erschreckender Ignoranz und greift stattdessen lieber auf Alltagsweisheiten und Stammtischwahrheiten zurück.

    Das berufliche Fortkommen hat einen hohen Stellenwert und prägt im Wege des vorauseilenden Gehorsams die Inhalte der Entscheidungspraxis. Eine hohe Erledigungsziffer gilt im Kollegenkreis immer noch als Nachweis besonderer Befähigung. … Neue Richterinnen und Richter braucht das Land.“

    „Die Sammlung der Fehlurteile bundesdeutscher Gerichte spiegelt eine Gedankenführung bei Richtern wider, die mit demokratischem Verständnis nichts gemein hat; gleichwohl setzt keine Partei eine Änderung des Zustandes der dritten Gewalt in die erste Reihe ihrer Forderungen.“
    Ulrich Wickert
    „Ich wage nach einem langen Berufsleben in der Justiz, wenn ich gefragt werde, den Ausgang eines Prozesses nur noch nachdem im ganzen System angelegten Grundsatz vorauszusagen: Nach der Regel müsste er so entschieden werden; aber nach einer der vielen unbestimmten Ausnahmen und Einschränkungen, die das Recht kennt, kann er auch anders entschieden werden.

    Das genaue Ergebnis ist schlechthin unberechenbar geworden. Allenfalls kann man mit einiger Sicherheit sagen: Wenn du meinst, du bekommst alles, was dir nach deiner Überzeugung zusteht, irrst du dich. Ein der Entlastung der Gerichte dienlicher Rat könnte bei dieser Lage der Dinge sein: Führe möglichst keinen Prozess; der außergerichtliche Vergleich oder das Knobeln erledigt den Streit allemal rascher, billiger und im Zweifel ebenso gerecht wie ein Urteil.

    Das heisst in allem Ernst: Unter den in der Bundesrepublik obwaltenden Verhältnissen von den Gerichten Gerechtigkeit zu fordern, ist illusionär.“ Bundesverfassungsrichter a.D. Prof. Willi Geiger. Karlsruhe. In einem Beitrag in der „Deutschen Richterzeitung“, 9/1982, S. 325

    In den konkreten Fragen ihres individuellen Lebensschicksals von meist existentieller Bedeutung begegnen die Menschen einer von der gnadenlosen Härte abstrakter Ideologien geprägten Rechtsordnung.

    So werden sie in ihrem ureigensten Privatbereich zum Spielball und Opfer des jeweils staatlich verordneten „Zeitgeistes“. Seine Flüchtigkeit hüllt sich inB ürger täglich vor deutschen Gerichten erleben.[…] Besser kann man den Zustand in Teilen der deutschen Justiz nicht auf den Punkt bringen, mit Hilfe derer Politik und Wirtschaft den Rechtsstaat missbrauchen.[…] Explizit kriminelles Justizhandeln gibt es zuhauf.[…] Der Sumpf schließt die höchsten deutschen Gerichte ein. Daher gibt es praktisch keine Verurteilung wegen Rechtsbeugung, Strafvereitelung im Amt und Begünstigung. Selbst schwerste Wirtschaftskriminalität wird gegen Zahlung geringer Beträge eingestellt. http://www.hans-joachim-selenz.de/kommentare/2008/justizsumpfdeutschland.html
    den trügerisch tarnenden Mantel der Wahrheit mit Absolutheitsanspruch.“ Wolfgang Zeidler Präsident des Bundesverfassungsgerichts (1984)
    „Der Mythos von der hohen Moral der Richter ist ein Märchen.“…Die Rechtsprechung ist schon seit langem konkursreif. Sie ist teuer, nicht kalkulierbar und zeitraubend. Der Lotteriecharakter der Rechtsprechung, das autoritäre Gehabe, die unverständliche Sprache und die Arroganz vieler Richter-/innen im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger schaffen Misstrauen und Ablehnung“. (Rolf Bossi, Deutschlands bekanntester Strafverteidiger).
    Übrigens: Urteile in erdrückender Anzahl, die das Vorstehende noch verständlicher machen, findet die geschätzte Leserschaft u.a. au http://www.captain-huk.de

  14. HUK-Drohne sagt:

    Thomas Offenloch, Richter am VI. Senat des BGH zur Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten

    Anhand eines Schaubildes und einiger Beispiele aus BGH –Entscheidungen machte er in seinem Vortrag deutlich, wie der BGH zu einer Entscheidung kommt, ob es sich um erforderliche Kosten handelt oder nicht.

    Demnach gehören die Kosten für die Begutachtung des bei einem Unfall beschädigten Fahrzeuges zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen Kosten und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen für den Geschädigten.
    Dafür müsse das Gutachten zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche erforderlich und zweckmäßig sein.

    Insgesamt ziele die gesamte fiktive Abrechnung darauf ab, dass keine Kosten durch eine konkrete Reparatur verursacht werden.

    Quelle: Kfz-Sachverständigen Forum in Fahrzeug+ Karosserie 4/2020, offizielles Organ des ZKF- Zentralverband Karosserie-und Fahrzeugtechnik

  15. Kamber sagt:

    Klare Fehleinschätzung des Gerichts. Zumal hier nicht im Sinne des Geschädigten gehandelt wird, ganz im Gegenteil, hier wird gegen den Geschädigten gehandelt.

  16. Carlos J.D. sagt:

    Aufgrund des Schadensersatzrechtes gem. der §§ 249 ff BGB gilt der Grundsatz, dass der Geschädigte Herr des Restitutionsanspruchs ist. Das hatte zu Recht die Vizepräsidentin und Vors. des VI. Zivilsenats des BGH, Frau Dr. Müller, in ihrer Abhandlung in VersR 2005, 1461 ff, 1471 ausgeführt.

    Der Geschädigte hat die Wahl, seinen Schaden konkret nach § 249 I BGB oder fiktiv nach § 249 II 1 BGB abzurechnen. Innerhalb eines Schadens ist eine Mischung von beiden Abrechnungsmöglichkeiten nicht möglich. So kann der Geschädigte seinen Fahrzeugschaden nicht teilweise konkret und fiktiv abrechnen.

    Der Unfallschaden des Geschädigten besteht aber nicht nur aus den Reparaturkosten am Fahrzeug, sondern aus einer Vielzahl von Schadenspositionen, wie z.B. Abschleppkosten, Sachverständigenkosten, Mietwagenkosten, Lackierkosten, Schmerzensgeld, Attestkosten, Arztkosten, Verdienstausfall etc. Mietwagenkosten können nur konkret abgerechnet werden, da ansonsten nur Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen ist.

    Daher müssten folgerichtig die Mietwagenkosten auch konkret, also nach Rechnung, die der Geschädigte als Schadensbeleg für die Höhe der Kosten vorlegt, abgerechnet werden.

    Gleiches gilt für Abschleppkosten, SV-Kosten etc. Daher kann ein Unfallschaden hinsichtlich der Fahrzeugreparatur (im Reparaturfall) durchaus fiktiv abgerechnet werden und die weiteren durch den Unfall entstandenen Schäden konkret.

    Allerdings hat der Schädiger die Möglichkeit des Regresses, da der Abschlepper, der Mietwagenunternehmer und der Gutachter, ebenso wie der Reparateur, Erfüllungsgehilfen des Schädigers bei der Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes sind. Dass die SV-Kosten auch konkret nach § 249 I BGB abgerechnet werden können, hat der BGH in BGH VI ZR 67/06 Rn. 11 ausdrücklich betont.

    Mit den Schreiben der HUK-Coburg will diese nun die Herrschaft zur Restitution, die nach dem Grundgedanken des Schadensersatzrechts dem Geschädigten zusteht, an sich ziehen und den Schädiger so stellen, als ob er die Höhe des durch ihn entstandenen Schadens bestimmen könne. Das ist aber mit 249 BGB und der sich daraus ergebenden freien Wahl des Geschädigten zur Behebung des Schadens nicht vereinbar!!

    § 249 II BGB

    Unverkennbar entspricht die vom BGH vertretene Interpretation des § 249 S. II BGB der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 71, 212; 90, 154). Allerdings hat der BGH in seiner Begründung einschränkend und damit entscheidungserheblich auch ausgeführt:

    „Diese objektive Bemessung, die begrifflich von der tatsächlichen Durchführung der Instandsetzung unabhängig ist, bedeutet aber nicht, dass der Entschädigungsbetrag i. S. eines typischen Durchschnittsaufwandes ohne Rücksicht auf die näheren Umstände des Schadensfalles zu normieren wäre.

    Eine solche normative Bemessung widerspräche der Subjektbezogenheit des geltenden Schadensbegriffs und wird durch den Zweck der Vorschrift des § 249 S. II BGB nicht gefordert, welche nur dem Geschädigten des Zwangs entheben will, die Instandsetzung dem Schädiger anzuvertrauen oder überhaupt eine Instandsetzung zu veranlassen „BGHZ 54, 82 = NJW 1970, 1454/1455.“

    Auf der Grundlage des „objektiven Bemessungsmaßstabs“, der „Subjektbezogenheit des Schadensbegriffs“ und des „Zwecks der Vorschrift des § 249 S. II BGB“ kommt der BGH zu dem Schluss, dass sich der zur Wiederherstellung „erforderliche Betrag im Einzelfalls aus den Aufwendungen [ergibt], die einer verständiger und wirtschaftlicher denkender Eigentümer in der Lage des Geschädigten für eine zumutbare Instandsetzung zu machen hätte“.

    Carlos J.D.

  17. Sterngucker sagt:

    Auch Richterinnen und Richter von Berufungskammern sollten die einschägige BGH-Rechtsprechung nicht nur kennen, sondern auch sachkundig respektieren. Alle vermeintlich erforderlichen Erklärungsnotwendigkeiten, wie bei diesem Urteil einer Berufungskammer des LG Köln, bewegen sich auf dem Niveau von „Spökenkiekerei“ mit einer Absage an den Rechtsstaat.

    Man lese dazu auch das BGH-Urteil vom 29.10.2019 zu VI ZR 104/19. Daran war der BGH-Richter Wellner nicht mehr beteiligt! Vieleicht geht unserer Bundesjustizministerin hierzu noch ein Licht auf?

  18. Cordula v. K. sagt:

    Bisher hat captain-huk.de zu diesem Urteil „im Namen des Volkes“ eine aufschlussreiche Kommentierung präsentiert, die im Gegensatz zu den Entscheidungsgründen des Berufungsurteil des LG Köln von solider Sachkunde zeugt.

    Jedoch kennt diese Berufungskammer weder den Geschädigten noch das an verfehlter Stelle strapazierte Volk. Eine Anmaßung, die mit dem Grundgetz nicht in Einklang zu bringen ist.

    Am schlimmsten ist an diesem Urteil wohl das Vorstellungsbild der Berufungskammer von den Fähigkeiten eines ihr unbekanntenUnfallopfers zu den Abrechnungsmodalitäten eines Kfz-Sachverständigen und die Verkennung der Bedeutung des § 249 S.1 BGB. Ich wette meinen Kopf darauf , dass die gesamte Besetzung der Berufungskammer des LG Köln in eigener Sache eine mit dem Gesetz zu vereinbarende Lösung gefunden hätte, die vollständigen Schadenersatz bejahen würde.

    Man kommt immer mehr zu der Erkenntnis, dass ein initiiertes Berufungsverfahren
    rausgeschmissenes Geld ist. Aber vielleicht ist das in unserem Rechtssystem ja auch so gewollt, um unnötige Arbeit abzuwehren. Dass das Vertrauen in unser Rechtssystem nicht nur beim unbedarften Bürger verschwindet, hat selbstverständlich auch unser „Rechtsstaat“ zu verantworten.

    Dann wird einem aber auch klar, wo die Gründe liegen, für eine schon seit vielen Jahren kostenaufwändig installierte Eingangskontrolle in nahezu allen Gerichtsgebäuden.

    Mich würde interessieren, wie eigentlich der vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt
    das Urteil interpretiert hat?

  19. J.Krumeich sagt:

    Gemäß § 404 BGB kann der Schuldner dem neuen Gläubiger nur die Einwendung entgegenhalten, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. Das heißt, dass die Beklagte nur die Einwendung erheben kann, die sie auch gegenüber dem Unfallgeschädigten erheben könnte. vor diesem Hintergrund ist die Frage der Erheblichkeit schadenersatzrechtlich von ausschlaggebender Bedeutung. Das hat das LG Köln schlichtweg ignoriert.

    Dennoch kann diese Situation nicht dazu führen, dass Gesetz außer Kraft zu setzen. Insofern sind die von Beklagtenseite beigebrachten bzw. angeführten Urteile keine auf der Gesetzeslage basierenden Entscheidung, sondern lediglich ergebnisorientierte Zweckrechtssprechungen. Das hat das LG Köln verkannt.

    Es ist nicht die Aufgabe des Geschädigten, Preisvergleiche anzustellen oder etwa den billigsten Sachverständigen auszuwählen (so auch BGH NJW 2007, 1450; so auch Landgericht München I, Urteil vom 01.09.2011, 19 S 7874/11). Selbst wenn die Rechnung insgesamt oder einzelne Positionen tatsächlich überteuert sein sollten, trägt das Risiko hierfür grundsätzlich nicht der Geschädigte, denn der vom Geschädigten beauftragte Sachvertständige ist nicht Erfüllungsgehilfe seines Auftraggebers mit der Folge, dass das RISIKO beim Schädiger verbleibt. Das hat das LG Köln offenbar nicht verstanden.

    Auf eine Auseinandersetzung mit dem Gutachter muss er sich insoweit nicht einlassen (vgl. z.B. AG Bochum, Urteil vom 6.12.1995, 70 C 514/95). Es ist also nicht die Aufgabe des Geschädigten, einzelne Positionen der Rechnung nach Überhöhung/Plausibilität zu durchforsten, denn es geht regelmäßi bei Auseinandersetzungen dieser Art nicht um werkvertragliche Meinungsverschiedenheiten, sondern um Schadenersatz gemäß § 249 S.1 BGB

    Damit hat diese Berufungskammer des LG Köln willkürlich ihre Aufgabenstellung verkannt.

    Auch dies sollte ein vom SV beauftragter RA verstehen und erfolgreich vortragen können.

  20. coronakosten sagt:

    Inzwischen sind auch erste Urteile zu diesbezüglichen Mehrkostenerstattungen da.
    Eine Nebenkostendeckelung auf 100 Euro oder Rückweisung einer vorübergehenden Anhebung der Grundgebühr um so einen Betrag ist deshalb derzeit nicht berechtigt.
    AG Aichach AZ 101C560/20
    AG Kempten A. AZ6C844/20
    AG Heinsberg AZ18C161/20
    AG München AZ 331C13198/20

  21. Emilio Fatucci sagt:

    Liebe Leserinnen und Leser von http://www.captain-huk.de,

    es drängt mich, die vielfälige und treffende Kommentierung zu diesem Schrotturteil mit folgender Anmerkung zu versehen:

    In dem bemerkenswerten Aufsatz »Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischenDenken?« erklärte der Inhaber des Lehrstuhls
    für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsinformatik an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Prof. Dr. GerhardWolff zum Begriff der Rechtsbeugung:

    »Ein Richter, der vorsätzlich ein geltendes Gesetz nicht anwendet, weil er ein anderes
    Ergebnis für gerechter, für politisch opportuner oder aus anderen Gründen für zweckmäßiger hält, erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung.«

    Rechtsbeugung ist in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 339 StGB eine Straftat und liegt dem Gesetz nach vor, wenn »ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein
    Schiedsrichter, (…) sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht.«

    So meinte auch der BGH-Richter Thomas Fischer, Richter am BGH, in »Ein Jahr AbspracheRegelung«, ZRP 2010, 249:

    »Dass Richter auf die Erfindung von Bauernschläue geprägter Tricks stolz sind, welche den –hier wohl unstreitig eindeutigen – Willen des Gesetzgebers ins Leere laufen lassen sollen, ist fast beschämend; es ist auch kaum geeignet, das Ansehen der Justiz zu mehren.«

    Diese Einordnung zeigt einmal mehr, auf welchem Niveau und in welche Richtung das Rechtsverständnis eine gravierende und nicht zu übersehende Verwirrung nimmt.

    Bleiben wenigstens SIE gesund und Ihnen allen ein besinnliches Weihnachtsfest.

    E.F.

  22. David-B. K. sagt:

    Wer als Vertreter des Gesetzes im Richteramt glaubt, bei der Infragestellung der Schadenersatzverpflichtung unfallbedingt entstandene Gutachterkosten der Höhe nach unter werkvertraglichen Gesichtspunkten buchhalterisch überprüfen und „Im Namen des Volkes“ festlegen zu müssen, ist entweder versicherungsseitig gesteuert oder fachlich hochgradig unqualifziert, denn ihm ist die Bedeutung des § 249 S. 1 BGB seinem Inhalt nach fremd, weil es ex post auf eine fiktive Festschreibung im Wege einer Schätzung gem. § 287 ZPO nicht ankommt mit einer Risikoverlagerung auf das Unfallopfer und einer fahrlässigen Rufschädigung des davon betroffenen Sachverständigen. Solche Richterinnen und Richter verkennen eklatant ihre Aufgabestellung. Leider handelt es sich dabei nicht nur um unrühmliche Ausnahmen und deshalb sollte mit der Verifizierung von Straftatbeständen dieser Praxis ein Riegel
    vorgeschoben werden. Nur:….. Wer macht den Anfang?

  23. Trampi sagt:

    Solche Richter einer Berufungskammer präsentieren sich als Möchtegernautokraten, die sich nicht mit ihren Überlegungen rechtfertigend darauf berufen können „Im Namen des Volkes“ geurteilt zu haben.

  24. T.Sch. sagt:

    Ich glaube, dass der Beitrag der Rechtsanwälte zu dieser unmisslichen Rechtsprechungsituation seit mehr als 30 (! Jahren) als entscheidungserheblicher Faktor auch in Betracht gezogen muß.

    Da ist zunächst einmal unter „wirtschaftlichen Aspekten“ die fehlende Lust und kaum zu entfachende Begeisterung, sich mit solchen scheinbar unlukrativen Aufgabenstellungen intensiv abzugeben und das weiß auch die Versicherungswirtschaft sehr genau und richtet danach ihr Regulierungsverhalten ein.

    So werden längst überfällige Schadenersatzregulierungen mit System verzögert, wenn
    Rechtsanwälte wiederholt gegen Honorarkürzungten vorgehen.

    Solche Verzögerungen schaden auf Dauer einer Anwaltspraxis, denn die betroffenen Mandanten wollen einen schnellen Erfolg in der Schadenregulierung, den es ohne Begeisterung auf Anwaltsseite nicht geben kann mit der Folge, dass solche Anwaltskanzleinen nicht mehr empfohlen werden.

    Zudem wurde Anwaltskanzleien von Versicherungsseite für zukünftige Schadenregulierungen die erwünschte Zügigkeit zugesichert, wenn sie auf Honorarklagen verzichten und diese Verlockung war vielfach verfolgreich.Wer zögerte, auf diese Verlockung anzuspringen, dem wurde suggeriert, dass man doch zukünftig einvernehmlicher miteinander arbeiten könne, weil es sich nicht lohne, für solche Kleckerbeträge zu streiten.

    Übrigens wurden auch Sachverständige mit solchen Überlegungen angelockt und nicht wenige dieser „Experten“ sind dieser Verlockung ebenfall erlegen. Ob man da noch von Unabhängigkeit reden kann, bleibt den geneigten Lesern überlassen.-

    Schlussendlich kann nicht übersehen werden, das die Mehrheit der mit einer Unfallschadenregulierung befassten Anwaltskanzleien unzureichende Klagebegründungen verfasst und sich auch scheut in letzter Konsequenz gegen Richter vorzugehen, die einer Fehleinschätzung unterliegen, weil man ja noch auf Jahre bei der Richterschaft einen guten Eindruck hinterlassen möchte.

    Allein schon vor diesem Hintergrund ist es extrem schwierig bzw. nahezu unmöglich, einen qualifizierten und unabhängigen Anwalt zu finden und dazu eine vielsagende Episode, die das tatsächliche Dillema verdeutlicht. Sie wurde mir von einem seriösen und glaubwürdigen Sachverständigen dieser Tage wie folgt erzählt:

    Ein als tüchtiger Rechtsanwalt in Verkehrsunfallregulierungen bekommt durch ein bekanntes Sachverständigenbüro ein Mandat vermittelt, weil nach Lage der Dinge der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige auch seinen Honoraranspruch mit rechtsgültiger Honorarveinbarung abgesichert haben wollte.

    Die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung kürzte -wie üblich nach dem Daumenschraubenprinzip und unter Missachtung der Honorarvereinbarung – nicht nur die entstandenen Gutachterkosten, sondern auch mit fadenscheinigen Begründungen den geschätzten Reparaturkostenbedarf und verneinte die ausführlich
    im Gutachten begründete Wertminderung. Sie berief sich dabei auf eine von ihr veranlasste Prüfung durch eine ihr nahestehende Kraftfahrzeugüberwachungsorganisation. Der Anwalt Geschädigten gab dem Sachverständigen diesen Sachverhalt zur Kenntnis und dieser kommentierte
    die Vorgehensweise. Der Haftplichtversicherer blieb bei seiner Regulierung, so das es zur Klage kam. Der zunächst damit befasste junge Amtsrichter war bezüglich der Regulierungsverpflichtung entstandener Gutachterkosten der Meinung, dass bgezüglich der zu beurteilenden Erforderlichkeit nur eine Gesamtbetrachtung veranlasst sein könnte und zur Frage der Wertminderungshöhe noch weitere Informationen hilfreich sein könnten. Er zog die Einholung eine Gutachtes in Erwägung. Der dami beauftragte SV war aber zwischenzeitlich verstorben. Infolge eines Dezernatwechsels kam dann eine Richterin ins Spiel, welche eine Überprüng der entstandenen Gutachterkosten in allen Einzelpositionen nach dem sog.BVSK-Tableau
    auf Basis einer Schätzung ohne jedwede Vorankündigun für erforderlich hielt. Zudem beauftragte sie jetzt einen DEKRA-Sachverständigen, vereidigt durch eine IHK in NRW für das Sachgebiet Verkehrsunfallrekonstruktion, obwohl der Beweisbeschluss
    auf Fragen aus diesem Sachgebiet nicht abstellte. Spätestens hier wäre anwaltliches Engagement deshalb gefragt gewesen, weil der von der Beklagten beauftragte Sachverständige ebenfalls ein Sachverständiger aus gleichem Hause war, was auch der Richterin schwierigkeitslos hätte auffallen können. Schlussendlich kam der vom Gericht beauftragte Sachverständige in einer kollegial bedingten Verlegenheitslösung
    zwar zu dem Schluss, dass eine merkantile Wertminderung von 100,00 € vertretbar sei, der das Gericht sich ohne jedwede weitere Überlegungen anschloss und der Anwalt des Geschädigten sich damit auch zufrieden gab, wie auch mit allen anderen weiteren versicherungsseitigen Kürzungen. Dem Geschädigten wurde das Urteil obendrein noch als „Erfolg“ vermittelt. Ob der Geschädigte das auch so gesehen hat, entzieht sich diesseitiger Kenntnis.

  25. H.G. sagt:

    Wenn Richterinnen und Richter nicht willens oder nicht fähig sind, in solchen einfachen Streitfragen das Ergebnis stets auf den Kerngedanken des Grundgesetzes zurückzuführen und damit dieses zu respektieren, ist der geleistete Amtseid nicht einen Pfifferlinkg wert und sie entwerten mit ihrer Tätigkeit den Anspruch auf Rechtskonformität.

    H.G.

  26. virus sagt:

    T.Sch. sagt:
    28. Januar 2021 um 11:55

    Es geht noch viel, viel schlimmer. Nämlich dann, wenn der Anwalt dem Richter nach dem Munde redet, so wie ich es in einem Bußgeldverfahren höchst persönlich erlebt habe. Obwohl ich konsequent den DEKRA-Gutachter zur Überprüfung der Messung abgelehnt habe, fand der Anwalt diesen ganz toll und super qualifiziert. Das Einzige was der Gutachter wirklich war, und mir auch selber bestätigte, er war so was von seinem Arbeitgeber abhängig, dass er sein „Gutachten“ nach Vorgaben zu erstellen hatte. Ja, in diesem Land hat nur einer Recht und das ist der Staat, damit er mit dem Unrecht seine Kassen füllen kann oder die Konten unserer Diener? Ich setz da mal ein Fragezeichen obwohl ein Ausrufungszeichen die korrekte Wahl wäre.

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