Leipziger Urteilsreihe zum Zweiten: AG Leipzig verurteilt Allianz Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 28.6.2016 – 115 C 1430/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Wochendend stellen wir Euch hier noch ein weiteres Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht vor. Es handelt sich in diesem Fall um ein Urteil gegen die Allianz Versichwerungs AG. Lest selbst das Urteil des AG Leipzig und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochende
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 115 C 1430/16

Verkündet am: 28.06.2016

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

Allianz Versiehe rungs-AG, An den Treptowers 3,12436 Berlin, v.d.d. Vorstand

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht S.
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2016 am 28.06.2016

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 150n41 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.09.2014 zu zahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.

Entscheidungegründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung weiterer 150,41 € aus dem zugrunde liegenden Verkehrsunfall gemäß §§ 823, 249 BGB aus abgetretenem Recht. Die Abtretung ist wirksam erfolgt. Insoweit wird auf die Anlage K 2 verwiesen.

Die Honorartabelle der Klägerin ist wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Anlage K 1, Bl. 10 dA. Auf Seite 1 dieser Anlage ist ein Verweis auf die Rückseite der Honorartabelle und eine verbindliche Vereinbarung, die auch unterzeichnet ist.

Es ist zulässig und nicht zu beanstanden, dass die Berechnung des Grundhonorars anhand der Schadenshöhe erfolgt ist. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten gezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (BGH Urteil vom 31,01.2007, Az.: VI ZR 77/06). Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaulwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH a. a. O.). Danach kann der Geschädigte die Sachverständigenkosten in der Hüne ersetzt verlangen, bei denen es sich um die üblichen und angemessenen Honorare für Kfz-Sachverständige handelt. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH a. a. O.), Die Vergütung darf daher gemäß § 287 ZPO vom Gericht geschätzt werden. Als üblich können solche Honorarsätze angesehen werden, die durch eine Befragung ermittelt werden. Die Befragung der Sachverständigen durch die BVSK stellt eine solche Befragung dar, die eine geeignete Schätzgrundlage darstellt. Es handelt sich um die Ermittlung eines Durchschnittswertes dessen, was die befragten Sachverständigen als Honorare für ihre Gutachtertätigkeit abrechnen (OLG Oldenburg, Urteil vom 07.11.2012, Az.: 5 S 443/12).

Zugrundezulegen ist daher die BVSK- Honorarbefragung 2013. Die Reparaturkosten betragen brutto 5.800,00 €, so dass der Wert bis 6.000,00 € zugrunde zu legen ist. Das geltend gemachte Grundhonoar liegt im zulässigen HBV Korridor, so dass dieses nicht zu beanstanden ist.

Darüber hinaus sind auch die Nebenforderungen zu erstatten. Auch nach der BVSK-Honorarbefragung 2013 ist es gerade üblich, zusätzliche Nebenkosten zum Grundhonorar zu erheben. Die Nebenkosten überschreiten den jeweiligen Korridor der BVSK-Honorarbefragung 2013, was jedoch ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Die geltend gemachten Kosten überschreiten jedenfalls nicht die Höchstsatze der BVSK-Befragung 2013. Der BGH hat in seinem Urteil vom 10.02.2014, Az.; VI ZR 225/13, klargestellt, dass selbst bei Überschreitung der Höchstsätze der BVSK-Befragung eine Erstattungsfähigkeit vorliegt. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaffiichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen. Der BGH hat in dem oben genannten Urteil auch festgestellt, dass die vom Schadensgutachter vorliegenden abgerechneten Nebenkosten, die aus der BVSK-Ho-noarbefragung ersichtlichen Rücksatze überschreiten, dies die Annahme eines solchen Vertoßes des Klägers nicht rechtfertigt. Hier haben die geltend gemachten Kosten nicht einmal die Höchsätze überschritten.

Sämtliche geltend gemachten Kosten liegen unterhalb der Höchstsätze, so dass diese zu erstatten sind.

Die Nebenkosten sind auch nicht insgesamt auf 25 % des Grundhonorars zu kürzen. Hierfür liegt kein nachvollziehbarer Grund vor.

Insgesamt besteht daher ein Anspruch in Höhe von 1.019,74 €. Hiervon sind die Zahlungen in Höhe von 869,33 € in Abzug zu bringen, so dass noch ein Anspruch in Höhe von 150,41 € besteht.

Soweit die Beklagte auf die BVSK-Befragung 2015 verweist, braucht es hierzu keiner weiteren Ausführungen, da jedenfalls für den vorliegenden Verkehrsunfall im Jahre 2014 noch die BVSK-Befragung 2013 anwendbar ist.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 150,41 € festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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