Heute möchte ich den geneigten Lesern eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vorstellen.
Der Beschluss vom 18.06.2019 ist nachfolgend im Volltext einsehbar.
Gestützt auf eine BGH-Entscheidung zum Baurecht vom 22.02.2018, Aktenzeichen: VII ZR 46/17 hat das Landgericht Darmstadt die Auffassung vertreten, dass die fiktive Abrechnung von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen nun nicht mehr möglich sein soll.
Hierzu gab es in der Vergangenheit mehrere Entscheidungen des Landgerichts Darmstadt.
Eine erste dieser Entscheidungen des Landgerichts Darmstadt ist jetzt in der Berufung vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main überprüft und für rechtsfehlerhaft eingestuft worden.
Die Gründe die das Oberlandgericht Frankfurt am Main für dieses vernichtende Urteil der Darmstädter Landrichter anführt sind mehr als überzeugend und nachvollziehbar.
Es bleibt nun zu hoffen, dass das Landgericht Darmstadt nun seine gesetzwidrige Rechtsprechung zu fiktiven Abrechnung vom Unfallschadensansprüchen revidiert.
Merksatz:
Innerhalb synallagmatischer Rechtsverhältnisse kann mit guten Gründen die Auffassung vertreten werden, dass die fiktive Abrechnung daraus entstehender Schäden für den Vertragspartner nicht mehr möglich ist.
Außerhalb solcher synallagmatischer Rechtsverhältnisse – wie etwa im Bereich von Haftpflichtschäden nach Verkehrsunfällen – ist die fiktive Schadensabrechnung ausdrücklich vom Gesetzgeber vorgesehen und deshalb weiterhin selbstverständlich grundsätzlich möglich.
Mitgeteilt von Peter Pan im Juli 2019
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