LG Frankfurt (Oder) – 4. Zivilkammer – AZ: 14 S 2/19 HUK-Coburg – Selbstständiges Beweisverfahren

Neuneinhalb Jahre nach dem Schadenereignis und mehr als über fünf Jahre nach dem Ableben des Versicherungsnehmers bekommt die hinterbliebene Witwe nach Einschaltung des mittlerweile fünften Gerichts und Durchführung einen selbständigen Beweissicherungsverfahrens (über das AG Coburg) endlich den Schaden von der Huk-Coburg bezahlt, dessen Zahlung im Vertrag bereits für vierzehn Tage nach Schadenfeststellung vereinbart worden war.

Landgericht Frankfurt (Oder)                                                        vom: 17.09.2020

Im Namen des Volkes


Urteil

In dem Rechtsstreit

– Klägerin und Berufungsklägerin –
Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwalt …

gegen

HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands aG_,

vertreten durch d. Vorstand …

– Beklagte und Berufungsbeklagte

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte …

hat das Landgericht Frankfurt (Oder) – 4. Zivilkammer – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht …, die. Richterin am Landgericht … und die Richterin … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2020 für Recht erkannt:

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Feuersozietät muss nach Sachverständigenverfahren Reparaturfall anstatt die billigere Totalschadenabrechnung (nach zwei Gerichtsinstanzen) am 31.08.2020 in der Berufungsverhandlung akzeptieren (Amtsgericht Mitte Az.: 17 C 236/19 vom 18.12.2019)

Ein von der Versicherung „vorzugsweise“ totgeschriebener Teilkaskoschaden (vom 22.07.2018) konnte mit Hilfe eines Sachverständigenverfahrens zum Reparaturfall gerettet werden, musste aber leider erst noch durch zwei Instanzen durchgeklagt werden. Erst in der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz nimmt die Beklagte die Berufung am 31.08.2020 beim LG Berlin zurück.
(Leider ist der Versicherungsnehmer durch die Versicherungsverzögerungstaktik
zwischenzeitlich nach schwerem Schlaganfall mit dauerhafter starker körperlicher und geistiger Ausfallsymptomatik über mehr als 6 Monate anhaltend erkrankt und kann sich daher nicht mehr darüber freuen, also ein Fall, der entfernt zu dem bewegenden Film der ARD vom 09.09.2020 um 20.30 Uhr „Verunsichert – Alles Gute für die Zukunft“ durchaus gewisse Parallelen ausweist)

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„URTEIL: ungerecht“ – LG Köln – AZ 11 S 53/19 – vom 25.02.2020 – 18 Euro vom Grundhonorar nicht erstattungsfähig

Düsseldorf. Steht die Justiz, steht der Rechtsstaat in Deutschland kurz vor dem Zusammenbruch? Fällen Richter am laufenden Band Fehlurteile? Ein Richter aus Dinslaken behauptet dies. Sein Buch sorgt derzeit nicht nur in der Justiz-Szene für Gesprächsstoff.

Quelle: noz

Es lohnt sich auch dieses mal das Berufungsurteil des LG Köln mit Bedacht zu lesen und hoffentlich auch zu verstehen.

Vorwort

Weil dem Gericht die inhaltliche Vertragsvereinbarung zur vorausgedachten Zubilligung nicht passte, hat man beim Grundhonorar einen Betrag von 18,00  wurde gar dem Unfallopfer unterstellt, dass die jeweilige Nebenkostenhöhe aus dessen Sicht als überhöht beurteilungsfähig  gewesen sein müsste, nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit entsprechenden Kosten, die für solche Dienstleistungserbringung im Alltag greifbar sein würden.

Unverkennbar hat damit eine Berufungskammer des LG Köln unter werkvertraglichen Gesichtspunkten nicht nur unverzichtbare Rechtsgrundsätze nach der BGH Rechtsprechung ignoriert, sondern auch mit abenteuerlichen Interpretationen die schadenersatzrechtlich zu berücksichtigende Regulierungsverpflichtung unter den Tisch gekehrt, wie auch den Sinn und Zweck des § 249 S. 1 BGB und die dem Sachverständigen nach dem Gesetz zugestandene Vertragsfreiheit verneint.

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Kammergericht Berlin verurteilt den Verkäufer eines PKWs in der Berufung zur Rücknahme des Fahrzeuges aufgrund Verharmlosung eines Unfallschadens im Rahmen der Verkaufsverhandlung (20 U 186/18 vom 12.12.2019)

Hier ein Urteil des Berliner Kammergerichts vom 12.12.2019 (20 U 186/18) zum Kaufrecht bei einem Gebrauchtwagen. Die zugrundeliegende Entscheidung des Landgerichts Berlin (26 O 133/18 vom 21.11.2018) hatten wir am 13.12.2018 hier veröffentlicht.
In der Verkaufsverhandlung wurde durch den Verkäufer einen Vorschaden am Fahrzeugheck verharmlost, im Kaufvertrag dann entsprechend pauschaliert und nicht weiter spezifiziert. Im Nachhinein hat sich dann jedoch herausgestellt, dass das Fahrzeug wohl doch mit größeren Vorschäden behaftet war (erheblicher Unfallschaden im Frontbereich). Daraufhin hatte der Käufer auf Rücknahme des Fahrzeugs gedrängt. Dem ist der Verkäufer nicht nachgekommen, weshalb es dann zu dem zugrundeliegenden Rechtsstreit gekommen ist. Im Rahmen der rechtlichen Auseinandersetzung wurde der Verkäufer zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verurteilt. Nachdem der Käufer ca. 60.000 km zurückgelegt hatte, wurde vom Kaufpreis eine Nutzungsentschädigung in Abzug gebracht. Grundlage für die Berechnung der Nutzungsentschädigung war eine Restlaufleistung von 200.000 km des Fahrzeugs.

Vorgänge wie diesen kann man zunehmend beobachten. Z. B. werden im Internet (insbesondere günstige) Fahrzeuge zuerst einmal ohne Angabe von Vorschäden angeboten. Auf Nachfrage nach Unfallschäden wird dann häufig mitgeteilt, dass das Fahrzeug lediglich ein paar kleine Nachlackierungen aufweist. Als Begründung dafür wird auf die Beseitigung unwesentlicher (Park)Dellen oder Kratzer in der Vergangenheit verwiesen. Beim Kaufabschluss wird dann im Kaufvertrag unter der Rubrik „Vorschäden“ nebulös formuliert bzw. pauschaliert. Bei genauerer Untersuchung der Fahrzeuge stellt sich im Nachhinein oftmals heraus, dass es sich um größere Unfallschäden gehandelt haben muss. Bei den folgenden Streitigkeiten wird dann seitens des Verkäufers auf den „offenbarten Unfallschaden“ im Kaufvertrag verwiesen. An die wilden Versprechungen bei der Verkaufsverhandlung kann sich der Verkäufer dann natürlich nicht mehr erinnern. Insbesondere bei den vermeintlichen „Schnäppchen“ ist stets äußerste Vorsicht geboten. Keiner bietet ein unfallfreies topgepflegtes Fahrzeug ohne Mängel weit unter Preis an. Ehrliche Verkaufsangebote orientieren sich in der Regel an den Vergleichsangeboten der entsprechenden Internetplattformen. Aber auch bei Fahrzeugen im normalen Preisgefüge sollte man immer Vorsicht walten lassen. Auch hier tummeln sich jede Menge unseriöse Anbieter, bei denen nachher nichts zu holen ist.

Hier nun das Berufungsurteil aus Berlin:

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Beschluss des LG Berlin zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Kfz-Sachverständigen durch die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. (88 S 5/19 vom 30.08.2019)

Im Folgenden veröffentlichen wir die Berufungsentscheidung des Landgerichts Berlin zum Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19.03.2019 (208 C 66/18), das wir hier am 08.04.2019 veröffentlicht hatten. Obwohl die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in der Berufungsinstanz eine Verurteilung wieder mit allen möglichen „faulen Ausreden“ verhindern wollte, gab es auch beim LG Berlin einen einstimmigen Konsens darüber, dass die HUK mit ihren unwahren Behauptungen das Persönlichkeitsrecht, hier insbesondere die Berufsehre des Kfz-Sachverständigen, verletzt habe und deshalb ein entsprechender Unterlassungsanspruch besteht. Dass es sich bei unwahren Äußerungen dieser Art gegenüber Dritten um eine (vorsätzliche?) Geschäftsschädigung handelt, versteht sich von selbst.

Nachdem die Kammer keine Aussicht auf Erfolg der Berufung erkennen konnte, wurde – zuerst mit umfangreich begründeten Beschluss vom 08.08.2019 – die Rücknahme der Berufung angeregt. Diesem wohl gutgemeinten Rat des Landgerichts ist die HUK natürlich wieder nicht nachgekommen, weshalb es dann zu dem Beschluss vom 30.08.2019 gekommen ist (Zurückweisung der HUK´schen Berufung).

Hier nun die beiden Beschlüsse des LG Berlin:

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Der BGH bestätigt ein weiteres Mal die Kosten der Lackangleichung als fiktive Schadensposition (VI ZR 494/18 vom 17.09.2019)

Hier das 2. Urteil des BGH zur Beilackierung bei der fiktiven Abrechnung, das zeitgleich beim Bundesgerichtshof abgesetzt wurde. Im Wesentlichen wurde es wortgleich verfasst analog der Entscheidung VI ZR 396/18, die wir am 27.01.2020 hier veröffentlicht hatten. Über das dort berichtete hinaus sollte man noch erwähnen, dass man seitens der Versicherungswirtschaft mit der bisherigen Kürzungsstrategie oftmals nicht nur die Kosten der Lackangleichung „eingespart“ hat, sondern durch die Hintertür gleich noch den Sachverständigen diskreditiert. Man entzieht quasie dem Sachverständigen die Kompetenz zur Beurteilung der Lackinstandsetzung, wenn man behauptet, nur der Lackierfachmann könne eine eventuelle Beilackierung im Rahmen der konkreten Instandsetzung beurteilen. Dieser „kranken“ Logik folgend könnte man dann auch behaupten, nur der Karosseriebauer könne erst im Rahmen der Reparatur beurteilen, ob eine Instandsetzung oder Erneuerung von Bauteilen erforderlich ist usw.. Das ist natürlich völliger Nonsens, führt jedoch zu (gewünschter?) Unruhe zwischen dem Geschädigten und dem von ihm beauftragten Kfz-Sachverständigen, wenn dessen korrekt verfasste Gutachten seitens der eintrittspflichtigen Versicherung mit irgendwelchen fadenscheinigen Argumenten gekürzt werden. Möglicherweise schlummert in dieser Strategie sogar ein Unterlassungsgrund (Persönlichkeitsrecht, Berufsehre, Geschäftsschädigung?). Spätestens nach den beiden BGH-Entscheidungen sollte man dieses Thema zur Diskussion stellen.

Hier nun die zweite Entscheidung des BGH vom 17.09.2019:

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AG Aachen entscheidet zu Gunsten des Geschädigten bei den UPE-Aufschlägen sowie zu den Kosten der Beilackierung im Rahmen der fiktiven Abrechnung (102 C 108/17 vom 18.01.2018)

Zur Vervollständigung des Rechtszuges hier noch das Urteil des Amtsgerichts Aachen zu dem am 29.01.2020 hier veröffentlichten LG-Urteil sowie der am 28.01.2020 hier veröffentlichten BGH-Entscheidung. Nach unserer Rechtsauffassung hatte das AG Aachen im Grunde alles richtig gemacht. Trotzdem ging die beklagte Versicherung in Berufung und konnte das Landgericht Aachen tatsächlich dazu bewegen, die Kosten für die Beilackierung bei der fiktiven Abrechnung zu versagen. Mit der zugelassenen Revision ging der Kläger dann zum Bundesgerichtshof. Wie sich im weiteren Verlauf herausstellte, war der BGH jedoch anderer Meinung als das Landgericht.

Ergebnis: Auch die Kosten einer berechtigten Beilackierung gehören – wie die anderen Schadenspositionen auch – zu den Wiederherstellungskosten bei der fiktiven Abrechnung.

Folge: Das Urteil des LG Aachen wurde durch den BGH aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das Landgericht Aachen zurückverwiesen.

Hier nun das Urteil des AG Aachen:

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LG Aachen bestätigt in der Berufung die UPE-Aufschläge bei der fiktiven Abrechnung, verneint jedoch die Kostenerstattung für die gutachterlich kalkulierte Beilackierung (2 S 25/18 vom 06.09.2018)

Im folgenden veröffentlichen wir das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts Aachen zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.09.2019 (VI ZR 396/18), die wir am 28.01.2020 hier veröffentlicht hatten. Im wesentlichen hatte das LG den Anspruch fiktiver Kosten aus der Entscheidung des Amtsgerichts Aachen bestätigt (Zuspruch der UPE-Aufschläge / Kleinzeilzuschläge). Lediglich bei der Lackangleichung war das Landgericht Aachen von einer anderen Rechtsauffassung getrieben und hat die Entscheidung des AG Aachen entsprechend abgeändert. Mit der zugelassenen Revision ist der BGH dieser (fehlgeleiteten) Rechtsauslegung nun entgegen getreten. Im Ergebnis wurde das Urteil des LG Aachen durch den BGH aufgehoben und zur weiteren Sachaufklärung an das LG zurückverwiesen. Gemäß BGH sind auch die Kosten für die Beilackierung – analog der weiteren fiktiven Schadenspositionen – erstattungsfähig. What a surprise – wer hätte das gedacht? Wer entschädigt nun die Masse an Geschädigten, die mit dieser perfiden Strategie über viele Jahre von den Versicherern über den Tisch gezogen wurden (und möglicherweise weiterhin noch werden)?

Hier nun das aufgehobene Urteil des LG Aachen:

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BGH bestätigt die Kosten der Beilackierung als fiktive Schadensposition (VI ZR 396/18 vom 17.09.2019).

Wie wir alle wissen, kürzen die Versicherer bei der fiktiven Abrechnung seit Jahrzehnten was das Zeug hält. Betroffen hiervon sind insbesondere die Lohnkosten, die Verbringungskosten, die UPE-Aufschläge und seit einigen Jahren auch die Kosten für die Beilackierung. Dem ist der BGH mit der folgenden Entscheidung nun deutlich entgegen getreten. In der Revision wurde durch den BGH ein Urteil des Landgerichts Aachen aufgehoben, bei dem das LG in der Berufung eines korrekten AG-Urteils die Beilackierung – zu Gunsten des Versicheres – versagt hatte. Argumentiert wurde bisher seitens der Versicherungswirtschaft, dass eine mögliche Lackangleichung nur vom Lackierer im Rahmen der konkret durchgeführten Reparatur festgestellt werden könne. Unterstützt wurden sie hierbei in den letzten Jahren tatkräftig von diversen „Dienstleistern“, die sich nicht zu schade waren, jeden Schadensmanagement-Mist „auftragsgemäß“ durchzuführen. Einige titulieren Unterstützungen dieser Art auch als „Beihilfe zum Betrug“.

Wie das mit der Lackierung am Ende in der Praxis durchgeführt werden soll, blieb dabei stets offen. Denn nach Fertigstellung einer Lackierung auf Kante ist es ja bereits zu spät für eine Lackangleichung. Deshalb wird von seriösen Lackier-Fachbetrieben bei der Lackierung von Metallic- oder Effektlacken stets gleich eine Beilackierung vorgenommen. Ansonsten kommt es in der Regel bei 9 von 10 Fällen zu optischen Unterschieden. Mehrfarbige Fahrzeuge interessiert die Versicherer logischerweise nicht – Hauptsache die Kasse stimmt. Interessant an dem Urteil ist auch wieder der Hinweis an das Landgericht zur Schätzungsspraxis auf Grundlage des § 287 ZPO.

Zitat: „Es würde Sinn und Zweck des § 287 ZPO, der dem von einer rechtswidrigen Handlung Betroffenen die Darlegung und den Nachweis seines Schadens erleichtern soll, zuwiderlaufen, wenn die Vorschrift dazu dienen könnte, dem Betroffenen einen Nachweis seines Schadens von vornherein abzuschneiden, der ihm nach allgemeinen Regeln offen stünde (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 19. März 2002 – XI ZR 183/01, NJW-RR 2002, 1072, 1073, juris Rn. 22; BVerfG, NJW 2010, 1870, 1871).“

Auch der Hinweis auf Art. 103 Abs. 1 GG – hier Verletzung des rechtlichen Gehörs – spricht für sich.

Hier nun die Entscheidung des BGH vom 17.09.2019:

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Warum Professor Jörg Wellnitz von THI ganz sicher weiß, dass der Hype um das Elektroauto kaum mehr als ein Alibikrieg ist

Von Michael Schmatloch

(……..)

Und selbst wenn die Autos der größte Verursacher für den Kohledioxidausstoß wären, selbst dann wäre das E-Auto für die Verbesserung der Umweltbilanz vollkommen wertlos. „Bis die Batterie für Tesla beispielsweise gebaut ist, könnte man acht Jahre lang mit einem Verbrennungsmotor fahren, um die gleiche Umweltbelastung zu erzielen“, so Wellnitz, der deswegen ungern von Zero-Emission bei E-Autos spricht und gleich auch noch dem Märchen vom billigen Fahren mit Strom den Garaus macht. Denn seiner Meinung nach ist es eine Frage der Zeit, bis der Strom zum Aufladen der Batterien – der zudem in der Hauptsache alles andere als sauber produziert wird – ebenso besteuert wird wie Benzin oder Diesel. Und dann lägen die Kosten für einen elektrischen Flitzer bei rund 800 Euro pro Monat. Und der hat ob der möglichen Ladezyklen eines Akkus in acht Jahren nur noch Schrottwert.

Quelle:  Inolstadt-Today,    alles lesen:   >>>>>>>>

Siehe auch:

»Das E-Auto nützt nur der Automobilindustrie, aber nicht den Kunden!«

 

 

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OLG Frankfurt am Main weist das LG Darmstadt bei einer Entscheidung zur fiktiven Abrechnung eines Unfallschadens mit aller Deutlichkeit in die Schranken (22 U 16/19 vom 07.11.2019)

Wie bei CH schon des öfteren mitgeteilt, hat sich das Landgericht Darmstadt in der Vergangenheit offensichtlich von der fiktiven Abrechnung verabschiedet und „bastelt“ sich inzwischen seine eigenen Gesetze (siehe auch CH-Beitrag vom 19.07.2019). Grundlage für die rechtsirrige Meinung sei das Urteil des BGH zum Baurecht vom 22.02.2018 (VII ZR 46/17). Der § 249 Abs. 2 S. 1 BGB wurde damit in Darmstadt faktisch abgeschafft. Ob der VII Zivilsenat des BGH mit seinem Werkvertragsrechtsurteil richtig entschieden hatte, sei dahingestellt. Bei dem zugrundeliegenden Streitfall in Darmstadt geht es zweifelsohne um Schadensersatz bei einem Kfz-Unfallschaden. Von Werkvertragsrecht also keine Spur. Dieser fehlgeleiteten Rechtsauffassung des LG Darmstadt ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in der Vergangenheit schon wiederholt entgegen getreten. Offenbar aber ohne Erfolg, wie man dem aktuellen Urteil des OLG entnehmen kann (22 U 16/19 vom 07.11.2019). Mit dieser Entscheidung hat das OLG Frankfurt am Main dem LG Darmstadt nun leicht verständlich – und vor allem mit aller Deutlichkeit – ins Stammbuch geschrieben, dass es sich auf dem Holzweg befindet. Gleichzeitig hat das OLG die Revision zugelassen. Bleibt nun abzuwarten, ob die Beklagte tatsächlich Anlauf zum BGH nimmt, oder weiterhin versucht, das LG Darmstadt im Wunschfahrwasser der Versicherungswirtschaft zu halten.

Hier nun die interessante Entscheidung des OLG Frankfurt am Main.

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2020 – Nicolas Witte – Man werde den Sachverständigen abschaffen.

Ich wünsche allen ein glückliches und gesundes Jahr 2020.

Im Interesse aller Unfallgeschädigten wünsche ich mir für das kommende Jahr mehr Engagement der unabhängigen Sachverständigen bezüglich der Mitgestaltung von Captain HUK.

Zitat KFZ SCHADEN MANAGER 08/12:

„Erst im November sagte Nicolas Witte, Geschäftsführer Control Expert, auf dem MCC-Kongress „Innovatives Schadenmanagement“, dass man den Sachverständigen abschaffen werde.“

 

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