Anschreiben an den Versicherungsnehmer (VN) – nach Honorarkürzung

Sehr geehrte(r)  … ,

ich nehme Bezug auf den o.a. Kfz-Haftpflichtschaden.
In der gegenständlichen Schadensache wurde mein Sachverständigenhonorar durch Ihre Haftpflichtversicherung leider nicht vollständig ausgeglichen.

Die Rechnung belief sich auf EUR … – bezahlt wurden jedoch nur EUR … (Anlage –
Rechnung Nr. … vom … , Abtretungserklärung vom … sowie Abrechnungsschreiben der … Versicherung vom …).

Das Sachverständigenhonorar einschl. Nebenkosten wurde ordnungsgemäß liquidiert, was Sie unschwer der beigelegten Honorarbefragung des BVSK entnehmen können.
Der kalkulierte Schaden bei Ihrem Unfallgegner belief sich auf EUR … incl. MwSt.
Darüber hinaus bin ich weder an die Honorarbefragung des BVSK noch an irgend eine andere Honorarliste gebunden und kann mein Honorar, aufgrund eigener Betriebskalkulationen, selbst bestimmen (freie Marktwirtschaft), Demzufolge entbehrt ein Abzug durch die …-Versicherung jeglicher rechtlicher Grundlage.

Weitere Informationen zum Sachverständigenhonorar können Sie auf der Internetseite www.captain-huk.de entnehmen. Insbesondere belegen die BGH-Urteile VI ZR 67/06 vom 23.01.2007 sowie BGH VI ZR 225/13 vom 11.02.2014 (Anlagen), dass sich die …-Versicherung mit ihrer Rechtsmeinung auf dem Holzweg befindet. Aus den BGH-Entscheidungen geht eindeutig hervor, dass der Abzug durch Ihre Haftpflichtversicherung gegen geltendes Recht und Gesetz erfolgt! Der abenteuerliche Schriftsatz Ihrer Versicherung wird durch die gesamte BGH-Rechtsprechung (sowie durch mehrere tausend Instanzurteile) ins Reich der Fabel verwiesen.

Ob es sich bei den Maßnahmen Ihres Versicherers um eine Strategie zur „Gewinnmaximierung“ handelt, oder nur um „fehlende Mittel“ zur ordnungsgemäßen Schadensregulierung, kann ich von hier aus nicht beurteilen.

Als Schadenverursacher sind Sie – genau wie Ihre Versicherung – in der Verantwortung, für eine ordnungsgemäße Regulierung des Schadens zu sorgen. Sofern eine Haftpflichtversicherung den gesetzlichen Vorgaben (§ 249 BGB) bzw. aus dem Versicherungsvertrag (= vollständige Regulierung des Schadens) nicht nachkommt, ist der Schadenverursacher in der Pflicht (Gesamtschuldnerprinzip).

Demzufolge bitte ich um Begleichung des offenen Betrages in Höhe von EUR … auf untenstehendes Konto bis zum … . Auf Grundlage Ihres Versicherungsvertrages können Sie den Betrag in der Regel bei Ihrem Versicherer entsprechend regressieren.

Versicherte sind des öfteren der Auffassung, man sei nicht zuständig, da man ja dafür versichert sei. Die Haftung – mit allen Konsequenzen – bleibt jedoch stets beim Unfallverursacher. Die Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung durch den Unfallgegner ist daher lediglich eine Option – also ein Recht und keine Pflicht! Bei rechtswidrigen Kürzungen durch den Versicherer gibt es deshalb keine Veranlassung, sich weiter mit Gesellschaften dieser Art auseinander zu setzen.
Sofern eine Versicherung schon bei Kleinbeträgen – wie z.B. hier … Euro – rechtswidrige Abzüge vornimmt, würde ich mir über die Regulierungspraxis bei möglichen „Großschäden“ (ggf. mit Schwerverletzten) ernsthafte Gedanken machen. Letztendlich könnten mögliche Zahlungsverweigerungen der Versicherung zum Verlust der kompletten Existenz führen?

Billig oder unzureichend versichert zu sein kann den Versicherten am Ende teuer zu stehen kommen!

Für weitere Erläuterungen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

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