§ 79 ZPO: Zurückweisung der Versicherung als Prozessbevollmächtigte

Absender….

Mahngericht …

Zurückweisung der … Versicherung
als Bevollmächtigte gemäß § 79 ZPO
Datum …

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der o.a. Mahnsache wurde Widerspruch erhoben.

Der Widerspruch erfolgte durch die

…. Versicherung
Adresse

Die … Versicherung erklärte sich hierbei als Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin.

Die … Versicherung ist jedoch nicht selbst beklagte Partei.
Die … Versicherung ist deshalb auch nicht berechtigt, Erklärungen für die Beklagte abzugeben. Sie müsste, um Erklärungen für die Schuldnerin abgeben zu können, zu den nach § 79 ZPO benannten Vertretungsberechtigten gehören. Dies ist jedoch nicht der Fall (Anlage § 79 ZPO sowie Beschlüsse/Urteile des AG Brühl, AG Dieburg, AG Euskirchen, AG Gelnhausen, AG Leipzig, AG Stuttgart).

Die Widerspruchsanzeige ist daher wg. fehlenden Rechts nicht beachtlich. Der Widerspruch gilt nach Ablauf der Widerspruchsfrist – ohne rechtsverbindliche und fristgerechte Widerspruchserklärung der Schuldnerin – nunmehr als verfristet.

In der Anlage übersende ich den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids mit der Bitte um Berücksichtigung.

Mit freundlichen Grüßen

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