AG Leipzig weist mit Beschluss vom 24.6.2013 -111 C 4922/13- die DeBeKa-Versicherung als Bevollmächtigte der beklagten Versicherungsnehmerin zurück. Beschluss vom 24.06.2013

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

und weil die Geschichte mit dem § 79 ZPO immer mehr die Gerichte, auch die Mahngerichte, beeindrucken muss, geben wir Euch gleich noch einen Beschluss zum § 79 ZPO bekannt. Allerdings musste das Streitgericht erst entscheiden. Der Versicherer, die DeBeKa in Koblenz, hatte Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben, woraufhin die Zurückweisung der Debeka als Bevollmächtigte und der Erlass des Vollstreckungsbescheides beantragt wurde. Das Zentral-Mahngericht in Aschersleben wollte dem nicht folgen und hat die Sache zum Streitgericht geschickt. Dieses hat die Akte nun nach Erlass des Zurückweisungsbeschlusses zum Zentralmahngericht Aschersleben zurückgeschickt. Der Beschluss und die Erläuterungen zum Beschluss wurden durch Herrn RA. Uterwedde aus Leipzig bekanntgegeben. Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 111 C 4922/13

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte I. B. u. U. aus L.

gegen

Frau L.K.

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Debeka Allgemeine Versicherung AG, Ferdinand-Sauerbruch-Straße 18, 56073 Koblenz

wegen Schadensersatz erlässt das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht … am 24.06.2013

nachfolgende Entscheidung:

Die Debeka Allgemeine Versicherungs AG, Ferdinand-Sauerbruch-Straße 18, 56073 Koblenz wird als Bevollmächtigte der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

Die Zurückweisung erfolgte gem. § 79 Abs. 1 S. 3 ZPO, da im Parteiprozess nur die im § 79 Abs. 2 S. 2 ZPO abschliessend benannten Personen vertretungsbefugt sind.

Eine Prozessvertretung durch die Versicherung ist aufgrund der vorhandenen gesetzlichen Regelung nicht möglich (Musielak, 10. Auflage, Rz. 16a zu § 79 ZPO und Dr. Zschieschack in NJW 2010, 3275f)

Weitere Ausführungen dahingehend, ob bei Widerspruchseinlegung eine schriftliche Prozessvollmacht vorliegen muß, erübrigen sich demnach.

..

Richterin am Amtsgericht

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7 Antworten zu AG Leipzig weist mit Beschluss vom 24.6.2013 -111 C 4922/13- die DeBeKa-Versicherung als Bevollmächtigte der beklagten Versicherungsnehmerin zurück. Beschluss vom 24.06.2013

  1. Klaus L. sagt:

    … und schon wieder ein Gericht, das die Versicherung zurückweist.

    Ob die überhaupt mitbekommen haben, dass § 79 ZPO geändert worden ist? Die Tragweite dieser Änderung ist offensichtlich nicht bekannt. Gott sei Dank zum Vorteil der gewieften Geschädigtenanwälte.

    Es muss ja für den VN abenteuerlich anmuten, wenn ihm vom Gericht erklärt wird, dass seine Versicherung ihn nicht vertreten kann. Hatten die nicht gesagt, wir machen alles für Sie? Nix ist wahr. Kann man der Versicherung daher überhaupt noch trauen? – Ich meine Nein.

  2. Glöckchen sagt:

    Bravo, so isses!
    Es ist schon erstaunlich,dass die Neuregelung des §79 ZPO zugunsten der Anwaltschaft,die gem. BGH das Marktverhalten regelt und daher wettbewerblich relevant ist,erst so sehr zögerlich von den durch sie Begünstigten angewendet wird.
    Dem Beispiel werden Weitere folgen,da bin ich mir sicher.
    Wo bleiben eigentlich die RA-Kammern?
    Werden die auch schon von den Versicherungen gesponsort?
    Klingelingelingelts?

  3. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Glöckchen,
    also müssen noch viel mehr Anwälte die Vollmachten der Versicherungsanwälte bestreiten und auf Vorlage der Originalvollmacht zur Gerichtakte bestehen. Gleichzeitig müssen die Anwälte vermehrt die Vertretung des Unfallverursachers durch die Versicherung beanstanden und darauf hinwirken, dass die Versicherung, die ja alles zum Wohle des Versicherten macht (Werbung der Versicherer –> Stichwort blankes Schild zum Schutz!!!), als Bevollmächtigter im gerichtlichen Verfahren zurückgewiesen wird. Das gerichtliche Verfahren umfasst auch das gerichtliche Mahnverfahren, so dass nach meiner Meinung bereits die Einlegung des Widerspruchs eine vollmachtslose Prozesshandlung des Antragsgegnervertreters ist, die bereits vom Rechtspfleger des Zentralmahngerichts zurückgewiesen werden muss. Im obigen Fall hätte daher bereits der Rechtspfleger des Zentralmahngerichts Aschersleben in Staßfurt für die Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die Debeka-Versicherung zurückweisen müssen.

  4. Zweite Chefin sagt:

    „Gleichzeitig müssen die Anwälte vermehrt die Vertretung des Unfallverursachers durch die Versicherung beanstanden …“
    Richtig, das läuft § 79 ZPO zuwider. Ich glaube allerdings, dass „die Richter“ in der Masse § 79 ZPO weder kennen noch verstehen, die gehen nämlich nicht drauf ein und geben regelmäßig den Bestimmungen der AKB und des VVG den Vorzug und da steht das Gegenteil.

  5. Karle sagt:

    Eines ist schon komisch bei der ganzen Sache. Sie nörgeln bei jedem positiven Urteil, das hier zum § 79 ZPO veröffentlicht wird, ständig herum, dass es bei Ihnen nicht funktioniert, während andere Anwälte an den unterschiedlichsten Gerichten Erfolge mit dem § 79 ZPO feiern. Haben die Anderen alle nur Glück durch verständige Richter(innen), oder hat es vielleicht etwas mit dem schlüssigen Vortrag zu tun?

    Irgendwelche Verträge der Parteien (AKB) haben den Richter nicht zu interessieren. Auch das VVG entfaltet keine Wirkung zur Prozessvollmacht im Schadensersatzprozess. Wenn dem so wäre, könnte man sich die ZPO gleich schenken. ZPO ist, wie es der Name schon sagt, eine ORDNUNG zur Führung von Zivilprozessen. Das Einbeziehen irgendwelcher anderen externen Parameter führt hingegen zum Chaos = Gegenteil von Ordnung. In Sachen Prozessführung bzw. Prozessvollmacht ist der Fahrplan deshalb klar vorgezeichnet. § 79 ZPO ist der Weg und sonst nichts. Wo kämen wir hin, wenn irgend jemand meint, er könne mit irgend welchen Verträgen oder Pseudovollmachten die ZPO unterlaufen? Der § 79 ZPO wurde ja extra präzisiert, um ein für alle mal klarzustellen, wer zur Prozessführung zugelassen ist und wer nicht.

    Zitat: „Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur…“

    und

    „Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertreungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück.“

    Von Ausnahmeregelungen wie z.B. VVG steht da nichts in der ZPO. Versicherer gehören eindeutig nicht zum Kreis der in der ZPO genannten Prozessbevollmächtigten. Deshalb gibt es auch zunehmend eins auf die Birne von den Gerichten.

  6. Ra Imhof sagt:

    @ Zweite Chefin
    Ich habe da nicht so schlechte Erfahrungen.
    Es ist zwar immernoch weithin unbekannt,dass die Neuregelung des §79 II ZPO den Rechtsanwälten die exklusive gerichtliche Prozessvertretungsbefugnis als Ausgleich dafür einräumt,dass ihnen im aussergerichtlichen Bereich erheblicher Wettbewerb zugelassen wurde(vgl.die Motive zum RDG).
    Das bedeutet aber nicht,dass Richterinnen und Rechtspflegerinnen sowie deren Kollegen nichtmehr lernfähig sind,sondern in der Breite die Vorschriften korrekt anwenden,denn sie sind schliesslich an das Gesetz gebunden.
    Die Anwältinnen und deren Kollegen haben m.E. hier Wissensdefizite in eigener Sache!
    Da wird über die Konkurrenz von Schadenmanagement und sonstigen zweifelhaften,aber unversicherten Beratern genöhlt was das Zeug hält,aber Vorschriften zum Vorteil der Anwaltschaft werden schlicht übersehen.
    Weist die Gerichte darauf hin,dass der Versicherer für seinen VN eben nichtmehr die Prozessvertretung übernehmen darf.
    Weiviele gesetzeswidrig gewahrte Notfristen haben schon die ansonsten fälligen Versäumnisurteile verhindert.
    Man sollte auch wissen,dass §79 III ZPO nur dafür geschaffen wurde um widersprechende Entscheidungen in den Instanzen zu verhindern.
    Ein Auffangtatbestand für gesetzeswidriges Versicherungshandeln ist das aber nicht.
    Dabei ist es doch so einfach,das Gericht in einem Satz zu Beginn der Klagebegründung z.B.auf den Aufsatz von Dr.Zschieschack in der NJW hinzuweisen und sogleich zu beantragen,den Versicherer von der Prozessvertretung des Beklagten durch Beschluss auszuschliessen.
    Manche Gerichte weisen auch bereits in der ersten Verfügung darauf hin,dass sich der Beklagte nicht von seinem Versicherer vertreten lassen kann,sondern entweder selbst tätig werden muss,oder einen Anwalt mit seiner Prozessvertretung beauftragen muss.

  7. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    Das Mahngericht hatte sich auf § 79 III 2 ZPO berufen, der lautet:

    „Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam.“

    Nach Auskunft des Mahngerichtes war das Mahnverfahren mit Eingang des (noch nicht unwirksamen, s.o.) Widerspruches beendet, so dass das Verfahren zum Streitgericht abzugeben war. Dieses hat dann den oben stehenden Beschluss erlassen und die Akte zum Mahngericht zurückgeschickt, was allerdings auch nicht richtig war, denn nun gilt § 699 I 3 ZPO:

    „Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid.“

    Die Akte ist nun zurück beim Amtsgericht Leipzig. Ich werde weiter berichten.

    P.S. Ich bleibe dabei: Für das streitige Verfahren dürfte § 79 ZPO kein taugliches Instrument sein. Ich habe noch keinen Fall erlebt, in dem der Versicherer den Prozess selbst führt. Zwar zeigt der Versicherer nicht selten die Verteidigungsbereitschaft an und schickt die Akte dann zum Hausanwalt des Versicherers, der dann – in der Regel – die Verteidigungsbereitschaft nochmals und zwar spätestens dann anzeigt, wenn der Antrag nach § 79 ZPO ihm zur Stellungnahme zugeleitet wird.

    Im Mahnverfahren sieht das anders aus, weil die Versicherer in diesem Stadium natürlich noch sparen wollen und den Widerspruch selbst einlegen.

    Fazit: Ich werde in Zukunft mehr Mahnverfahren einleiten.

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