AG Hannover verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit bedenklicher Begründung mit Urteil vom 6.7.2012 -533 C 3191/12- vom 06.07.2012

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

immer wieder gelingt es den Anwälten der HUK-Coburg die erkennenden Richter oder Richterinnen auf die falsche Fährte zu locken, wenn es darum geht, die restlichen, von der HUK gekürzten, Sachverständigenkosten einzuklagen. Hier in dem nachfolgend dargestellten war eine Firma, die Forderungen aufkauft (Factoring) Klägerin. So weit so gut. Aber hinsichtlich der Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten ein absolut falsch begründetes Urteil der Amtsrichterin der 533. Zivilabteilung des AG Hannover. Wieder wurde die Angemessenheit geprüft und die Nebenkosten gekürzt, obwohl werkvertragliche Gesichtspunkte im Schadensersatzprozess keine Rolle spielen dürfen. Es geht im Schadensersatzprozess einzig und allein um die Erforderlichkeit.  Im Übrigen erscheint es schon für eine Amtsrichterin bedenklich, wenn diese im Urteil von“Sachverständigengebühren“ spricht, obwohl es solche im Privatrecht nicht gibt! Aber auch die HUK-Coburg gebraucht diesen falschen Begriff. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht                                               Erlassen am: 06. Juli 2012
Hannover

Geschäfts-Nr.:
533 C 3191/12

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Firma …

vertr. d. d. Geschäftsführer

Klägerin

gegen

HUK Coburg

Beklagte

wegen Schadensersatzes aus Verkehrsunfall
hier: Erstattung von Sachverständigengebühren aus abgetretenem Recht

hat das Amtsgericht Hannover Abt. 533

im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO

durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.03.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat 28 %, die Klägerin hat 72 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7, 17 StVG, §§ 823, 249, 398 BGB, § 115 VVG Erstattung weiterer Sachverständigengebühren (gemeint sind wohl: Sachverständigenkosten – Anm. des Autors!)  in Höhe von 15,65 Euro verlangen.

Die Klägerin hat ihre Aktivlegitimation durch die vorgelegten Abtretungen vom 03.02.2012 und 07.05.2012 belegt.

Die Beklagte hat unstreitig in vollem Umfang für den Schaden einzustehen, der durch den Unfall vom 24.09.2010 am PKW VW Polo des Geschädigten … aus Celle entstanden ist. Dieser hat das Kfz.-Sachverständigenbüro … mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragt, das für die Fertigung des Gutachtens am 15.02.2011 468,91 Euro in Rechnung gestellt hat. Darauf hat die Beklagte vorprozessual 381,83 Euro gezahlt. Die Klägerin macht nach Reduzierung der Sachverständigengebühren (siehe Anmerkung des Autors oben) auf 437,58 Euro restliche 55,75 Euro geltend.

Der Geschädigte kann nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangen. Die Abrechnung nach Grundhonorar und Nebenkosten entspricht der üblichen Abrechnungsweise. Erforderlich sind diejenigen Kosten, die sich im Rahmen der üblichen Vergütung eines Sachverständigen im Sinne des § 632 Abs, 2 BGB bewegen, denn eine bestimmte Vergütung war nicht vereinbart. Welche Vergütung üblich ist, ist zwischen den Parteien streitig.

Das Gericht sieht als geeignete Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO die von der Klägerin vorgelegte BVSK-Honorarbefragung 2011 an. Danach besteht bei einem Nettoschaden von 956,85 Euro ein Honorarkorridor (HB-V-Korridor) von 217,– bis 249.– Euro. Das angesetzte Grundhonorar von 244,– Euro liegt im Rahmen dieses Korridors, wobei laut der Legende zu HB IV der Tabelle 90 % der Mitgiieder ihr Honorar unterhalb des Betrages von 244,- Euro berechnen.

Hinsichtlich der zusätzlichen Nebenkosten sind Fahrtkosten für 39 Kilometer á 0,94 Euro = 36,66 Euro und Fotokosten für 9 Originale á 2,06 Euro = 18,54 Euro und Fotokosten für 9 Kopien á 1,25 Euro = 11,25 Euro sowie für Porto/Telefon/Schreibgebühren pauschal 23,57 Euro in Ansatz zu bringen. Dass es üblich ist, neben einem Grundhonorar an der Obergrenze gleichzeitig auch die Nebenkosten an der Obergrenze in Ansatz zu bringen, ist der vorgelegten Tabelle nicht zu entnehmen.

Damit ergeben sich erstattungsfähige Sachverständigengebühren in Höhe von 334,02 Euro zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, somit 397,48 Euro. Abzüglich gezahlter 381,83 Euro ergibt sich eine Restforderung in Höhe von 15,65 Euro.

Die Zinsforderung ist gemäß §§ 288, 291 BGB begründet.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “ SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Hannover verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit bedenklicher Begründung mit Urteil vom 6.7.2012 -533 C 3191/12- vom 06.07.2012

  1. Hirnbeiss sagt:

    @
    Da Richterinnen u. auch Richter die Gesetze bei der Rechtsprechung im besonderen Maße kennen müssten, gehe ich davon aus, dass das ignorieren des Schadenenersatzrechtes in diesem Fall, vorsätzlich war. Oder gibt es tatsächlich solch dämliche Richterinnen auf diesen Positionen, die gewissenlos Kläger schädigen weil sie zu faul sind sich weiterbilden? Oder ist diese Richterin bei der HUK versichert?
    Schade dass man gegen solche Volksschädlinge so wenig unternehmen kann.

  2. G.v.H. sagt:

    Die größte Dreistigkeit liegt wohl darin, solche Widersprüchlichkeiten und Rechtskenntnisdefizite „Im Namen des Volkes“ diesem anzubieten. Bei den rechtwirigen Honorarkürzungten sprechen die Versicherungen und ihre Handlanger ganz gezielt von „Sachverständigengebühren“, weil sie damit suggerieren möchten, dass es eine Gebührenordnung gibt und wer dagegen verstößt, muß eh ans Kreuz genagelt werden. Schon an diesem Punkt wäre es m.E. die erste Aufgabe eines Gerichts, die Beklagte, welche mit
    gezinkten Karten spielen will, mit der gebotenen Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass sie sich mit einem solchen Vortrag der irrtumserregend und den Sachverhalt verfälschend themaverfehlend im falschen Verfahren befindet.

    Ich frage mich. warum zur Falllösung immer wieder auf den § 287 ZPO ausgewichen wird und man sich in diesem Zusammenhang auf eine Erhebung beruft, die geeignet sein soll, den Schadenersatz zu bestimmen, obwohl es dabei nur um „Zubilligung“ geht, obwohl genaueres Erkennen möglich wäre unter Bezugnahme auf die streitgegenständliche Rechnung des Sachverständigen. Was in einem „Routinegutachten“ nicht üblich sein muss, kann in einem verkehrsfähigen Beweissicherungsgutachten durchaus schadenersatzrechtlich erforderlich sein. Das Abheben auf die Üblichkeit zur vergleichsweisen Beurteilung bzw. zum realen Erkennen des Schadenersatzanspruches ist ein Schmarren. Hier ist allerdings dem Kläger selbst ein solches Abdriften anzulasten, denn er war es, der sich auf eine solche Erhebung berufen hat. Folgende Überlegung hat mich aber fast vom Stuhl gehauen:
    „Dass es üblich ist, neben einem Grundhonorar an der Obergrenze gleichzeitig auch die Nebenkosten an der Obergrenze in Ansatz zu bringen, ist der vorgelegten Tabelle nicht zu entnehmen.“
    Es ist sicherlich auch nicht Aufgabe einer Honorarerhebung sich
    mit solchen „Obergrenzen“ mehr oder weniger ausfühlich zu befassen und wieso überhaupt „Obergrenze“ ? Die Erfordernisse hängen von den Umständen des Einzelfalls ab und allein schon von daher ist der Begriff „Obergrenze“ schadenersatzrechtlich irrelevant und das vor dem Hintergrund, dass der BGH gerade auch auf eine solche Thematik bezogen nicht nur eine Nachprüfung verworfen hat, sondern auch die Regulierungsverpflichtung eines überhöhten bzw. scheinbar überhöhten Honorars zugestanden hat. Folglich ist auch die Bezugnahme auf eine Erhebung oder auf ein versicherungseigenes
    Tableau irrelevant. Entscheidend ist vielmehr die Sicht des Geschädigten aus seiner Position „ex ante“ zum Zeitpunkt der Beauftragung eines Sachverständigen zur Gutachtenerstattung und in allen Urteilen, wo der Geschädigte nur durch „Zubilligung“ von Schadenersatz unter Bezugnahme auf ein Tableau oder eine Honorarerhebung mit einem Eigenteil an den tatsächlichen Gutachterkosten nach Hause geschickt wird, schließt sich in der schadenersatzrechtlichen Betrachtung der Kreis leider nicht. So läßt wiederum auch dieses Urteil erkennen, dass gerade dieser Position des Geschädigten tatsächlich ausgeblendet wurde. Ein Phänomen, wie ich meine und das hinsichtlich seiner Entstehung weitaus umfangreicher hinterfragt werden muß. Ob übrigens schadenersatzrechtlich etwas deshalb nicht erstattungsfähig ist, weil es aus einer Honorarerhebung nicht hervorgeht, wage ich zu bezweifeln, weil man dann wieder einer solchen unverbindlichen Honorarerhebung fälschlicherweise die Funktion einer Gebührenordnung beimessen würde und damit wird auch noch deutlicher, warum Versicherer gern mit diesem Begriff, bei Vorgängen wie hier, manipulativ arbeiten.
    G.v.H.

  3. Babelfisch sagt:

    Diese Urteilsbegründung ist sinnfrei!

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