Das Zentralmahngericht Stuttgart weist mit Beschluss vom 16.4.2013 -13-8910602-08-N – die Allianz Versicherung als Prozessbevollmächtigten zurück.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

mittlerweile greifen immer mehr Anwälte zu der Rüge der mangelnden Prozessvertretung gemäß § 79 ZPO. Wir hatten schon des öfteren darüber berichtet, dass der Haftpflichtversicherer mit der Änderung des § 79 ZPO nicht mehr die Versicherungsnehmer im Prozess vertreten darf. Das ist ausschließlich Sache der Rechtsanwälte. Offenbar wollen oder können die Versicherer das Problem nicht sehen. Jetzt musste das Amtsgericht Stuttgart als Zentral-Mahngericht  des Landes Baden-Württemberg die Allianz Versicherungs AG als Prozessbevollmächtigen zurückweisen. Lest den nachfolgenden Beschluss in Sachen § 79 ZPO aus Stuttgart. Der zugrundeliegende Mahnbescheid war gegen die VN der Allianz Vers. ergangen. Zutreffend hat das Mahngericht bereits im gerichtlichen Mahnverfahren die Versicherung als Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen, denn das gerichtliche Mahnverfahren gehört auch bereits zum gerichtlichen Verfahren, nicht erst das streitige Verfahren. Gebt bitte Eure Anmerkungen bekannt. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Geschäftsnummer: 13-8910602-08-N

Amtsgericht Stuttgart
Mahnabteilung

Beschluss
vom 16. April 2013

In derMahnsache:

Antragsteller

gegen

Antragsgegner

Rechtsbehelf eingelegt: 01.03.13 durch:
Allianz Deutschland AG privat Kraftschaden
Theodor-Stern-Kai 1, 60596 Frankfurt

wird die Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft als Bevollmächtigte der Antragsgegnerin

zurückgewiesen

Gründe:

Die Allianz Versicherungs-AG ist als Vertreterin der Antragsgegnerin zurückzuweisen, da sie gemäß § 79 Abs. 3 ZPO nicht vertretungsberechtigt ist. Sie gehört nicht zu den in § 79 ZPO abschließend aufgeführten vertretungsberechtigten Personen.

Rechtspfleger

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7 Antworten zu Das Zentralmahngericht Stuttgart weist mit Beschluss vom 16.4.2013 -13-8910602-08-N – die Allianz Versicherung als Prozessbevollmächtigten zurück.

  1. Zweite Chefin sagt:

    Ist ja schön und gut, mache ich auch gerne, aber wie an anderer Stelle bereits festgestellt: Das Ganze funzt nur, wenn der schädigende VN auch greifbar und zahlungsfähig ist, ansonsten guckt der Gläubiger in die Röhre …

  2. Karle sagt:

    Das abgedroschene Argument mit der Zahlungsunfähigkeit, das ständig propagiert wird, kann ich inzwischen nicht mehr hören. Diese These schreibt anscheinend einer vom anderen ab ohne Praxisbezug bzw. ohne im Einzelnen darüber nachzudenken.

    Wie viele Autofahrer sind oder werden wegen einer Restforderung von 100, 200, 300 oder 400 Euro zahlungsunfähig? Genau um solche Positionen geht es doch letztendlich. Die Unfallverursacher hatten in der Regel doch ein Auto, mit dem sie Mist gebaut haben?
    Wie viele Zahlungsunfähige fahren mit einen Auto herum, zahlen Sprit, Kfz-Steuer und Versicherung, Reparaturen und bauen dann einen Unfall bei dem die Versicherung nicht alles zahlt?
    Natürlich passiert es hier und da einmal, dass der Unfallgegner nicht zahlungsfähig ist. Bei kleinen Forderungsbeträgen ist die Zahl derer jedoch äußerst gering. In der Masse der Vorgänge kommt so etwas eher selten vor. Außerdem holt der erfahrene Anwalt vor jeder Verfahrenseröffnung immer eine AUSKUNFT BEIM SCHULDNERREGISTER ein. Sofern sich im Nachhinein dann doch eine Zahlungsunfähigkeit herausstellen sollte, gibt es immer noch die Möglichkeit, den Freistellungsanspruch beim Versicherer zu pfänden.

    Ich wage mal eine Prognose:

    Von tausend Fällen, bei dem ich den Schädiger nach Kürzungen durch den Versicherer direkt in Anspruch nehme, gibt es vielleicht 5 bestenfalls 10 Fälle, bei denen sich der Beklagte im Nachhinein tatsächlich als zahlungsunfähig herausstellt. Aufgrund dieses Risikos, das ja eigentlich gar keines ist (siehe Freistellungsanspruch), sollte ich auf eine Strategie verzichten, die mich bei 990 oder 995 Fällen viel schneller und effektiver zum Ziel führt und die Versicherer irgendwann in die Knie zwingt? Zumindest dann, wenn auch beim letzten der Groschen gefallen ist, warum man diesen Weg wählen sollte.
    Ich für meinen Teil habe zwar noch keine tausend voll, aber bei den bisherigen Fällen nicht eine einzige Zahlungsunfähigkeit. Dafür aber jede Menge außergerichtliche Zahlungen, nachdem der VN seiner Versicherung gesteckt hat, wo der Hammer hängt.

    Mit diesem Argument (es könnte ja irgend etwas schief gehen) würde ich als Anwalt überhaupt keine Prozesse mehr führen, weil ich schon irgendwann einmal einen Prozess verloren habe. Könnte ja wieder passieren? Dann würde ich auch keine Prozesse zu anderen Rechtsgebieten mehr führen wie z.B. zur Privathaftpflicht, zum Nachbarschaftsrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, auf Unterlassung usw. Die Beklagten könnten ja alle zahlungsunfähig sein?

    Man sollte stets die Kirche im Dorf lassen und, anstatt immer die Nadel im Heuhaufen zu suchen, die gewaltigen Vorteile dieser Strategie für sich nutzen. Wenn man den Schädiger direkt in Anspruch nimmt und die Versicherung (oder den Anwalt ohne Vollmacht) mit der ZPO aus dem Vorgang hinaus jagt, dann muss der VN den Anwaltsauftrag erteilen und auch eine entsprechende Vollmacht unterschreiben. Somit sitzt er in vollem Bewusstsein (alleine) im Boot, oder, wie so oft auch nicht, weil er sich vielleicht gar nicht verklagen lassen will? Aber genau deshalb, weil die Versicherer ihre Versicherungsnehmer im Unklaren darüber lassen, dass ein Prozess zu Lasten des VN läuft, erklärt sich Hinz und Kunz ohne jegliche Prozessvollmacht als prozessbevollmächtigt. Wie gut, dass es den § 79 ZPO gibt.

  3. Babelfisch sagt:

    Die Vollstreckung gegen den Halter/Fahrer ist im Falle einer Zahlungsunfähigkeit erheblich arbeitsintensiver. Den erfahrenen Rechtsanwalt möchte ich sehen, der vor Geltendmachung einer Forderung zunächst Auskünfte über die Bonität des Schuldners einholt. Halteranfrage, Auskunft aus dem Schuldnerregister, anwaltliches Mahnschreiben, Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides, Anspruchsbegründung, Kostenfestsetzungsverfahren, Zwangsvollstreckungsauftrag, Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, das alles für Gebühren unter 100,00 €.

    Warum klappt das nicht beim Mahngericht Hamburg, was offensichtlich problemlos in Stuttgart funktioniert???

  4. Karle sagt:

    „Den erfahrenen Rechtsanwalt möchte ich sehen, der vor Geltendmachung einer Forderung zunächst Auskünfte über die Bonität des Schuldners einholt.“

    Die gibt es, Gott sei Dank, immer mehr. Das sind nämlich die, die in der Vergangenheit Mahnverfahren oder Prozesse gegen Zahlungsunfähige angeschoben hatten und dem Mandanten dann erklären mussten, weshalb der jetzt Kosten tragen soll, obwohl laut Schuldnerregister schon vor 3 Jahren die EV abgegeben wurde. Die Auskunft beim Schuldnerregister ist ein läppischer Anruf der Sekräterin. Ohne diese Auskunft in den Ring zu steigen, halte ich heutzutage für grob fahrlässig (Anwaltshaftung).

    „Die Vollstreckung gegen den Halter/Fahrer ist im Falle einer Zahlungsunfähigkeit erheblich arbeitsintensiver.“

    So isses. Genau deshalb holt man vorher eine Auskunft ein und verklagt bei „faulen Eiern“ den Versicherer.

  5. Vaumann sagt:

    @ Karle
    Für zertifizierte Büros gehört die Bonitätsprüfung der Schuldner zum absolut unverzichtbaren Mindeststandard.
    Das führt dazu,dass VN der HUK 24 verklagbar sind nur mit einer Quote von ca.30%?
    Deutlich höhere Quoten erreichen die VN der anderen HUK-Firmen.

  6. virus sagt:

    Trotz bzw. im Widerspruch zum Beschluss des Zentralmahngerichts Stuttgart gegen die Allianz hält der Versicherer an diesen AGB’s fest.

    Unter E.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung lese ich gerade:

    Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
    E2.2 Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z.B. Klage, Mahnbescheid), haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen.

    E2.4 Sie haben uns die Führung des Rechtsstreits zu überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen müssen.

    Nach § 79 ZPO besteht in Fällen wie oben keine Anwaltspflicht. Wer sich eines Anwaltes dennoch bedient, hat das Recht der freien Anwaltswahl. Da wie oben festgestellt, ein Versicherer nach § 79 ZPO nicht vertretungsberechtigt ist, wenn er nicht Partei des Rechtsstreites ist, sind die AGB´s E.2.3 und E.2.4 m. E. gleich mehrfach als – unwirksame Vertragsbestandteile – einzustufen.

    Siehe zudem: http://www.captain-huk.de/musterbriefe/zurueckweisung-der-versicherung-nach-79-zpo/

  7. Karle sagt:

    Sittenwidrig bzw. unwirksam sind lediglich E.2.4 und E.2.5

    E.2.2 ist formal in Ordnung.

    Das ganze E-Zeug der AKB ist sowieso völlig unerheblich für die Rahmenbedingungen des § 79 ZPO. Die AKB wirken lediglich im Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien und haben keinerlei Rechtswirkung im Außenverhältnis gegenüber Dritten. Für die Prozessstandschaft zählt nur das Gesetz nebst ZPO.

    Jeder Richter, der etwas anderes verzapft, soll sofort seinen Hut nehmen.

    Alles andere wäre doch super? Ich schreibe in meine AGB, wonach mir gerade ist und berufe mich bei irgendwelchen Prozessen gegenüber Dritten auf meine AGB.

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