Strafanzeige gegen Mitarbeiter der DEVK bei der Staatsanwaltschaft Hannover wg. Betrugs

Werte Leser, das folgende Schreiben habe ich im Auftrag eines Mandanten am 04.12.2009  an die Staatsanwaltschaft Hannover geschickt:

Staatsanwaltschaft Hannover
Volgersweg 67
30175 Hannover

NZS-1433 Js 79738/08

Ermittlungsverfahren gegen Herrn … wegen Betrugs

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich zeige Ihnen an, dass mich Herr … , mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt hat. Vollmachtskopie anbei.

Mein Mandant ist mit seinem Fahrzeug in einen unverschuldeten Verkehrsunfall geraten. Die Haftung des Unfallgegners und die Eintrittspflicht der DEVK Versicherung ist unstreitig. Der Mandant hat seinen Schaden auf Basis des in Kopie beigefügten Sachverständigengutachtens abgerechnet. Das Gutachten schließt mit Reparaturkosten von 1.366,84 €. Gemäß Abrechnungsschreiben vom 24.11.2009 regulierte die DEVK Versicherung lediglich 985,03 €. Die DEVK Versicherung meint, in Anlehnung an das sog. „Porsche-Urteil“ des BGH vom 29.04.2003, Az. VI ZR 398/02, bei Benennung einer alternativen Reparaturmöglichkeit berechtigt zu sein, die Stundenverrechnungssätze des Gutachters auf die vermeintlichen Stundenverrechnungssätze der konkret benannten Werkstatt reduzieren zu dürfen. Sie gibt an, die Fa. …  berechne für Karosseriearbeiten lediglich 65,00 €.

Unser Mandant nimmt im vorliegenden Falle grundsätzlich keinen Anstoß an der Vorgehensweise der DEVK Versicherung, ihm eine bestimmte Werkstatt „aufzuzwingen“. Diesen Weg beschreiten inzwischen viele Haftpflichtversicherer, um auf diese Weise Kosten einzusparen. Ein Teil der Rechtsprechung hält dies auch für zulässig. Die DEVK Versicherung gibt hierbei allerdings bewusst wahrheitswidrig einen zu niedrigen Stundenverrechnungssatz der benannten Referenzwerkstatt … in Bielefeld an.

Der Stundenverrechnungssatz der Fa. … für Karosseriearbeiten beträgt in Wahrheit 78,00 € und nicht bloß 65,00 €.

65,00 € werden von der Fa. … lediglich dann berechnet, wenn ein Reparaturauftrag entsprechend einem Rahmenabkommen durch die DEVK Versicherung vermittelt wird. Die DEVK Versicherung weiß, dass wenn der Reparaturauftrag nicht von ihr vermittelt wird, sondern ein Geschädigter von sich aus an die Fa. … herantritt, er diesen günstigen Stundenverrechnungssatz von 65,00 € nicht erhält.

Die DEVK Versicherung versucht in betrügerischer Art und Weise Kosten einzusparen. Im Parallelfall – wo das Verfahren gegen den Vorstand der DEVK mangels Tatverdacht eingestellt wurde – gelang ihr dies noch. Im vorliegenden Fall kommt eine Verfahrenseinstellung allerdings nicht mehr in Betracht, da die DEVK Versicherung diese Vorgehensweise systematisch betreibt. In dem damaligen Verfahren hatte sich die DEVK Versicherung schon damit heraus geredet, dass ein Rahmenabkommen mit der Firma … vorliege.

Unter allen Umständen mit allen Mitteln muss diesem Treiben ein Ende gesetzt werden. Betroffen ist davon jeder, der sein unfallgeschädigtes Fahrzeug nicht in einer Fachwerkstatt gegen Rechnung, sondern unter Umständen selbst repariert und eine Abrechnung auf Gutachterbasis vornimmt.

Strafantrag wegen aller in Frage kommenden Delikte wird gestellt.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Ebner

Rechtsanwalt aus Bielefeld

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16 Antworten zu Strafanzeige gegen Mitarbeiter der DEVK bei der Staatsanwaltschaft Hannover wg. Betrugs

  1. RA. Wortmann sagt:

    Hallo Herr Kollege Ebner,
    berichten Sie bitte über den weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens. Ich selbst hatte für meinen Mandanten ebenfalls ein Ermittlungsverfahren gegen den Mitarbeiter der DEKRA gestellt, der die bewußt falschen „Prüfberichte“ erstellt hatte. Die StA hatte eingestellt, eine Beschwerde bei dem Generalstaatsanwalt war erfolglos.
    Ich weiß auch von Verfahren von Kollegen, die zu dem gleichen Ergebnis geführt haben.
    Es wäre interessant zu erfahren, wie es bei Ihnen läuft.
    Mit freundl. koll. Grüßen
    RA Wortmann

  2. RAMP sagt:

    dürfte ich das Aktenzeichen des Strafverfahrens erfahren?

    Bei einem ganz ähnlichen Fall beruft sich die DEVK im Klageverfahren auf „günstigere“ Reparaturmöglichkeiten, natürlich unter Berufung auf die neue BGH Entscheidung, obwohl die „Kleinrechnung“ des Schadens auf der Basis von „Partnerlöhnen“ erfolgte.

    Die Krönung dieser Dreistigkeit ist, dass man, nach dem man den Schaden auf 650,00 € netto herunter rechnet, auch das Sachverständigenhonorar nun mit der Begründung ablehnt, es war doch eh nur ein Bagatellschaden – irre was?

    MfkG

    RAMP

  3. RA Ebner sagt:

    Liebe Kollegen,

    das obige Aktenzeichen gehörte zu einem früheren von mir namens eines Mandanten angestrengten Ermittlungsverfahen. Dieses wurde auch nach Beschwerde bei der GeneralStA eingestellt.

    Das Aufzwingen der Werkstatt ist EINE Sache. Nach der Rspr. u.U. gerechtfertigt und daher wohl strafrechtlich mangels Vorsatz nicht relevant. Das wissentliche Benennen falscher Stundenverrechnungssätze jedoch nehme ich nicht mehr hin.

    Vielleicht sollten wir das einmal gemeinsam angehen, ich meine zu versuchen, zivilrechtlich eine Unterlassungsverfügung zu erwirken.

    Was hindert die Versicherungen eigentlich daran, Vereinbarungen mit qualifizierten polnischen Werkstätten zu treffen, die Stundenlöhne von 20 € bis 30 € verrechnen und bereit sind, für die Ausfallzeit Leihwagen zu stellen. Das Auto wird vor Ort abgeholt. Dann wäre auch die Entfernung vom Reparaturbetrieb von mehreren hundert Kilometern egal. Unter diesen Umständen wäre auch diese Reparaturmöglichkeit nach dem Porsche-Urteil zumutbar.

    Wie lange wollen wir es uns eigentlich noch gefallen lassen, dass Versicherungen Anspruchstellern vorschreiben, dass die Mietwagenkosten weniger kosten dürfen als der Betrag für Nutzungsausfall?

    In diese Sinne!

    Frohes Schaffen und ein schönes Wochenende.

    A.E.

  4. RA Meyer sagt:

    Es ist wirklich eine Frechheit, was sich die DEVK da erlaubt. Der Sachverhalt, dass es sich bei den niedrigen Stundenverrechnungssätzen um solche handelt, die auf einer internen Absprache der angeblich so günstigen, markengebundenen Werstatt mit der DEVK beruhen, wird grundsätzlich verschwiegen bzw. erst zugestanden, wenn mal jemand aufmuckt.

    Und die Damen und Herren Sachverständigen von Dekra (andere natürlich auch!) lassen sich auch noch vor den Versicherungskarren spannen. Was hat das eigentlich mit Sachverständigentätigkeit zu tun, wenn man wider besseres Wissen in die Prüfberichte das reinschreibt, was eine bestimmte, rechtsresistente Versicherung vorgibt?

    Inzwischen habe ich mehrere solcher Prüfberichte der Dekra im Ruhrgebiet gesehen, in denen sogar erwähnt wird, dass die Stundensätze nach Vorgabe des Versicherers angesetzt wurden. Aus meiner Sicht kann man sowas nur unterschreiben, wenn man entweder überhaupt keine Ahnung hat oder einem alles wurscht ist…außer dem Umsatz natürlich.

    Offensichtlich haben aber viele Rechtsanwälte eine ähnliche Einstellung. Zumindest ist es wohl nicht anders zu erklären, dass vor diesem Hintergrund nicht auch mal der Dekra-Gerichtsgutachter im Zivilprozess abgelehnt wird. Nicht mal in den Fällen, wo schon ein entsprechender Prüfbericht in der Akte ist und es auch um die Schadenhöhe geht.

    RA Meyer

  5. RAin Köhler sagt:

    Hallo liebe Kollegen,

    auch ich habe vielzählige Verfahren zur Kürzung von Stundenverrechnungssätzen geführt. Nicht nur, dass ich mehrfach nachweisen kann, dass die Versicherungen den Geschädigten die Preise der „Partnerwerkstätten“ als die im Höchstfall erstattungsfähigen „verkaufen“, ich habe jetzt sogar einen Fall, in dem der Mandant vor der Einschaltung des freien Gutachters einen Kostenvoranschlag eingeholt hatte und jetzt taucht genau diese Werkstatt als „Referenzwerkstatt“ auf und zwischen den kalkulierten Kosten „liegen Welten“. Mittlerweile wurde mir von einer „Versicherungswerkstatt“ sogar telefonisch bestätigt, dass man dort den Mietwagen kostenlos zur Verfügung stelle, das sei „Service“. Mich würden etwaige Verfahren bzw. Aktenzeichen interessieren. Auch ich hatte schon überlegt, Strafanzeige zu erstatten.

    Viele Grüße
    RAin Köhler

  6. RA Ebner sagt:

    Liefe Frau Kollegin Köhler,

    Sie bringen mich auf eine gute Idee. Ich werde versuchen, Kostenvoranschläge der in Bielefeld und Umgebung stets benannten „Referenzfirmen“ zu bekommen, um auf diese Weise den Nachweis führen zu können, dass die niedrigen Preise nur aufgrund von Absprachen zustande kommen.

    RA Ebner

  7. RA Ebner sagt:

    AUFRUF!

    Ich möchte die Kolleginnen und Kollegen bitten, an der Formulierung einer juristisch sauberen Begründung der Beschwerdeschrift für das obige Verfahren mitzuwirken.

    Warum genau ist es der Versicherung verboten, Reparaturkosten auf Basis der von ihr selbst ausgehandelten Stundensätzen zu regulieren?

    RA Ebner

  8. Ra Imhof sagt:

    Hallo Kollegen
    Strafanzeige-Verfahrenseinstellung,das werden wir noch oft sehen.
    Aber jetzt können wir noch besser mit dem VW-Urteil des BGH argumentieren!
    Strafanzeigen haben Aussicht in Anklagen zu münden,wenn Stundensatzkürzungen auf Partnerwerkstattniveau bei Fahrzeugen erfolgen,die nicht älter als drei Jahre sind.
    MfkG Lutz Imhof

  9. RAin Köhler sagt:

    Hallo liebe Kollegen,

    wie hat denn die Staatsanwaltschaft die Einstellung begründet. Für mich ist die Sache ziemlich klar. Die Versicherungen stellen gegenüber den Geschädigten die Rechtslage vorsätzlich falsch dar. Durch diese Fehlinformationen wird sicherlich bei vielzähligen Geschädigten der Irrtum erregt, man müsse sich auf die Partnerwerkstätten verweisen lassen und der dadurch erreichte Vermögensvorteil der Versicherung stellt sich für mich als rechtswidrig dar. Meiner Ansicht nach sind alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt.

    Unabhängig davon, das Vorgehen der Versicherung dürfte eine Verletzung des UWG darstellen und aus der „Werbung der EUROGARANT- Vereinigung“ wird doch mehr als deutlich, dass die Werkstätten nicht für den Kunden, sondern „für die Versicherung“ arbeiten.
    Ich halte das mit der Unterlassungsverfügung für eine gute Idee.

    Viele Grüße
    RAin Köhler

  10. Jurastudentin sagt:

    Hallo Herr RA Ebner, hallo Frau RAin Köhler,
    na, dann los mit Strafanzeige, Unterlassungsverfügung pp. Viel Erfolg. Berichten Sie bitte hier.
    MfG Jurastudentin

  11. RA Wortmann sagt:

    Hallo Frau Kollegin Köhler,
    selbst wenn ich wollte, kann ich aus standesrechtlichen und datenschutzrechtlichen Gründen hier öffentlich doch nicht Daten meines Mandanten einstellen.
    Mit freundlichen kollegialen Grüßen
    RA Wortmann

  12. RAin Köhler sagt:

    Hallo Herr Kollege Wortmann,

    natürlich hatte ich nicht die Bekanntgabe von Daten oder Mandanteninformationen erwartet. Ich hätte nur gern erfahren, ob die StA meint, dass es sich bei der vorsätzlichen Fehlinformation von Geschädigten nicht um eine Täuschung zur Erzielung einer rechtswidrigen Vermögensvorteils handelt.

    Fakt ist m.E., dass der BGH im Urteil vom 20.10.2009 ziemlich deutlich gemacht hat, dass nicht die Preise der Partnerwerkstätten der Versicherung heranzuziehen sind. Man wird gespannt sein, was sich die Versicherungen nun einfallen lassen.
    Mit freunlichen koll. Grüßen
    RAin Köhler

  13. RA Ebner sagt:

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    erwartungsgemäß hat die StA Hannover das Verfahren nach
    § 170 II StPO eingestellt.

    Ich hatte noch keine Zeit, den Beschluss abzutippen. Also nur kurz zur Info. Frau Staatsanwältin hält das Verhalten nicht für strafbar.

    Ich habe schon Beschwerde eingelegt und wie folgt begründet:

    „…Die DEVK stellt gegenüber den Geschädigten die Rechtslage vorsätzlich falsch dar. Durch diese Fehlinformationen soll bei den Geschädigten der Irrtum erregt werden, man müsse sich eine „fiktive“ Abrechnung der Reparaturkosten auf dem ausgehandelten Lohnniveau der „Partnerwerkstätten“ gefallen lassen. Geschädigte sollen sodann irrtumsbedingt auf die Durchsetzung ihrer Restforderung verzichten. Auf den dadurch erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteil kommt es der DEVK an.

    Nach § 249 BGB hat, wer zum Ersatz verpflichtet ist, den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Bei Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache kann der Geschädigte gem. § 249 II 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldersatz verlangen.
    Der Schädiger hat kein Wahlrecht, wie und wo der Geschädigte wiederherstellt, und er kann ihm dies auch nicht wirtschaftlich auf dem Umweg – über das Bestreiten der Erforderlichkeit der Kosten der ausgewählten oder dem Gutachten zugrunde gelegten Werkstatt – aufzwingen.

    Dispositionsfreiheit im Sinne des § 249 II 1 BGB bedeutet, dass der Geschädigte den Geldbetrag verlangen darf, bevor er die Herstellung vornimmt. Ferner bedeutet sie auch, dass bei der Beschädigung einer Sache der Geschädigte den ihm nach § 249 II 1 BGB im Voraus bezahlten Betrag frei verwenden darf. Die freie Verwendung dieses Betrages und die Verfügung über die beschädigte Sache sowie die Disposition über das Herstellungsgeschehen nach der Bezahlung haben keinen Einfluss mehr auf die Höhe des Geldanspruchs.

    Wenn man anders entscheidet, so hieße dies, dass alle Geschädigten, die fiktiv abrechnen, sich auf die Kosten einer „Einheitsreparatur“ beim günstigsten Fachbetrieb verweisen lassen müssen. Für diese Einschränkung gibt aber das Gesetz nichts her.

    Der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag ist objektiv nach dem Marktpreis für eine Reparatur zu bestimmen (Geigel, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl., Kap. 4 Rz. 19). Für die Berechnung des erforderlichen Geldbetrages nach § 249 II 1 BGB ist die Herstellungsmaßnahme maßgeblich, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Dritter in der besonderen Lage des Geschädigten durchgeführt hätte. Dieser Pflicht genügt der Geschädigte im Allgemeinen dadurch, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständi-gengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az.: VI ZR 398/02, NJW 2003, 2086-2088)

    Dass es nicht Sache des Schädigers oder seiner Versicherung sein kann, durch das Aushandeln von Sonderkonditionen zu bestimmen, welcher Geldbetrag zur Herstellung erforderlich ist, sollte ein Student im ersten Semester wissen, der die Systematik § 249 II 1 BGB verstanden hat. Ansonsten könnte man den Grundsatz der Dispositionsfreiheit in § 249 II 1 BGB gleich abschaffen.

    Ein Stundenverrechnungssatz von 65,00 € für Karosseriearbeiten, den die Versicherung mit bestimmten Partnerwerkstätten ausgehandelt hat, spiegelt denknotwendig nicht den verkehrsüblichen Marktpreis wieder. Das Aushandeln von Sondertarifen mit Partnerwerkstätten hat seinen Ursprung im Bereich der Kaskoversicherung. Hier gibt es besonders günstige Versicherungstarife mit Werkstattbindung, bei denen die Versicherung dem Kunden die Werkstatt im Reparaturfall vorschreiben kann. Die niedrigen Stundenlöhne werden oftmals durch „Knebelverträge“ erzielt, weil den Partnerwerkstätten seitens der Versicherung ein bestimmtes Auftragsvolumen zugesichert wird.

    Der Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken und freien Fachwerkstätten in der Region Bielefeld für Karosseriearbeiten liegt nach einer Erhebung der 84 DEKRA-Niederlassungen und 114 Außenstellen aktuell derzeit bei 83,50 €.

    Beweis: Auskunft der DEKRA Automobil GmbH , Handwerkstraße 15, 70565 Stuttgart; Schriftliche Auswertung für PLZ „33602“, in Kopie anbei

    Ein Stundenverrechnungssatz von 65,00 € für Karosseriearbeiten ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht kostendeckend.

    Beweis: Sachverständigengutachten

    Die DEVK kann sich bei ihrer Regulierungspraxis auch nicht auf den Teil der Rechtsprechung berufen, wonach Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt nicht erstattungsfähig sind. Wie der Vorstand der DEVK genau weiß, ist es nach dieser Rechtsprechung keineswegs Sache des Schädigers oder seiner Versicherung, durch das Aushandeln von Sonderkonditionen die Höhe der Wiederherstellungskosten zu bestimmen. Maßgeblich ist auch nach dieser Rechtsprechung stets der verkehrsübliche (etwas geringere) Marktpreis von in der Regel freien Werkstätten.

    Danach liegt ein hinreichender Tatverdacht vor.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ebner
    Rechtsanwalt“

    Schöne Weihnachten
    Alexander Ebner

  14. RA Wortmann sagt:

    Hallo Herr Kollege Ebner,
    also im Ergebnis wie wir es schon bei der StA Bochum und dem GStA Hamm hatten. Ich wünsche Ihnen für das Beschwerdeverfahren mehr Glück.
    Mit freundl. koll. Grüßen
    RA F-W Wortmann

  15. Andreas sagt:

    Hallo Herr Ebner,

    für Ihr Engagement erst einmal ein dickes Lob und meinen Respekt. Es gibt wenige, die sich diese Arbeit und Mühe machen!

    Ich hoffe ebenfalls, so wie Herr Wortmann auch, dass Sie Erfolg haben. Zu wünschen wäre es allen und wenn Sie Erfolg haben, dann schicke ich Ihnen eine gute Flasche Wein aus dem Badner Land.

    Grüße

    Andreas

  16. Endert sagt:

    Wir haben auch Probleme mit mehreren
    Versicherung Gesellschaften DEVK, HUK,
    AXA,VHV, Nürnberger und noch viele
    Andere.

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