Feuersozietät muss nach Sachverständigenverfahren Reparaturfall anstatt die billigere Totalschadenabrechnung (nach zwei Gerichtsinstanzen) am 31.08.2020 in der Berufungsverhandlung akzeptieren (Amtsgericht Mitte Az.: 17 C 236/19 vom 18.12.2019)

Ein von der Versicherung „vorzugsweise“ totgeschriebener Teilkaskoschaden (vom 22.07.2018) konnte mit Hilfe eines Sachverständigenverfahrens zum Reparaturfall gerettet werden, musste aber leider erst noch durch zwei Instanzen durchgeklagt werden. Erst in der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz nimmt die Beklagte die Berufung am 31.08.2020 beim LG Berlin zurück.
(Leider ist der Versicherungsnehmer durch die Versicherungsverzögerungstaktik
zwischenzeitlich nach schwerem Schlaganfall mit dauerhafter starker körperlicher und geistiger Ausfallsymptomatik über mehr als 6 Monate anhaltend erkrankt und kann sich daher nicht mehr darüber freuen, also ein Fall, der entfernt zu dem bewegenden Film der ARD vom 09.09.2020 um 20.30 Uhr „Verunsichert – Alles Gute für die Zukunft“ durchaus gewisse Parallelen ausweist)

17 C 236/19

Protokoll

aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Mitte am Mittwoch, 18.12.2019 in Berlin

Gegenwärtig:

Richter am Amtsgericht …

In Sachen

… ./. Feuersozietät Versicherungs AG

erscheinen bei Aufruf der Sache:

niemand.

Es wird das anliegende Urteil verkündet.

Der am 17.12.2019 bei Gericht eingegangene Schriftsatz der Klägerseite war nicht mehr zu berücksichtigen, § 296a ZPO.


Richter am Amtsgericht

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Amtsgericht Mitte
Az.: 17 C 236/19

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

…, Gz.: Schaden vom 22.07.2018

– Kläger –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt …, Gz.: 12119

gegen

Feuersozietät Versicherungs AG, vertreten d.d. Vorstand, d. vertreten d.d. Vorstandsvorsitzenden Dr. Frederic Roßbeck, Am Karlsbad 4-5, 10785 Berlin, Gz.: KRK 18046283

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …, Gz.: 26116/19

hat das Amtsgericht Mitte durch den Richter am Amtsgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2019 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.796,15€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich daraus seit dem 31. Oktober 2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Zahlungsansprüchen in Höhe von 920,55 € des Sachverständigen Dipl.Ing. … aus dessen Rechnungen Nr. SVV 18870 vom 03. September 2018 und 02. Oktober 2018 freizustellen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Zahlungsansprüchen in Höhe von 607,02 € des Sachverständigen … aus dessen Rechnung Nr. R026198 vom 05. Oktober 2018 freizustellen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11/10 des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird auf 3.323,72 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte eine Restforderung aus einem Teilkaskoschaden geltend.

Der Kläger schloss bei der Beklagten ab dem 21. Juni 2018 seinen Pkw Kia Carnival 2,9 CRDi mit dem amtlichen Kennzeichen … zur Versicherungsscheinnummer … einen Teilkaskoversicherungsvertrag. Der Vertrag sieht eine Selbstbeteiligung des Klägers in Höhe von 150,00 € pro Schadensfall vor. Dem Vertrag zugrunde lagen die AKB der Beklagten. Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten sieht Ziffer A 2.22 AKB der Beklagten die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichte Kopie Blatt 18 – 20 der Akten Bezug genommen.

An dem Fahrzeug des Klägers, welches im Jahr 2007 erstmals zugelassen wurde und eine Laufleistung zu Beginn des Vertragsverhältnisses von 296.000 km hatte, kam es am 22. Juli 2018 zu einer Beschädigung durch Sturm- und Hagelschlag. Der Versicherungsfall ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.

Die Beklagte regulierte aufgrund eines Gutachtens des für sie tätigen Versicherungssachverständigen … vom 27. August 2018, der einen Wiederbeschaffungswert von 4.500,00 € netto feststellte, abzüglich eines Restwerts von 1.180,00 € und einer Selbstbeteiligung von 150,00 € einen Betrag von 3.170,00 €.

Der Kläger beauftragt am 29. August 2018 den Sachverständigen …… mit der Überprüfung des Sachverständigengutachtens. Zudem beauftragt er ihn, für den Fall, dass ein höherer Schaden festgestellt werden sollte, in seinem Namen ein Sachverständigenverfahren einzuleiten. Der Gutachter …. stellt in seinem Gutachten am 03. September 2018 fest, dass sich die Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes auf 4.472,40 € netto belaufen. Er nahm einen Wiederbeschaffungswert von 4.499,54 € netto, 5.354,45 € brutto an. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf die eingereichte Kopie Blatt 22 f. der Akten Bezug genommen. Mit Schreiben vom 05. September 2018 forderte der Kläger unter Vorlage des Gutachtens und der Rechnung des Sachverständigen … in Höhe von 798,75 € ein Sachverständigenverfahren ein und forderte die Beklagte auf, deren Ausschussmitglied zu benennen. Der Kläger benannte seinerseits den Sachverständigen … und als weiteres Ausschussmitglied bei fruchtlosem Ablauf der Frist nach A 2.22.2 AKB den Sachverständigen … aus Hagen. Mit Schreiben vom 05. September 2018 des Sachverständigen …, welches auch die Unterschrift des Klägers trägt, leitete dieser ein Sachverständigenverfahren ein. Das Schreiben wurde der Beklagten am 10. September 2018 per Einschreiben/Rückschein zugestellt. Nachdem die Beklagte bis zum 24. September 2018 kein Ausschussmitglied benannt hatte, fertigten die Ausschussmitglieder … und … am 02. Oktober 2018 ein „Protokoll zum Sachverständigenverfahren“. Darin kommen die Sachverständigen zu dem übereinstimmenden Ergebnis, dass der Wiederbeschaffungswert die Reparaturkosten übersteige und kein Totalschaden vorliege, sodass dem Kläger voraussichtlich nach Abzug der vertraglichen Selbstbeteiligung eine Versicherungsleistung in Höhe von 4.322,40 € netto zuzüglich Umsatzsteuer von bis zu 849,76 € auf Nachweis im Reparaturfall zu stehe. Die Kosten des Sachverständigenverfahrens wurden auf 1.527,57 € festgesetzt. Wegen der Einzelheiten des Protokolls wird auf die eingereichte Kopie Blatt 26 – 29 der Akten Bezug genommen. Das Protokoll wurde der Beklagten am 10. Oktober 2018 übersandt.

Der Kläger hat den Schaden sodann von der Firma … zu einem Preis von 5.228,65 € brutto reparieren lassen. Mit der vorliegenden Klage macht er den insoweit noch nicht regulierten Betrag sowie die Kosten für das Sachverständigenverfahren geltend.

Die Beklagte hatte eine weitere Teilzahlung von 112,50 € am 09. Oktober 2018 an den Kläger gezahlt.

Mit Schreiben vom 06. September 2018 hatten die Rechtsanwälte … unter Beifügung einer Vollmacht gegenüber der Beklagten angezeigt, dass sie den Kläger vertreten. Sie forderten die Beklagte auf, deren Abrechnung zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Nach Ablauf der Frist bis zum 20. September 2018 würden sie die Einleitung eines Sachverständigenverfahrens empfehlen. Die Beklagte zweifelte die Vollmacht des Klägers an. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 reagierte sie auf ein weiteres Schreiben der Rechtsanwälte … vom 17. Oktober 2018 und erklärte, dass sie die Unterschrift auf der Vollmacht mit den ihr vorliegenden Unterlagen verglichen habe und diese deutlich davon abweiche. Die Beklagte erklärt weiter, dass sie die weitere Korrespondenz zunächst direkt mit dem Kläger führen werde, zumal dieser sich ebenfalls direkt an Sie wende. Mit Schreiben vom 08. November 2018 forderte der Kläger persönlich die Beklagte auf, spätestens bis zum 14. November 2018 den geltend gemachten Betrag zu zahlen. Zudem erklärt er, er habe Rechtsanwalt … zu keinem Zeitpunkt ein Mandat in dieser Sache ertellt.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger, dass für ei-ne abschließende Überprüfung der Abrechnung eine nochmalige Besichtigung des Fahrzeugs erforderlich sei. Sie habe Herrn … entsprechend beauftragt, der sie jedoch informiert habe, dass der Kläger keine Besichtigung ermögliche.

Der Kläger ist der Ansicht, dass Sachverständigenverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden und bindend für die Beklagte. Es sei auch korrekt, bei dem Wiederbeschaffungswert eine mögliche Umsatzsteuer zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.796,15 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich daraus seit dem 31. Oktober 2018 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von Zahlungsansprüchen in Höhe von 920,55 € des Sachverständigen Dipl.-Ing. … aus dessen Rechnungen Nr. …. vom 03. September 2018 und 02. Oktober 2018 freizustellen.

3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von Zahlungsansprüchen in Höhe von 607,02 € des Sachverständigen Dipl.-Ing. … aus dessen Rechnung Nr. …… vom 05. Oktober 2018 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Feststellungen des Sachverständigen … in dessen Gutachten seien zutreffend. Einen weitergehenden Anspruch als den bereits regulierten habe der Kläger nicht. Das Gutachten des Sachverständigen … vom 03. September 2018 sei fehlerhaft, bereits deshalb, weil dieser den Wiederbeschaffungswert mit Mehrwertsteuer angebe. Aufgrund des Fahrzeugalters und der Laufleistung sei von Steuerneutralität auszugehen. Zudem seien in dem Gutachten diverse Beschädigungen nicht berücksichtigt worden und auch Instandsetzungszeiten deutlich zu gering angesetzt worden.

Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass ein Sachverständigenverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Aufgrund der Mitteilung der Rechtsanwälte … vom 06. September 2018 habe die Beklagte von einer Frist bis zum 20. September 2018 ausgehen dürfen. Insoweit sei das Schreiben aus Sicht des Empfängerhorizonts zu beurteilen. Ein Sachverständigenverfahren sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingeleitet worden. Die vorformulierten Schreiben des Sachverständigen … seien insoweit nicht bindend und gegenüber dem vorgenannten Schreiben widersprüchlich. Die Schreiben genügten nicht den Anforderungen der §§ 305ff BGB. In den Schreiben werde auch eine falsche AKB Nummer genannt. Ferner verstoße die Tätigkeit des Sachverständigen gegen § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz. Das Sachverständigenverfahren sei zudem nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weshalb sie sich auf § 84 VVG berufe. Der Sachverständige … habe seinen Sitz in Hagen, sodass nicht davon auszugehen sei, dass dieser das Fahrzeug überhaupt besichtigt habe. Sie habe zudem gegenüber dem Rechtsanwalt … den Sachverständigen …für das Sachverständigenverfahren benannt.

Die Beklagte ist zudem der Ansicht, der Kläger habe gegen seine versicherungsvertraglichen Obliegenheiten verstoßen, weshalb sie von der Leistung frei geworden sei. Der Kläger habe alles zur Aufklärung des Schadensereignisses beizutragen und die Weisungen zu befolgen. Sie habe sich um eine Nachbesichtigung des Fahrzeugs bemüht und den Kläger auch mit dem Schreiben vom 12. Dezember 2018 dazu aufgefordert. Zudem habe der Kläger das Fahrzeug reparieren lassen, ohne dies mit der Beklagten abzusprechen. Sie bestreitet im Übrigen die Notwendigkeit und die Höhe der Reparaturkosten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatbestandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertragsverhältnis ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Reparaturkosten in der geltend gemachten Höhe zu. Ebenso hat der Kläger Anspruch auf Ausgleich der entstandenen Sachverständigenkosten.

Die Feststellungen in dem Sachverständigenverfahren sind für die Beklagten bindend, das Sachverständigenverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt.

Aufgrund der unterschiedlichen Einschätzung der Schadenshöhe bestanden zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten im Sinne von A. 2.22.1. der AKB der Beklagten. Darin ist ausdrücklich genannt, dass sich die Meinungsverschiedenheiten auf die Schadenshöhe einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswertes beziehen, ebenso auf den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten. Genau diese Punkte sind zwischen den Parteien aufgrund der unterschiedlichen Feststellungen der Sachverständigen … und … gegeben gewesen. Die Voraussetzungen für die Einleitung eines Sachverständigenverfahrens lagen aufgrund der unterschiedlichen Feststellungen der Sachverständigen vor.

Die Einleitung des Sachverständigenverfahrens erfolgte sodann auch ordnungsgemäß durch das Schreiben des Sachverständigen … vom 05. September 2018. Soweit dieses oder auch der zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen geschlossenen Vertrag vom 29. August 2018 vorformulierte Passagen enthält, ist dies für die Wirksamkeit der Einleitung des Verfahrens unerheblich. Es ist nicht erkennbar, inwieweit vorformulierte Schreiben gegenüber der Beklagten als große Versicherungsgesellschaft irgendwelche Benachteiligungen hervorrufen könnten. Die Regelungen der §§ 305ff. BGB sind insoweit nicht einschlägig. Auch handelt es sich bei der Tätigkeit des Sachverständigen nicht um eine unzulässige Rechtsdienstleistung. Die Abwicklung von Versicherungsfällen im Rahmen von Unfallschäden oder Kaskoschäden gehört zu der damit einhergehenden Gutachtertätigkeit und stellt keine selbstständige Rechtsdienstleistung dar. Der Einleitung des Sachverständigenverfahrens steht auch nicht die Korrespondenz der Beklagten mit den Rechtsanwälten … entgegen. Zwar sind grundsätzlich Willenserklärungen aus der Sicht des Empfängerhorizonts zu beurteilen, ein Irrtum der Beklagten lag insoweit jedoch nicht vor. Diese hat von Anfang an die Vollmacht der Rechtsanwälte bestritten und dies auch in lhrem Schreiben vom 30. Oktober 2018 gegenüber den Rechtsanwälten deutlich gemacht. In diesem Schreiben hat die Beklagte ausdrücklich ausgeführt, dass sie die weitere Korrespondenz mit dem Kläger persönlich führen werde. Die genannten Rechtsanwälte konnten auch eine ordnungsgemäße Vollmacht nicht vorlegen, der Kläger selbst hat durch das Schreiben vom 08. November 2018 deutlich gemacht, dass er eine Vollmacht nicht erteilt habe und auch die Handlungen der Rechtsanwälte nicht genehmige. Wenn aber die Beklagte selbst nicht von einer Bevollmächtigung der Rechtsanwälte ausging, konnte sie nicht das unstreitig eingegangene Schreiben des Sachverständigen … vom 05. September 2018 ignorieren. Sie musste davon ausgehen, dass die darin genannte Frist zur Benennung eines Ausschussmitgliedes bindend ist. Somit konnte sie auch nicht davon ausgehen, dass die Benennung eines Ausschussmitgliedes gegenüber den nicht bevollmächtigten Rechtsanwälten Berücksichtigung finden würde. Soweit sie eine solche Benennung behauptet, ist diese unerheblich. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum nicht parallel dazu eine Benennung gegenüber dem Sachverständigen … erfolgt ist. Der Beklagten war damit wirksam eine Frist zur Benennung des Ausschussmitgliedes gesetzt worden, welche sie ungenutzt hat verstreichen lassen. Entsprechend der Regelungen der AKB konnte der Kläger somit selbst das zweite Ausschussmitglied benennen, was dieser durch Benennung des Sachverständigen … getan hat.

Das festgestellte Ergebnis im Rahmen des Sachverständigenverfahrens, welches, wie oben ausgeführt wurde, ordnungsgemäß eingeleitet wurde, ist für die Beklagte bindend. Die Einwendungen der Beklagten, die Höhe des Schadens und des Wiederbeschaffungswertes seien in dem Verfahren nicht zutreffend festgestellt worden, sind ausgeschlossen. Ihr hat die Möglichkeit offen gestanden, sich an dem Sachverständigenverfahren zu beteiligen, was sie jedoch nicht getan hat. Sinn des Sachverständigenverfahrens ist, eine abschließende Regelung zwischen den Parteien zu finden. Nachträgliche Einwendungen würden den Sinn dieses Verfahrens konterkarieren. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Feststellungen offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen, wie dieses in § 84 Abs. I VVG gefordert ist. Auch insoweit sind die Mutmaßungen der Beklagten, der Sachverständige … habe das Fahrzeug nicht besichtigt, ausgeschlossen. Auch insoweit hätte sie durch Teilnahme an dem Sachverständigenverfahren den ordnungsgemäßen Ablauf überprüfen können. Die Beklagte hat auch eine offensichtliche Abweichung von der wirklichen Sachlage nicht ausreichend dargetan. Allein die Feststellungen des von ihr beauftragten Sachverständigen … in dem Erstgutachten sind dafür jedenfalls nicht geeignet.

Nach dem Inhalt des Sachverständigenverfahrens übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht. Auch insoweit sind die Feststellungen gegenüber der Beklagten bindend. Es kommt somit auch nicht darauf an, ob eine Differenzbesteuerung zu berücksichtigen ist.

Die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der tatsächlich entstandenen Reparaturkosten sind unerheblich. Die Rechnung der … ist inhaltlich nicht zu beanstanden, das einfache Bestreiten der Beklagten reicht insoweit nicht aus. Sie hätte ggf. zu den einzelnen Rechnungspositionen Gegenangebote einholen und damit qualifiziert bestreiten müssen, was nicht geschehen ist.

Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Freistellung von den entstandenen Sachverständigenkosten, der Anspruch ergibt sich bereits aus A 2.22.4 der AKB der Beklagten, da nach dem Ergebnis des Sachverständigenverfahrens der Kläger vollständig obsiegt hat.

Die Ansprüche des Klägers sind nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung ausgeschlossen. Eine solche Obliegenheitsverletzung liegt nicht vor. Der Kläger hat die Untersuchung des Fehr-zeugs durch den von der Beklagten benannten Sachverständigen … ermöglicht, die Beklagte hatte die Möglichkeit, den Schaden vollständig zu ermitteln und zu bewerten. Nach der anschließenden Durchführung des Sachverständigenverfahrens war der Kläger nicht verpflichtet, das Fahrzeug nochmals zu einer Nachuntersuchung zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen des Sach-verständigenverfahrens wurden die Schäden und die Höhe der Schadensbeseitigung verbindlich festgestellt. Damit waren die Ermittlungen in dem Versicherungsfall abgeschlossen und die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung des Versicherungsbetrages festgestellt. Eine nachträgliche Abänderung des Anspruchs des Klägers konnte nicht mehr erfolgen, sodass auch eine weitere Nachuntersuchung von dem Kläger nicht geschuldet war. Auch die Durchführung der Reparatur ohne weitere Absprachen mit der Beklagten führt nicht zu einem Wegfall des Anspruchs des Klägers. Die Beklagte hatte ihrerseits ihre Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag nicht erfüllt und befand sich bereits in Verzug mit ihrer Leistung, sodass dem Kläger nicht zuzumuten war, welter auf die Reparatur seines Fahrzeuges zu verzichten. Zudem kann sich die Beklagte aufgrund ihrer eigenen Vertragsverletzung nicht auf einer Obliegenheitsverletzung des Klägers berufen.

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286, 288 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die der Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Rechtsbeheffsbelehrung

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Berlin … einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde. Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung. Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelogt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Amtsgericht Mitte … einzulegen. Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannen Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem .oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person ersehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung — ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internatseite http://www.justiz.de verwiesen.


Richter am Amtsgericht

Verkündet am 18.12.2019
…, JOSekr
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

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