LG Frankfurt (Oder) – 4. Zivilkammer – AZ: 14 S 2/19 HUK-Coburg – Selbstständiges Beweisverfahren

Neuneinhalb Jahre nach dem Schadenereignis und mehr als über fünf Jahre nach dem Ableben des Versicherungsnehmers bekommt die hinterbliebene Witwe nach Einschaltung des mittlerweile fünften Gerichts und Durchführung einen selbständigen Beweissicherungsverfahrens (über das AG Coburg) endlich den Schaden von der Huk-Coburg bezahlt, dessen Zahlung im Vertrag bereits für vierzehn Tage nach Schadenfeststellung vereinbart worden war.

Landgericht Frankfurt (Oder)                                                        vom: 17.09.2020

Im Namen des Volkes


Urteil

In dem Rechtsstreit

– Klägerin und Berufungsklägerin –
Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwalt …

gegen

HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands aG_,

vertreten durch d. Vorstand …

– Beklagte und Berufungsbeklagte

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte …

hat das Landgericht Frankfurt (Oder) – 4. Zivilkammer – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht …, die. Richterin am Landgericht … und die Richterin … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2020 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom
05.12.2018, Az: 26 C 363/17, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.341,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.190,60 € seit dem 21.11.2014 und aus 150,62€ seit dem 26.08.2017 zu zahlen, im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Amtsgericht Coburg zum Aktenzeichen 14 H 7/16 zu tragen.


3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


4. Die Revision wird nicht zugelassen,


Beschluss


Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.387,63 € festgesetzt.


Gründe:


I.


Die Klägerin ist Alleinerbin des am 24.05.2015 verstorbenen … . Sie verlangt von der Beklagten restliche Versicherungsleistungen aus einer vormals bestehenden Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug des Erblassers, Skoda Outavia, amtliches Kennzeichen …, aufgrund eines Schadens vom 07.02.2011.

Der Erblasser ließ den Schaden von der Skoda Vertragswerkstatt … schätzen. Die Reparaturkosten wurden auf 2.290,15 € (netto) geschätzt.
Die Beklagte ließ daraufhin den Schaden von der Firma DEKRA ohne Fahrzeugbesichtigung schätzen. Es wurden Reparaturkosten in Höhe von 1.165,09 € (netto) ermittelt. Dieser Betrag wurde abzüglich der Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 € an den Erblasser erstattet. Zudem wurde ein Sachverständigenhonorar in Höhe von 30,00 € von der Beklagten am 18.02.2011 erstattet. Ferner erstattete die Beklagte Kosten für Farbkopien in Höhe von 39,00 €.

Da Streit über die Schadenshöhe bestand, wurde das gem. § 14 AKB 2002 vorgesehene

Sachverständigenverfahren eingeleitet. Der Erblasser bestimmte den Sachverständigen Dipl-Ing. … als Ausschussmitglied. Die Beklagte bestimmte den Sachverständigen … .
Im weiteren Verlauf wurde das Sachverständigenverfahren durch die gewählten Sachverständigen nicht vorangetrieben. Der Grund hierfür war insbesondere, dass der Sachverständige … das Fahrzeug des Erblassers nicht besichtigen konnte. Zudem konnten sich die Sachverständigen nicht auf einen Obmann einigen.

Der Erblasser erhob Klage auf weitere Reparaturkosten in Höhe von 1.125,06 € sowie Erstattung der Kosten des Sachverständigen Dipl-Ing. … in Höhe von.1.111,95 € vor dem Amtsgericht Fürstenwalde/Spree (Az. 13 C 237/12). Mit Urteil vom 30.04.2013 wurde die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte das Amtsgericht Fürstenwalde/Spree aus, dass das nach § 14 AKB erforderliche Sachverständigenverfahren noch nicht abgeschlossen sei und das Sachverständigenverfahren auch nicht nach § 84 Abs.1 Satz 3 VVG (bzw. § 64 Abs. 1 Satz 3 VVG a.F.) wegen Ablehnung oder Verzögerung ausgeschlossen sei. Die Berufung des Erblassers wurde vom Landgericht Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 19.12.2013 (Az. 15 S 78/13) zurückgewiesen. Das Landgericht bestätigte die Ausführungen des Amtsgerichts. Der Anspruch war nicht durchsetzbar.

Der Erblasser ließ in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 21.11.2013 erklären, dass er nunmehr dem Ausschussmitglied der Beklagten im Sachverständigenausschuss die zuvor verwehrte Fahrzeugbesichtigung ermöglichen wolle.
Mit Schreiben vom 20.10.2014 erklärte der Sachverständige Dipl.-Ing. … das Sachverständigenverfahren für endgültig gescheitert

Es wurde unter dem Aktenzeichen 14 OH 7/16 ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Coburg durchgeführt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. … schätzte die Reparaturkosten mit Gutachten vom 25.04.2017 auf 2.440,77 € (netto).
Unter dem 22.11.2017 hat die Klägerin als Alleinerbin aus übergegangenern Recht erneut Klage vor dem Amtsgericht Fürstenwalde{Spree erhoben. Sie macht nunmehr die Reparaturkosten in Höhe von 2.440,77 € (netto) abzgl. der gezahlten 665,09 € (netto) und abzüglich der Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 €, mithin 1.275,68 € sowie Sachverständigenkosten in Höhe von 1.111,95 € geltend.

Den gutachterlichen Feststellungen aus dem selbständigen Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Coburg zur Höhe der Reparaturkosten tritt die Beklagteentgegen. Die Beklagte wendet sich gegen eine Verwertung des Gutachtens.
Das Amtsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 05.12.2018 (Az. 26 C 363/17) als derzeit unbegründet abgewiesen mit der Begründung, dass der Anspruch nicht fällig geworden sei, da das Sachverständigenverfahren nicht abschließend durchgeführt worden sei und auch nicht gescheitert sei.

Das Urteil ist der Klägerin am 13.12.2018 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 02.01.2019 Berufung eingelegt und die Berufung am 13.02.2019 begründet.
Sie rügt die Rechtsanwendung des Amtsgerichts insgesamt als fehlerhaft. Sie ist der Auffassung, dass § 14 AKB aufgrund der am 26.02.2016 in Kraft getretenen Regelung in § 309 Nr. 14 BGB unwirksam sei. Zudem sei das Sachverständigenverfahren zwischenzeitlich gem. § 84 Abs. I Satz 3 WO (bzw. § 64 Abs. 1 Satz 3 WG a.F.) endgültig gescheitert.

Die Klägerin beantragt,


die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 05.12.2018 — 26 C 363/17 — zu verurteilen, an sie 2.387,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 2.237,01 € seit dem 20.10.2014 und ‚aus 150,62 € seit dem 26.08.2017 zu zahlen,  hilfsweise, an sie 1.275,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 1.125,06 € seit dem 20.10.2014 und aus 150,62 € seit dem 26.08.2017 zu zahlen sowie sie in Höhe von 1.111,95 € von Ansprüchen des Sachverständigen Dipl.-Ing. … aus dessen Rechnungen vom 30.05.2011 und 01.02.2011 freizustellen.

Die Betlagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erhebt die Verjährungseinrede. Zudem beruft sie sich auf die fehlende Fälligkeit.
Die Beklagte meint, dass § 309 Nr. 14 BGB auf das streitgegenständliche Vertragsverhältnis keine Rückwirkung entfalte und die Kosten für die Tätigkeit des Sachverständigen … im Sachverständigenverfahren gem. § 14 AKB 2002 nicht zu erstatten seien, da ein solches nicht abgeschlossen wurde. Zudem erhebt die Beklagte Einwendungen gegen die Angemessenheit, den Arbeitsumfang und die Üblichkeit des mit Rechnung vom 01.02.2012 abgerechneten Honorars.


II.


Die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache weit überwiegenden Erfolg, denn die Klage ist weit überwiegend begründet. Lediglich hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Sachverständigenhonorars und der Zinsen ist die Klage teilweise unbegründet und die Berufung insoweit zurückzuweisen.


1. Die ‚Klägerin hat nach gem. § 1922 Abs. 1 BGB übergegangenem Recht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 2.341,22 € aus § 1 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag, der zwischen dem verstorbenen Ehemann der Klägerin und der Beklagten bestand.


a) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts steht der Klage der Einwand mangelnder Fälligkeit nicht entgegen. Vorliegend gilt § 84 Abs. 1 Satz 3 WG, der § 64 Abs. 1 Satz 3 WG a.F. entspricht.
Danach ist das Gericht zur Feststellung berufen, wenn das Sachverständigenverfahren gescheitert ist, weil die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
Eine Verzögerung i. S. d. § 84 Abs. 1 Satz 3 WG bzw. § 64 Abs. 1 Satz 3 WG a.F. setzt eine erhebliche Überschreitung des unter normalen Umständen angemessenen Zeitraums voraus. Als Obergrenze wird es angesehen, wenn der Auftrag ein Jahr unbearbeitet liegen bleibt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vorn 12.02.2003, Az. 7 U 199/00). Auf ein Verschulden des Sachverständigen kommt es dabei nicht an (PröIss/MartinNoit, 30. Aufl. 2018, VVG § 84). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vorn 19.12.2013 wurde die Klage des damaligen Klägers als zur Zeit unbegründet abgewiesen. Das erkennende Gericht ist an diese Feststellung insoweit gebunden, dass die geltend gemachten Ansprüche zumindest nicht vor Verkündung des Urteils, also nicht vor dem 19.12.2013 fällig waren.

Zuletzt wurde das Sachverständigenverfahren inhaltlich vorangetrieben, als der Kläger in der Berufungsverhandlung am 21.11.2013 dem Ausschussmitglied der Beklagten eine Besichtigungsmöglichkeit des Fahrzeuges zusicherte. In der Folgezeit wurde das Sachverständigenverfahren dann nicht welter betrieben. Die Kammer geht von einer Fälligkeit der Ansprüche seit dem 21.11.2014 aus. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Sachverständigenverfahren seit einem Jahr nicht mehr betrieben.
Aus den vorgenannten Gründen kann dahinstehen, ob § 309 Nr. 14 BGB auf das streitgegenständliche Vertragsverhältnis Rückwirkung entfaltet und ob danach § 14 AKB unwirksam ist.


b) Die Beklagte hat die aufgrund des Unfallereignisses vom 07.02.2011 erforderlichen Instandsetzungskosten sowie die Kosten der Beauftragung des Sachverständigen Dipl.-Ing. … zu erstatten.

aa) Ausweislich des schlüssigen und von der Kammer nachzuvollziehenden Sachverständigengutachtens vom 25.04.2017 im selbstständigen Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Coburg zum Aktenzeichen 14 H 7/16 betragen die erforderlichen Instandsetzungskosten 2.440,77 €. Abzüglich der bereits ausgezahlten 665,09 € und abzüglich der Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 € sind von der Beklagten auf die Instandsetzungskosten gem. §249 Abs. 2 BGB noch 1275,68 € zu zahlen.
Sofern die Beklagte die Höhe der Kosten nunmehr im streitgegenständlichen Verfahren bestritten hat und Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren erhoben hat, ist dieser Vortrag nicht mehr zu berücksichtigen. Gegen das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte Sachverständigengutachten von Dipl.-Ing. … hat die Beklagte ihre Einwendungen nicht in einer angemessenen Zeit vorgebracht.


Gem. § 411 Abs. 4 Satz I ZPO haben die Parteien dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Gem. § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Gericht den Parteien hierfür eine Frist setzen.
Mit Verfügung des Amtsgerichts Coburg vom 02.05.2017 erhielten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. … vom 25.04.2017 binnen drei Wochen. Einwendungen hat die Beklagte nicht erhoben.
Zwar wurde die Beklagte nicht über die Folgen eines verspäteten Vorbringens belehrt, jedoch hat sie auch unabhängig von der Fristsetzung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten erhoben.

Dabei sind für die Angemessenheit dieses Zeitraums die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich, wozu auch Umfang und Schwierigkeit der Beweisfragen sowie der Umfang und die Verständlichkeit des Gutachtens mitbestimmend sind (OLG Köln, Beschluss vom 4.3.2013, 16 W 41/12; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.7.2012, 8 W 32/12). In der Regel wird insoweit ein Zeitraum von einem bis maximal sechs Monaten, in der Regel nicht mehr als drei Monate noch für angemessen gehalten (Zöller/Herget ZPO, § 492 Rn 4 und § 411 Rn 5e; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.3.2010, 4 W 29/10).
Einwendungen gegen das Gutachten hat die Beklagte erst mit Schriftsatz vom 17.06.2018, mithin erst mehr als ein Jahr nach dessen Übersendung und somit nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erhoben.

Unerheblich ist auch, dass der Ehemann der Klägerin als damaliger Kläger im selbständigen Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Coburg bereits verstorben war. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin als Alleinerbin das – nunmehr in ihrem Interesse betriebene – Verfahren weiterführen wollte und die Prozesshandlungen jedenfalls konkludent genehmigt hat.


bb) Die Rechnungen von Dipl.-Ing. … vorn 30.05.2011 und vom 01.02.2012 sind ebenso ersatzfähig, jedoch von der Beklagten nur in Höhe von 1.065,54 € zu erstatten.
§ 14 Abs. 5 AKB 2002 sieht eine Kostenregelung für den Fall vor, dass das Sachverständigenverfahren durchgeführt und abgeschlossen wird. Da das Sachverständigenverfahren im streitgegenständlichen Fall jedoch nicht durchgeführt bzw. nicht abgeschlossen wurde, ist § 14 Abs. 5 AKB 2002 zwar nicht direkt, aber zumindest entsprechend anzuwenden. Die gerichtliche Entscheidung ersetzt gem. § 84 Abs. 1 Satz 3 VVG (bzw. § 64 Abs. 1 Satz 3 WG a.F.) die Entscheidung der Ausschussmitglieder im Sachverständigenverfahren nach § 14 AKB 2002. Im selbständigen Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Coburg unter dem Aktenzeichen 14 H 7/16 wurden Instandsetzungskosten in Höhe von 2.440,77 € ermittelt. Diese liegen sogar noch über den vom Versicherungsnehmer geforderten Kosten. § 14 Abs. 5 Satz I AKB 2002 ist entsprechend anzuwenden. Danach hat die Beklagte die Kosten des Sachverständigenverfahrens voll zu tragen.


Ob die Klägerin die Rechnungen des Dipl.-Ing. … vom 30.05.2011 in Höhe von 285,10 € und von 01.02.2012 in Höhe von 826,85 € beglichen hat, kann dahinstehen. Denn ein etwaiger Freistellungsanspruch der Klägerin hat sich jedenfalls wegen nachhaltiger und ernsthafter Erfüllungsverweigerung gemäß § 250 BGB analog in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Die gemäß § 250 S. 1 BGB erforderliche Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner ernsthaft und endgültig die Befreiung oder jegliche Schadensersatzleistung verweigert (BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 – III ZR 144/10-, Rn. 22, juris, m.w.N.).
Spätestens wegen des Klageabweisungsantrages der Beklagten, der als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zu werten ist, hat sich der Anspruch in entsprechender Anwendung von § 250 BGB mit Ankündigung der Stellung dieses Antrages im Schriftsatz der Beklagten vom 27.12.2017 in einen Zahlungsanspruch umgewandelt.
Die Einwendungen der Beklagten betreffend die Höhe des geltend gemachten
Sachverständigenhonorars sind teilweise begründet.

Die Beklagte wendet gegen die Rechnung vom 30.05.2011 ein, dass diese die von ihr bereits beglichenen Kosten für die Fertigung der Ausgangskalkulation sowie für Farbbilder enthalte. Für die Ausgangskalkulation ist in der Rechnung vom 30.05.2011 ein Betrag in Höhe von 0,00 € angesetzt, da 30,00 € inkl. MwSt. bereits am 18.02.2011 an den Ehemann der Klägerin gezahlt wurden. Für Farbbilder wurde in der Rechnung vom 30.05.2011 ein Betrag in Höhe von 39,00 € zzgl. 19 % MwSt. (= 46,41 €) angesetzt. Den diesbezüglichen Erfüllungseinwand der Beklagten hat die Klägerin nicht bestritten. Die Rechnung vom 30.05.2011 ist insoweit um 46,41 € zu kürzen.
Hinsichtlich der Rechnung vom 01.02.2012 bestreitet die Beklagte erfolglos Angemessenheit, Arbeitsumfang und Üblichkeit des abgerechneten Honorars. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 Rn. 8, juris BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13-, Rn. 17, juris). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages reicht grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 -, Rn. 8, juris BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, – VI ZR 357/13-, Rn. 17, juris). Solche Umstände sind im Streitfall nicht vorgetragen. Die Höhe des vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Honorars von 98€/Stunde ist nicht zu beanstanden.


Die Kosten für die Ausschusssitzung am 29.06.2011 sind als tatsächlich angefallene Kosten ersatzfähig und die Rechnung vom 01.02.2012 ist insoweit nicht zu kürzen. Die Ausschusssitzung fand am 29.06.2011 statt. Dipl.-Ing. … durfte auch davon ausgehen,
dass der Sachverständige … an der Sitzung teilnimmt. Die dafür aufgewendeten Stunden, insbesondere für die Protokollvorbereitung, Wartezeit und Schichtdickenmessung am reparierten Fahrzeug, einschließlich Dokumentation und Ergänzung des Protokollentwurfs waren abrechnungsfähig.


Hinsichtlich der Nebenkosten (Kopie-, Schreib- und Fotokosten) können gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung vom 22. März 2005 als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2016 — VI ZR 50/15 —, Rn. 18, juris). In Anlehnung an § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG a.F. ist eine Schreibgebühr von 0,75 € je angefangene 1000 Anschläge angemessen. Auch die Abrechnung von 50 Kopien zu je 0,50 € ist in Anlehnung art § 7 Abs. 2 ..IVEG a.F. nicht zu beanstanden.


2. Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verjährt. Da Fälligkeit erst am 21.11.2014 eingetreten ist, waren die Ansprüche bei Klageerhebung am 22.11.2017 noch nicht verjährt, §§ 199, 195 BGB.


3. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2,190,60 € stehen der Klägerin gem. §§ 288 Abs. 1, 286 BGB seit Fälligkeit, mithin seit dem 21.11.2014 zu. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beklagte mit den von Dipl.-Ing. … vorgerichtlieh ermittelten Instandsetzungskosten in Höhe von 2.290,15 € abzüglich der bereits gezahlten 665,09 € und abzüglich der Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 €, mithin 1,125,06 € und den für die Beauftragung von Dipl-Ing … entstandenen Kosten in Höhe von zumindest 1,065,54 € im Verzug.


Weitere Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 150,62 € stehen der Klägerin im beantragten Umfang seit dem 26.08.2017 zu. Die Instandsetzungskosten wurden durch das Sachverständigengutachten im selbständigen Beweisverfahren auf 2.440,77 € beziffert. Sie liegen 150,62 € über den vorgerichtlich von Dipl.-Ing. … geschätzten Kosten. Mit Schreiben vom 16.05.2017 wurden der Beklagten die im selbstständigen Beweisverfahren ermittelten Kosten in Rechnung gestellt. Die Klägerin setzte der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 25.05.2017, sodass sich die Beklagte seit dem 26.05.2017 im Verzug befindet. Beantragt wurden weitere Verzugszinsen aus 150,62 € seit dem 26.08.2017. Diesem Antrag war zu entsprechen.


4. Da das Teilunterliegen der Klägerin geringfügig ist, sind der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits allein aufzuerlegen (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens sind der Beklagten ebenso aufzuerlegen. § 494 a ZPO sieht einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch vor, um eine Lücke zu schließen, die sich ergeben kann, well eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren im Regelfall nicht vorgesehen ist (vgl. für das frühere Beweissicherungsverfahren BT-Drucks. 11/8283 S. 47 f.). Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens sind Kosten des Hauptsacheverfahrens, über die grundsätzlich in diesem entschieden wird. Maßgebend für die isolierte Entscheidung über die Kosten ist daher nicht in erster Linie die für die Erhebung der Klage gesetzte Frist, sondern das Unterlassen der Klageerhebung. Eine an die bloße Fristversäumung geknüpfte Erstattungspflicht ohne Berücksichtigung der materiellen Rechtslage ist nicht mehr gerechtfertigt, wenn das Hauptsacheverfahren rechtshängig ist und dort über die Kosten unter Berücksichtigung des materiellen Rechts entschieden wird (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2007 — VII ZB 118/06 Rn. 12, juris, m.w.N.).


Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 543 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 3 ZPO.


Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Landgericht Frankfurt (Oder)

einzulegen.


Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen
Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist
festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklart werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die internetseite http://www.justiz.de verwiesen,

Vorsitzender Richter
am Landgericht …
Richterin
am Landgericht …
Richterin

Verkündet am 17.09.2020
…, Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

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