AG Bochum hält mit zutreffender Begründung das HUK-COBURG-Honorartableau für ungeeignet und verurteilt den Unfallverursacher persönlich zur Zahlung restlicher abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 29.4.2016 – 42 C 318/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Primasens geht es weiter nach Bochum. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein umfangreiches Urteil des Amtsgerichts Bochum zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Unfallverursacher persönlich vor. Leider ist uns wiederum nicht die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung mitgeteilt worden, so dass auch dieses Urteil keiner Liste zugeordnet werden kann. Daher noch einmal unsere Bitte, in Zukunft die betreffende Kfz-Haftpflichtversicherung mitzuteilen. Leider fehlen auch einige Zeilen bei der im pdf-Format überlassenen Entscheidung. Offensichtlich handelt es sich um einen Fehler beim Einscannen. Daher auch hier unsere Bitte, auf die Vollständigkeit der Entscheidungen zu achten, damit der Blog auch weiterhin seriös arbeiten kann. Nun aber zum Urteil selbst. Der beklagte Unfallverursacher hat durch seine Anwälte vortragen lassen, dass die BVSK-Honorarumfrage praktisch eine Wunschliste der Sachverständigen darstelle. Deshalb sei auf das Honorartableau der HUK-COBURG zurückzugreifen. Deshalb vermuten wir, dass es sich bei der eigentlich eintrittspflichtigen Versicherung um die HUK-COBURG handelt. Die Bezugnahme auf ein vom eintrittspflichtigen Versicherer selbst geschaffenes Honorartableau ist natürlich absolut irrsinnig, denn der Versicherer ist grundsätzlich gemeinsam mit seinem Versicherungsnehmer (Gesamt-) Schuldner einer Schadensersatzverpflichtung. Insofern hat er zu leisten und nicht zu fordern. Gläubiger der Schadensersatzforderung ist der Geschädigte. Der bestimmt auch aus seiner subjektiven Sicht den Schadensersatz, nicht der Schuldner! Insoweit ist das Honorartableau der HUK-COBURG eine Wunschliste dieser Versicherung. Wunschlisten sind jedoch im Rechtsstreit unbeachtlich. Das haben bereits unzählige Gerichte der HUK-COBURG ins Versicherungsbuch geschrieben. Gleichwohl wird diese Wunschliste seitens der HUK-COBURG immer wieder – und wider besseren Wissens – ins Feld geführt. Es wird damit versucht, den Geschädigten und das Gericht bewußt und vorsätzlich hinters Licht zu führen. Wann kapieren die Verantwortlichen der HUK-COBURG endlich, dass sie mit ihrer Wunschliste des eigenen Honorartableus in Schadensersatzprozessen eine völlig unerhebliche Liste geschaffen haben. Lest aber selbst das Urteil des AG Bochum und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.      

Viele Grüße
Willi Wacker

42 C 318/15

Amtsgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn…

Klagers

gegen

Herrn …

Beklagten,

hat das Amtsgericht Bochum
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
29.04.2016
durch die Richterin M.

für Recht erkannt:

1.  Der Beklagte wird verurteilt, an den   Kläger 58,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligem Basiszinssatz seit dem 04.12.2014 zu zahlen.

2.  Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(Ohne Tatbestand gem. § 313 a Abs. 1 ZPO.)

Entscheidungsgründe

A.

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung weiterer 58,02 € aus dem Verkehrsunfall vom 22.08.2012 gem. § 7 StVG i.Vm. § 115 VVG i.V.m. den §§ 398, 249 BGB zu.

Bei dem Unfallereignis wurde der PKW des Geschädigten D. J. durch das Kfz des Beklagten beschädigt.

Die alleinige Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Karteien unstreitig. Hinsichtlich der Haftungshöhe kann der Kläger vom Beklagten den Rechnungsbetrag vom 04.09.2014 in Höhe von 508,02 € brutto abzüglich des vom Beklagten bereits gezahlten Teilbetrages in Höhe von 450 € verlangen, also den mit der Klage geltend gemachten Differenzbetrag in Höhe von 58,02 €.

II.

Der Kläger ist berechtigt, die vom Schadensersatzanspruch des Geschädigten umfassten restlichen Gutachterkosten, die hier streitgegenständlich sind, vom Beklagten zu fordern. Er hat diesen Teil des Schadensersatzanspruchs durch wirksame Abtretung vom Geschädigten erworben.

Dass der Geschädigte J. Eigentümer des geschädigten Fahrzeugs war, hat der Kläger dargelegt Dies ist vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt worden.

Insofern als der Beklagte die Wirksamkeit der Abtretungserklärung aufgrund der Unterschrift des Geschädigten, die nicht mit einer Unterschrift unter der Anwaltsvollmacht übereinstimmt, greift dieser Einwand nicht durch. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Abtretungserklärung vom Geschädigten selbst, die Anwaltsvollmacht hingegen von dessen Ehefrau unterzeichnet worden ist. Dem ist der Beklagte nicht entgegen getreten.

II.

Der Beklagte kann die Erstattung der Sachverständigenkosten nicht mit der Begründung verweigern, die streitgegenständliche Rechnung sei überhöht. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu zahlen, d.h. die Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Regelung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl BGH, Urt. v 23.01.2007, VI ZR 67/06, juris – Rn 13).

Zwar kann dem der Einwand des § 254 Abs. 2 S 1 BGB grundsätzlich entgegenstehen, da der Geschädigte gehalten ist, den Aufwand zur Schadensbeseitigung im Rahmen des Zumutbaren möglichst gering zu halten. Dabei kommt jedoch eine subjektbezogene Schadensbetrachtung zum Tragen, d.h. der Geschädigte darf sich bei der Beauftragung des Sachverständigen damit begnügen, einen für ihn erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen, ohne zuvor Marktforschung betreiben zu müssen, um den honorargünstigsten Sachverständigen zu erreichen (BGH, Urt. v. 11.02.2014, VI ZR 225/13, juris – Rn 7).

1.

Bei der Schadensschätzung ist zu berücksichtigen, dass die tatsachliche Höhe der Honorarrechnung vom 04.09.2014 bei der gerichtlichen Schätzung gem. § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Aufwandes im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB darstellt.

2.

a) Entgegen der Ansicht des Beklagten gilt dies auch für den hier aus abgetretenem Recht vorgehenden Kläger.

Für die Schadensberechnung ist nämlich maßgeblich, wie sich Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit aus der Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung darstellen. (Vgl. für eine gleichgelagerte Konstellation bzgl. Mietwagenkosten, BGH, Urt. v. 05.03.2013, VI ZR 245/11).

Der hier vorliegende Sachverhalt bietet keinen Anlass dafür, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Eine abweichende Sichtweise wäre im Übrigen nicht mit dem Rechtsgedanken der §§ 404 ff BGB zu vereinbaren. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass die Rechtsposition des Schuldners sich durch eine Abtretung nicht verändert, d.h., weder eine Verbesserung, noch eine Verschlechterung seiner Rechtsposition gewollt ist.

Eine solche Verbesserung der schuldnerischen Rechtsposition wäre aber der Fall, wenn man der Argumentation des Beklagten folgen würde

b) Auch darauf, ob der Geschadigte die Rechnung des Klägers bereits beglichen hat, kann es nicht ankommen, sofern er selbst den Sachverständigen beauftragt hat, so wie dies hier unstreitig der Fall war, und die Beauftragung nicht im Rahmen eines sog. Schadensservices erfolgt ist.

3.
Die Wirkung der konkreten Honorarrechnung des Sachverständigen als wesentlichem Indiz im Rahmen des § 287 ZPO hat der insofern darlegungs- und beweis belastete Beklagte nicht hinreichend erschüttert.

Er hat nämlich keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass der Geschädigte Jansen bei Beauftragung des Klägers hätte erkennen müssen, dass dieser eine Vergütung verlangt, welche die branchenüblichen Preise deutlich überschreitet.

Was die Höhe der branchenüblichen Preise betrifft, hält das Gericht die BVSK-Honorarbefragung 2013 für eine taugliche Grundlage zur Ermittlung der üblichen Sachverständigenvergütung bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des BGH v. 11.02.2014 und 22.07.2014, zumindest nicht zu Ungunsten des Klägers.

Insofern als der Beklagte einwendet, es handele sich dabei um eine „Wunschliste“ der Sachverständigen, ist zu beachten dass einerseits die Marktüblichkeit nach dem Vorstehenden gerade das maßgebliche Kriterium im Rahmen der Bewertung der Erforderlichkeit bzw. der Erkennbarkeit einer deutlichen Überhöhung ist. Außerdem ergibt sich aus den Vorbemerkungen der Honorarbefragung, dass gerade nur diejenigen Honorarrechnungen ausgewertet wurden, die vollständig vom jeweiligen Haftpflichtversicherer ausgeglichen wurden.

Der Ansicht, dass gerade das von der HUK-Coburg veröffentlichte Tableau die Branchenüblichkeit in höherem Maße abbildet, folgt das Gericht nicht.

a)

Bei Anwendung dieser Schätzgrundlage ist das vom Kläger berechnete Grundhonorar von 305.88 € nicht zu beanstanden. Es liegt – bei Zugrundlegung der Schadenshöhe von 1.578,66 € – sogar noch unter dem Bereich des Honorarkorridores V der BVSK- Honorarbefragung 2013, die für den Unfallzeitraum maßgeblich ist. Dort sind Grundhonorare von 317 € – 352 € vorgesehen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten sind auch die im Einzelnen berechneten Nebenkosten von insgesamt 121,03 € nicht zu beanstanden. Denn die insofern berechneten Preise halten sich – zumindest in der Gesamtschau – im Rahmen der o.g. Honorarkorridore. Die Überschreitung des Honorarkorridores einzelner Positionen, z.B. der Lichtbilder oder Schreibkosten führt daher nicht zu einer abweichenden Betrachtung.

aa)

Die Geltendmachung weiterer „Nebenkosten“ ist ebenfalls zulässig. Größtenteils wird es gebilligt, dass sich die Gebühren aus einem Grundbetrag und den Nebenkosten zusammensetzen, wobei der Grundbetrag sich anhand einer Tabelle des jeweiligen Sachverständigen nach der Schadenshöhe ergiht (vgl. OLG Frankfurt/M ZFS 1997, 271; AG Wuppertal ST 2001, 29; Rosz, NZV 2001, 321).

bb)

Ob es überhaupt relevant ist, wenn eine die Nebenkosten einen bestimmten Prozentsatz des Grundhonorars überschreiten, z.B. eine 25 % Grenze, kann dahinstehen.

Dagegen spricht jedenfalls, dass die Begrenzung der Nebenkosten auf einen anteiligen Prozentsatz des Grundhonorars für den Geschädigten nicht zwingend zu einer Erkennbarkeit der deutlichen Überhöhung führt.

Im Übrigen ist nach Auffassung des Gerichts nicht auf Einzelpositionen abzustellen (z.B. Foto-, Schreibkosten), sondern der Endbetrag im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen, da nur anhand der Endsumme der Vergleich von Leistung und Gegenleistung möglich ist.

Andernfalls wäre es – anhand der nicht einheitlichen Abrechnungsweise von Sachverständigen – nicht möglich – diesen Vergleich sachgerecht durchzuführen: Die unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten der Kfz-Sachverständigen würden nämlich in den Fällen zu unbilligen Ergebnissen führen, in denen ein geringes Grundhonorar, dafür aber verhältnismäßig hohe Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, ohne dass es insgesamt zu einer Überschreitung der üblichen Vergütung kommt.

Maßgeblich dürfte der Gesamtbetrag des Sachverständigenhonorars im konkreten Fall sein und nicht die rechnungsinterne Aufteilung in Grundhonorar und Nebenkosten. Dem haben auch die – nach dem streitgegenständlichen Unfallereignis – durchgeführten Honorarbefragungen Rechnung getragen. Da die Aufteilung auf Grundhonorar und Nebenkosten offenbar von Fall zu Fall sehr unterschiedlich gehandhabt wurde, sind … Nebenkosten. Dem haben auch die – nach dem streitgegenstandlichen Unfallereignis – durchgeführten Honorarbefragungen Rechnung getragen. Da die Aufteilung auf Grundhonorar und Nebenkosten offenbar von Fall zu Fall sehr unterschiedlich gehandhabt wurde, sind nunmehr die Nebenkosten im Rahmen der Honorarbefragung mit fixen Werten angesetzt.

Der Erforderlichkeh bzw. Erkennbarkeit entgegen würde daher lediglich ein auffälliges Missverhältnis zwischen Gesamtpreis des Sachverständigengutachtens und der erbrachten Leistung stehen (Vgl. OLG München, Beschl. v. 12 03.2015, 10 U 579/15). Das gilt auch für den Fall, dass der Sachverständige erkennbar falsch abgerechnet oder Leistungen nicht erbracht hat.

Dies ist hier jedoch vom Beklagten nicht vorgetragen und im Übrigen auch nicht ersichtlich.

Der Beklagte dringt also auch mit dieser Einwendung nicht durch.

cc)

Da es auf die Gesamtkosten ankommt, geht auch der Verweis der Beklagten auf die allgemeinen Kosten für die Fertigung von Lichtbildern, die ihrer Ansicht nach seien wesentlich niedriger anzusetzen seien, fehl. Im Übrigen vergleicht sie dabei wesentlich ungleiche Preisgestaltungen, nämlich die Preise für die Anfertigung von Lichtbildern im Internet oder bei Discountern und die übliche Vergütung von Sachverständigen für die Anfertigung von Lichtbildern.

Entsprechendes gilt in Bezug auf die Schreibkosten. Maßgeblich sind nicht andere Berufsfelder, sondern das, was Kfz-Sachverständige üblicherweise als Vergütung hierfür verlangen.

dd)

Insofern als der Beklagte einwendet, es sei nicht ersichtlich, weshalb eine 3 und 4. Ausfertigung des Gutachtens erstellt worden sei, ist zu beachten, dass bei der – häufig höchst streitigen Regulierung von Verkehrsunfällen – häufig von allen Beteiligten, insbesondere der Gegenseite samt Versicherung und ggf. anwaltlicher Vertretung – Ausfertigungen der Schadensgutachten angefordert werden. Deren Herstellung ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden.

4.

… „erhebliche“ Überschreitung branchenüblicher Preise. Auch aus diesem Grund dringt
die Beklagte mit ihren Einwendungen nicht durch.

Insbesondere überschreitet ein Kraftfahrzeugsachverständiger allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte, angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsatzlich nicht. Denn Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverstandige. Deshalb trägt einer an der Schadenshöhe orientierte, angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Eine Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter ist nicht angebracht (BGH NJW 2007, 1450 mit weiteren Nachweisen, so auch OLG München, Beschl. v 12.03.2015, 10 U 579/15).

Nur dann, wenn die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13 – juris).

IV.

Der Kläger muss seinem Anspruch auch nicht die „dolo-agit „-Einrede gem. § 242 BGB
entgegen halten lassen.

Hier ist nämlich nicht ersichtlich, dass der Sachverständige davon ausgehen musste, dass sein Honorar überhöht sei, es also deutlich vom üblichen Honorar abwich. Das in Rechnung gestellte Honorar war vielmehr an der BVSK-Honorarbefragung 2013 orientiert, die der Ermittlung der Üblichkeit von Sachverständigenhonoraren dient. Eine Hinweis- und Aufklärungspflicht der Klägerin bestand daher nicht.

Nach den vorstehenden Ausführungen ist der abgerechnete Anspruch weder übersetzt, noch ortsunoblich. Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gegenüber dem Klager wegen einer etwaigen Aufklärungspflichtverletzung des Sachverständigen gegenüber dem Geschädigten ist insofern schon aus diesem Grund nicht ersichtlich.

V.

Der Anspruch auf Zahlung der Zinsen ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs aus §§ 286, Abs. 1, 288 BGB iVm § 187 Abs. 1 BGB entsprechend, nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 21.11.2014 unter Fristsetzung bis zum 03.12.2014 gemahnt wurde.

B.

Gründe zur Zulassung der Berufung liegen nicht vor, da die Streitfragen in Rechtsprechung und Literatur hinlänglich und ausreichend thematisiert und ausgeschrieben sind.

C.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

D.

Der Streitwert wird auf bis zu 500 € festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile, VERSICHERUNGEN >>>> abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

5 Antworten zu AG Bochum hält mit zutreffender Begründung das HUK-COBURG-Honorartableau für ungeeignet und verurteilt den Unfallverursacher persönlich zur Zahlung restlicher abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 29.4.2016 – 42 C 318/15 -.

  1. HR sagt:

    Aus dem, was die Richterin M. des AG Bochum ausgeführt hat, lässt sich herauslesen, mit welchen schadenersatzrechtlich unsinnigen Argumenten die Beklagtenseite hier wiederum gebetsmühlenartig und massiv versucht hat, das Gericht zu einer werkvertraglich ausgerichteten Abwägung zu verleiten. Man muss ernsthaft überlegen, ob die damit zielgerichtet angelegten Diskriminierungsversuche strafrechtlich relevant sind. Diese Richterin des AG Bochum war jedenfalls der Beklagtenseite nicht hörig, sondern hat das, was das Gesetz vorsieht, bei ihrer Entscheidung berücksichtigt und keinen Anlass gesehen, das Unfallopfer auf Grund seiner Vorgehensweise herabzuwürdigen zu einem nicht vernünftigen und nicht wirtschaftlich denkenden Menschen. Das Urteil passt deshalb auch gut zu einem ebenfalls aktuellen Urteil des AG Witten vom 24.08.2016 zum Aktenzeichen 2 C 305/16, das die schadenersatzrechtlich beurteilungsrelevanten Randbedingungen in den Fokus stellt.
    HR

  2. Lohengrin sagt:

    Hi, W.W.
    Aus Deinem Kommentar sollte man sich die schadenersatzrechtliche Bedeutung folgender Sätze ständig vor Augen führen und die Feststellungen weiter vermitteln:

    „Die Bezugnahme auf ein vom eintrittspflichtigen Versicherer selbst geschaffenes Honorartableau ist natürlich absolut irrsinnig, denn der Versicherer ist grundsätzlich gemeinsam mit seinem Versicherungsnehmer (Gesamt-) Schuldner einer Schadensersatzverpflichtung.

    Insofern hat er zu leisten und nicht zu fordern. Gläubiger der Schadensersatzforderung ist der Geschädigte. Der bestimmt auch aus seiner subjektiven Sicht den Schadensersatz, nicht der Schuldner!

    Insoweit ist das Honorartableau der HUK-COBURG eine Wunschliste dieser Versicherung. Wunschlisten sind jedoch im Rechtsstreit unbeachtlich. Das haben bereits unzählige Gerichte der HUK-COBURG ins Versicherungsbuch geschrieben.

    Gleichwohl wird diese Wunschliste seitens der HUK-COBURG immer wieder – und wider besseren Wissens – ins Feld geführt. Es wird damit versucht, den Geschädigten und das Gericht bewußt und vorsätzlich hinters Licht zu führen.“

    Wie wahr, wie wahr!-

    Lohengrin

  3. Ra Imhof sagt:

    Was ist denn das HUK-Tableau?
    Könnten Sie das bitte einmal näher beschreiben.
    M.E. ist beim HUK-Tableau die Schadenshöhe netto der einzige Beurteilungsparameter für die Höhe der Gutachterkosten,denn es dient der HUK als einfachst gestrickte Abrechnungsvorlage,die-vorstandsanweisungsgemäß-jeder einfache Sachbearbeiter anzuwenden in der Lage sein soll.
    Das führt dann zu grotesken Regulierungen:
    Beispielsfall a:
    Unfallbedingt abgebrannter Golf III mit WB=2500,-€ und RW für den Aschehaufen 0,-€.
    Das GA besteht aus max.drei Bildern.Der SV musste nur eine einzige Position kalkulieren,eben den Wiederbeschaffungswert.
    Nach dem HUK-Tableau werden Gutachterkosten in identischer Höhe reguliert wie im folgenden
    Beispielsfall b:
    Motorradschaden mit Reparaturkosten von 2500,-€,hier aber zur Beweissicherung-und Dokumentation
    ca.20-25 Lichtbilder notwendig und notwendigerweise volle Kalkulation der Reparaturkosten,der Wertminderung,des Wiederbeschaffungswertes,des Restwertes,der Abzüge Neu für Alt,der Reparaturdauer mit Vorgabe des Reparaturweges samt Angaben und Dokumentation eventueller Vor-oder/und Altschäden sowie eventueller Rahmenvermessung usw.
    Sollte hierauf nicht in jedem Gerichtsverfahren hingewiesen werden,insbesondere dann,wenn die Klageerwiderung frech die Behauptung aufstellt,es sei außergerichtlich nach dem HUK-Tableau bereits der erforderliche Geldbetrag reguliert worden?

  4. HR sagt:

    @ RA Imhof
    Das HUK-Coburg Tableau hat den Charakter eines Pauschalpreisvertrages, der überhaupt nicht Vertragsgrundlage zwischen Unfallopfer und dem beauftragten Sachverständigen ist. Folgerichtig müsste ein derart pauschalierter Vortrag ins Blaue hinein schadenersatzrechtlich unerheblich sein.
    Nun kommt aber die ebenso unsubstantiierte Unterstellung eines angeblichen Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht. Worin diese begründet sein soll, wird jedoch verschwiegen. Es gibt 2 Möglichkeiten:

    a) Auswahlverschulden des Unfallopfers durch Einschaltung eines qualifizierten, berufserfahrenen und…. versicherungsunabhängigen Sachverständigen.

    b) Auswahlverschulden des Unfallopfers, das einen Sachverständigen beauftragt hat, der frecherweise deutlich mehr abrechnet als das, was die HUK-Coburg-Vers. zubilligen will. Das können mal 3,20 € sein oder 35,00 € oder gar 180,00 €, vielleicht auch noch mehr.-

    Wird über den Kürzungsbetrag verständlicherweise Aufklärung verlangt, weil derjenige der kürzt, dies selbstverständlich auch erklären sollte, so kommt allenfalls ein wahrlich einfallsloser Textbaustein als Antwort, mit dem die Absicht signalisiert wird, bei der vorgenommenen Abrechnung zu verbleiben. Das Aufklärungsbedürfnis wird also durchgängig ignoriert. Gibt es dafür eine Erklärung? Ja, die Verantwortungsträger im Hause des HUK-Coburg Konzerns wissen es selber nicht und hantieren deshalb mit „angemessenen Durchnittswerten“ von dem, was schon gekürzt wurde. Das verdeutlicht auch eine besonders vielsagende Antwort wie folgt:

    „Bezüglich der Sachverständigenkosten ist die Rechnung „an sich zu hoch“, eine Spezifizierung der überhöhten Positionen durch uns erfolgt nicht.“

    Es geht um 34,74 € und das Unfallopfer hat wegen dieses überschießenden Betrages gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen, weil er dies bei Auftragserteilung nicht gemerkt hat oder aber keinen versicherungsangepassten Sachverständigen beauftragt hat?

    Die anschaulichen Beispiele von RA Imhof lassen sich aber auch noch weiterführend verdeutlichen.
    Was ist eigentlich ein „angemessener Durchschnittswert“ für Nebenkosten ? Nicht mehr als Augenwischerei mit der verbrämten Aufforderung: „Auf die Bäume Ihr Affen“ ( Hans A. Pestalozzi, ISBN 3 7296 03 13 2).
    An einer Stelle steht auf Seite 244 übrigens auch zu lesen:
    „Eine Durchschnittszahl sagt überhaupt nichts aus. Durchschnitt ist meist eine gigantische Lüge. Er dient der Verschleirung der Realität.“
    Dafür gibt dann Peszalozzi überzeugende Beispiele.-

    HR

  5. Iven Hanske sagt:

    Eine hervorragende juristische Leistung, wert in Juris veröffentlicht zu werden. Zu den Kommentaren gibt es von mir volle Zustimmung. Es ist aber gerade für die Versicherungs Juristen (inkl. mancher Richter) klar und logisch, jedoch durch gewissenlose Gründe wird unser friedenbringendes Gesetzbuch vorsätzlich von diesen geldgeilen Wasserträgern ignoriert. Gewissenlos=Korruptionsvorwürfe? Macht es Sinn nach Recht und Gesetz zu überzeugen, wenn es doch darum geht den gewissenlosen Entscheider ein Gewissen nach Recht und Gesetz zu vermitteln, da Recht und Gesetz eh ignoriert wird. Ich sage ja, denn ich will trotz dieser idotischen Zerstörer im Frieden leben…

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert