AG Halle an der Saale verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (Az. 93 C 3925/10 vom 02.05.2011)

Mit Entscheidung vom 02.05.2011 (93 C 3925/10) wurde die HUK Coburg Versicherung durch das Amtsgericht Halle (Saale) zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten verurteilt. Der Sachverständige hatte aus abgetretenem Recht geklagt. Ein erfrischend kurzes Urteil das zeigt, dass man auch ohne seitenlange Begründungen zu einer richtigen Entscheidung kommen kann.

Amtsgericht Halle (Saale)

Geschäfts-Nr:
93 C 3925/10

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

Sachverständiger

Klägerin

gegen

HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. vertr, durch den Vorstand Dr. Wolfgang Weiler u.a., Merseburger Straße 46, 06146 Halle

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) im Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 2. Mai 2011 durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 248,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 189,71 € seit dem 23. April 2008, aus weiteren 12,00 € seit dem 7. Januar 2011 und aus weiteren 46,41 € seit dem 28. August 2010 zu bezahlen.

2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3,) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auf 189,71 € festgesetzt.

Tatbestand:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Anspruchsgrundlage ist § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG und § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 398 BGB. Die Beklagte muss die restlichen Gutachterkosten als Schadensersatz für die Schäden, die … bei dem Verkehrsunfall am 29. März 2008 erlitten hat, bezahlen.

Zweifel an die Wirksamkeit der Abtretung bestehen nicht. Die Sicherungsabtretung ist eine echte Abtretung. Lediglich im Innenverhältnis zwischen Abtretendem und Abtretungsempfänger kommt es für die Frage, ob der Abtretungsempfänger die Forderung gegenüber dem Schuldner geltend machen darf, auf die Sicherungsabrede an. Nichts anderes ergibt sich im übrigen aus der von der Beklagten zitierten Kommentarstelle.

Neben der Sache liegen auch die Ausführungen der Beklagten zum Rechtsberatungsgesetz. Zwar galt zum Zeitpunkt des Tätigwerdens des Klägers teilweise noch nach RBerG (inzwischen ist es vom RDG abgelöst worden), doch verstößt es selbstverständlich weder gegen das RBerG noch gegen das RDG, wenn man eine eigene Forderung anmahnt und eintreibt. Die streitgegenständliche Forderung ist durch die Abtretung gerade zu einer eigenen Forderung des Klägers geworden. Auch insoweit ist darauf zu verweisen, dass sich aus der von der Beklagten zitierten Kommentarstelle gerade ergibt, dass die Sicherungsabtretung und die klageweise Geltendmachung der abgetretenen Schadensersatzforderung zulässig ist.

Das streitgegenständliche (restliche) Sachverständigenhonorar ist auch erforderlich im Sinne des § 249 BGB. Eine Schätzung gemäß § 287 ZPO ergibt, dass bei voraussichtlichen Reparaturkosten netto von 3.085,24 € die Höhe der Gutachterkosten als üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB anzusehen sind. Es ist gerichtsbekannt, dass sich üblicherweise das Gutachterhonorar an der Schadenshöhe orientiert und dass für den Schaden im vorliegenden Fall das verlangte Honorar üblich ist. Die Üblichkeit des Honorars ergibt sich auch aus der vom Kläger vorgelegten BVSK-Honorarbefragung 2008/2009.

Die schlüssig vorgetragenen Nebenforderungen, insbesondere auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten, sind als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB erstattungsfähig,

Es ergeben sich daher folgende Ansprüche:

Restliches Honorar:                                 189,71 €
Mahnkosten:                                             12,00 €
Außergerichtliche Anwaltskosten:             46,41 €
Summe:                                                   248,12 €

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Es ist kein Grund zu erkennen, die Berufung zuzulassen.

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1 Antwort zu AG Halle an der Saale verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (Az. 93 C 3925/10 vom 02.05.2011)

  1. Willi Wacker sagt:

    Ich sag´s ja, auch bei abgetretenem Recht kann ein Urteil kurz und knapp sein. Große Ausführungen zum RBerG sind eigentlich überflüssig. Hier hat aber die Beklagte ihre Schriftsatzblöcke noch nicht auf den neuesten Stand des jetzt gültigen RDG gebracht. Der Hinweis des Richters dazu war deutlich. Es ist auch immer das Gleiche, dass die HUK-Coburg die Aktivlegitimation bestreitet, obwohl sie außergerichtlich auf die Abtretung bereits Zahlungen geleistet hat. Widersprüchliches Verhalten nennt man so etwas. Auch das sollte Die HUK-Coburg mittlerweile gelernt haben. Wer aber beratungsresistent ist, lernt nie.
    Noch ein schönes Wochenende
    Willi Wacker

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