AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG mit Urteil vom 13.10.2016 – 105 C 7797/16 – zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

trotz der vielen gegen sie ergangenen Urteile (siehe hierzu die Urteilsliste HUK-COBURG in diesem Blog) kürzt die HUK-COBURG in Schadensersatzangelegenheiten die berechneten Sachverständigenkosten unvermindert weiter: So nach dem Motto, was kümmert mich die Rechtsprechung, die mir schadet! Mit dieser Einstellung provoziert die HUK-COBURG in Leipzig – aber auch anderenorts – Schadensersatzprozesse auf Erstattung des restlichen Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall. So musste die HUK-COBURG auch ein weiteres Urteil gegen sich ergehen lassen. Dass die restlichen Sachverständigenkosten abgetreten waren, ändert an der Erstattungsfähigkeit der restlichen Sachverständigenkosten durch die HUK-COBURG nichts. Lest selbst das Urteil des AG Leipzig.

Viele Grüße und einen schönen Sonntag.
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 105 C 7797/15

Verkündet am: 13.10.2016

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., Willi-Hussong-Straße 2, 96442 Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht S.
im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO aufgrund der bis zum 08.09.2016 eingegangenen Schriftsatze

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 203,20 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.2012 sowie weitere EUR 3,00 vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

2.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert beträgt EUR 203,20.

Tatbestand
entfällt gemäß § 313a Abs. 1 ZPO

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumlanglich aus §§ 398 ff. BGB, 7 ff. StVG, 823 BGB, 115 VVG i. V. m. § 249 BGB begründet.

Das Amtsgericht Leipzig hat bereits mit seinen Urteilen vom 02.08.2007 Az.: 105 C 8014/06, 28.06.2007 Az.: 105 C 643/06, 14.062007 Az.: 105 C 203/07, 14.06.2007 Az.: 105 C 204/07, 12.07.2007 Az.: 105 C 2159/07, 19.02.2009 Az.: 105 C 1288/08, 22.03.2012 Az.: 105 C 1320/11 sowie 27.10.2011 Az.: 105 C 2198/11 entschieden, dass eine Beklagte als Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrzeuges unter den in den jeweiligen Urteilen festgelegten Prämissen zur Zahlung der Kosten des privaten Kfz-Sachverständigengutachtens verpflichtet ist.

Es wird soweit ergänzend darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 04.04.2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.05.2006 (Az.: X ZR 122/05) grundsätzlich festgestellt hat, dass ein Vertrag, nach dem ein Sachverstandiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstatten hat, ein Werkvertrag ist und für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich ist, wobei nach § 632 BGB – in dieser Reihenfolge – ihre tatsachliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen. Anderenfalls Ist die verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können.

Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lasst, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315 f. BGB zurückgegriffen werden.

Der Bundesgerichtshof hat weiter festgelegt, dass ein Kfz-Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Höhe orientierte angemessene Pauschalierung seines Honorars vornimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes grundsätzlich nicht überschreitet. In den Gründen hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass, wenn sich nach einer festen Übung Spannen für Leistungen, wie die Leistungen der Schadengutachter für Kraftfahrzeugschäden auch übereinstimmend für überregional tätige Auftraggeber, wie Versicherungen, erbracht werden, allgemein herausgebildet haben, die Feststellung, welche Vergütung üblich ist, dem nicht entgegensteht, dass bei einem bestimmten Ort eine feste Übung nicht gesondert festzustellen ist.

Nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt haben die Geschadigte und die Klägerin unstreitig vereinbart, dass die Honorartabelle, die der Auftragserteilung vom 22.05.2012 beiliegt, beziehungsweise auf der Rückseite abgedruckt ist, als Abrechnungsgrundlage dient.

Diese Honorartabelle ist nach Schadenhöhen der Nettoreparaturkosten gestaffelt.

Der Bundesgerichtshof hat in der oben zitierten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass nicht von Amts wegen ein „gerechter“ Preis zu ermitteln ist, vielmehr geht es grundsätzlich darum, dass die getroffene Bestimmung – des Sachverständigenhonorars – sich noch in den Grenzen der Billigkeit hält und erst dann, wenn der Berechtigte die ihm durch die Billigkeit gesetzten Grenzen der Preisbemessung überschritten hat, die Bestimmung durch die Entscheidung des Gerichts zu ersetzen ist.

Die Vereinbarung der Parteien vom 22.05.2012 ist bindend, da Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Preisvereinbarung nicht ersichtlich bzw. substantiiert dargetan sind. Auch sonstige Nichtigkeitsgründe sind nicht erkennbar.

Insoweit wird ergänzend auf die Entscheidungen des Landgerichts Leipzig vom 11.10.2005 Az.: 16 S 238/05 – Amtsgericht Leipzig, Az.: 113 C 7019/04 und vom 09.02.2006, Az.: 12 S 549/05 – Amtsgericht Leipzig, Az.: 117 C 13084/04 verwiesen.

Anhaltspunkte von den grundsätzlichen Entscheidungen dieses Gerichts oder auch den anderen Referaten des Amtsgerichts Leipzig abzuweichen, sind nicht ersichtlich.

Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26.04.2016 (Az: VI ZR 50/15) ausgeführt hat, dass die Bestimmungen des JVEG eine Orientierungshilfe als Schätzgrundlage der Nebenkosten des Sachverstandigen herangezogen werden können, steht dies nicht in Widerspruch zu dieser Entscheidung.

Die von Herrn … unterzeichnete Abtretungsurkunde ist auch nicht zu beanstanden, denn die Alleinvertretungsberechtigung folgt aus § 714 BGB.

Die Beklagte hat auch vorgerichtlich EUR 800,00 (netto) an die Klägerin überwiesen und irgendwelche Vorbehalte nicht gemacht.

Im Übrigen schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO die Nebenkosten aus der Rechnung der Klägerin vom 25.03.2015 als zutreffend ein, so dass der Differenzbetrag zu dem Nettogesamtbetrag in Höhe von EUR 1.003,20 die Klagforderung in Höhe von EUR 203,20 von der Beklagten zu zahlen ist.

Auch die weitergehenden Ausführungen der Beklagten führen im Ergebnis nicht zum Erfolg. Ein Missverhältnis zwischen dem entstandenen Schaden und der Höhe des Gutachterhonorars der Klägerin ist nicht ersichtlich.

Insbesondere ist auch die Rüge der Beklagten der Kosten eines Lichtbildes mit Euro 2,79, die Höhe der Schreibkosten und der sonstigen Nebenkosten nicht nachvollziehbar. Insoweit wird im Hinblick auf die Nebenkosten weiter auf die Entscheidung dieses Gerichts vom 28.06.2007 Az.: 105 C 10643/06 verwiesen.

Die Entscheidung über die zuerkannten Nebenforderungen beruht auf §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG mit Urteil vom 13.10.2016 – 105 C 7797/16 – zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

  1. Milla Magia sagt:

    „Das Amtsgericht Leipzig hat bereits mit seinen Urteilen vom 02.08.2007 Az.: 105 C 8014/06, 28.06.2007 Az.: 105 C 643/06, 14.062007 Az.: 105 C 203/07, 14.06.2007 Az.: 105 C 204/07, 12.07.2007 Az.: 105 C 2159/07, 19.02.2009 Az.: 105 C 1288/08, 22.03.2012 Az.: 105 C 1320/11 sowie 27.10.2011 Az.: 105 C 2198/11 entschieden, dass eine Beklagte als Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrzeuges unter den in den jeweiligen Urteilen festgelegten Prämissen zur Zahlung der Kosten des privaten Kfz-Sachverständigengutachtens verpflichtet ist.“

    Gemeint ist die HUK-Coburg-Vers., was nicht ausgesprochen wurde.

    Aber was interessiert die HUK-Coburg denn wohl die Fülle dieser Urteile? Sie handelt nach der Erkenntnis:
    Ein steter Tropfen höhlt den Stein. Schon die Indianer kannten diesen Trick. Gefangene an den Marterpfahl binden und tröpfenweise über Stunden und Tage Wasser immer an der gleichen Stelle auf das skalpierte Haupt treffen zu lassen bis zur Aufgabe.

    „Der Bundesgerichtshof hat in der oben zitierten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass nicht von Amts wegen ein „gerechter“ Preis zu ermitteln ist, vielmehr geht es grundsätzlich darum, dass die getroffene Bestimmung – des Sachverständigenhonorars – sich noch in den Grenzen der Billigkeit hält und erst dann, wenn der Berechtigte die ihm durch die Billigkeit gesetzten Grenzen der Preisbemessung überschritten hat, die Bestimmung durch die Entscheidung des Gerichts zu ersetzen ist..“

    Dieser Gedankengang war den Versicherern schon seit langem ein Dorn im Auge und der VI. Zivilsenat des BGH hat nun mit seinen nebulösen Überlegungen diesen Dorn zu beseitigen angesetzt. Zahlrreiche Plagiatsurteile sind inzwischen sogar unkritisch und verwegen mit neuen Interpretationen dem gefolgt, was beispielsweise die Bedeutung und Handhabung des § 287 ZPO angeht, die Fußangel der angeblich nicht bestehenden Indizwirkung für die unbezahlte Rechnung, die Herranziehung des unbekannten Dritten als beispielgebende Instanz für das, was der Geschädigte wissen und bemerken müßte, um ihm einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht unterstellen zu können, das Wegwischen der Rechtsfolgen aus der Tatsache, dass der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist u.v.a.m.
    Die von den Versicherungen gesetzten Ursachen werden im Rahmen solcher Verfahren für nicht erwähnenswert gehalten und die Überprüfung der vorgetragenen Einwände als erwiesenermaßen schadenersatzrechtlich „unerheblich“ ebenso.

    Gleichermaßen wird dreist auch die Tatsache übergangen, dass eine rechtsgültige Honorarvereinbarung vorliegt und allein vor diesem Hintergrund eine Schätzung nicht veranlasst ist. Was zugegebenermaßen aber für manche Richterinnen und Richter äußerst verlockend erscheint, ist die vermeintliche Funktion des besonders freigestellten Tatrichters, der nun meint, überprüfend die Aufgabe zu haben, die Rechnungshöhe nach „Untersuchung“ aller Einzelpositionen an Hand fragwürdiger Maßstäbe „überprüfen“ zu müssen. Hätte hierzu u.a. nicht auch das AG Saarlouis, wie letzlich hier angemerkt, klare Gedanken gegen die hier Beklagte eine solche rechtsbeugende Handhabung verdeutlicht, wären tatsächlich der Manipulation bezüglich der Schadenersatzverpflichtung Tür und Tor geöffnet. Man kann zwar verstehen, dass das zeitintensive Abarbeiten solcher Vorgänge manchen Richterinnen und Richtern nicht besonders behagt, wenn das auch kein Grund sein kann, mit dem geleisteten Amtseid Rechtsgrundsätze über Bord zu werfen, das Grundgesetz nicht zu schützen und vermeintlich arbeitserleichterd nun der mit der Rechtsprechung des BGH eröffneten Narrenfreiheit ein Loblied zu singen. Erdogan und Trump lassen schon mal grüßen.

    Jetzt ist es plötzlich dank BGH-Vordenker Wellner auch en vogue, ex post seitens des Gerichts einen „gerechten“ Preis zu ermitteln und festzuschreiben hinsichtlich der Erforderlichkeit. Ist Richterinnen und Richtern, die eine solche Vorgehensweise favorisieren eigentlich noch nie aufgefallen, dass sie der zwingend einzuhaltenen schadenersatzrechtlichen Würdigung eine glatte Absage erteilen bzw. sich einer solchen Betrachtung verweigern? Wenn jedoch solchen Richterinnen und Richtern der Unterschied zwischen schadenersatzrechtlich zu beachtender Randbedingungen und werkvertraglich zu beachtender Stolpersteine nicht bekannt ist, muss das zumindest Erstaunen erregen.

    Hier hat jedoch im Gegensatz zu den vereinzelt dunklen Wolken am Himmel der Justiz das AG Lepzig stringent die bisherigen Beurteilungsansätze als schadenersatzrechtlich richtungsweisend verdeutlicht und sich nicht auf abenteuerliche Begründungen der Beklagten fixieren lassen, die übrigens nach wie vor auf das von div. Berufungskammern als ungeeignet bewertete Haustableau der HUK-Coburg abstellt hinsichtlich der angeblichen Nichterforderlichkeit und eines Verstoßes gegen die die Schadenminderungspflicht. Bereits dieser Umstand dürfte schon ausreichen, den so provozierten Klagen stattzugeben.

    Hier hat in einer etwas anderen Sequenz der beurteilungsrelevanten Randbedingungen das AG Leipzig „Im Namen des Volkes“ jedoch die bestehende Schadenersatzverpflichtung für rechtswidrig gekürzte Gutachterkosten schnörkellos verdeutlicht und ein solches Urteil verdient es deshalb besonders hier auf http://www.captain-huk .de eingestellt und positiv kommentiert zu werden.

    Besonders pragmatisch auch:

    „Im Übrigen schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO die Nebenkosten aus der Rechnung der Klägerin vom 25.03.2015 als zutreffend ein, so dass der Differenzbetrag zu dem Nettogesamtbetrag in Höhe von EUR 1.003,20 die Klagforderung in Höhe von EUR 203,20 von der Beklagten zu zahlen ist.

    Auch die weitergehenden Ausführungen der Beklagten führen im Ergebnis nicht zum Erfolg. Ein Missverhältnis zwischen dem entstandenen Schaden und der Höhe des Gutachterhonorars der Klägerin ist nicht ersichtlich.

    Insbesondere ist auch die Rüge der Beklagten der Kosten eines Lichtbildes mit Euro 2,79, die Höhe der Schreibkosten und der sonstigen Nebenkosten nicht nachvollziehbar. Insoweit wird im Hinblick auf die Nebenkosten weiter auf die Entscheidung dieses Gerichts vom 28.06.2007 Az.: 105 C 10643/06 verwiesen.“

    Milla Magia

  2. Gamma + Atömchen sagt:

    Interessant, weil zutreffend beschränkt auf die schadenersatzrechtliche Betrachtung:

    1. Der Bundesgerichtshof hat weiter festgelegt, dass ein Kfz-Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Höhe orientierte angemessene Pauschalierung seines Honorars vornimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes grundsätzlich nicht überschreitet (Das kann sich aber nur auf das Grundhonorar beziehen).

    2. In den Gründen hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass, wenn sich nach einer festen Übung Spannen für Leistungen, wie die Leistungen der Schadengutachter für Kraftfahrzeugschäden auch übereinstimmend für überregional tätige Auftraggeber, wie Versicherungen, erbracht werden, allgemein herausgebildet haben, die Feststellung, welche Vergütung üblich ist, dem nicht entgegensteht, dass bei einem bestimmten Ort eine feste Übung nicht gesondert festzustellen ist (Eine „übliche“ bzw. „ortsübliche“ Vergütung ist bei unabhängigen Kfz-Schadengutachten in der Regel nicht feststellbar).

    3. Der Bundesgerichtshof hat in der oben zitierten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass nicht von Amts wegen ein „gerechter“ Preis zu ermitteln ist, vielmehr geht es grundsätzlich darum, dass die getroffene Bestimmung – des Sachverständigenhonorars – sich noch in den Grenzen der Billigkeit hält und erst dann, wenn der Berechtigte die ihm durch die Billigkeit gesetzten Grenzen der Preisbemessung überschritten hat, die Bestimmung durch die Entscheidung des Gerichts zu ersetzen ist (bleibt in der Regel unbeachtet, da von vornherein pauschal erhobene Behauptungen/Einwendungen als erheblich gewürdigt werden, obwohl die Grenzen der Billigkeit prozentual weitaus höher liegen als die Kürzungsbeträge und zwar in etwa beim Doppelten des als üblich zu unterstellenden).

    4. Die Vereinbarung der Parteien vom 22.05.2012 ist bindend, da Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Preisvereinbarung nicht ersichtlich bzw. substantiiert dargetan sind. Auch sonstige Nichttigkeitsgründe sind nicht erkennbar (gleichwohl wird dennoch „hilfsweise“ auf den § 287 ZPO abgestellt, obwohl ein Rechnung vorliegt und der Geschädigte die entstandenen Gutachterkosten logischerweise nicht fiktiv abrechnen will, also § 249 S.1 BGB zu beachten wäre und selbst § 287 ZPO abstellt auf eine Gesamtkostenbetrachtung, wie die Versicherer auch).

    5. Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26.04.2016 (Az: VI ZR 50/15) ausgeführt hat, dass die Bestimmungen des JVEG eine Orientierungshilfe als Schätzgrundlage der Nebenkosten des Sachverstandigen herangezogen werden können, steht dies nicht in Widerspruch zu dieser Entscheidung.

    6. Im Übrigen schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO die Nebenkosten aus der Rechnung der Klägerin vom 25.03.2015 als zutreffend ein, so dass der Differenzbetrag zu dem Nettogesamtbetrag in Höhe von EUR 1.003,20 die Klagforderung in Höhe von EUR 203,20 von der Beklagten zu zahlen ist (ohne viel Getöse nach dem Motto: Wir sind hier nicht bei wünsch dir was, sondern bei so isses [s.a. Urteil AG Essen-Steele,LG Essen und LG Bochum].

    7. Auch die weitergehenden Ausführungen der Beklagten führen im Ergebnis nicht zum Erfolg. Ein Missverhältnis zwischen dem entstandenen Schaden und der Höhe des Gutachterhonorars der Klägerin ist nicht ersichtlich ( in der gebotenen Kürze zutreffend abgehandelt).

    8. Insbesondere ist auch die Rüge der Beklagten der Kosten eines Lichtbildes mit Euro 2,79, die Höhe der Schreibkosten und der sonstigen Nebenkosten nicht nachvollziehbar. Insoweit wird im Hinblick auf die Nebenkosten weiter auf die Entscheidung dieses Gerichts vom 28.06.2007 Az.: 105 C 10643/06 verwiesen(die Professionalität dieses Gerichts ist aus jeder Zeile der Entscheidungsgründe erkennbar, weil ansonsten bei werkvertraglicher Beleuchtung Fotopreise in der Erörterung stehen könnten, die sogar noch erheblich höher anzusetzen wären, wie es nach dem JVEG über den Zeitaufwand berücksichtigungsfähig ist. Das gleiche gilt übrigens auch für Reisekosten nach dem konkreten Zeitaufwand).

    Gamma+ Atömchen

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