Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

Wichtige BGH Urteile für Geschädigte

Was ist der Bundesgerichtshof?

Der Bundesgerichtshof (BGH) wurde am 1. Oktober 1950 in Karlsruhe errichtet.

Er ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, d.h. der Zivil- und Strafrechtspflege, die in den unteren Instanzen von den zur Zuständigkeit der Länder gehörenden Amts-, Land- und Oberlandesgerichten ausgeübt wird.

In diesem Bereich sind rund 75% aller Richterinnen und Richter tätig.

Aktuelle BGH-Entscheidungen:

1. Entscheidungen zum Thema:  Kürzung der Gutachtenhonorare

    Urteil des X. Zivilsenats vom 04.04.2006 - X ZR 80/05
    Berichtigungsbeschluss des X. Zivilsenats vom 16.05.2006 - X ZR 80/05

    Urteil des X. Zivilsenats vom 04.4.2006 - X ZR 122/05
    Berichtigungsbeschluss des X. Zivilsenats vom 16.5.2006 - X ZR 122/05

    Urteil des X. Zivilsenats vom 10.10.2006 - X ZR 42/06 

    Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06

Leitsatz: BGB § 249 Gb

Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden.

CAPTAIN-HUK Kurztext: … und beim vierten gab´s nen Leitsatz obendrauf

Siehe auch Pressemitteilung des BGH  Nr. 57/2006 vom 04.04.2006 

2. Urteile zum Thema:  Kürzung der Gutachterkalkulation  und Reparaturqualität

Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.04.2003 - VI ZR 393/02

Leitsatz: Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

CAPTAIN-HUK Kurztext:

Eine Kürzung der Gutachtenkalkulationen ist unzulässig. Der Geschädigte steht bei Schäden unterhalb des Fahrzeugwert (Wiederbeschaffungswert) die Art der Schadensbehebung frei (sog. “Werkstattmeister”-Urteil).

Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.04.2003 - VI ZR 398/02

Leitsatz: Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.

CAPTAIN-HUK Anmerkung: (sog. “Porsche”-Urteil )

Siehe auch: Pressemitteilung des BGH Nr. 56/2003 vom 30.04.2003

3. Urteile zum Thema:  Restwert bei fiktiver Abrechnung

Urteil des VI. Zivilsenats vom 30.05.2006 – VI ZR 174/05

Leitsatz: BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 HbZur Bedeutung von Kosten einer konkreten Ersatzbeschaffung und eines konkret erzielten Restwerts bei fiktiver Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens.
Aus den Gründen:

…Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04 – aaO m.w.N.) ausgesprochen hat, steht eine solche Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaft8lichkeit, das auch für die Frage gilt, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Dies bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nach der “subjektbezogenen Schadensbetrachtung” im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlicheren Weg zu wählen hat. Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezoge-nen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile …. 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04 - aaO)…..

Urteil des VI. Zivilsenats vom 05.12.2006 - VI ZR 77/06

Leitsatz: Lässt der Geschädigte das Fahrzeug reparieren, kann er grundsätzlich Ersatz der  Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

 CAPTAIN-HUK Kurztext:

Der Abzug des Restwerts, könnte nur dann richtig sein, wenn der Geschädigte anstelle der Reparatur eine Ersatzbeschaffung gewählt hätte und den Schaden auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten abrechnen würde. Repariert der Geschädigte jedoch das Fahrzeug tatsächlich, kann er allein deshalb den Ersatz der Reparaturkosten verlangen, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.04.2003 - VI ZR 393/02

Leitsatz: Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04

Leitsatz: Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrundelegen. Macht der Haftpflichtversicherer des Schädigers demgegenüber geltend, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm.

CAPTAIN-HUK Kurztext: Nach diesen Grundsätzen leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Satz 2 BGB a.F. gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Keine Internet-Restwertbörse und keine speziellen Restwerthändler, sondern allgemeiner und regionaler Markt maßgebend.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.05.2006 - VI ZR 192/05

Leitsatz: Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug – gegebenenfalls unrepariert – mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (Fortführung von BGHZ 154, 395 ff.).

Urteil des VI. Zivilsenats vom 10.07.2007 - VI ZR 217/06

BGB § 249 Hd
Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Ergänzung zum Senatsurteil vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06 – zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

Urteil des VI. Zivilsenats vom 06.03.2007 – VI ZR 120/06

Zitat: Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten höher als 130% des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Fortführung von Se-nat, BGHZ 143, 189 ff.).

Urteil des VI. Zivilsenats vom 07.06.2005 - VI ZR 192/04 

Leitsatz: Läßt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen Veräußerung den Restwert, ist sein Schaden in entsprechender Höhe ausgeglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkosten in solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, so daß für die Anwendung einer sog. 70 %-Grenze kein Raum ist.

4. Urteile zum Thema:  Bagatellschadengrenze

Urteil des VI. Zivilsenats vom 30.11.2004 -VI ZR 365/03

Leitsatz und Auszug: Für die Beurteilung, ob die Kosten eines Sachverständigengutachtens zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören und vom Schädiger zu ersetzen sind, kann im Rahmen tatrichterlicher Würdigung auch die von dem Gutachter ermittelte Schadenshöhe berücksichtigt werden. Zitat Seite 11 Mitte: … Allerdings kommt es demnach darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. …

CAPTAIN- HUK Kurztext: Von offensichtlichen Bagatellen wie kleinen Kratzern oder kleinen Dellen abgesehen darf der technische Laie immer ein Kfz-Schadensgutachten eines freien SV in Auftrag geben.

5a. Urteile zum Thema: 130 % Grenze bei konkreter Abrechnung

Urteil des VI. Zivilsenats vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04

Leitsatz: Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 154, 395 ff.).

5b. Urteile zum Thema:  130 % Grenze bei fiktiver Abrechnung

Urteil des VI. Zivilsenats vom 13.11.2007 – VI ZR 89/07

und

Urteil des VI. Zivilsenats vom 27.11.2007 – VI ZR 56/07

Leitsatz: BGB § 249 Hb, Der Geschädigte kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (im Anschluss an das Urteil vom 13. November 2007 – VI ZR 89/07 – z.V.b.).

6. Urteile zum Thema:  Nutzungsausfallentschädigung

Urteil des VI. Zivilsenats vom 25.01.2005 VI ZR 112/04

Leitsatz: Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung bei einem älteren Kraftfahrzeug

CAPTAIN- HUK Kurztext: Auch bei älteren Fahrzeugen gelten die Einstufungen  nach Sander/Danner/Küppersbusch. Verantwortet die Versicherung, durch Verweigerung einer schnellen Ersatzleistung oder durch Verweigerung der Zahlung eines Vorschusses, einen längeren Nutzungsausfall, ist dieser bis zur Leistungserbringung zu entrichten.

7. Urteile zum Thema:  Rechtsanwaltempfehlungen

Beschluss des VI. Zivilsenats vom 20.06.2006 - VI ZB 75/05

Leitsatz: Die Abweisung einer Klage und die Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig mit der Begründung, der vom Kläger als Prozessbevollmächtigter bestellte Rechtsanwalt arbeite mit einem Mietwagenunternehmen in Form eines Unfallhelferrings zusammen, kommt nur dann in Betracht, wenn aufgrund konkreter Umstände festgestellt wird, dass der Rechtsanwalt im Zusammenwirken mit dem Mietwagenunternehmen auf dessen Veranlassung und in dessen Interesse, nicht aber auf Veranlassung und im Interesse des Mandanten tätig ist.

CAPTAIN- HUK Kurztext: Reparaturwerkstätten, Mietwagenunternehmer oder Sachverständige dürfen bestimmte Anwaltsempfehlungen gegenüber ihren Kunden aussprechen, solange der Rechtsanwalt auf Veranlassung und im Interesse des Mandanten, nicht aber auf Veranlassung und im Interesse des Empfehlenden tätig ist.

8. Urteile zum Thema:  Ersatzbeschaffung

Urteil des VI. Zivilsenats vom 01.03.2005 - VI ZR 91/04

Leitsatz: Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges – unter Abzug des Restwertes – ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

CAPTAIN- HUK Kurztext: Auch bei mindestens gleichwertiger Ersatzbeschaffung von privat ist der (Brutto-) Wiederbeschaffungswert zu erstatten.

9. Urteile zum Thema:  Art der Abrechnung

Urteil des VI. Zivilsenats vom 17.10.2006 - VI ZR 249/05

Leitsatz: Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden. Er kann – im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung – die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt.

CAPTAIN- HUK Kurztext: Geschädigte die sich, trotz bereits erfolgter Totalschadenabrechnung, doch noch zu einer Reparatur entschliessen, können  innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen die tatsächlich Reparaturkosten verlangen.

10. Urteile zum Thema:  Anwaltskosten

Urteil des VI. Zivilsenats vom 10.01.2006 - VI ZR 43/05

Leitsatz und Auszug: Zur Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten, die dem Geschädigten durch die anwaltliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen seinen eigenen Unfallversicherer entstehen. Zitat Seite 11 Mitte: Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. …

CAPTAIN-HUK Kurztext: In Haftpflichtschadensfällen darf man sich, auf Kosten der gegnerischen Versicherung an einen Rechtsanwalt wenden.

11. Urteile zum Thema:  Kasko

Urteil des IV. Zivilsenats vom 24.05.2006 - IV ZR 263/03

Leitsatz: AKB § 13; BGB § 307 BK

Eine Klausel in den Bedingungen der Kaskoversicherung, wonach der Versicherer die Mehrwertsteuer nur ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer nicht deutlich erkennen kann, dass bei einer Ersatzbeschaffung die Erstattung der dafür gezahlten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sein soll.

CAPTAIN-HUK Tip:

Alle interessierten Leser sollten ihre Kaskoabrechnungen auf Rechtmäßigkeit von MwSt-Abzügen prüfen lassen.

12. Urteile zum Thema:  Vorschäden

Urteil des IV. Zivilsenats vom 17.01.2007 - IV ZR 106/06 -

Leitsatz:

AKB § 7 (I) Abs. 2 Satz 3, (V) Abs. 4; VVG § 6 Abs. 3

Erkenntnismöglichkeiten des Versicherers in der Uniwagnis-Datei lassen die Auf-klärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers (hier: Angaben zu Vorschäden) unberührt.

Captain-Huk Kurztext: Werden wissentlich Vorschäden verschwiegen, kann dies zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Deshalb müssen Geschädigte grundsätzlich alle Vorschäden, auch ungefragt, gegenüber ihrem Selbst gewähltem Gutachter und der zahlungspflichtigen Versicherung angeben. Dies gilt auch, wenn der Versicherer durch Abfrage bei der Uniwagnis-Datei bereits von dem Vorschaden Kenntnis hatte.

13 Urteil zum Thema: Wertminderung

Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.11.2004 - VI ZR 357/03

BGB §§ 249 Hd, 251; ZPO § 287

Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung und des merkantilen Minderwerts bei einem älteren Kraftfahrzeug.

Captain Huk Kurztext: Der BGH hat der allgemeinen Situation des heutigen Marktes Rechnung getragen und sieht die Grenze für die merkantile Wertminderung nicht mehr starr bei einem Alter des Fahrzeuges von 5 Jahren und einer Laufleistung unter 100.000 km.

 

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