Wichtige BGH Urteile für Geschädigte

Was ist der Bundesgerichtshof?

Der Bundesgerichtshof (BGH) wurde am 1. Oktober 1950 in Karlsruhe errichtet.

Er ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, d.h. der Zivil- und Strafrechtspflege, die in den unteren Instanzen von den zur Zuständigkeit der Länder gehörenden Amts-, Land- und Oberlandesgerichten ausgeübt wird.

In diesem Bereich sind rund 75% aller Richterinnen und Richter tätig.

Aktuelle BGH-Entscheidungen:

1.  Sachverständigenkosten

Urteil des X. Zivilsenats vom 04.04.2006 – X ZR 80/05

Berichtigungsbeschluss des X. Zivilsenats vom 16.05.2006 – X ZR 80/05

…Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrags wird als Erfolg geschuldet;  hierfür haftet der Sachverständige.  Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das  Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher entgegen einer in der Rechtsprechung der  Instanzgerichte und einem Teil der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. ..) die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht…

Urteil des X. Zivilsenats vom 04.4.2006 – X ZR 122/05

Berichtigungsbeschluss des X. Zivilsenats vom 16.5.2006 – X ZR 122/05

BGB § 631

a) Ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstellen hat, ist ein Werkvertrag.

BGB § 632 Abs. 2

b) Für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich, wobei nach § 632 BGB – in dieser Reihenfolge – ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen. Andernfalls ist eine verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können.
Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315, 316 BGB zurückgegriffen werden.

BGB § 315 Abs. 1

c) Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht.

Siehe auch Pressemitteilung des BGH  Nr. 57/2006 vom 04.04.2006

Urteil des X. Zivilsenats vom 10.10.2006 – X ZR 42/06

…Wie der Senat in den bereits genannten Senatsurteilen vom 4. April 2006 (X ZR 80/05 und X ZR 122/05, aaO) ausgeführt hat, kann als übliche Vergütung vor diesem Hintergrund nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden. Sind die Leistungen einem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es etwa bei Leistungen aus den Gewerken der Handwerker oder – wie im vorliegenden Fall – bei Sachverständigen der Fall sein wird, kann sich eine Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben. Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich  innerhalb einer bestimmten Bandbreite (…), neben die aus der Betrachtung auszuscheidende und daher unerhebliche „Ausreißer“ treten können. Fehlen feste Sätze oder Beträge,  kann es daher für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt werden, innerhalb derer die im Einzelfall von den Parteien als angemessen angesehene Vergütung ohne weiteres auszumachen und gegebenenfalls durch den Tatrichter zu ermitteln ist…

Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06

BGB § 249 Gb

Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden.

…Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2004 – VI ZR 211/03 – VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323)….

…Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts überschreitet ein Kraftfahrzeugsachverständiger allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 – X ZR 122/05 – aaO Rn. 15 ff.)…

Urteil des IV. Zivilsenats vom 11.01.2012 – IV ZR 251/10

a) Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteile vom 30. November 2004 – VI ZR 365/03,, NJW 2005, 356 unter II 5 a; vom 29. November 1988 – X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953 unter B). Dabei kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigengutachtens für geboten erachten durfte (BGH, Urteil vom 30. November 2004 aaO). Dies ist dann anzunehmen, wenn der Geschädigte nicht allein in der Lage ist, seinen Schaden zu beziffern (OLG Jena MDR 2008, 211).

b) Auch der Angriff der Revision gegen die Sachverständigenkosten greift nicht durch. Zwar kann die Höhe des Sachschadens ein Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens sein. Der hier unstreitig eingetretene Schaden von 3.479 € bewegt sich aber außerhalb der sogenannten Bagatellfälle (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2004 aaO unter II 5 c; Erman/Westermann, BGB 13. Aufl. § 249 Rn. 99; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs 4. Aufl. § 26 Rn. 4).

Urteil des VI. Zivilsenats vom 07.02.2012 – VI ZR 133/11

Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu erstatten.

Die Revision hat auch insoweit Erfolg, als sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht dem Kläger trotz Annahme einer Mithaftungsquote von 50 % einen Anspruch auf vollumfänglichen Ersatz der Sachverständigenkosten zugebilligt hat. Der in der Rechtsprechung und im Schrifttum vereinzelt vertretenen Auffassung, der Schädiger habe auch im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten zu 100 % zu erstatten, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12

c) Hinsichtlich des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages genügt der Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger reicht dann nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12

c) Hinsichtlich des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages genügt der Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger reicht dann nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13

Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Kläger gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet. Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein. Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB…

…Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers allerdings noch nicht.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13

a) Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen,  soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.

b) Der Schätzung der Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten nach § 287 Abs. 1 ZPO müssen tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen. Sie darf nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen.

c) Die losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgte Beurteilung des Tatrichters, die von einem Sachverständigen zusätzlich zu einem Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von 100 € erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag überstiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, entbehrt einer hinreichend tragfähigen Grundlage.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 15.09.2015 – VI ZR 475/14

bb) Der Geschädigte genügt dabei regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des von ihm mit der Schadensbeseitigung beauftragten Unternehmens. Ist dies der Fall, reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. …

b) Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht nicht gehalten, allgemein zur Angemessenheit der Preise der Fa. Ba. das von der Beklagten hierzu beantragte Sachverständigengutachten einzuholen.

aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lag der Rechnung der Fa. Ba. eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 632 Abs. 1 BGB zwischen dem Kläger, vertreten durch seine Behörde, und dem Straßenreinigungsunternehmen zugrunde, welche inhaltlich den Preisen entsprach, die aufgrund einer Ausschreibung der hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten und auch der Wettbewerbssituation vergleichbaren Stadt B. zustande gekommen waren. …

Urteil des VI. Zivilsenats vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15

BGB § 249 Abs. 1 Fa, Abs. 2 Satz 1 Ga; ZPO § 287

a) Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.

b) Dem Geschädigten obliegt im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten oder später berechneten Preise.

c) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen der Schätzung der bei der Begutachtung anfallenden und erforderlichen Nebenkosten gemäß § 287 ZPO die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) als Orientierungshilfe heranzieht.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 28.02.2017 – VI ZR 76/16

BGB § 249 Abs. 1 Ga, § 249 Abs. 2 Satz 1 Fa, §§ 398, 632 Abs. 2; ZPO § 287

1. Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Be gutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.

2. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen der Schätzung der Höhe dieses Schadensersatzanspruchs bei subjektbezogener Schadensbetrachtung gem. § 287 ZPO bei Fehlen einer Preisvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen undAbtretung des Schadensersatzanspruchs an den Sachverständigen bei Erteilung des Gutachtenauftrages an die übliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB anknüpft, denn der verständige Geschädigte wird unter diesen Umstän den im Regelfall davon ausgehen, dass dem Sachverständigen die übliche Vergütung zusteht.

Urteil des VII. Zivilsenats vom 01.07.2017 – VII ZR 95/16

BGB § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2

Ein Gutachter, der dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls die Erstellung eines Gutachtens zu den Schäden an dem Unfallfahrzeug zu einem Honorar anbietet, das deutlich über dem ortsüblichen Honorar liegt, muss diesen über das Risiko aufklären, dass der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer das Honorar nicht in vollem Umfang erstattet (Anschluss an BGH, Urteile vom 28. Juni 2006 – XII ZR 50/04, BGHZ 168, 168; vom 24. Oktober 2007  – XII ZR 155/05, NJW-RR 2008, 470; vom 25. März 2009 – XII ZR 117/07, NJW-RR 2009, 1101).

Urteil des VI. Zivilsenats vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17

BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 (Ga); ZPO § 287

a) Für die Schätzung der für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Sachverständigenkosten können geeignete Listen oder Tabellen Verwendung finden. Wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann sein Ermessen hinsichtlich deren Verwendung beschränkt sein und es muss gegebenenfalls die Heranziehung einer Liste ablehnen. Der Tatrichter ist gehalten, solche Listen oder Schätzgrundlagen einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen (Fortführung Senatsurteil vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 17).

b) Das Ergebnis der BVSK-Honorarbefragung 2011 ist als Schätzgrundlage für die Ermittlung der erforderlichen Nebenkosten des Privatsachverständigen nicht geeignet, denn die Befragung ist auf der Grundlage unklarer Vorgaben zu den Nebenkosten durchgeführt worden.

2.  Bagatellschadengrenze

Urteil des VI. Zivilsenats vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03

Für die Beurteilung, ob die Kosten eines Sachverständigengutachtens zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören und vom Schädiger zu ersetzen sind, kann im Rahmen tatrichterlicher Würdigung auch die von dem Gutachter ermittelte Schadenshöhe berücksichtigt werden.

…Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. zur Beauftragung eines Rechtsanwalts Senatsurteil vom 8. November 1994 – VI ZR 3/94 – NJW 1995, 446, 447). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte…

…Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines Sachverständigen sei erforderlich gewesen, weil der Schaden im Streitfall mehr als 1.400 DM (715,81 €) betragen habe und es sich deshalb nicht um einen Bagatellschaden gehandelt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Betrag liegt in dem Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist…

3.  Urheberrechte aus dem Sachverständigengutachten

Urteil des I. Zivilsenats vom 29.04.2010 – I ZR 68/08 

a) Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen.

b) Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts kann sich über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken, die einen anderen Schutzgegenstand betreffen, wenn die Gefahr einer unzulässigen Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht (Fortführung von BGHZ 166, 233 Tz. 34 ff. – Parfümtestkäufe).

Urteil des I. Zivilsenats vom 20.06.2013 – I ZR 55/12

Die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts (hier des Rechts nach § 72 Abs. 1 UrhG an einem Lichtbild) kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG) nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte (hier der Rechte nach § 72 Abs. 1 UrhG an anderen Lichtbildern) begründen, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind.

c) Die durch die begangene Rechtsverletzung begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 – I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 33 = WRP 2008, 1449 – Clone-CD) besteht – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht nur hinsichtlich der fünf ins Internet eingestellten Lichtbilder, sondern erstreckt sich auf die 29 weiteren Lichtbilder des Gutachtens.

4.  Fiktive Abrechnung / Reparaturqualität

Urteil des VI. Zivilsenats vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88

Von dem Geschädigten ist weder nachzuweisen, dass er seinen Unfallwagen hat reparieren lassen, noch der Nachweis zu führen, auf welche Weise und in welchem Umfang die Reparatur durchgeführt worden ist. Vielmehr kann er sich mit der Vorlage des Schätzgutachtens eines Kfz-Sachverständigen begnügen. Dieses ist, solange nicht Anhaltspunkte für gravierende Mängel bestehen, ungeachtet des Bestreitens der Beklagten für den Tatrichter eine ausreichende Grundlage, den Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.04.2003 – VI ZR 393/02

Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

CAPTAIN-HUK Kurztext:

Eine Kürzung der Gutachtenkalkulationen ist unzulässig. Dem Geschädigten steht bei Schäden unterhalb des Fahrzeugwerts (Wiederbeschaffungswert) die Art der Schadensbehebung frei (sog. „Werkstattmeister“-Urteil).

Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.04.2003 – VI ZR 398/02

Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.

CAPTAIN-HUK Anmerkung: (sog. „Porsche“-Urteil )

Siehe auch: Pressemitteilung des BGH Nr. 56/2003 vom 30.04.2003

Urteil des VI. Zivilsenats vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09

a) Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständige auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 155, 1 ff.).

b) Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigerReparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugängliche „freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

CAPTAIN-HUK Anmerkung: (sog. „VW“-Urteil )

Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.02.2010 – VI ZR 91/09

Der Schädiger darf den Geschädigten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere und vom Qualitätsstandard gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Bestätigung des Senatsurteils vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09 – zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

CAPTAIN-HUK Anmerkung: (sog. „BMW“-Urteil )

Urteil des VI. Zivilsenats vom 22.06.2010 – VI ZR 302/08

a) Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

b) Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.

CAPTAIN-HUK Anmerkung: (sog. „Audi“-Urteil )

Urteil des VI. Zivilsenats vom 22.06.2010 – VI ZR 337/09

a) Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

b) Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.

c) Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen.

CAPTAIN-HUK Anmerkung: (sog. „Mercedes-Benz“-Urteil )

Urteil des VI. Zivilsenats vom 13.07.2010 – VI ZR 259/09

a) Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt” verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09 -VersR 2010, 225, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09 – VersR 2010, 923; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09 – und – VI ZR 302/08 – jeweils z.V.b.).

b) Für die tatrichterliche Beurteilung der Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit gilt auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO.

CAPTAIN-HUK Anmerkung: (sog. „Mercedes-Benz A“-Urteil )

Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.11.2010 – VI ZR 35/10

a) Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt.

b) Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 19.02.2013 – VI ZR 69/12

…Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht die Berücksichtigung fiktiver Sozialabgaben und Lohnnebenkosten bei der Berechnung der erstattungsfähigen Reparaturkosten weder dem Wirtschaftlichkeitsgebot noch dem Bereicherungsverbot. Denn das Vermögen des durch einen Verkehrsunfall Geschädigten ist um denjenigen Betrag gemindert, der aufgewendet werden muss, um die beschädigte Sache fachgerecht zu reparieren. Zu den erforderlichen Wiederherstellungskosten gehören, wie sich aus dem von der Revision selbst in Bezug genommenen Senatsurteil vom 19. Juni 1973 – VI ZR 46/72 (BGHZ 61, 56, 58 f.) ergibt, grundsätzlich auch allgemeine Kostenfaktoren wie Umsatzsteuer, Sozialabgaben und Lohnnebenkosten…

Urteil des VI. Zivilsenats vom 19.02.2013 – VI ZR 401/12

…Soweit der Gesetzgeber nunmehr durch das Zweite Schadensrechtsänderungsgesetz in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB die Erstattung nicht angefallener Umsatzsteuer bei fiktiver Schadensabrechnung ausdrücklich vom Schadensersatzanspruch ausgenommen hat, hat er hiermit lediglich einen – systemwidrigen – Ausnahmetatbestand geschaffen, der nicht analogiefähig ist…

…Entgegen der Auffassung der Revision führt eine Erstattung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrags gemäß § 249 A bs. 2 Satz 1 BGB ohne Abzug von Sozialabgaben und Lohnnebenkosten nicht zwangsläufig zu einer Überkompensation des Geschädigten. Sie ist vielmehr lediglich die rechtliche Folge der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach der Geschädigte bei der Beschädigung einer Sache statt der Naturalrestitution im Sinne des § 249 Abs . 1 BGB Geldersatz verlangen kann (sogenannte Ersetzungsbefugnis) . Zu ersetzen ist dabei das Integritätsinteresse, d.h. der Geldbetrag, der zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 14.05.2013 – VI ZR 320/12

Nach Ansicht des erkennenden Senats ist der Verweis noch im Rechtsstreit möglich, soweit dem nicht prozessuale Gründe, wie die Verspätungsvorschriften, entgegenstehen.

Für den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, ist es im Prinzip unerheblich, ob und wann der Versicherer auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweist. Dem steht nicht entgegen, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen. Entscheidend ist, dass in solchen Fällen der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln ist. Der Geschädigte disponiert dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf dieser objektiven Grundlage zufrieden gibt. Hinweise der Schädigerseite auf Referenzwerkstätten dienen hier nur dazu, der in dem vom Geschädigten vorgelegten Sachverständigengutachten vorgenommenen Abrechnung entgegenzutreten.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 03.12.2013 – VI ZR 24/13

Lässt der Geschädigte einen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten, so beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 15.07.2014 – VI ZR 313/13

Der erkennende Senat hat inzwischen entschieden, dass der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit im Fall einer fiktiven Schadensabrechnung des Geschädigten noch im Rechtsstreit erfolgen kann, soweit dem nicht prozessuale Gründe, wie die Verspätungsvorschriften, entgegenstehen (Senatsurteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 10 f.; zustimmend Lemcke, r+s 2013, 359, 360; Witt, NJW 2013, 2818). Für den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, ist es unerheblich, ob und wann der Versicherer auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweist.

5.  Restwert

Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.04.2003 – VI ZR 393/02

Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 07.12.2004 – VI ZR 119/04

a) Ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, ist dem Schädiger nicht gutzubringen (im Anschluß an Senatsurteile vom 5. März 1985 – VI ZR 204/83 – VersR 1985, 593 f. und vom 21. Januar 1992 – VI ZR 142/91 – VersR 1992, 457 f.).

b) Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen; er muß er sich jedoch einen höheren Erlös anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 07.06.2005 – VI ZR 192/04

Läßt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen Veräußerung den Restwert, ist sein Schaden in entsprechender Höhe ausgeglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkosten in solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, so daß für die Anwendung einer sog. 70 %-Grenze kein Raum ist.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 12.07.2005 – VI ZR 132/04

Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrundelegen. Macht der Haftpflichtversicherer des Schädigers demgegenüber geltend, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm.

CAPTAIN-HUK Kurztext: Nach diesen Grundsätzen leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Satz 2 BGB a.F. gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Keine Internet-Restwertbörse und keine speziellen Restwerthändler, sondern allgemeiner und regionaler Markt maßgebend.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.05.2006 – VI ZR 192/05

Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug – gegebenenfalls unrepariert – mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (Fortführung von BGHZ 154, 395 ff.).

Urteil des VI. Zivilsenats vom 30.05.2006 – VI ZR 174/05

BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Hb
Zur Bedeutung von Kosten einer konkreten Ersatzbeschaffung und eines konkret erzielten Restwerts bei fiktiver Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens.
Aus den Gründen:

…Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04  – aaO m.w.N.) ausgesprochen hat, steht eine solche Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, das auch für die Frage gilt, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Dies bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nach der „subjektbezogenen Schadensbetrachtung“ im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlicheren Weg zu wählen hat. Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile …. 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04 – aaO)…..

Urteil des VI. Zivilsenats vom 05.12.2006 – VI ZR 77/06

Lässt der Geschädigte das Fahrzeug reparieren, kann er grundsätzlich Ersatz der  Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

 CAPTAIN-HUK Kurztext:

Der Abzug des Restwerts könnte nur dann richtig sein, wenn der Geschädigte anstelle der Reparatur eine Ersatzbeschaffung gewählt hätte und den Schaden auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten abrechnen würde. Repariert der Geschädigte jedoch das Fahrzeug tatsächlich, kann er allein deshalb den Ersatz der Reparaturkosten verlangen, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 06.03.2007 – VI ZR 120/06

Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten höher als 130% des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Fortführung von Senat, BGHZ 143, 189 ff.).

Urteil des VI. Zivilsenats vom 10.07.2007 – VI ZR 217/06

BGB § 249 Hd
Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Ergänzung zum Senatsurteil vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06 – zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.04.2008 – VI ZR 220/07

b) Der Kläger begehrt jedoch nicht (etwa unter Vorlage der Reparaturrechnung) Erstattung der Kosten der tatsächlich durchgeführten Instandsetzung. Er will vielmehr seinen Schaden (fiktiv) auf der Basis der geschätzten Kosten für die Instandsetzung berechnen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel jedoch nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.).

c) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der  Geschädigte im Streitfall das Fahrzeug  spätestens 22 Tage nach dem Unfall weiterveräußert mit der Folge, dass er nicht (fiktiv) die geschätzten Reparaturkosten, sondern nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann. Da er infolge der Weiterveräußerung den Restwert realisiert hat, muss er sich diesen bei der Schadensberechnung mindernd anrechnen lassen.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 13.01.2009 – VI ZR 205/08

BGB § 249 Hd, § 254 Dc
Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 13.10.2009 – VI ZR 318/08

a) Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen.

b) Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragte Sachverständige hat als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen.

Urteil des I. Zivilsenats vom 29.04.2010 – I ZR 68/08

a) Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen.

b) Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts kann sich über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken, die einen anderen Schutzgegenstand betreffen, wenn die Gefahr einer unzulässigen Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht (Fortführung von BGHZ 166, 233 Tz. 34 ff. – Parfümtestkäufe).

Urteil des VI. Zivilsenats vom 01.06.2010 – VI ZR 316/09 

a) Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

b) Um seiner sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen, kann der Geschädigte im Einzelfall jedoch gehalten sein, von einer danach grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 15.06.2010 – VI ZR 232/09

a) Der Geschädigte, der sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern es veräußern und ein Ersatzfahrzeug anschaffen will, darf seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

b) Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.11.2010 – VI ZR 35/10

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten, auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners wirtschaftliche Dispositionen trifft, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen (vgl. Senatsurteile vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287, 290 f.; vom 10. Juli 2007 – VI ZR 217/06, VersR 2007, 1243, 1244 und vom 13. Oktober 2009 – VI ZR 318/08, VersR 2010, 130).

Urteil des I. Zivilsenats vom 20.06.2013 – I ZR 55/12

Die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts (hier des Rechts nach § 72 Abs. 1 UrhG an einem Lichtbild) kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG) nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte (hier der Rechte nach § 72 Abs. 1 UrhG an anderen Lichtbildern) begründen, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind.

bb) Das Charakteristische der (festgestellten) Verletzungshandlung der Beklagten besteht darin, dass sie Fotografien aus einem Gutachten des Klägers, nachdem sie diese eingescannt und digitalisiert hat, in einer Restwertbörse im Internet eingestellt und dadurch das gemäß § 72 Abs. 1 UrhG geschützte Recht des Klägers an diesen Lichtbildern verletzt hat (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 50 -Restwertbörse I, mwN). Die durch das Einstellen von fünf Lichtbildern des Gutachtens begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr erstreckt sich danach auch auf die 29 übrigen Lichtbilder des Gutachtens.

6a.  130 % Regelung bei fiktiver Abrechnung

Urteil des VI. Zivilsenats vom 15.02.2005 – VI ZR 70/04

Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 154, 395 ff.).

Urteil des VI. Zivilsenats vom 15.02.2005 – VI ZR 172/04

Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs  auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.

6b.  130 % Regelung bei konkreter Abrechnung

Urteil des VI. Zivilsenats vom 13.11.2007 – VI ZR 89/07

Der Geschädigte, der Ersatz des Reparaturaufwands über dem Wiederbeschaffungswert verlangt, bringt sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse regelmäßig dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt.

Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.


Urteil des VI. Zivilsenats vom 27.11.2007 – VI ZR 56/07

BGB § 249 Hb
Der Geschädigte kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (im Anschluss an das Urteil vom 13. November 2007 – VI ZR 89/07 – z.V.b.).

Urteil des VI. Zivilsenats vom 22.04.2008 – VI ZR 237/07

BGB § 249 Hb
Der Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08

BGB § 249 (Gb)
Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig.

7.  Nutzungsausfallentschädigung

Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.11.2004 – VI ZR 357/03

BGB §§ 249 Hd, 251; ZPO § 287
Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung und des merkantilen Minderwerts bei einem älteren Kraftfahrzeug.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 25.01.2005 – VI ZR 112/04

Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung bei einem älteren Kraftfahrzeug (im Anschluß an das Senatsurteil vom 23. November 2004 – VI ZR 357/03 – zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

CAPTAIN- HUK Kurztext: Auch bei älteren Fahrzeugen gelten die Einstufungen  nach Sander/Danner/Küppersbusch. Verantwortet die Versicherung, durch Verweigerung einer schnellen Ersatzleistung oder durch Verweigerung der Zahlung eines Vorschusses, einen längeren Nutzungsausfall, ist dieser bis zur Leistungserbringung zu entrichten.

8.  Rechtsanwaltsempfehlungen

Beschluss des VI. Zivilsenats vom 20.06.2006 – VI ZB 75/05

Leitsatz: Die Abweisung einer Klage und die Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig mit der Begründung, der vom Kläger als Prozessbevollmächtigter bestellte Rechtsanwalt arbeite mit einem Mietwagenunternehmen in Form eines Unfallhelferrings zusammen, kommt nur dann in Betracht, wenn aufgrund konkreter Umstände festgestellt wird, dass der Rechtsanwalt im Zusammenwirken mit dem Mietwagenunternehmen auf dessen Veranlassung und in dessen Interesse, nicht aber auf Veranlassung und im Interesse des Mandanten tätig ist.

CAPTAIN- HUK Kurztext: Reparaturwerkstätten, Mietwagenunternehmer oder Sachverständige dürfen bestimmte Anwaltsempfehlungen gegenüber ihren Kunden aussprechen, solange der Rechtsanwalt auf Veranlassung und im Interesse des Mandanten, nicht aber auf Veranlassung und im Interesse des Empfehlenden tätig ist.

9.  Ersatzbeschaffung

Urteil des VI. Zivilsenats vom 01.03.2005 – VI ZR 91/04

Leitsatz: Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges – unter Abzug des Restwertes – ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

CAPTAIN- HUK Kurztext: Auch bei mindestens gleichwertiger Ersatzbeschaffung von privat ist der (Brutto-) Wiederbeschaffungswert zu erstatten.

10.  Art der Abrechnung

Urteil des VI. Zivilsenats vom 17.10.2006 – VI ZR 249/05

Leitsatz: Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden. Er kann – im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung – die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt.

CAPTAIN- HUK Kurztext: Geschädigte die sich, trotz bereits erfolgter Totalschadenabrechnung, doch noch zu einer Reparatur entschliessen, können  innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen die tatsächlich Reparaturkosten verlangen.

11.  Rechtsanwaltskosten

Urteil des VI. Zivilsenats vom 10.01.2006 – VI ZR 43/05

Leitsatz und Auszug: Zur Ersatzfähigkeit von Rechtsverfolgungskosten, die dem Geschädigten durch die anwaltliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen seinen eigenen Unfallversicherer entstehen. Zitat Seite 11 Mitte: Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. …

CAPTAIN-HUK Kurztext: In Haftpflichtschadensfällen darf man sich, auf Kosten der gegnerischen Versicherung an einen Rechtsanwalt wenden.

12.  Kasko

Mehrwertsteuer:

Urteil des IV. Zivilsenats vom 24.05.2006 – IV ZR 263/03

Leitsatz: AKB § 13; BGB § 307 BK

Eine Klausel in den Bedingungen der Kaskoversicherung, wonach der Versicherer die Mehrwertsteuer nur ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer nicht deutlich erkennen kann, dass bei einer Ersatzbeschaffung die Erstattung der dafür gezahlten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sein soll.

CAPTAIN-HUK Tip:

Alle interessierten Leser sollten ihre Kaskoabrechnungen auf Rechtmäßigkeit von MwSt-Abzügen prüfen lassen.

Sachverständigenverfahren:

Urteil des IV. Zivilsenats vom 0.12.2014 – IV ZR 281/14

VVG § 84 Abs. 1, AVB Kraftfahrzeugversicherung (hier A.2.18 AKB 2010)

Ein Mitarbeiter einer Partei ist kein Sachverständiger im Rahmen des Sachverständigenverfahrens nach A.2.18 AKB.

…..

Der Versicherungsnehmer wird aus dem Umstand, dass beide Parteien einen Sachverständigen zu benennen haben, zwar schließen,  dass der jeweils Benannte in einem gewissen Näheverhältnis  zum Benennenden stehen kann (Schwintowski/Brömmelmeyer/Kloth/Neuhaus, PK-VersR 2. Aufl. § 84 Rn. 23). Keinesfalls wird er aber zu der Ansicht gelangen, dass er in einem unmittelbaren Abhängigkeitsverhältnis stehen darf, denn damit ist er nicht mehr außerhalb der Parteien stehender Dritter.

13.  Vorschäden

Urteil des IV. Zivilsenats vom 17.01.2007 – IV ZR 106/06

Leitsatz: AKB § 7 (I) Abs. 2 Satz 3, (V) Abs. 4; VVG § 6 Abs. 3

Erkenntnismöglichkeiten des Versicherers in der Uniwagnis-Datei lassen die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers (hier: Angaben zu Vorschäden) unberührt.

Captain-Huk Kurztext: Werden wissentlich Vorschäden verschwiegen, kann dies zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Deshalb müssen Geschädigte grundsätzlich alle Vorschäden, auch ungefragt, gegenüber ihrem Selbst gewähltem Gutachter und der zahlungspflichtigen Versicherung angeben. Dies gilt auch, wenn der Versicherer durch Abfrage bei der Uniwagnis-Datei bereits von dem Vorschaden Kenntnis hatte.

14.  Wertminderung

Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.11.2004 – VI ZR 357/03

BGB §§ 249 Hd, 251; ZPO § 287
Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung und des merkantilen Minderwerts bei einem älteren Kraftfahrzeug.

Captain Huk Kurztext: Der BGH hat der allgemeinen Situation des heutigen Marktes Rechnung getragen und sieht die Grenze für die merkantile Wertminderung nicht mehr starr bei einem Alter des Fahrzeuges von 5 Jahren und einer Laufleistung unter 100.000 km.

15.  Finanzierungskosten

Urteil des VI. Zivilsenats vom 06.11.1973 – VI ZR 27/73

2. Dafür, ob die Inanspruchnahme eines Kredits überhaupt erforderlich war und welche Aufwendungen zu seiner Erlangung angemessen scheinen konnten, können demnach tatsächlich aufgewandte Kosten für die Erlangung eines Kredits nur einen Anhalt bieten. Eine Erstattung von Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Kredits nach § 249 Satz 2 BGB kommt, wie schon erwähnt, dann, aber auch nur dann in Betracht, wenn und soweit sie ein verständiger, wirtschaftlich denkender Halter in der besonderen Lage des Geschädigten gemacht haben würde (vgl BGHZ 54, 82, 84ff sowie Senatsurteile vom 23. September 1969 – VI ZR 69/68 = NJW 1969, 2281; vom 11. November 1969 – VI ZR 91/68 = VersR 1970, 129; vom 20. Juni 1972 – VI ZR 61/71 = NJW 1972, 1800). Das zunehmende Angebot an Organisationen, die sich der Finanzierung und Regulierung von Unfallschäden annehmen, ist kein Grund, die Inanspruchnahme derartiger Finanzierungshilfen von Rechts wegen als übliche Maßnahmen der Schadensbeseitigung anzusehen. Ob und inwieweit sie gerechtfertigt ist, hängt vielmehr weitgehend von Art und Ausmaß der Beschädigung des Fahrzeugs sowie von den Umständen ab, in denen der Geschädigte durch den Schaden betroffen wird, insbesondere von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. …

Weitere Urteile zu sämtlichen Unfallthemen einschl. zusammengefasster Urteilsbegründung gibt es auf der Plattform Gutachter24.net