AG Fürstenfeldbruck, Urteil vom 15.01.2009, AZ: 3 C 1826/08

Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck hat mit Urteil vom 15.01.2009 (3 C 1826/08) zu den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt Stellung genommen. Das Urteil gebe ich wie folgt wieder:

Aus den Gründen:

… Der BGH hat in dem grundlegenden sog. Porsche-Urteil (Urteil 29.04.2003, NZV2003, 372) entschieden: „Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer marktgebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag“ (Leitsatz). Hervorzuheben ist, dass dieses Urteil allgemeine Grundsätze zur fiktiven Schadensberechnung enthält, also nicht etwa darauf abstellt, ob und dass es sich um einen Porsche handelt. Das (hier) erkennende Gericht (AG FFB) sieht keine hinreichenden Gründe dafür, von diesen grundlegenden Feststellungen des BGH abzuweichen.

Wie von den Parteivertretern vorgetragen und gerichtsbekannt, gibt es zu der vorliegenden Problematik eine unterschiedliche Rechtsprechung der Instanzgerichte. Hierauf weist der BGH auch bzgl. des von manchen Gerichten zugrunde gelegten abstrakten Mittelwerts der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten hin, folgt dem aber ausdrücklich nicht (Seite 373 rechte Spalte). Hiergegen spreche zum einen, „dass der Schädiger zur vollständigen Behebung des Schadens unabhängig von den wirtschaftlichen Dispositionen des Geschädigten verpflichtet ist, zum anderen würde bei einer anderen Sicht die dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eröffnete Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eingeschränkt werden. Auch würde „die Realisierung einer Reparatur zu den von den Beklagten vorgetragenen Preisen die Entfaltung erheblicher eigener Initiative durch den Geschädigten erfordern, wozu dieser nicht verpflichtet ist“. Schon von daher brauchte sich der Kläger nicht seitens der Beklagten auf die von ihr genannten 3 Fachwerkstätten verweisen lassen, konnte allein schon deswegen die Stundenverrechnungssätze seines Gutachtens (bezogen auf eine Markenwerkstätte) bei seiner Schadensberechnung zugrunde legen. Schon von daher ist sein Anspruch auf restliche fiktive Reparaturkosten insoweit begründet.
(…)
Somit stellen auch vorliegend unter Anwendung obiger Grundsätze die geltend gemachten Stundenverrechnungssätze (einer Markenwerkstatt) den erforderlichen Reparaturaufwand im Sinn von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dar, ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist nicht ersichtlich – zumal der Kläger auf das Sachverständigengutachten Vertrauen konnte. Insbesondere musste der Kläger sein Fahrzeug auch nicht tatsächlich reparieren, auch wäre es unschädlich, wenn der „Kläger das Fahrzeug unrepariert weiter veräußert hat“ (BGH aaO, Seite 374). „Das konkrete Verhalten des Geschädigten beeinflusst die Schadenshöhe nicht, solange die Schadensberechnung das Gebet der Wirtschaftlichkeit und das Verbot der Bereicherung beachtet“ (BGH aaO). Da dem Kläger ein Anspruch zusteht, ist auch keine Bereicherung gegeben….

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3 Antworten zu AG Fürstenfeldbruck, Urteil vom 15.01.2009, AZ: 3 C 1826/08

  1. Jurastudentin sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    der Amtsrichter in Fürstenfeldbruck hat es begriffen, die Lösung der fiktiven Schadensabrechnung auch im Hinblick auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Gute Arbeit. Hut ab Richtung Süden. So einfach kann ein Urteil aussehen. Wer einen Anspruch auf die geforderte Leistung hat, kann auch nicht bereichert sein. Schon allein mit diesem Urteilssatz ist der unsinnige Hinweis auf das Bereicherungsverbot hinfällig. Prima dargestellt. Das Urteil sitzt.
    MfG
    Jurastudentin

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Jurastudentin,
    sinntragend finde ich den letzten Satz:“…Da dem Kläger ein Anspruch (auf fiktive Schadensabrechnung) zusteht, ist auch keine Bereicherung gegeben“. Wodurch sollte der Geschädigte auch bereichert sein? Durch die im Gutachten aufgeführten Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt? Wohl kaum, denn zur Wiederherstellung der beschädigten Sache sind diese erforderlich und der Geschädigte hat Anspruch darauf, dass seine beschädigte Sache in einer Fachwerkstatt, und nicht in einem vom Schädiger benannten Betrieb, wiederhergestellt wird. Wenn folglich der Geschädigte auf Reparatur in der Marken-Fachwerkstatt Anspruch hat und bei dieser Reparatur die im Gutachten aufgeführten Marken-Fachwerkstatt-Löhne anfallen, dann sind auch diese bei seiner Schadensabrechnung zu Grunde zu legen und zu ersetzen. Dies gilt gleichermaßen bei konkreter und fiktiver Abrechnung, denn beide Abrechnungswege stehen gleichberechtigt nebeneinander und können im Ergebnis nicht zu anderen Zahlen (mit Ausnahme der USt.) kommen. Damit liegt auch bei Geltendmachung der markengebundenen Fachwerkstattlöhne keine Bereicherung vor, da der Geschädigte ja darauf Anspruch hat. Der Amtsrichter in Fürstenfeldbruck hat das plausibel dargestellt. Ein gutes Urteil aus dem Süden.
    Noch einen schönen Abend
    Euer Willi

  3. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Willi,
    Deine Ausführungen überzeugen. Hoffentlich überzeugen die Argumente auch in Zukunft die Richter/innen. Es ist eigentlich so einfach, oder?
    MfG
    Werkstatt-Freund

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