AG Berlin-Mitte verurteilt KRAVAG Logistic Versicherungs AG zur Erstattung des gekürzten Schadensersatzes bei der fiktiven Abrechnung (Az.: 102 C 3317/11 vom 22.05.2012)

Mit Entscheidung von 22.05.2012 (102 C 3317/11) wurde die KRAVAG Logistic Versicherungs AG durch das Amtsgericht Berlin zur Erstattung des restlichen Schadensersatzes verurteilt. Gegenstand der Klage war die Einforderung der durch die KRAVAG gekürzten Reparaturkosten im Rahmen der fiktiven Abrechnung. Die KRAVAG hatte sich der „hausinternen Kürzungsfirma“ carexpert bedient. Nachdem es  für die KRAVAG im Verfahrensverlauf anscheinend nicht so gut lief, wollte man die Richterin offensichtlich mit der Drohung zum Befangenheitsantrag unter Druck setzen. Die Richterin hatte sich davon jedoch nicht beeindrucken lassen und fehlerfreies Recht gesprochen. Ein weiterer Vorgang, der zeigt, wie  man seitens der Versicherungswirtschaft versucht, die Gerichte zu beeinflussen. In der Sache selbst ist die KRAVAG schon bei der Gleichwertigkeit der genannten Billigwerkstätten gescheitert und an der Tatsache, dass das reine Kürzen der Stundenverrechnungssätze eines Gutachtens durch die Firma carexpert nicht als konkretes Gegenangebot ausreicht. Auch von diesem Urteil aus Berlin könnte sich das eine oder andere Gericht durchaus eine Scheibe abschneiden. Insbesondere was die korrekte Umsetzung der BGH-Urteile zur fiktiven Abrechnung betrifft.
Das Urteil wurde erstritten und übersandt durch Frau Rechtsanwältin Simeonova, 10787 Berlin.

Amtsgericht Mitte

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 102 C 3317/11                    verkündet am: 22.05.2012

In dem Rechtsstreit

der Frau …

Klägerin,

gegen

die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG,
vertreten durch d. Vorstand Dr. Norbert Rollinger,
Dr. Edgar Martin, Michael Busch und
Heinz-Jürgen Kallerhoff,
Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 102, Littenstraße 12 -17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 24.04.2012 durch die Richterin am Amtsgericht …

f ü r  R e c h t  e r k a n n t:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 656,89 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 07.10.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutretenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Das klägerische Fahrzeug mit dem Kennzeichen B- … wurde am xx. September 2011 bei einem Verkehrsunfall in Berlin durch das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem Kennzeichen TF- … beschädigt.

Die Beklagte regulierte außergerichtlich u.a. 4.645,41 EUR Reparaturkosten nach Abzügen. Die Klägerin nimmt die Beklagte nun auf Zahlung von 5.302,30 EUR (5.496,65 EUR abzüglich 194,35 EUR) Reparaturkosten sowie 10,00 EUR als Teilbetrag des Wiederbeschaffungsaufwands geltend.

Die Klägerin trägt vor, es liege ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Ihr stünden zumindest restliche Reparaturkosten abzüglich 194,35 EUR gemäß dem Gutachten zu.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 666,89 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinasatz aus 10 € seit dem 22.09.2011 und aus 656,89 € seit dem 07.10.2011 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die Klägerin hätte ihr Fahrzeug in den im Prüfbericht genannten Werkstätten günstiger reparieren lassen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im Wesentlichen zulässig und begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch insoweit aus § 115 VVG zu.

Soweit die Klägerin über die restlichen Reparaturkosten hinaus einen Betrag von 10,00 EUR geltend macht, ist die Klage unzulässig, da nicht mitgeteilt wurde, welcher Teil nun von den 1.000,00 EUR Reparaturkosten abzüglich Restwert (wieviel-stelliger Betrag ?) geltend gemacht wird.

Der Klägerin stehen aber zumindest restliche Reparaturkosten netto gemäß dem Gutachten zu.

Die Klägerin hat den Anfall der von ihr begehrten Reparaturkosten durch Vorlage des Gutachtens schlüssig dargetan.

Der Prüfbericht der Firma carexpert KFZ-Sachverständigen GmbH genügt nicht, um der Klägerin eine günstigere gleichwertige Reparaturmöglichkeit nachzuweisen, die der Klägerin mühelos zugänglich wäre.

Zunächst gibt das Vorbringen der Beklagten Veranlassung auf Folgendes hinzuweisen: Die sachliche Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1, 1 Halbsatz GG) bedeutet Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive, der Rechtsprechung, der Legislative, den Prozessbeteiligten wie auch der Gesellschaft (Barbey in: lsensee-Kirchhofh Handbuch des Staatsrechts IIJr 1. Aufl. 1988, 5 74 Rdnr. 27 f. -zitiert nach Deutsche Richterzeitung 1912, Seite 17). Die Unabhängigkeit der Rechtssprechung muss sich auch auf übergeordnete und gleichgeordnete Gerichte und die Unabhängigkeit der einzelnen Richter innerhalb des Spruchkörpers untereinander beziehen. Die Herstellung der Einheit der Rechtsprechung wird allein durch die Einlegung von Rechtsmitteln gewahrt, nicht durch die bewusste oder mittelbare Einflussnahme durch Anregungen und Vorschläge anderer gleichgeordneter oder höherer Spruchkörper (a.a.O.) (LG Berlin, Urteil vom 27. März 2012 – 42 S 170/10).

Die Herstellung der Einheit der Rechtsprechung wird insbesondere nicht das „Drohen“ mit Befangenheitsanträgen gewahrt. Wie das Vorbehalten eines Befangenheitsantrags anders zu werten sein soll, ist hier jedenfalls nicht ersichtlich.

Der Geschädigte darf nach der Rechtsprechung des BGH (VI ZR 53/09) seiner fiktiven Schadenberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Will der Schädiger bzw, der Haftpflichtversicherer des Schädigers den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien Fach Werkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (BGH – VI ZR 91/09).

Mit dem Prüfbericht der Firma carexpert KFZ-Sachverständigen GmbH, dem noch nicht einmal zu entnehmen ist, wer ihn denn verfasst hat, ist eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit, auf die sich die Klägerin hätte einlassen müssen, nicht nachgewiesen worden.

Das Landgericht Berlin – 43 S 226/11 – hat insoweit zu einem anderen Prüfbericht am 12. März 2012 ausgeführt – wie es das erkennende Gericht nicht besser hätte formulieren können: „Ein konkretes Angebot, auf das die Klägerin „mühelos“ hätte zugreifen, lag nicht vor. Im Gegenteil: Von dem in diesem Prüfbericht in Aussicht genommenen Vertragspartner lag überhaupt kein Angebot an die Klägerin vor und diese hätte erst einmal umfangreich eigene Initiative entfalten müssen, um festzustellen, ob in der genannten Werkstatt tatsächlich eine auch für sie günstigere Reparaturmöglichkeit besteht. Offen ist insbesondere, ob diese Werkstatt den konkreten Schaden unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigengutachtens und des darin vorgegebenen Reparaturweges tatsächlich zu den in dem Schreiben der Beklagten ohne konkrete Kalkulation angegebenen Kosten beheben würde. Das Schreiben ist im Ergebnis nur ein abstraktes Aufzeigen von geringeren Stundenlöhnen ohne ausreichenden Bezug zum konkreten Sctiadenfall. Nach Auffassung der Kammer hätte das Angebot vielmehr so konkret sein müssen, dass der Geschädigte, ähnlich der Lage bei abweichenden (höheren) Restwertgeboten, tatsächlich nur noch zugreifen muss; nur dann kann von einer „mühelos“ zugänglichen Alternative gesprochen werden. Hierfür wird es grundsätzlich eines verbindlichen Reparaturangebotes bedürfen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 15. Dezember2008, 58 S 169/08 – zitiert nach Juris).

Das erkennende Gericht folgt diesen Ausführungen des Landgerichts nach eigener Prüfung. Schließlich ergibt sich auch aus dem Tatbestand des BMW-Urteils des BGH (VI ZR 91/09, mit Leitsatz und Gründen veröffentlicht in NJW2010, 2118-2120 – der vollständige Text kann problemlos über die BGH-Seite im Internet abgerufen werden) dass Prüfberichte nicht immer die tatsächlich anfallenden Gesamtreparaturkosten zutreffend angeben. Die Beklagte in dem dortigen Verfahren hat daher, nachdem sie einen Kostenvoranschlag eingeholt hatte, eine Forderung in Höhe von 217,00 EUR anerkannt.

Dass die Firma … ein Mitgliedsbetrieb des ZKF ist, ist dem Urteil des BGH, NJW 2010, 2118 entgegen der Behauptung der Beklagten nicht zu entnehmen. Es wird gebeten, künftig korrekt zu zitieren.

Im Übrigen ist noch nicht einmal der Geschäftsführer der Firmen … oder Werkstatt … bekannt. Wenn dieser ohne Mühe hätte benannt werden können, hätte die Beklagte, die noch nicht einmal klargestellt hat, ob es sich insoweit nun um eine oder zwei Firmen handelt, doch sicherlich getan, statt nur mit einem Befangenheitsantrag zu drohen.

Die Beklage hat auch nicht dargelegt, ob und wie die von ihr genannten Firmen, die an andere angliedert sind, nun strukturiert sind, wie von den Firmen, an die sie angegliedert sind unterscheidbar sein sollen.

Wenn sich der Geschädigte all diese Informationen selbst zusammensuchen muss, ist der Verweis auf eine solche Firma indessen nicht zumutbar.

Auf all dies hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung sinngemäß auch mit hinreichender Deutlichkeit hingewiesen.

Im Übrigen hat die Beklagte den Prüfbericht erst übersandt, als die Klägerin bereits ausweislich des vorgelegten Kaufvertrags bereits veräußert hatte, mithin bereits Dispositonen getroffen hatte.

Das Landgericht Berlin (43 S 226/11) hat insoweit weiter zutreffend ausgeführt:

„Denn von einem schuldhaften Verstoß kann nicht ausgegangen werden, wenn der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer erst im Prozess Angaben nachholt, die er bereits zum Zeitpunkt der Schadensabrechnung hätte machen müssen (Vgl. LG Berlin, Urteil vom 23. Juni 2008 – 58 S 1/08 Rn 44 – zitiert nach Juris).

Dem Geschädigten muss vorgeworfen werden können, zum Zeitpunkt seiner Disposition schuldhaft von unzutreffenden, hier insbesondere zur Höhe der Reparaturkosten, ausgegangen zu sein (anderer Ansicht Figgener, NJW 2006 S. 1352: Der Geschädigte sei „gerade auf Grund der gewählten fiktiven Abrechnung in zeitlicher Hinsicht nicht schützenswert“, auch unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 – VI ZR 249/05 -, NJW 2007 S. 67, wonach der zunächst auf Grundlage geschätzter Reparaturkosten abrechnende Geschädigte grundsätzlich später die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur unter Vorlage der Reparaturrechnung verlangen könne). Dies setzt ersichtlich voraus, dass der Schädiger dem Geschädigten eine günstigere gleichwertige Reparaturmöglichkeit konkret und prüfbar innerhalb angemessener Frist nachgewiesen hat. – Insoweit mag die Dreimonatsfrist in § 3 a PflVersG a.F. (§ 3a Abs. 1 PflVersG n.F.) einen Anhalt bieten.

Von einem schuldhaften Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn der Schädiger die Angaben erst im Prozess nachholt, die er bereits zum Zeitpunkt der Schadenabrechnung hätte machen müssen. Bei ihrer damaligen Entscheidung, auf welcher sie die Schadensbehebung vornimmt, hatte die Klägerin keine im Vergleich zum Schadensgutachten günstigere gleichwertige Reparaturmöglichkeit in Ihre Überlegungen einzubeziehen. Auf der Grundlage der damaligen Angaben der damaligen Angaben der Beklagten gab es für die Klägerin schlicht nichts zu prüfen.

Selbst wenn sich später ggf. herausstellen würde, dass zum damaligen Zeitpunkt eine günstigere gleichwertige Reparaturmöglichkeit bestanden hätte, kann dies eine schuldhafte Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht mehr begründen.

Die Kammer hat insoweit jüngst ergänzend entschieden (Urteil vom 18. Juli 2011 – 43 S 41/11 -, abrufbar bei juris):

60 Würde man es zulassen, dass der Schädiger die erforderlichen Angaben erst im Prozess nachholen und dann nach Jahren, im Extremfall eventuell sogar nach mehr als einem Jahrzehnt im Rahmen einer gerichtlichen Beweisaufnahme den Nachweis der Gleichwertigkeit erbringen darf, griffe man ersichtlich in die Dispositionsfreiheit des Geschädigten ein. Dieser wäre dann eben gerade nicht „sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei“.

61 Der Hinweis darauf, dass der Geschädigte nach der neueren Rechtsprechung des BGH jederzeit von der fiktiven zur konkreten Schadensabrechnung wechseln könne, weshalb er auch in dem hier vorliegenden Fall „gerade aufgrund der gewählten fiktiven Abrechnung in zeitlicher Hinsicht nicht sohützenswerT sei, übersieht die oben genannten Grundsätze des Schadensersatzrechts; Totalreparation und Dispositionsfreihelt des Geschädigten.

62 Gerade wegen dieser Grundsätze soll es dem Geschädigten möglich sein, seinen tatsächlichen höheren Schaden auch nach zunächst fiktiver Schadensabrechnung später noch konkret darzulegen und ersetzt zu verlangen. Der Schädiger ist durch die Verjährungsvorschriften hinreichend geschützt.

63 Anders stellt sich die Lage bei der Frage der Gleichwertigkeit dar. Wenn der Geschädigte in bestimmter Weise aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt zugänglichen Informationen disponiert hat, ohne zu diesem Zeitpunkt gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen zu haben, kann man ihm nicht Jahre später aufgrund neuen Vortrages und ggf. des Ergebnisses einer Beweisaufnahme vorwerfen, schuldhaft gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen zu haben, und damit in seine Dispositionsfreihelt eingreifen.“

Dem schließt sich das erkennende Gericht an, wobei der unter den Randnummern 60-63 zitierte Text bei juris allerdings unter den Randnummern 81-84 gefunden wurde.

Zinsen sind insoweit aus §§ 286, 288 BGB begründet.

Die Kcstenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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11 Antworten zu AG Berlin-Mitte verurteilt KRAVAG Logistic Versicherungs AG zur Erstattung des gekürzten Schadensersatzes bei der fiktiven Abrechnung (Az.: 102 C 3317/11 vom 22.05.2012)

  1. RA Kümmerle sagt:

    Das ist ja dann wirklich mal ein erfreulich „deutliches“ Urteil. Schlage mich gerade in mehreren Verfahren mit der Allianz herum, die seit einiger Zeit ebenfalls gern aufgrund eigener „Prüfberichte“ Kürzungen vornimmt, aus denen noch nicht einmal entnommen werden kann, wer diese überhaupt erstellt hat. Da bin ich mal gespannt wie das AG Mitte bzw. das LG entscheiden.

  2. BGH LESER sagt:

    @ Kravag

    „Die Herstellung der Einheit der Rechtsprechung wird insbesondere nicht das “Drohen” mit Befangenheitsanträgen gewahrt. Wie das Vorbehalten eines Befangenheitsantrags anders zu werten sein soll, ist hier jedenfalls nicht ersichtlich“.

    Wie stillos, bescheuert und hilflos muss man denn eigentlich sein?

    Oder anders gefragt: Wie groß muss denn der wirtschaftliche Druck sein?

    Mein Respekt jedenfalls gilt der Richterin.

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    das prozessuale Verhalten der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung, der KRAVAG LOGISTIK Vers.-AG in Hamburg ist schlichtweg indiskutabel. Wieso eine Richterin befangen sein soll, nur weil sie nicht die – irrige – Rechtsauffassung der Hamburger Kraftfahrtversicherung vertritt, ist nicht nachvollziehbar. Auch das Drohen mit Befangenheitsanträgen ist meiner Meinung nach unangemessen. Es ist aber typisch, wenn ein Gericht nicht so will, wie man sich das vorstellt, dann das Gericht zu nötigen, das ist ganz ganz schlechter Stil. Passt aber zur KRAVAG!
    Im Übrigen hat die erkennende Richterin in Berlin Recht. Weder die Prüfberichte von ControlExpert noch von carexpert oder DEKRA haben irgendeine relevante Bedeutung. Selbst der Geschäftsführer Witte von der Langenfelder ControlExpert sieht in den Prüfberichten keine sachverständige Dienstleistung. Sie sind schlichtweg Kürzungspamphlete ohne rechtliche Bedeutung.
    Die erkennende Richterin hat die höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend angeführt und dementsprechend auch folgerichtig zum Nachteil der KRAVAG entschieden.
    Ein schönes Urteil, das es auch wert ist, in juristischen Zeitschriften abgedruckt zu werden. Zeigt es doch eindrücklich die richterliche Unabhängigkeit. Insoweit funktioniert die Gewaltenteilung doch noch. Daran ändert auch eine KRAVAG nichts. Gott sei Dank.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  4. Babelfisch sagt:

    Es ist schon erschütternd, wie diese prägnante und nachvollziehbare Argumentation an der Rechtsprechung der Hamburger Gerichte wirkungslos vorbeirauscht.

  5. SV Wehpke sagt:

    Das klang aber in dem Urteil, AG Mitte, 102 C 3247/07, noch ganz anders. Um so erfreulicher wenn auch Richter Ihre Ansicht, offenbar durch bessere Einsicht, korrigieren. Vielleicht auch diesem Blog geschuldet?

  6. virus sagt:

    @ RA Kümmerle Montag, 25.06.2012 um 16:35

    Das ist ja dann wirklich mal ein erfreulich “deutliches” Urteil. Schlage mich gerade in mehreren Verfahren mit der Allianz herum, die seit einiger Zeit ebenfalls gern aufgrund eigener “Prüfberichte” Kürzungen vornimmt, aus denen noch nicht einmal entnommen werden kann, wer diese überhaupt erstellt hat. Da bin ich mal gespannt wie das AG Mitte bzw. das LG entscheiden.
    _________________________________________

    RA Kümmerle, ich darf doch davon ausgehen, dass Sie gut gerüstet in das Verfahren am LG gegangen sind und z. B. die Unterlagen, nach denen der „Prüfer“ geprüft hat, entweder von der Firma Eucon oder von der Firma Controlexpert angefordert haben bzw. vom Landgericht anfordern lassen. Es stellt sich doch die Frage, lag denen das richtige Gutachten vor und war auf den Lichtbildern, die der entsprechenden Firma vom Versicherer übermittelt worden waren, der Schaden entsprechend eindeutig nachvollziehbar.

    Einige Kommentare unter dem Beitrag „kino.to“ sollten Sie auf jeden Fall aufmerksam lesen, wenn Sie verstehen wollen, worauf ich hinaus will.

    Gruß Virus

  7. Glöckchen sagt:

    @BGH-Leser
    es ist ein offenes Geheimnis,dass wir vor einer Fusionswelle der Krankenversicherer stehen,die momentan nur durch die gegebene Beitragsflut mit Rücklagenexplosion aufgeschoben,aber natürlich nicht aufgehoben ist.
    Bei den ca.120 Haftpflichtversicherern grassiert dieselbe Angst völlig zurecht,wie ich meine.
    Und nocheinmal eine Rettung der Anlagegelder der Versicherer bei der Hypo Real Estate organisieren dürfte schwer werden.

    Klingelingelingelts?

  8. Dipl.-Ing.Harald Rasche sagt:

    @ Babelfisch
    Dienstag, 26.06.2012 um 10:39

    „Es ist schon erschütternd, wie diese prägnante und nachvollziehbare Argumentation an der Rechtsprechung der Hamburger Gerichte wirkungslos vorbeirauscht.“

    Hallo, Babelfisch,

    diese Deine Einschätzung vermag ich nicht zu beurteilen. Gleichwohl frage ich mich, ob die Rechtsprechung nicht auch geprägt wird von den Gutachten, die von den Gerichten in dem einen oder anderen Fall eingeholt werden und da habe ich in der Tat vielfach schon „Ergebnisse“ gesehen, auf die so mancher Richter seine Entscheidungsgründen abstellt mit dem Hinweis, dass der Sachverständige gerichtsbekannt und zuverlässig sei. ICH bin der Auffassung, dass es auch zu den Aufgaben eines berufserfahrenen, unabhängigen und qualifizierten Sachverständigen gehört, in Abstellung auf den Inhalt eines Beweisbeschlusses dem Gericht auch dann tragfähige Beurteilungsansätze zu vermitteln, wenn diese der bisherigen Spruchpraxis entgegenstehen, wie beispielsweise regional in der Minderwertfrage nach dem „Hamburger Modell“, denn nur tote Fische schwimmen mit dem Strom.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum & Tangendorf

    Dipl.-Ing.Harald Rasche

  9. RA Kampmann sagt:

    Ein weiterer Vorgang, der zeigt, wie man seitens der Versicherungswirtschaft versucht, die Gerichte zu beeinflussen.

    Auch gibt die Berichterstattung der juristischen Fachpresse hierzu Anlass für Bedenken, wenn man die in der NJW Spezial Heft 12/2012 S. 362 veröffentlichte Urteilsbesprechnung der hier im Blog an anderer Stelle diskutierten Entscheidung des des OLG Düsseldorf zur fiktiven Abrechnung liest.

    Der Verfasser, Rechtsanwalt einer großen und häufig von Versicherungen beauftragten Kanzlei in BO, leitet wie folgt ein:

    „Kein konkretes Reparaturangebot bei Werkstattverweis – Bei einem Werkstattverweis ist ein konkretes, verbindliches, quasi annahmefähiges Reparaturangebot, etwa in Form eines konkreten Kostenvoranschlags, nicht erforderlich. Ein konkreter Hinweis auf eine Referenzwerkstatt in einem Prüfbericht reicht aus.
    …“

    Und dann der Praxishinweis:

    „Auch die Rechtsprechung des BGH zu den Werkstattverweisen (BGH, NJW 2010, 606; NJW
    2010, 2941) setzt nicht voraus, dass der Schädiger dem Geschädigten ein annahmefähiges Angebot unterbreitet. Voraussetzung für den Werkstattverweis ist lediglich, dass eine günstigere gleichwertige Reparaturmöglichkeit gegeben ist. Dies ist der Fall, wenn der Schaden – rein kalkulatorisch betrachtet – in einer anderen Werkstatt nach deren allgemein zugänglichen Preisen günstiger behoben werden kann.“

    Danach dürfte doch allen die NJW lesenden Anwälten und Richtern klar sein, dass es sich bei den Berliner Urteilen gegen die Versicherung um Fehlurteile handeln muss.

    Ich überdenke den weiteren Bezug der NJW.

    Mit Grüßen aus Dortmund

  10. sca 54 sagt:

    Das Urteil ist zwar überzeugend, bedauerlicherweise scheinen Richter in bestimmten Regionen Deutschlands (hier Dortmund und Umgebung) aber völlig schmerzfrei, was den Hinweise auf „quasi annahmefähige Angebote“ der benannten Werkstatt oder die Gleichwertigkeit angeht. Auch der Nachweis, dass die benannte Alternativwerkstatt in Zeitschriften mit ihrer Partnerbindung zu einer Vielzahl von Versicherungsgesellschaften wirbt, nötigt das Gericht lediglich zu der Anmerkung, dass die Inhaberin des benannten Betriebes ausgeführt habe, dass es sich bei den Stundenverrechnungssätzen für alle Kunden um die üblichen und allgemein zugänglichen Preise und nicht um Sonderkonditionen handelt. Dass diese Preise nicht im Internet veröffentlicht sind, sondern nur auf Nachfrage mitgeteilt werden, dürfte sich von selbst verstehen. Ergänzende Hinweise darauf, dass es sich nicht um ortsübliche Preise handelt, prallen beim Gericht ab. Selbstverständliche werden die identischen Werkstätten in einer Vielzahl von Fällen auch von den unterschiedlichen Versicherungsunternehmen benannt. Die Urteile des BGH haben in der Sache jedenfalls dazu geführt, dass den Versicherungsunternehmen die Verweisung auf Partnerbetriebe erleichtert wird, obwohl sicherlich das Gegenteil beabsichtigt wurde. Bleibt zu hoffen, dass sich irgendwann einmal auch in der iuristischen Wüste etwas verändert oder der BGH die Sache klar stellt.

  11. Mister L sagt:

    Flattert mir doch soeben ein Kürzungsschreiben der KRAVAG auf den Tisch, welches von CarExpert UND ControlExpert GmbH verfasst ist.
    Beide Firmenkopfe sind auf allen Bögen aufgedruckt, somit in Kooperation.

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