AG Hannover verurteilt zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit unzureichender Begründung ( Urteil vom 6.7.2012 – 436 C 3621/12 – ).

Hallo verehrte Captain-huk-Leser,

immer wieder werden Richter und Richterinnen gerade der unteren Gerichte auf das Gleis der Angemessenheit und Üblichkeit gebracht, obwohl im Schadensersatzprozess derartige Prüfungen nicht angezeigt sind. Im Schadensersatzprozess ist nur die schadensersatzrechliche ERFORDERLICHKEIT gem. § 249 BGB zu prüfen. Auf die werkvertraglich relevanten Merkmale ANGEMESSENHEIT und ÜBLICHKEIT i.S.d. §§ 631 ff. BGB kommt es nicht an. So etwas muss immer wieder betont werden. Denn so mancher Richter und so manche Richterin lassen sich von den – unsinnigen – Argumenten der Versicherungsanwälte, die immer wieder auf die Angemessenheit abstellen, blenden, statt die Voraussetzungen des einschlägigen § 249 BGB zu prüfen. Nachstehend gebe ich Euch ein derartiges Urteil bekannt. Ich erwarte Eure vielzähligen Kommentare. Das Urteil wurde erstritten und übermittelt durch Herrn Rechtsanwalt Taube von der Kanzlei Lehmann und Partner aus Burgwedel.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht                                             Erlassen am: 06.07.2012
Hannover

Geschäfts-Nr.:
436 C 3621/12

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

Beklagte

wegen Schadensersatzes aus Verkehrsunfall,
hier: Erstattung von Sachverständigengebühren aus abgetretenem Recht

hat das Amtsgericht Hannover Abt. 436
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO
durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 221,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.04.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat 78 %, die Klägerin hat 22 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7, 17 StVG, §§ 823, 249, 398 BGB, § 115 VVG Erstattung weiterer Sachverständigengebühren in Höhe von 221,27 € verlangen.

Die Beklagte hat unstreitig in vollem Umfang für den Schaden einzustehen, der durch den Unfall vom 07.10.2010 am Pkw VW Polo des Geschädigten .. aus Burgdorf entstanden ist. Dieser hat das Kfz.-Sachverständigenbüro … mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragt, das für das gefertigte Gutachten am 07.10.2010 442,- € in Rechnung gestellt hat. Die Beklagte hat vorprozessual 154,42 € gezahlt. Weitere 282,98 € macht die Klägerin aus abgetretenem Recht geltend.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert, wie sich aus den vorgelegten Abtretungsvereinbarungen vom 30.01.2012 und 07.05.2012 ergibt.

Der Geschädigte kann nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangen. Erforderlich sind diejenigen Kosten, die sich im Rahmen der üblichen Vergütung eines Sachverständigen im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB halten. Eine bestimmte Vergütung war nicht vereinbart. Die Höhe der üblichen Vergütung ist zwischen den Parteien streitig. Das Gericht sieht als geeignete Schätzgrundlage gemäß § 287 ZPO die von der Klägerin vorgelegte BVSK-Honorarbefragung 2011 an.

Danach ist die in Ansatz gebrachte Grundgebühr von 244,- € gerade noch als üblich anzusehen. Bei einem laut Gutachten ermittelten Nettoschaden in Höhe von 858,77 € liegt der Honorarkorridor in dem zwischen 50 % und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen (HB V Korridor) zwischen 217,– i und 249,- €, wobei 90 % der Mitglieder ihr Honorar unterhalb des Wertes der Tabelle HB IV, also unterhalb von 244,– € berechnen. Der zusätzliche Ansatz von Kosten für eine Restwertermittlung in Höhe von 25,- € ist nicht begründet.

Dass es üblich ist neben einem Grundhonorar an der Obergrenze gleichzeitig auch die Nebenkosten an der Obergrenze in Ansatz zu bringen, ergibt sich aus der Tabelle nicht Da das Grundhonorar an der Obergrenze des Honorarkorridors berechnet ist, sind die Nebenkosten entsprechend der Beträge am unteren Rand des HB V-Korridors als üblich anzusehen, also in Höhe von 2,06 € für den ersten Fotosatz und in Höhe von 1,25 € für Fotokosten für Kopien. Dies ergibt für je 10 Fotos Beträge in Höhe von 20,60 €und 12,50 €. Für die Fahrtkosten ist ein Betrag von0,94 € je km in Ansatz zu bringen, mithin für 16 km, insgesamt 15,04 €. Für Porto, Telefon und Schreibgebühren können 23,57 € berechnet werden. Zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer ergeben sich somit erstattungsfähige Sachverständigenkosten in Höhe von 375,69 €. Abzüglich gezahlter 154,42 € beträgt die Restforderung 221,27 €.

Die Zinsforderung ist gemäß §§ 288, 291 BGB begründet.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Kosten” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert