AG Gardelegen verurteilt Versicherungsnehmer und die ERGO Versicherung AG zur Zahlung restlicher Anwalts- und Sachverständigenkosten mit Urteil vom 2.6.2015 – 31 C 218/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend stellen wir Euch heute noch ein weiteres Urteil zu den restlichen Sachverständigenkosten sowie auch zur Beurteilung einer Haftungsfrage bei einem Verkehrsunfall mit Blutalkoholwerten bei dem verantwortlichen Kfz-Führer und zu Rechtsanwaltskosten vor. In diesem Fall musste das Amtsgericht Gardelegen als örtlich zuständiges Amtsgericht über einen Unfall, der sich in Gardelegen ereignete, entscheiden. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, die Ergo Versicherungs AG, hatte eingewandt, es handele sich – trotz der festgestellten absoluten Fahruntauglichkeit des eigenen Versicherungsnehmers – um ein ungeklärtes Unfallgeschehen und zahlte nur den hälftigen Schaden. Auch hier haben die Beklagten die Rechnung ohne das Gericht gemacht. Lest selbst das umfangreiche Urteil aus Gardelegen zur Haftungsfrage, zu den Rechtsanwaltskosten und den Sachverständigenkosten gegen die ERGO Versicherung sowie deren Versicherungsnehmer und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

Amtsgericht
Gardelegen

31 C 218/14                                                                            Verkündet am 02.06.2015

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn W. T. aus G-L.

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.

gegen

1.  Herrn K. J. aus G.

2.  Firma Ergo Versicherung AG vertr.d.d.Vorstand Herrn Diedrich, Victoriaplatz 1, 40477 Düsseldorf

Beklagte

Prozessbevollmächtigter zu 1: Rechtsanwalt T K. aus O.

hat das Amtsgericht Gardelegen auf die mündliche Verhandlung vom 02.06.2015 durch die Richterin am Amtsgericht H. für Recht erkannt:

1.) Der Beklagte zu 1) K. J., und die Beklagte zu 2) die ERGO-Versicherungs-AG, werden als Gesamtschuldner verurteilt an den Kläger 104,54 Euro nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über den Basiszinssatz seit dem 05.10.2013 zu bezahlen.

2.) Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 Euro nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über den Basiszinssatz seit dem 05.10.2013 zu bezahlen.

3.) Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

und beschlossen:

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf bis 800,00 € festgesetzt.

Tatbestand:

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, welcher sich am 08.09.2013 gegen 12.50 Uhr ereignete.

Bei dem Beklagten zu 1) wurde eine Blutalkoholkonzentration von 1,76 Promille festgestellt. Er wurde rechtskräftig zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.500,00 € verurteilt.

Der Kläger vertritt die Ansicht, der Beklagte zu 1) hafte allein für den streitgegenständlichen Unfall.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger restliche Sachverständigenkosten und die Kosten der Rechtsverfolgung geltend. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Angaben in der Klageschrift und im klägerischen Schriftsatz vom 20.02.2015 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

1.)       Der Beklagte zu 1) K. J., und die Beklagte zu 2) die ERGO-Versicherungs-AG, werden als Gesamtschuldner verurteilt an den Kläger 104,54 Euro nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über den Basiszinssatz seit dem 05.10.2013 zu bezahlen.

2.)       Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 Euro nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über den Basiszinssatz seit dem 05.10.2013 zu bezahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgetragen, es sei von einem ungeklärten Unfallgeschehen auszugehen. Dies rechtfertige eine hälftige Mithaftung des Klägers.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen Ihnen wechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Haftung der Beklagten zu 1) dem Grunde nach steht außer Streit. Der Schaden des Klägers ist i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG bei dem Betrieb des vom Beklagten zu 1) gesteuerten Fahrzeugs entstanden, weshalb die Haftpflichtversicherung gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG dem Kläger gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist. Der Erfolg der Klage hängt davon ab, ob dem Beklagten an der Unfallentstehung mit Recht ein überwiegendes Verschulden anzulasten ist, so dass die Haftung des Halters in der Haftungsabwägung nach § 17 StVG vollständig hinter das unfallursächliche Verschulden des Klägers zurücktreten muss.

Gemäß § 17 Abs. 1 StVG hängt im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen (BGH, Urt. v. 21.11.2006 – VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; Urt. v. 27.6.2000 – VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069; Hentschel/König/Dauer, 42. Aufl., § 17 StVG Rdnr. 5) sind bei der Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge nur solche Umstände einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d. h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben. Hierbei ist es im Regelfall ohne Belang, ob die Halter die unfallbeteiligten Fahrzeuge selbst gefahren haben, da die Verantwortungsbeiträge von Halter und Fahrer zu einer einheitlichen Haftungs- bzw. Zurechnungseinheit verschmelzen (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 17 Rdnr. 5).

In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze war dem Beklagten die volle Haftung für die Unfallschäden aufzuerlegen:

Der Beklagte zu 1) ist durch rechtskräftigen Strafbefehl durch das Amtsgericht Stendal wegen Trunkenheit im Verkehr (mindestens 1,76 Promille BAK) und fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig zu einer Geldstrafe von insgesamt 1.500,00 € verurteilt worden. Die Beklagten tragen keinerlei Tatsachen vor, die für ein Mitverschulden – für das die Beklagten die Beweislast tragen – der Zeugin T. sprechen könnten.

In der Haftungsabwägung tritt die einzig zum Nachteil des Klägers zu gewichtende Betriebsgefahr seines Fahrzeugs vollständig hinter das Verschulden des Beklagten zurück.

Zwar erlaubt eine Alkoholisierung im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit keinen Rückschluss auf die Unfallursache, darf vielmehr bei der Abwägung nach § 17 StVG nur berücksichtigt werden, wenn sie sich nachweislich in dem Unfall niedergeschlagen hat (BGH NJW 1995, 1029). Aus diesem Grund ist ein unfallursächlicher Verstoß das alkoholisierten Kraftfahrers vorauszusetzen, bevor – aufgrund der Alkoholisierung, gegebenenfalls in Form eines Anscheinsbeweises – darauf geschlossen werden kann, der Unfall habe sich in einer Verkehrslage ereignet, die ein nüchterner Kraftfahrer problemlos hätte meistern können (BGH NJW 1976, 897: Fußgänger, zusätzlich zur Alkoholisierung unmotiviertes Liegen auf der Fahrbahn; OLG Stuttgart r + s 1988, 329 (Volltext BeckRS 2008, 19041: zusätzlich stark überhöhte Geschwindigkeit; OLG Hamm NZV 1995, 483; OLG Köln VersR 2002,  1040;  KG Urt. v. 21.06.1990 – 12 U 3456/89 [BeckRS 1990, 07643: Alkoholisierung nicht ursächlich, weil ohnehin schuldhaftes Überholen einer unübersichtlichen Kolonne]; OLG Celle, Urt. v. 29.09.2010 – 14 U 27/10 [BeckRS 2011, 14566: zusätzlicher Verstoß gegen § 1 II StVO gefordert, aber nicht erweislich]; Senat, Beschl. v. 12.11.2014 – 10 U 3222/14: zusätzlich zur Alkoholisierung nicht rechtzeitige Ausweichreaktion erforderlich).

Dem Beklagten ist aber ein Verstoß gemäß § 5 StVO vorzuwerfen, da die Kollision entweder durch verbotswidriges Überholen des Beklagten zu 1) unter Verstoß gegen § 5 Abs. 4 StVO oder aufgrund zu geringen Sicherheitsabstandes des Beklagten zu 1) unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO verursacht worden ist. Dagegen ist ein Verstoß der Fahrerin des klägerischen Fahrzeuges weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Kläger konnte einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen durfte und von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 26 und – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 27; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 375 ff.; vom 29. Oktober 1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184 f.; vom 26. Mai 1970 – VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 84 f.; vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82, VersR 1985, 283, 284 sowie vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84, VersR 1985,1090 und – VI ZR 177/84, VersR 1985, 1092 mwN). Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 20 und – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 19; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 17; vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 376; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84 und – VI ZR 177/84, jeweils aaO). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. die vorgenannten Senatsurteile; s. auch Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368 f.). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369; vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84, aaO). Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369 und – VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378; vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, aaO Rn. 19 mwN). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12, aaO Rn. 26 und – VI ZR 528/12, aaO Rn. 27; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, aaO Rn. 13; vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 mwN). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 und – VI ZR 528/12, jeweils aaO). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 f.).

Die Höhe des vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Honorars wird von den Beklagten nicht beanstandet.

Freilich ist der Schädiger auch nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Dies wird vorliegend von den Beklagten aber nicht vorgetragen.

Die Beklagten haben daher das restliche Honorar in tenorierter Höhe zu zahlen.

Der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung folgt aus den §§ 7, 18 StVG, 115 VVG.

Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.a. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln. Das gilt nur dann nicht, wenn es sich bei dem Geschädigten um ein weltweit agierendes Mietwagenunternehmen (AG Frankfurt am Main 13.2.2007 – 31 C 2956/06 – NZV 07, 426) oder Leasingunternehmen eines großen Autoherstellers handelt (AG Darmstadt 4.7.07 – 300 C 159/07 -). Auch die Einschaltung zu einem außergerichtlichen Güteversuch ist möglich, wenn dieser nicht von vornherein aussichtslos ist (OLG Hamm 19.6.08 – 6 U 48/08 – OLG R 08, 627; allgemein zur Erstattungsfähigkeit bei geschäftsgewandten Geschädigten: Böhm/Lennartz MDR 13, 313).

Auch die Höhe ist nicht zu beanstanden. Die Geschäftsgebühr von 1,3 für einen durchschnittlichen Verkehrsunfall ist nicht unbillig (BGH 31.10.2006 – VI ZR 261/05 – NZV 07, 181; OLG Brandenburg 4.11.10 – 12 U 87/10 -: nicht jeder Personenschaden macht die Sache überdurchschnittlich). Die im Schriftsatz vom 20.02.2015 aufgelistete Berechnung nach einem Streitwert von 6.211,79 € ist nicht zu beanstanden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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