Haftpflicht - Unfall - Kasko

Praktische Erfahrungen mit der Versicherungswirtschaft
bei der Unfallschadenregulierung

AG Essen verurteilt Patria Versicherungs AG Essen zur Zahlung der Kosten der Nachbesichtigung durch den Schadensgutachter (12 C 317/94 vom 05.07.1994)

Das AG Essen hat durch den Amtsrichter der 12. Zivilabteilung dem Geschädigten die Kosten der Nachbesichtigung mit Urteil vom 5.7.1994 ( 12 C 317/94) zugesprochen. Interessant ist nach wie vor die Begründung, die auch heute noch Gültigkeit hat.

Tatbestand:

Ein bei der Beklagten pflichtversichertes Kfz. fuhr, gesteuert vom VN der Beklagten, am 1.4.1994 in Essen auf ein Fahrzeug der Klägerin auf, als dieses vor einer LZA bei Rotlicht anhalten musste. Zweischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Belagte dem Grunde nach zum vollen Schadensersatz verpflichtet ist. Die Klägerin rechnet den Schaden gem. Gutachten ab und ließ nach erfolgter Reparatur des Fahrzeuges dieses von dem Schadensgutachter nachbesichtigen. Dieser bestätigte unter dem 3.5.1994, dass der festgestellte Unfallschaden repariert sei und berechnete hierfür netto 55,– DM. Die Beklagte verweigerte die Regulierung dieses Betrages.

Die Klägerin hält dafür, sie habe solche Kosten verursachen können und hat im Rechtsstreit beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 55,– DM nebst Zinsen zu zahlen.

(weiterlesen …)

Abgelegt in Fiktive Abrechnung, Haftpflichtschaden, Nachbesichtigung, Patria Versicherung, Reparaturbestätigung, Sachverständigenhonorar, Urteile

Druckversion Druckversion