AG Heinsberg verurteilt VHV Versicherung im Schadensersatzprozess aus abgetretenem Recht zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 29.6.2016 – 19 C 113/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Heinsberg im Schadensersatzprozess um die  Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VHV Allgemeine Versicherung AG vor. Das erkennende Gericht nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Entscheidung der Berufungskammer, des Landgerichts Aachen. Was allerdings nicht gefällt ist, dass die einzelnen Rechnungsposten im Schadensersatzprozess der Höhe nach geprüft werden. Lest aber selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

19 C 113/16

Amtsgericht Heinsberg

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

… ,

Klägers,

gegen

die VHV Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, dieser vertr.d.d. Vorsitzenden Thomas Vogt, Constantinstr. 90, 30177 Hannover,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Heinsberg
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 29.06.2016
durch den Richter am Amtsgericht Dr. H.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 19.3.2016 zu zahlen sowie den Kläger von vorgerichtlichen Kosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 70,20 € netto freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Dem Kläger stehen aus abgetretenem Recht die erhobenen Restschadenersatzansprüche zu.

Die Einwendungen der Beklagten griffen nicht durch. Im Einzelnen:

Hinsichtlich des Grundhonorars von 400 € bewegte sich dies im Korridor der BVSK-Untersuchung von 2015. Dies stellt eine geeignete Schätzgrundlage dar. Daneben dürfte auf Grundlage der von der Beklagten vorgetragenen Zahlen lediglich ein marginales Überschreiten vorgelegen haben. Ob dies zu einer Kürzung hätte führen müssen erschien fraglich.

Hinsichtlich der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang Nebenkosten über das Grundhonorar hinaus erstattungsfähig sind, ging auch die vorgelegte Entscheidung der 5. Zivilkammer des Landgerichts davon aus, dass solche Kosten zu ersetzen sind – auch im Falle der Vorausabtretung. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung vom 1.2.2016 insoweit Schreibkosten mit 1,80 € je Seite, Fotokosten mit 2,– €/Bild und Fahrtkosten mit 0,70 €/km sowie Telefonkosten mit 15,– € angesetzt. Insoweit unterschied sich die Begründung der 5. Zivilkammer nicht (dem Grunde nach) von der der 6. Zivilkammer. Marginale Abweichungen ließen sich hier allenfalls bei der Höhe der einzelnen Position, nicht jedoch bei der Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach erkennen. Vor diesem Hintergrund bestand für das erkennende Gericht keine Veranlassung, von der Rechtsprechung des Landgerichts (wieder) abzuweichen.

Eine uneinheitliche Rechtsprechung des Landgerichts lag nicht vor. Beide decken sich auch insoweit, als dass die Höhe der einzelnen Posten gem. § 287 ZPO zu schätzen ist. Für eine erneute Zulassung der Berufung bestand hiernach kein Raum. Die Höhe der hier streitgegenständlichen Nebenkosten bewegte sich insgesamt im Rahmen der vom Landgericht bestätigten Ansätze. Insoweit wird auch ausdrücklich auf die vom Landgericht hervorgehobenen Vorhaltekosten Bezug genommen. Dass die Umstände hier wesentlich anders lagen als in den entschiedenen Verfahren war weder vorgetragen noch sonst erkennbar.

Die Nebenforderungen sind als Verzugsschaden zu ersetzen, §§ 280, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: 49,20 Euro.

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9 Antworten zu AG Heinsberg verurteilt VHV Versicherung im Schadensersatzprozess aus abgetretenem Recht zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 29.6.2016 – 19 C 113/16 -.

  1. RA Frese sagt:

    Dr. H. ist nicht mehr da. Seitdem hat die VHV keinen einzigen Rechtsstreit aufgenommen oder gar gewonnen.

  2. W.W. sagt:

    49,20 € von den abgerechneten Gutachterkosten sollen nicht erforderlich gewesen sein? Dafür wird ein Rechtsstreit provoziert und fast nur mit milden Worten wird die Versicherung an ihre Schadenregulierungsverpflichtung erinnert. Zuvor musste aber der Richter überbordende Schriftsätze zur Kenntnis nehmen. All dieser Unfug wird in den Entscheidungsgründen weitaus zu milde abgehandelt. Der Versicherung ist es recht, denn es zeitigt ja keine schmerzlichen Folgen. Wenn die Justiz keine Mittel und Wege findet, diese unnötigen Doppelbeschäftigung nachhaltig einzudämmen, bleibt nach wie vor die Versuchung, es immer wieder zu probieren. Da ist Klartext ohne die verfehlte Bezugnahme auf eine vermeintlich erforderliche „Schätzung“ ebenso angesagt, wie die vergleichende Bezugnahme auf die unechte Honorarbefragung eines versicherungsnahen Berufsverbandes der Kfz.-Sachverständigen, denn bundesweit gültige „Mittelwerte“ gibt es für mehr als 92 % der freiberuflich tätigen Kfz-Sachverständigen ebensowenig, wie gesetzliche Vorgaben über die Rechnungsausgestaltung und verbindliche Abrechnungskonditionen im Nebenkostenbereich. Es sind vielmehr in beträchtlichem Umfang Honorarbandbreiten zu tolerieren und eine Honorartbefragung, so es denn wiklich eine solche wäre, ist dennoch nicht wie eine Gebührenordnung zu handhaben mit einer werkvertraglich begrenzten Sichtweite. Allein schon diesen Müll mit Antrag auf Klageabweisung zeitaufwändig lesen zu müssen, erfüllt schon den Tabestand der vorsätzlichen Körperverletzung, abgesehen von der damit regelmäßig verbundenen Verunglimpfung der Unfallopfer als nicht verständige und nicht wirtschaftlich denkende Menschen. Urteile, wie das des AG Heinsberg, bewirken überhaupt nichts, weil sie den Vorhang der Unredlichkeit und den des Geschädigtenbetruges nicht zu öffnen wissen und strafrechtlich durchaus denkbare Konsequenzen ausbleiben. Nur der Klage zu entsprechen, ist m.E. mit 49,20 € viel zu wenig. Selbst im Beichtstuhl werden solche Verfehlungen weitaus deutlicher beim Namen genannt. Schwimmt etwa unsere Justiz auf einer daunenwolkenümhüllten weichen Welle auf dem Weg ins Paradies, wo rechtsstaatliche Prinzipien bedeutungslos sind?

    W.W.

  3. Diedeldumm sagt:

    @W.W.

    Nachdem inzwischen fast um jede Schadensposition bis aufs Blut gestritten wird, dürften bei einem durchschnittlichen Schadensaufkommen im Bereich von ca. 4 Millionen Kfz-Haftpflichtschäden pro Jahr wohl mehrere Hunderttausend Schadensersatzprozesse zusammenkommen, die die Gerichte unnötig belasten. Die Verantwortung hierfür tragen alleine die Versicherer mit ihrem rechtswidrigen Schadensmanagement. Diese konservativ geschätzte Zahl stellt m. E. die untere Latte dar. Es könnte sich auch im Millionenbereich bewegen. Insbesondere wenn man berücksichtigt, dass pro Schadensfall oftmals mehrere Rechtsstreite separat (parallel) geführt werden müssen (Mietwagenkosten, fiktive Abrechnung, Abschleppkosten, Reparaturkosten, Schmerzensgeld, Sachverständigenkosten usw.). Nicht zu unterschätzen ist auch der volkswirtschaftliche Schaden, der am Ende dem Steuerzahler in Rechnung gestellt wird. Denn die Gerichtskosten decken bei weitem nicht die tatsächlichen Kosten des Gerichts. Dieses Defizit zeigt sich insbesondere bei Prozessen um Kleinkürzungsbeträge, wie z.B. bei dem gegenständlichen Rechtsstreit. Jede Menge Arbeit des Gerichts für ein paar läppische Euros Gerichtskosten. Der volkswirtschaftliche Schaden dürfte sich im oberen 2-stelligen Millionenbereich bewegen!!
    Ohne diesen Schadensmanagement-Wahnsinn der Rechtsverweigerer und Rechtsbeuger aus der Versicherungswirtschaft, die das hilflose Rechtssystem gnadenlos für ihren Profit ausbluten, wäre auch der Personalnotstand bei den Gerichten mit einem Schlag Geschichte.

    Dumdideldei, Versicherungsschweinerei!

  4. Dolle sagt:

    @Diedeldumm

    Die Zahlen sind ohne weiteres nachvollziehbar. Zahlungsunwillige Versicherer tragen demnach eine wesentliche Mitverantwortung an der Überlastung deutscher Gerichte. Abbau des akuten Personalnotstands dürfte – entgegen sonstiger Beschwerde-Ignoranz – wohl auf offene Ohren beim Bundesjustizministerium stoßen?

  5. virus sagt:

    …. glaubt hier wirklich jemand, dass auch nur ein Volksvertreter die Parteispenden aufs Spiel setzt?

  6. Willi Wacker sagt:

    @ Dolle
    @ virus
    Umso wichtiger ist es, dass in Klagen darauf hingewiesen wird, dass der Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers bei der Wiederherstellung des vor dem Schadensereignis bestehenden Zustandes ist. Denn nur mit Hilfe des von ihm ausgewählten Sachverständigen ist der Geschädigte in der Lage, den an seinem Fahrzeug entstandenen Unfallschaden der Höhe und dem Umfang nach darzulegen und zu beweisen. Damit kommt der Geschädigte der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast nach, um seinen Schadensersatzanspruch auch gerichtlich durchzusetzen. Die Kosten des Sachverständigen gehören damit zu den mit dem Infallschaden unmittelbar verbundenenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, weil die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Auch der Schädiger selbst hätte sich zur beweissichernden Feststellung der Schadenshöhe und des Schadensumfangs eines Sachverständigen bedienen müssen. Insoweit ist daher festzuhalten, dass der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist. Dessen Fehler gehen zu Lasten des Schädigers. Der angebliche Fehler des Sachverständigen – auch bei der Abrechnung – geht daher nicht zu Lasten des Geschädigten. Der Streit um die Sachverständigenkosten kann und darf nicht auf dem Rücken der Geschädigten ausgetragen werden.

    Wenn also der Schädiger das Risiko einer vermeintlich falschen Kalkulation hinsichtlich des Schadensumfangs und auch der Schadenshöhe trägt, was auch für die Höhe der Sachverständigenkosten gilt, dann ist er zunächst aus schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten (vollständiger Schadensausgleich) gemäß § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, den vor dem Unfall bestehenden Zustand einschließlich der beweissichernden Maßnahmen wiederherzustellen und die entstandenen Vermögensnachteile (Sachverständigenkosten) auszugleichen. Denn der Schaden des Geschädigten liegt in der Rechnung des Sachverständigen begründet. Diese Rechnung bildet eine Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung, wenn sie noch nicht bezahlt ist. Im Falle der Bezahlung liegt der Schaden in der tatsächlichen Vermögensminderung. Im Schadensersatzrecht geht es einzig und allein um den auszugleichenden Schaden, der subjektbezogen festzudtellen ist. Es kommt dabei auf die Situation des Geschädigten im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung und auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten an.

    Mithin kommt es in erster Linie nicht auf den objektivierten Schaden an. Ob die vom Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe des Schädigers berechneten Sachverständigenkosten der Höhe nach objektiv erforderlich und zweckmäßig waren, spielt zunächst beim zu leistenden Schadensersatz keine Rolle, denn der Geschädigte konnte die Begutachtung des Schadens durch einen qualifuzierten Kfz-Sachverständigen für erforderlich und zweckmäßig erachten. Auf die Höhe der Sachverständigenkosten kann er keinen Einfluss nehmen, denn die Höhe des Schadens ist nicht bekannt und soll erst durch das Hutachten beweissichernd festgestellt werden. Mithin sind die berechneten Kosten, egal ob beglichen oder nicht, der dem Geschädigten entstandene Vermögensnachteil. Dieser ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichen.

    Der Schädiger ist bei Leistung des vollständigen Schadensersatzes bzw. des vollen Rechnungsbetrages, an den unmittelbar Geschädigten allerdinhs nicht rechtlos. Da der Sachverständige, der über den Geschädigten den vollen Rechnungsbetrag erhält, entweder vor oder nach voller Erstattung duch den Schädiger an den Geschädigten, aber der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist, kann der Schädiger bei seinem Erfüllungsgehilfen Regress nehmen, wenn er der Auffassung ist, der Sachverständige habe Fehler auch bei der Berechnung gemacht. Der Schädiger kann daher bei seinem Erfüllungsgehilfen den Vorteilsausgleich suchen. Dafür ist aber eine weitere gerichtliche Inanspruchnahme des Sachverständigen durch den Schädiger erforderlich. Der Schädiger ist auf Grund der schadensersatzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, gegenüber dem Geschädigten vollständigen Schadensersatz zu leisten, kann dann allerdings bei seinem Erfüllungsgehilfen Regress nehmen. Verschmelzen darf man grundsätzlich die Schadensersatzleistung an den Geschädigten nicht mit der Regressforderung bei dem Sachverständigen, denn beides sind Forderungen aus verschiedenen Anspruchsgrundlagen und mit verschiedenen Anspruchsparteien. Einmal richtet sich die Schadensersatzforderung des Geschädigten gegen den Schädiger und zum anderen des Schädigers gegen seinen Erfüllungsgehilfen.

    Wenn aber der Schädiger gesondert Regress nehmen muss, weil er seine vermeintliche Regressforderung wegen der verschiedenen Anspruchsgrundlagen nicht gegenüber dem Schädiger geltend machen kann, ist er letztlich gezwungen einen Regressprozess gegen den Sachverständigen anzustrengen. Dies hat zur Folge, dass der Schädiger bezüglich seines Regressanspruchs darlegungs- und beweisbelastet ist. Auch ist er verpflichtet, Gerichtskosten vorzuschießen. Das hält den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer regelmäßig davon ab, gesonderte Regressprozesse zu führen.

    Abschließend kann daher gesagt werden, dass es immer wichtiger wird, darauf ginzuweisen, dass der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers bei der Wiederherstellung des vormaligen Zustandes ist. Dessen Fehler gehen zu Lasten des Schädigers. Auf die Höhe der Sachverständigenkosten kann der Geschädigte keinen Einfluss nehmen. Werkvertraglich ist der Geschädigte verpflichtet, die Sachverständigenkosten gegenüber dem Sachverständigen gem. §§ 631 ff BGB auszugleichen. Er ist insoweit mit eine Zahlungsverpflichtung belastet, die einen auszugleichenden Schaden darstellt. Diesen kompletten Schaden, auch wenn die Rechnung noch nicht (vollständig) ausgeglichen ist, kann der Geschädigte als nach § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteil beanspruchen. Allerdings kann der Schädiger bei seinem Erfüllungsgehilfen Regress nehmen.

    So einfach kann Schadensersatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall sein.

  7. Dolle sagt:

    @Willi Wacker

    Vielen Dank wieder einmal für die umfangreichen Ausführungen. Aber so einfach ist es eben nicht. Denn alle angeführten Argumente werden inzwischen – Captain HUK sei Dank – von guten Anwälten immer wieder gebetsmühlenartig in den klägerischen Schriftsätzen vorgetragen. Viele Gerichte scheren sich jedoch einen Sch… um diese Argumente. Noch viel weniger un die schadensersatzrechtlichen Grundsätze. Auch das Gesetz geht diesen Richtern zunehmend am A… vorbei. Die schätzen und kürzen weiterhin willkürlich nach Gutsherrenart unter dem Deckmantel des § 287 ZPO unter Einsatz rechtswidriger Mittel. Will heißen; Angemessenheit im Schadensersatzprozess nach BVSK, JVEG usw… Schriftsätze mit den wahrlich brillianten Rechtsargumenten aus den Beiträgen von Willi Wacker werden schlichtweg ignoriert.

    @SV_2

    Den grundsätzlichen Problemen in diesem Staat kann man sich nur entledigen, indem man die Koffer packt und schnellstmöglichst das Weite sucht. Fragt sich nur wohin das Ticket gehen soll? Denn die wahre Ursache, die Korruption, ist ein weltweites Problem. Der Kampf gegen dieses gesellschaftliche Krebsgeschwür kommt einem Kampf gegen Windmühlen gleich. Ob man alleine oder mit einer Rotte antritt, macht den Kohl nicht fett.

  8. D.H. sagt:

    Danke, Willi Wacker,
    für diese glasklare Zusammenfassung eines Juristen, der sein „Handwerk“ schon immer engagiert ausgefüllt hat. Mögen es Dir viele andere Kollegen ebenso gleichtun, denn das wäre dann auf captain-huk.de als eine geballte Ladung von Kompetenz zur Kenntnisnahme besonders empfehlenswert. Jetzt einmal mehr an die gemeinsamen Anliegen denken und ungeniert Klartext sprechen, wobei die letzten Kommentare dafür schon ein guter Ansatz sind. Wenn wir uns nicht noch deutlich mehr Repekt verschaffen, haben wir verloren und der Rechtsstaat geht ganz den Bach runter. Wer kann das wollen?

    D.H.

  9. Willi Wacker sagt:

    @ Dolle
    Steter Tropfen höhlt den Stein!

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