AG Oberhausen spricht dem aus abgetretenem Recht klagenden Kfz-Sachverständigen den restlichen Schadensersatz auf Erstattung der gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 11.4.2018 – 37 C 323/18 – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

die Redaktion des Captain-Huk-Blogs meldet sich zurück. Heute stellen wir Euch hier ein Urteil aus Oberhausen im Schadensersatzprozess um restlichen Schaden in Form der gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht vor. Im Ansatz ist das Urteil in seinen Gründen eigentlich nicht schlecht abgefasst. Doch dann verfällt das erkennende Gericht in eine ihm nicht gestattete Preiskontrolle im Schadensersatzprozess. Es geht im Schadensersatzprozess nicht um die Angemessenheit der berechneten Sachverständigenkosten, sondern um Ersatz des dem Geschädigten entstandenen Schadens. Dass der Restschadensersatzanspruch an den Sachverständigen abgetreten worden ist, ändert daran nichts, denn der Inhalt der Schadensersatzforderung ändert sich durch die Abtretung an den Sachverständigen nicht. Der Neugläubiger (Zessionar) – hier: der Sachverständige – erwirbt die Forderung in der Form, wie sie zuvor in der Person des Altgläubigers (des Zedenten) – hier: dem Geschädigten – bestand (vgl. BGH VI ZR 491/15 Rn. 22 -). Eine Kontrolle der Einzelposten, wie sie vom erkennenden Gericht vorgenommen wurde, geht schon einmal gar nicht. Wenn schon eine Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO vorzunehmen sein sollte, dann kann ohnehin nur der Endbetrag Berücksichtigung finden. Unverständlich ist auch der von dem erkennenden Gericht vorgenommene Rückfall auf die Überprüfung der Einzelpositionen der Rechnung des Sachverständigen mit „schlüpfriger“ Begründung zum JVEG. Das erkennende Gericht hat zutreffend erkannt, dass im Schadensersatzprozess die Kosten des vom Geschädigten hinzugezogenen Sachverständigen nicht direkt am JVEG gemessen werden können, denn nach § 1 JVEG gelten die Bestimmungen des JVEG nur für gerichtlich bestellte Sachverständige (vgl. BGH VI ZR 67/06 Rn 21). Aber auch analog ist wegen der gesetzlichen Bestimmung in § 1 JVEG eine Anwendung nicht möglich. Somit kommt das erkennende Gericht auf die an sich unverständliche Ansicht, das JVEG als Bemessungsgrundlage im Rahmen der Schadenshöhenschätzung anzuwenden, jedoch vergessend, dass damit die vom Gesetzgeber gewollte ausschließliche Anwendung auf gerichtlich bestellte Sachverständige unterlaufen wird. Es hat nämlich einen guten Grund für den Gesetzgeber gegeben, die Bestimmungen des JVEG nur auf gerichtlich bestellte Sachverständige anzuwenden. Der Grund liegt in der unterschiedlichen Haftung. Sofern der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle – auch der Sachverständigenkosten – durchzuführen (vgl. BGH VI ZR 211/03 ; BGH VI ZR 67/06 Rn. 13). Das zur Wiederherstellung Erforderliche hat der Geschädigte getan, indem er einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen zur beweissichernden Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe hinzugezogen hatte. Er selbst ist regelmäßig dazu nicht in der Lage. Daher gehören die Sachverständigenkosten auch zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, wenn die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann). Lest aber selbst das Urteil des AG Oberhausen und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

37 C 323/18

Amtsgericht Oberhausen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Klägers,

gegen

die …

Beklagte,

hat das Amtsgericht Oberhausen
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
11.04.2018
durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 92,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2017 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die Klausel „Abtretung und Zahlungsanweisung“ aus Beauftragung und Abtretungsurkunde vom 30.01.2017 verstößt nicht gegen §§ 305 c Abs. 1, 307 BGB. Die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten an den Sachverständigen … war wirksam.

Denn andres als in dem durch den Bundesgerichtshof an 21.06.2016, Az.: VI ZR 475/15 (r+s 2016, 588) entschiedenen Fall sieht die zwischen dem Geschädigten und  dem  Sachverständigen … vereinbarte Klausel keine weitergehende Sicherung des Honorars des Sachverständigen als durch Abtretung der Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall, welches sich auf das Sachverständigenhonorar beziehen, vor.

In dem von dem Bundesgerichthof entschieden Fall hatte der Geschädigte zur Sicherung des Honoraranspruches des Sachverständigen seine weiteren Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall auf Wertminderung, Nutzungsausfall, Nebenkosten und Reparaturkosten abgetreten. Eine so weitgehende Sicherung des Sachverständigenhonorars weicht deutlich von der Erwartung des Vertragspartners ab und braucht von ihm bei der Beauftragung des Schadensgutachtens auch nicht in Betracht gezogen werden. Der durchschnittliche Geschädigte rechnet nicht damit, dass durch die Abtretung eine Risikoverlagerung zu seinen Lasten im Hinblick auf die Geltendmachung des Honoraranspruchs erfolgt und die Durchsetzung seiner weiteren, nicht die Sachverständigenkosten betreffenden Schadenersatzforderungen verkürzt werden könnte.

Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.

Der Kläger hat das Angebot auf Abtretung angenommen.

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 398 BGB, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115
Abs. 1 Nr. 1 VVG einen Anspruch auf Zahlung weiterer 92,22 €.

1.
Es ist unstreitig, dass der Fahrer des von der Beklagten versicherten Pkw den
Verkehrsunfall vom 26.01.2017 allein zu verantworten hat.

2.
Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat die Beklagte den für die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Herstellungsaufwand zu ersetzen. Hierzu gehört auch der Ersatz von Sachverständigenkosten für die Feststellung des entstandenen Schadensumfangs (vgl. Grüneberg in Palandt, 77. Aufl. 2018, §249 BGB, Rn m. w. N.). Erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Wenn und soweit der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten beeinflussen kann, ist er aufgrund der aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB folgenden Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Dies setzt jedoch nicht voraus, dass der Geschädigte zu Gunsten des Schädigers spart oder sich in jedem Fall so verhält, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Überobligatorische Bemühungen kann der Schädiger vom Geschädigten daher nicht verlangen. Ziel des Schadensrechts ist es, dem Geschädigten unter Anlegung vernünftiger Maßstäbe einen möglichst vollständigen Schadensausgleich zukommen zu lassen. Dabei ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, die die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten, berücksichtigt (vgl. BGH, VersR 2013, 1544; BGH, VersR 2013, 1590; BGH, VersR 2007, 560).
Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, einen für ihn in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss zuvor keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, da sich darin die zu berücksichtigenden eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig niederschlagen. Die Indizwirkung des so ermittelten Sachverständigenhonorars besteht fort bis der Schädiger substantiiert darlegt und gegebenenfalls beweist, dass die getroffene Preisvereinbarung für den Geschädigten deutlich erkennbar über dem üblichen Preisrahmen liegt. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige für seine Tätigkeit Honorarsätze verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit reicht grundsätzlich nicht aus, sofern sich aus den getroffenen Vereinbarungen keine Umstände ergeben, die der vorgelegten Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. BGH, NJW 2014, 1947 m. w. N.; BGH, NJW 2016, 3092).

3.
a)
Die nach den vorstehenden Grundsätzen erforderlichen Sachverständigenkosten
können vom Gericht gemäß § 287 ZPO geschätzt werden.
Das Gericht kann zur Schätzung der Nebenkosten den Bestimmungen des JVEG bedienen. Zwar    regelt dieses Gesetz lediglich das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar; eine Übertragung dieser Grundsätze Vergütung privater Sachverständige kommt nicht in Betracht. Aufgrund dessen können die Regelungen des JVEG dementsprechend nicht unmittelbar oder analog angewandt werden; sie können aber als Schätzgrundlage bei der Schadensbemessung nach § 287 ZPO herangezogen werden. Denn es ist anerkannt, dass sich der Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Schadensschätzung gesetzlich geregelter oder in anerkannten Tabellen enthaltener Erfahrungswerte bedienen kann. Die Regelungen über die Vergütung von Sachverständigen im JVEG beruhen auf einer umfangreichen Untersuchung, im Rahmen deren nicht nur die Entschädigung gerichtlicher Sachverständiger, sondern auch die Vergütung privater Sachverständiger ermittelt wurde. Mit dem Erlass des JVEG sollte das den heutigen Verhältnissen nicht mehr entsprechende Entschädigungsprinzip bei Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerin und Übersetzeren durch ein neues, leistungsgerechte Vergütungsmodelle ersetzt werden, dass an dem Bild der selbstständigen und hauptberuflichen Tätigkeit orientiert ist. Zu diesem Zweck wurde vor der Verabschiedung des Gesetzes die marktübliche Vergütung von Sachverständigen durch eine umfangreiche schriftliche Befragung ermittelt. Gegenstand der Befragung war die im Rahmen außergerichtliche Beauftragung erzielten Stundensätze sowie die Art der gesondert abgerechneten Nebenkosten. Die Ergebnisse der Befragung flössen in die Regelung über die Vergütung der Sachverständigen im JVEG ein. Die Abrechnungsstruktur im Bereich der Nebenkosten bei gerichtlichen Sachverständigen einerseits und bei privaten Sachverständigen – wie im vorliegenden Fall – andererseits ist vergleichbar. In beiden Fällen geht es um den Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (vgl. BGH, NJW 2016, 3092, 3095 n.w.N.).

b)
Das Grundhonorar wird seitens der Beklagten in ihrer Abrechnung vom 30.11.2017
nicht angegriffen.

c)
So ist bei abrechenbaren Nebenkosten in Form von Fahrtkosten, Schreibkosten, Fotosätzen und (Tele)Kommunikation zu berücksichtigen, dass in die dort aufgelisteten Kosten auch betriebswirtschaftliche Faktoren wie Personalbedarf und Anschaffungskosten einzustellen sind, sodass nicht mit den „reinen“ Nebenkosten gerechnet werden kann.

Da der Kläger ausweislich der Vereinbarung vom 30.01.2017 die Nebenkosten ausschließlich nach JVEG abrechnet, kann das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 24.10.2017, VI ZR 61/17 nicht herangezogen werden. Denn dieses verhält sich nur zur Heranziehung der BVSK-Honorarbefragung 2011 als Schätzgrundlage zur Abrechnung der Nebenkosten.

4.
Aufgrund der vorgenannten Erwägungen hält das Gericht es für grundsätzlich sachgerecht, den Betrag der erforderlichen Sachverständigenkosten anhand des JVEG zu bestimmen. Die dort niedergelegten Sätze eignen sich aufgrund ihrer ausreichenden empirischen Aussagekraft als Richtschnur für die richterliche Schadensschätzung, wobei selbst eine Überschreitung der dort niedergelegten Gebühren die Annahme eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nicht ohne weiteres begründet (vgl. BGH, NJW 2014, 1947).

a)
Die Abrechnung von Nebenkosten zusätzlich zum Grundhonorar ist gemäß BVSK-Honorarbefragung ausdrücklich zugelassen.
Als Schätzungsgrundlage für die Höhe legt das Gericht die Regelungen des JEVG zugrunde.

Das Grundhonorar, welches für die Ingenieurtätigkeit des Sachverständigen anfällt, orientiert sich an der Schadenshöhe, da der Sachverständige die richtige Ermittlung des Schadensbetrages werkvertraglich schuldet und in entsprechender Höhe haftet. Die Höhe des Grundhonorars korreliert mithin mit dem vom Sachverständigen eingegangenen Haftungsrisiko. Daraus lässt sich nicht ohne Weiteres schließen, dass der Sachverständige darüber hinaus keinen Ersatz für die tatsächlich angefallenen Aufwendungen verlangen will. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das Nebeneinander von Grundhonorar und Nebenkosten in der Vergangenheit nicht beanstandet worden (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 56; BGH, NJW 2014, 1947; BGH, 22.07.2014, VI ZR 357/13). Auch andere Honorarordnungen sehen die kombinierte Abrechnung von einem am Gegenstandswert   orientierten Grundhonorar zuzüglich zu den tatsächlich angefallenen Aufwendungen vor, so z.B. das RVG.
Der Geschädigte hat die separate Abrechnung von Nebenkosten zusätzlich zum Grundhonorar im Rahmen des Gutachtenauftrages vom 30.01.2017 ausdrücklich mit dem Sachverständigen vereinbart, sodass sich weitere Ausführungen zu der bestehenden vertraglichen Grundlage erübrigen.

b)
Die Nebenkosten sind vorliegend in Höhe von 75,70 € netto auch erstattungsfähig. Eine Kürzung der Nebenkosten nach der Prüfungsübersicht vom 30.11.2017 (Bl. 97 GA) der Beklagten ist nicht zulässig.

Die Nebenkosten schätzt das Gericht anhand den Regelungen des JVEG.

Die abgerechneten Fotokosten in Höhe von 2,00 € für den 1. Fotosatz übersteigen die § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG (2,00 € je Lichtbild) nicht.

Die in Höhe von 1,68 € pro Seite abgerechneten Schreibkosten und Druckkosten übersteigen die Werte §§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ebenfalls nur gering. Für Ausdrücke sehen beide 0,50 € pro Seite für die ersten 50 Seiten vor. Als Schreibkosten normiert des JVEG in § 12 JVEG einen Betrag von 0,90 Cent je angefangene 1000 Anschläge; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen. Eine Normseite ist in Deutschland mit 1.500 Anschlägen festgelegt. Dies bedeutet einen durchschnittlichen Wert von 1,40 € pro Seite. Auch die Druckkosten für die Farbseiten orientieren sich an § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 JVEG, der einen Betrag von einem 1,00 € pro Seite ansetzt.
Die von dem Sachverständigen … angesetzten Schreibkosten und Druckkosten in Höhe von 1,68 € liegen im Mittel dieser beiden Werte und sind daher nicht erkennbar überhöht.

Die Porto- und Telefonkostenpauschale in Höhe von 15,00 € ist angemessen.

Grundsätzlich sind Fremdkosten für einen EDV-Abruf abrechenbar. Die Kosten für den EDV-Abruf in Höhe von 20,00 € sind hier zu berücksichtigen. Hierzu zählen typischerweise die Restwertermittlung. Hinsichtlich der Berechnung eines weiteren Betrages für die Restwertermittlung ist ausdrücklich aufgeführt, dass die Abrufkosten für Restwertbörsen regelmäßig gesondert aufgeführt werden, wenn die Ergebnisse dem Gutachten beiliegen. Diese sind dann zu erstatten (LG Dortmund, Urteil v. 05.08.2010 – 4 S 11/10, Rn. 13, zit. nach juris; BGH, NJW 2016, 3092 m.w.N.). Vorliegend benennt der Kläger in seinem Gutachten den höchst Biete mit Namen und Anschrift. Dies ist ausreichend.

Soweit die Beklagte vorliegend geltend macht, Fahrtkosten seien nicht geschuldet, weil das beschädigte Fahrzeug fahrbereit und verkehrssicher gewesen sei, so dass die Geschädigte ohne weiteres selbst zum Kläger hätte fahren können und daher keine Fahrtkosten angefallen wären, vermag das Gericht nicht zu folgen. Denn die Geschädigte konnte als Laie grundsätzlich nicht verlässlich einschätzen, ob und wie weit die Unfallbeschädigung die Verkehrssicherheit ihres Fahrzeugs tatsächlich beeinträchtigte. Im Übrigen wären auch dann, wenn die Geschädigte das Fahrzeug zum Kläger gebracht hätte, Fahrt- bzw. Verbringungskosten angefallen, nämlich solche auf Seiten der Geschädigten, die je nach Fahrzeugtyp sogar höhere Kosten als die des Sachverständigen hätten verursachen können (LG Saarbrücken Urt. v. 19.12.2014 – 13 S 41/13).

Zwar ist es ungewöhnlich, dass neben der Fahrzeit noch eine zusätzliche Abrechnung nach Kilometern erfolgt. Grundsätzlich ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass angefallene Fahrtkosten und Fahrzeiten zusätzlich berechnet werden, zumal diese nicht von der Schwierigkeit der Prüfung oder der Höhe des Schadens, sondern allein von der Entfernung des Auftraggebers abhängig sind. In der gebotenen Gesamtbetrachtung ist diese Position jedenfalls nicht so überhöht, dass hierdurch die erforderlichen Kosten insgesamt überschritten werden (AG München Urt. v. 30.4.2013 – 331 C 9134/12).

Der Höhe nach entsprechen die angesetzten Fahrtkosten § 5 JVEG.

c)
Unter Berücksichtigung den Nebenkosten in Höhe von 75,70 € netto errechnet sich
damit ein erstattungsfähiger Gesamtbetrag 92,22 € brutto.

5.
Der Kläger hat gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen
Anwaltskosten in Höhe von 70,20 Euro aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB.

Die Inanspruchnahme eines Anwaltes war erforderlich und zweckmäßig. Wie die 16-seitige Klageerwiderung zeigt, handelt es sich vorliegend um einen juristisch schwierigen Sachverhalt, der ein hohes Maß an juristischer Sachkunde und Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur voraussetzt. Nach der Zahlungsverweigerung durch die Beklagte war der Kläger berechtigt sich fachkundige Hilfe zu suchen und seinen Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Nach der endgültigen Zahlungsverweigerung der Beklagten war der Kläger berechtigt unmittelbar auf Zahlung zu klagen, unabhängig davon, ob er die vorgerichtlichen Anwaltskosten schon beglichen hat.

Ein Freistellungsanspruch wandelt sich in einen Zahlungsanspruch des Geschädigten um, wenn der Schädiger jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert und der Geschädigte Geldersatz fordert (BGH NJW 2004, 1868).

Einen Interessenkonflikt des Prozessbevollmächtigten des Klägers vermag das Gericht nicht erkennen.

Dem Kläger ist es überlassen, aus seinem abgetretenen Recht gegen die Beklagte seine Ansprüche geltend zu machen oder aus Werkvertrag gegen den Geschädigten. Dieses Wahlrecht hat der Kläger ausgeübt. Werklohnansprüche gegen den Geschädigten verfolgt der Kläger gerade nicht.

6.
Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1
BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2014 (NJW 2014, 1947), vom 22.07.2014 (NJW 2014, 3151), vom 26.04.2016 (NJW 2016, 3092) und vom 21.06.2016 (r+s 2016, 558) sind die entscheidungserheblichen Rechtsfragen des vorliegenden Falles entschieden.

Streitwert: 92,22 €.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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24 Antworten zu AG Oberhausen spricht dem aus abgetretenem Recht klagenden Kfz-Sachverständigen den restlichen Schadensersatz auf Erstattung der gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 11.4.2018 – 37 C 323/18 – zu.

  1. Luis A. sagt:

    @Willi Wacker

    wieder einmal im Gesamtabriss ein lehrbuchhafter Kommentar von Dir zu diesem Urteil.

    Vielen Dank dafür und schon heute
    herzliche Grüße auch an die Redaktion
    und ein entspanntes Wochenende
    Luis A.

  2. Glöckchen sagt:

    Ohjeh!!!
    „JVEG als Schätzgrundlage“.
    Völlig daneben!!!!
    Das hat der BGH nur bei einer Abtretung an Erfüllungs statt gebilligt( VI ZR 50/15)
    Bei einer Sicherungsabtretung ist der übliche Werklohn Gem. §632 II BGB Schätzgrundlage,weil hier der subjektive Schadenseinschlag zu beachten ist,( BGH v.28.02.2017 VI ZR 76/16)
    Üblicher Werklohn kann aus den Bandbreiten der VKS-Honorarumfrage abgeleitet werden,(BGH v.01.06.2017 VII ZR 95/16).
    Üblich i.S.v. §632 II BGB sind nicht feste Beträge,sondern Bandbreiten,vgl. schon BGH v. 10.10.2006 X ZR 42/06 und Staudinger zu §632 II BGB RZ.46.
    Fazit:Liegen die abgerechneten Honorarpositionen innerhalb der Bandbreiten,dann sind sie als üblicher Werklohn i.S.v. §632 II BGB anzusehen und stellen dann auch schadensersatzrechtlich über §287 ZPO einen „erforderlichen Geldbetrag“ i.S.v. §249 II,1 BGB dar.
    Weshalb?
    Weil es den Rechtsgedanken des §249 II BGB widersprechen würde, wenn der Geschädigte bei werklohnrechtlich voller Zahlungspflicht(übliches Honorar wird geschuldet) vom Schadensersatzschuldner keinen vollständigen Ausgleich dieser Auslagen erhalten könnte.
    Klingelingelingelts?

  3. Dolle sagt:

    Unabhängig von der Missachtung des § 249 BGB nebst rechtsmissbräuchlicher Anwendung des § 287 ZPO überschreiten Richter wie dieser ihre Kompetenz bei Weitem, sofern sie den Gesetzgeber übergehen und einen eigenen (willkürlichen) „Gebührenrahmen“ vor Ort zusammen schustern. Dieser deutlich sichtbare Justizskandal wird ja nicht nur bei den Sachverständigenkosten praktiziert, sondern auch beim ausufernden Rechtsmissbrauch bezüglich der Mietwagenkosten sowie bei der fiktiven Abrechnung usw.. Das Rechtssystem insgesamt ist in den letzten Jahrzehnten einer erheblichen Erosion – zu Lasten der Bürger – ausgesetzt. Nichtzuletzt durch massive Intervention der Großkonzerne.

  4. Iven Hanske sagt:

    Ich kann mich den Kommentaren hier nicht anschließen, denn es wurde ein Preis nach JVEG vereinbart! Das der Richter dennoch höhere Werte zu lässt, ist nicht nachvollziehbar! Aber die Begründungen auch zur Indizwirkung und den Nebenkosten sind sehr gut.
    „So ist bei abrechenbaren Nebenkosten in Form von Fahrtkosten, Schreibkosten, Fotosätzen und (Tele)Kommunikation zu berücksichtigen, dass in die dort aufgelisteten Kosten auch betriebswirtschaftliche Faktoren wie Personalbedarf und Anschaffungskosten einzustellen sind, sodass nicht mit den „reinen“ Nebenkosten gerechnet werden kann.

    Da der Kläger ausweislich der Vereinbarung vom 30.01.2017 die Nebenkosten ausschließlich nach JVEG abrechnet, kann das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 24.10.2017, VI ZR 61/17 nicht herangezogen werden. Denn dieses verhält sich nur zur Heranziehung der BVSK-Honorarbefragung 2011 als Schätzgrundlage zur Abrechnung der Nebenkosten.“

  5. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    @Glöckchen
    Ebenfalls hervorragend erklärt. Vielen Dank. Wir werden es gern weiterreichen.
    R-REPORT -AKTUELL

  6. virus sagt:

    R-REPORT-AKTUELL – WIDERSPRUCH

    liebe Leute, schaltet doch bitte, bitte, eure Gehirne ein. Es geht hier um 92,22 € SCHADENSERSATZ.

    Und.

    Wer eine Werksvereinbarung nach JVEG trifft, der sollte sich wegen fataler Rechtsunkenntnis eine neue Tätigkeit suchen. Denn das JVEG bindet im Werksvertrag weder den Vertragsgeber noch den Vertragsnehmer.

    Macht euch doch endlich mal bewußt, dass weder der Gesetzgeber, noch der BVSK, noch der VKS noch irgend ein Sachverständigenrechnung schreibender Richter eure Familien ernährt und mitnichten eure Rechnungen bezahlt, weder heute noch morgen oder übermorgen.

  7. Iven Hanske sagt:

    # Virus
    Ich gebe Dir Recht, besonders manche Richter sind in Ihrer dummen Arroganz weit weg von dem Gesetz, welchem Sie verpflichtet sind und merken nicht wie Sie hierbei, im Sinne der Versicherer, Geschädigte prellen und Betriebe inkl. deren Familien bedrohen. Ich bin nun, trotz guter Auftragslage, seit 8 Monaten im Minus und der nächste Lohntag steht vor der Tür, so dass ich glaube, das die Versicherer, mit Hilfe der unseriösen Richter, ihr Ziel bald geschafft haben.

    Aussage der HUK Versicherung: „Der freie unabhängig Gutachter ist uns ein Dorn im Auge“
    Aussage eines Richters: „Der frei unabhängige Gutachter wird im Bermudadreieck verschwinden „
    Richter Freymann und Wellner in Korruption mit Fuchs (BVSK) und den Versicherungen wie HUK, stillen ihre unseriöse Gier, auf den Rücken des Geschädigten und der Gutachter!

  8. Verraten und verkauft sagt:

    Für alle, denen die Außenstände über den Kopf wachsen.

    Fragt doch mal bei Rainer Wendt, Benno Langenberger und Christian Soulier nach, ob sie eure Forderungen gegen die Versicherer mittels Abtretung übernehmen. Insbesondere Rainer Wendt dürfte es nicht schwer fallen, die Rechnungskürzungen ohne jegliche Richterinanspruchnahme zu realisieren.

    https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2017-03/rainer-wendt-verfahren-polizeigewerkschaft-aufsichtsratstaetigkeit-axa
    ———————————————————————————————————–
    Axa-Aufsichtsrat Rainer Wendt erhielt auch mehr als 150.000 Euro von Versicherung – Quelle: https://www.berliner-zeitung.de/26155632 ©2018

    https://www.berliner-zeitung.de/politik/axa-aufsichtsrat-rainer-wendt-erhielt-auch-mehr-als-150-000-euro-von-versicherung-26155632
    ————————————————————————————————————–
    Schlägst Du meinen Wendt, schlag ich Deinen Schulz

    9. April 2018 | Von Abbe | Kategorie: AKTUELLES, POLIZEIGEWERKSCHAFTEN

    Rainer Wendt, der Bundesvorsitzenden der DPolG wurde elf Jahre lang aus der Staatskasse bezahlt, André Schulz, der Bundesvorsitzende des BDK, für eine Teilzeittätigkeit seit Anfang 2014. Nach dem Regierungswechsel dienen sie aktuell als Prügelknaben für parteipolitische Interessen. Dabei wäre vielmehr zu fragen: War die unstreitige Alimentierung der Gewerkschaftler durch die Innenministerien in NRW und Hamburg die Gegenleistung für Polit-PR im Sinne des jeweiligen politischen Lagers?

    https://police-it.org/schlaegst-du-meinen-wendt-schlag-ich-deinen-schulz

  9. Ottfried K. sagt:

    @virus
    „Wer eine Werksvereinbarung nach JVEG trifft, der sollte sich wegen fataler Rechtsunkenntnis eine neue Tätigkeit suchen. Denn das JVEG bindet im Werksvertrag weder den Vertragsgeber noch den Vertragsnehmer.“

    Wenn es denn so ist, so muss verwundern, dass genau auf diesem Weg inzwischen beachtlich viele Kollegen die vermeintlichen Klippen zu umschiffen versuchen und selbst mir hat vor einiger Zeit ein BVSK-Rechtsanwalt mehrfach empfohlen, doch einfach nach JVEG „schwierigkeitslos“ abzurechnen, weil gerade in NRW das einige Gerichte favorisieren würden. Über diesen „Brückenschlag“ wäre dann auch die Akzeptanz der BVSK-Befragung nicht mehr fern, obwohl das eine, wie das andere schadenersatzrechtlich ohne Bedeutung ist. Man sieht jedoch, daran, wie leicht Kfz-Sachverständige sich leider manipulieren lassen und das sogar mit Hilfe einiger Gerichte.

    Ottfried K.

  10. HR sagt:

    Bei Licht besehen, ist die Aufregung der Kommentatoren nicht recht verständlich, wenn der Geschädigte und der von ihm beauftragte Sachverständige eine Honorarvereinbarung auf Basis des JVEG getroffen haben.
    Dass vor dem Hintergrund dieses Urteils Willi Wacker und Glöckchen noch einmal eine grundsätzliche Betrachtung zur Anwendungsmöglichkeit des JVEG unter schadenersatzrechtlich zu beachtenden Randbedingungen angesprochen haben, ergibt sich vom Thema her. Gleichwohl – und das hat Willi Wacker auch angemerkt – sind überwiegend die Entscheidungsgründe in diesem Urteil schon beachtenswert.
    HR

  11. Iven Hanske sagt:

    Rechnung = eine Rechnungsposition = Gutachtenerstellung inkl. Nebenkosten nach Preisvereinbarung und alle konstruierten rechtswidrigen Dinge die kamen und im Bezug auf die Nebenkosten noch schlimmer konstruiert kommen sind in der richterlich bestätigten Gesamtschau der Rechnung flexibel begründungsfähig und da es schon viele machen, auch marktüblich. Virus hat Recht denn wahrscheinlich jeder Vorstand eines Verbandes ist ab einem bestimmten Punkt käuflich.

  12. virus sagt:

    @ HR – Bitte lesen und ganz wichtig, korrekt interpretieren –

    http://www.jveg.de/jveg/jveg.pdf

    Zitat HR – wenn der Geschädigte und der von ihm beauftragte Sachverständige eine Honorarvereinbarung auf Basis des JVEG getroffen haben.

    Mehr an Widerspruch in sich geht nicht, wenn eine HONORARvereinbarung nach „GESETZ über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG)“ getroffen wird.

    Und „auf Basis“ – das ist doch weder Fisch noch Fleisch. Womit den freien richterlichen Interpretationen dann auch keine Grenzen gesetzt sind. Wäre ich (schon) gekaufter Richter und hätte einen Bedarf an Mehr, würde ich ruckzuck § 9 JVEG ins Feld führen, womit dann das Grundhonorar nach Schadenhöhe, auch zur Abdeckung des Haftungsrisikos, verspielt wäre. (Ich gehe davon aus, dass entsprechende Konstruktionen bereits auf den Weg zum BGH sind.)
    Oder ich würde als bedürftiger Robenträger – zu Recht – die Vereinbarung in Gänze als Nichtig erklären, weil nachweislich die Rechnung nicht 1 : 1 nach JVEG erstellt wurde, der Sachverständige nicht vereinbarungsgemäß seine „Gebühr“ berechnet hat. Oder noch einfacher, unter Hinweis von § 1 JVEG erkläre ich die Rechnung als „besonders Freigestellter“ für nichtig. Und danach …..?

    @ Glöckchen – „übliches Honorar wird geschuldet“

    Auch dem ist zu widersprechen. Geschuldet wird – als Schadensersatzleistung – das berechnete Honorar – insoweit nicht für den Geschädigten erkennbar – Leistungen nach § 138 Abs. 2 BGB – sittenwidrig in Rechnung gestellt wurden. Siehe: „Der Wucher aus § 138 Absatz 2 BGB [Bürgerliches Gesetzbuch] ist eine Konkretisierung des sittenwidrigen Rechtsgeschäfts und deshalb gegenüber § 138 Absatz 1 BGB speziell und somit vorrangig zu prüfen. Ein Rechtsgeschäft, das gegen § 138 Absatz 2 BGB verstößt, ist nichtig.“

    Um es noch einmal klar hervorzuheben, Rechnungslegungen nach JVEG am freien Markt ist nicht nur unüblich, sondern gesetzeswidrig.

    Daher noch einmal meine Bitte an alle, selber denken!

  13. virus sagt:

    Nachsatz – übliches Honorar

    Üblich ist, das SV-Honorar – in der Regel nach Unternehmer spezifisch kalkulierter Honorartabelle – wie folgt zu berechnen:

    Grundkosten nach Schadenhöhe
    Sachbezogene Zusatzkosten – nach Erforderlichkeit, nach Anzahl oder pauschal

    Selten, also unüblich: Grundhonorar auf Stundenbasis oder gesplittet nach Schadenhöhe und Stundenbasis (zuzüglich Zusatzkosten).

    Noch seltener – Honorar nach Vereinbarung (ein Betrag ohne weiteren Sachbezug (Kostenrisiko verbleibt beim Dienstleister)

    Egal, wie das Honorar letztendlich berechnet wurde, zu erstatten ist:….. insoweit nicht für den Geschädigten erkennbar – Leistungen nach § 138 Abs. 2 BGB – sittenwidrig in Rechnung gestellt wurden.

  14. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    @ virus

    „Egal, wie das Honorar letztendlich berechnet wurde, zu erstatten ist:….. insoweit nicht für den Geschädigten erkennbar – Leistungen nach § 138 Abs. 2 BGB – sittenwidrig in Rechnung gestellt wurden.“

    Und da schließt sich der Kreis mit dem BGH-Beschluss vom 24.07.2003 (IX ZR 131/00)

    • „Honorarvereinbarungen dürfen im Hinblick auf die Verfassungsgarantie der Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz) in ihrer Rechtswirksamkeit nicht ohne ausreichenden Sachgrund beschnitten werden.

    • Eine Honorarvereinbarung kann grundsätzlich das Sittengesetz nicht verletzen, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führt (BGH Urteil vom 03.04.2003 aaO).

    • Die äußerste Grenze eines angemessenen Honorars ist überschritten, wenn der Auftragnehmer seinen Aufwand in grober Weise eigensüchtig aufbläht und das Wirtschaftlichkeitsgebot wissentlich außer Acht lässt.

    • Das ist der Fall, wenn die äußerste Grenze eines aufwandsangemessenen Honorars um etwa das Doppelte überschritten wird.“

    Dazu lassen sich nahtlos folgende Rechtsgrundsätze einbinden:

    o Der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag umfasst auch die Kosten, welche der Geschädigte für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufwenden musste (vgl. auch: Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 75.Auflage 2016, § 249 Rn. 58).

    o Die Vorschrift des § 249 BGB verpflichtet den Schädiger grundsätzlich, im Rahmen seiner Haftung die dem Geschädigten entstandenen Nachteile vollständig auszugleichen.

    o Es ist nicht Anliegen der Norm, diese Haftung unter Inanspruchnahme des Geschädigten auf dessen Kosten zu mindern bzw. auszuhöhlen.

    R-REPORT-AKTUELL

  15. SV sagt:

    Ottfried K. says:
    9. Juni 2018 at 10:59

    “ …… und selbst mir hat vor einiger Zeit ein BVSK-Rechtsanwalt mehrfach empfohlen, doch einfach nach JVEG „schwierigkeitslos“ abzurechnen, weil gerade in NRW das einige Gerichte favorisieren würden.“

    Was ist das denn? Bahnt sich da nach München >>> Skandal: „Verschwörung“ der Münchner Justiz gegen freie und unabhängige Kfz-Sachverständige – notfalls auch gegen Recht und Gesetz? <<< ein weiterer Justizskandal an? Favorisieren in NRW Gerichte die Abrechnung nach JVEG, weil es so mit dem Rechtsanwalt und Geschäftsführer des BVSK, Herrn Fuchs, "vereinbart" wurde?

  16. RA. Niederrhein sagt:

    @ virus
    Widerspruch! Nach dem BGB herrscht Vertragsfreiheit. Die Vertragsparteien können vertraglich vereinbaren, was sie wollen, es darf nur nicht gegen gesetzliche Bestimmungen, Sittenwidrigkeit oder Wucher verstoßen. Insoweit dürfen die Vertragsparteien als Inhalt ihrer Vereibarung auch die Bestimmungen des JVEG vereinbaren, denn diese Bestimmungen verstoßen weder gegen die Sitten noch sind sie wucherisch. Im Gegensatz zum Sachenrecht gibt es im Schuldrecht keinen numerus clausus der Rechte.
    Ob es sinnvoll ist, eine Vereinbarung über die vom Sachverständigen abzurechnenden Kosten an die Bestimmungen des JVEG zu koppeln, ist eine andere Frage. Rechtlich zulässig ist es auf jeden Fall.

  17. virus sagt:

    @ RA Niederrhein – es darf nur nicht gegen gesetzliche Bestimmungen …. verstoßen. Na dann lies mal § 1 JVEG: § 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte

    Eine Vereinbarung im privaten Bereich NACH JVEG kommt einer Vorspiegelung falscher Tatsachen gleich.

    Was ich machen könnte, wenn ich so dumm wäre und es wollte, bzw. meine unternehmerische Existenz vorsätzlich in die Insolvenz treiben will, dann könnte ich die Erstattungen aus dem JVEG übernehmen, meinetwegen 30 Cent pro Km. Nur, eine Vereinbarung nach JVEG ist das deshalb trotzdem nicht. Der Gesetzeswortlaut nach § 1 JVEG steht dem Glas klar entgegen:

    (1) Dieses Gesetz regelt
    1.
    die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht , der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden;

  18. RA. Niederrhein sagt:

    @ virus
    Die im JVEG angegebenen Werte und Preise können entsprechend der Vertragsautonomie auch auf Privatpersonen übertragen werden. Niemand ist gehindert, sich auf derartige Vereinbarungen einzulassen. Dann kommt eben eine entsprechende Vereinbarung nicht zustande. Wenn man sich aber auf so eine Vereinbarung einläßt, warum auch immer, dann ist die Vereinbarung inter partes bindend.

    Mit gesetzlicher Bestimmungen sind solche des Strafgesetzbuches oder ähnlicher mit Strafe bedrohter Taten gemeint. Zivilrechtliche Bestimmungen können abbedungen werden.

    Dass das JVEG mit seinen Preisen für gerichtlich bestellte Sachverständige im Verhältnis des Sachverständigen zur Landeskasse bindend ist, bedeutet nicht, dass deren Preise auch im Verhältnis unter Zivilpersonen vereinbart werden könnten.

    Ob das entscheidende Gericht von sich aus auf eine privatrechtliche Kostenvereinbarung zwischen SV und Kunde (werkvertragliche Sicht!) die Werte des JVEG direkt oder analog auf die getroffene Vereinbarung anwenden kann, ist mehr als fraglich, denn da greift m.E. § 1 JVEG ein. Im werkvertraglichen Bereich gelten die §§ 631 ff BGB. Die Werte des JVEG dürften im werkvertraglichen Sinne kaum der Üblichkeit und / oder Angemessenheit entsprechen.

    Warum eine privatrechtliche Vereinbarung nach den Werten des JVEG eine Vorspiegelung falscher Tatsachen bedeuten soll, bleibt offensichtlich dein Geheimnis. Beide (volljährigen) Vertragspartner einigen sich auf die Werte des JVEG. Worin soll dann die Vorspiegelung falscher Tatsachen liegen? Was sind die richtigen Tatsachen, die verheimlicht sein sollen?

    Wie ich bereits geschrieben habe, bleibt die Frage, ob eine solche werkvertragliche Vereinbarung zwischen SV und Kunde sinnvoll ist. Zulässig ist sie allemal.

  19. SV_2 sagt:

    Immer wieder schön hier zu lesen, wie die Probleme anprangert und zum Kampf motiviert wird.

    Nur, wie gedenken wir diese Probleme nachhaltig und gänzlich zu lösen?

    Denn solange die Lösung der Kampf des Einzelnen ist, solange wird der Einzelne auch abwägen, ob er diesen Kampf überhaupt bestreitet. Falls Nein, so wird weiterhin das Problem bleiben, denn es funktioniert.

    Also, was ist die Lösung?

  20. Fred Fröhlich sagt:

    @SV_2
    Die gerade beschlossene Musterfeststellungsklage könnte eine Lösung sein?
    Dazu könnten sich die gestandenen Juristen hier im Blog mal äußern?

  21. virus sagt:

    Fred Fröhlich, die sogenannte Musterfeststellungsklage ist die blanke Verarsche, denn jeder muß seinen Anspruch immer noch in einer Einzelklage durchsetzen. Das ist schon eine Schweinerei und in dem Wissen, dass jeder einzelne Richter macht was er will, lachen sich VW und Co. schon jetzt scheckich. Und was ist, wenn die Musterfeststellungsklage nicht den Erfolg nach Recht und Gesetz bringt, dann kannste dich auf den Kopf stellen und Fliegen fangen. Wie gesagt, die verarschen ihre Wähler, uns Bürger. Sorry für die Ausdrucksweise.

  22. Iven Hanske sagt:

    # Sv-2
    Ich habe hier schon 3 mal zur Geschlossenheit aufgerufen, aber….Problem ist…?

  23. Fred Fröhlich sagt:

    Wenn ich es richtig verstanden habe, muss der klagende Verbraucherverband im ersten Schritt die Fälle von 10 Betroffenen aufarbeiten und auf dieser Basis die Musterklage einreichen. Hält das Gericht die Klage für zulässig, wird sie öffentlich bekannt gemacht und ein Klageregister beim Bundesamt für Justiz eröffnet. Dort müssen sich innerhalb von 2 Monaten weitere 40 Betroffene melden. Endet das Verfahren mit einem Urteil, müssen Betroffene trotzdem noch per individueller Klage ihre Ansprüche geltend machen. Anhand der Vielzahl der Urteile hier im Blog dürfte die Erfüllung dieser Voraussetzungen kein Problem sein?
    Unklar für mich ist, inwiefern die nachfolgenden Richter an dieses Musterurteil gebunden sind? Nach meinem Verständnis sind sie daran gebunden, wozu sollte sonst diese Musterklage gut sein?
    Wenn das so ist, lieber Virus, wäre das das Ende der Kürzungen durch Versicherungskonzerne?
    Wo bleiben die Meinungen der Profis dieses Blogs?

  24. virus sagt:

    @ Fred Fröhlich – Wenn das so ist, lieber Virus, wäre das das Ende der Kürzungen durch Versicherungskonzerne?

    Nein. Warum? Weil du deinen konkreten Anspruch weiterhin in einer Einzelklage durchsetzen mußt. Somit bleibt alles beim Alten.

    Das Gesetz ist ein großes Kasperletheater. Es wird nur festgestellt, was die Gesetze heute schon vorgeben, z. B. es ist Schadensersatz wegen Betruges zu zahlen. Zudem, von den Absprachen des Gerichts und den (genehmen) klageberechtigten Verbänden bekommen die SammelFESTSTELLUNGSkläger nichts mit.

    Außerdem bedenke, Richter sind nach dem GG vom Kläger und Beklagten sowie auch von Dritten unabhängig, weil sie ausschließlich dem Gesetz verpflichtet sind. Keinen Richter hat daher das Ergebnis einer Sammelfeststellungsklage, ergangen weder positiv noch negativ für die Verfahrensparteien, zu interessieren, wenn dem Gesetz nicht genüge getan wurde.
    Das Ergebnis einer Sammelfeststellungsklage kann auch keine Allgemeingültigkeit erlangen, weil der Richter gerade nicht Gesetzgeber ist. Wäre dies so, könnten wir uns die jährlichen Milliardenaufwendungen für jeden Gesetz schreibenden Landes- und Bundespolitiker sparen.
    Was wir brauchen ist das Recht auf schnöde Sammelklagen, wo sich gleich Betroffene zusammenschließen, sich ihren Anwalt des Vertrauens suchen, um dann mit ihrem Ergebnis zu leben.

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