BGH überrascht erneut mit einer kritisch zu betrachtenden Entscheidung zu den abgetretenen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 19.7.2016 – VI ZR 491/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenende veröffentlichen wir für Euch hier nun das nächste „Granatenurteil“ zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (an Erfüllungs statt – Factoring). Unserer Meinung nach haben wir es hier mal wieder mit einem zumindest mehr als merkwürdigen Urteil zu tun. Der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige kommt in seinem Schadensgutachten auf einen Schaden von 16.788,60 € netto zzgl. 6.000,– € merkantiler Minderwert. Dem gegenüber steht der von der Versicherung veranlasste Prüfbericht des Prüfdienstleisters der Versicherung, der gerade einmal auf 2.664,60 € (!!!) netto Schaden zzgl. 2.000,–  € merkantilen Minderwert kommt. Das macht nach Adam Riese eine Differenz von 18.000 € (!!!) – wo gibt es denn so etwas? In fast 40 Jahren Praxis habe ich keinen Sachverständigen erlebt, der so daneben gehauen hat – nicht einmal ansatzweise. Hinzu kommt, dass die Factoring-Firma, die eine gute Rechtsabteilung besitzt, dann mit Sachverständigenkosten in Höhe von 2.269,66 € brutto durch drei (!!!) Instanzen geht, ohne vorher die korrekte Schadenshöhe zu überprüfen bzw. spätestens in der Revision darzulegen? Das kann glauben, wer die Hose mit der Kneifzange anzieht. Das kann auch glauben, wer will, ich nicht! Und der ganze Rechtsstreit erfolgt dann auch noch unter völliger Geimhaltung, ohne dass irgend etwas davon nach außen dringt? Das Ding stinkt doch 100 Meter gegen den Wind, wie wir meinen.

Nun aber zur Entscheidung selbst: Mit diesem Urteil zieht der VI. Zivilsenat des BGH – allerdings ohne Mitwirkung des Bundesrichters Wellner – seine Linie nun weiter durch mit der Indizwirkung einer „bezahlten“ bzw. „unbezahlten“ Rechnung und lässt mit dieser Meinung letztendlich den Geschädigten im Regen stehen, wenn er vom Sachverständigen – nach Kürzungen im Schadensersatzprozess – ggf. mit einem Werkvertragsprozess überzogen wird. Außerdem handelt es sich hier ja um eine bezahlte Rechnung. Auch diese Tatsache wird nicht zur Kenntnis genommen. Die sind offensichtlich der festen Meinung, dass die Sachverständigen die Geschädigten (bei einer Abtretung erfüllungshalber) nicht auf den gekürzten Rest verklagen? Dann ist es wohl wieder an der Zeit, den X. Zivilsenat des BGH als Werkvertragssenat des BGH, erneut zu bemühen. Was macht der VI. Zivilsenat dann? Es bleibt ihm dann nichrs anderes übrig, als sich der Rechtsprechung des X. Zivilsenates anzuschließen, wie es bereits im Verfahren VI ZR 67/06 erfolgt ist. Der Geschädigte bekommt gekürzte Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess und der Sachverständige holt sich den Rest über den X. Zivilsenat herein. Damit ergibt sich eindeutig, dass es der VI. Zivilsenat offenbar nicht so genau nimmt mit dem vollständigen Schadensausgleich gemäß § 249 BGB! Schon diese Überlegung zeigt, dass der VI. Zivilsenat völlig auf dem Holzweg ist. Dass der § 287 ZPO zur Beweiserleichterung des Klägers auszulegen ist, scheint den BGH hier auch nicht zu interessieren? Auch die ex ante-Sicht des Geschädigten, der vollständige Schadensausgleich gem. § 249 BGB, das Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers und der Verweis auf den Forderungsausgleich sowie die Stellung des Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe des Schädigers scheint dem VI. Zivilsenat des BGH völlig fremd zu sein? Diese Themen werden wohl bewußt – und damit vorsätzlich –  erst gar nicht in den Urteilsgründen erwähnt, könnte man annehmen, oder?  Ansonsten ginge der Versicherungscoup nämlich in die Hose. Wenn der VI. Zivilsenat einmal die Stellung des Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe des Schädigers erwähnen würde, würde er erkennen, dass Fehler des Sachverständigen nicht zu Lasten des Geschädgten gehen, sondern zu Lasten des Schädigers. Damit müsste dann voller Schadensausgleich vorgenommen und der Schädiger auf den Vorteilsausgleich verwiesen werden (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.). So wäre es auch richtig. Der schuldlose Geschädigte erhält aufgrund des Unfallereignisses den vollen Schadensersatz. Der Schädiger regressiert bei dem Sachverständigen, wenn er meint, dass der Sachverständige fehlerhaft gearbeitet hat, den (abgetretenen) Bereicherungsanspruch des Geschädigten gegen den Sachverständigen. So sind dann die vertraglichen und die deliktischen Ansprüche sauber getrennt.

Eines ist aber erfreulich an der BGH-Entscheidung:  Zumindest wurde die Unveränderbarkeit der Forderung durch eine Abtretung festgestellt und dass der Geschädigte berechtigt sei, einen Gutachter seiner Wahl zu beauftragen. Hier im Blog wurde immer wieder darauf hingewiesen, dass durch die Abtretungsvereinbarung sich der Charakter der Forderung nicht verändert. Schadensersatz bleibt Schadensersatz, auch wenn der Anspruch auf Schadensersatz abgetreten wurde. Auch das bereits im BGH-Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – festgelegte freie Wahlrecht des Geschädigten, einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen, wurde bestätigt. Aber wer weiß, beim nächsten Mal wird dann wieder Gegenteiliges behauptet (siehe Pinocchio-Urteil)? Lest selbst das BGH-Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 491/15                                                                                    Verkündet am: 19. Juli 2016

In dem Rechtsstreit

1.  Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.

2.  Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Höhe der Sachverständigenkosten regelmäßig durch Vorlage einer von ihm beglichenen Rechnung des von ihm zur Schadensbegutachtung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

BGH, Urteil vom 19. Juli 2016 – VI ZR 491/15 – LG Düsseldorf
.                                                                         AG Düsseldorf

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand der Ankauf von Forderungen ist, nimmt die beklagte Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 13. April 2012 in Anspruch, bei dem der PKW des B. beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit. B. beauftragte das in der näheren Umgebung seines Wohnortes ansässige Sachverständigenbüro Bl., S. und P. GbR (im Folgenden: „Sachverständigenbüro“) mit der Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs. Seinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Sachverständigenkosten trat er an das Sachverständigenbüro ab. Der Sachverständige Bl. fertigte unter dem 14. Mai 2012 ein Gutachten an. Danach ergaben sich u.a. Reparaturkosten in Höhe von netto 16.788,60 € bei einer Reparaturdauer von 8 bis 9 Tagen und ein merkantiler Minderwert von 6.000 €. Er stellte dem Geschädigten B. für das Gutachten 2.269,66 € einschließlich Mehrwertsteuer in Rechnung. Die Beklagte ermittelte bei einer Prüfung des Sachverständigengutachtens Reparaturkosten in Höhe von netto 2.664,60 € und einen merkantilen Minderwert von 2.000 €.

Die Klägerin macht geltend, der Sachverständige Bl. habe den ihm vom Geschädigten abgetretenen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten wirksam an sie abgetreten. Die Kosten des Gutachtens seien ersatzfähig und weder vom Schädiger noch gerichtlich zu überprüfen. Das Honorar sei nicht krass überhöht, ein Missverhältnis zwischen Honorar und Leistung für den Geschädigten seien nicht zu erkennen gewesen. Inhaltlich sei das Gutachten nicht zu beanstanden. Ihr stehe die abgerechnete Sachverständigenvergütung in voller Höhe selbst dann zu, wenn das Gutachten mangelbehaftet oder sogar unbrauchbar sei.

Die Beklagte erachtet die Abtretung an die Klägerin für unwirksam. Sie macht weiter geltend, das Gutachten sei mangelhaft und unbrauchbar, der merkantile Minderwert völlig übersetzt, die Reparaturkosten unzutreffend ermittelt. Die Beklagte könne auf der Grundlage einer Ermächtigung des Geschädigten und ihrer darauf erfolgten Erklärung der Minderung werkvertragliche Minderungsrechte geltend machen. Das angesetzte Sachverständigenhonorar sei sowohl bezogen auf das Grundhonorar als auch auf die Nebenkosten überhöht.

Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 1.225,83 € nebst Zinsen stattgegeben, da das Sachverständigengutachten des Sachverständigen Bl. nicht völlig unbrauchbar gewesen sei. Nach der Abtretung könne der Sachverständige aber nur die angemessenen Sachverständigenkosten in Höhe von 1.225,83 € brutto fordern. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 1.043,83 € nebst Zinsen zu bezahlen. Die weitergehende, Nebenforderungen betreffende Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag vollständiger Klagabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz in Höhe von 1.043,83 €, insgesamt also auf Ersatz der gesamten in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in Höhe von 2.269,66 €. Das Amtsgericht gehe zutreffend davon aus, dass die Aktivlegitimation der Klägerin erst mit Vorlage der Abtretungserklärung vom 17. Oktober 2014 begründet worden sei. Es sei in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass das private Sachverständigengutachten des Sachverständigenbüros Bl., S. und P. GbR jedenfalls nicht völlig unbrauchbar sei, sodass dessen Kosten grundsätzlich einen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähigen Schaden darstellten. Die Beklagte hafte der Klägerin im vorliegenden Fall nach denGrundsätzen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch auf Zahlung eines ggf. überhöhten Sachverständigenhonorars.

Der Geschädigte genüge seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer – von ihm bezahlten – Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Es sei im vorliegenden Fall jedoch unschädlich, dass der Geschädigte die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten noch nicht an das Sachverständigenbüro bezahlt habe. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nicht dahin zu verstehen, dass die subjektbezogene Betrachtungsweise in Bezug auf die Erforderlichkeit unfallbedingter Sachverständigenkosten allein davon abhänge, dass der Geschädigte die in Rechnung gestellten (objektiv überhöhten) Sachverständigenkosten tatsächlich bereits bezahlt habe. Wenn der Geschädigte die Kosten noch nicht beglichen habe, drohe ihm für den Fall, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung nur einen Teil der Kosten erstatte, eine Honorarklage des Sachverständigen. Er würde also mit den Folgen eines Prozesses belastet, welcher eigentlich vom Schädiger zu führen wäre.

Vorliegend sei nicht ersichtlich, dass dem Geschädigten B. ein Verschulden hinsichtlich der Auswahl des Sachverständigen zur Last falle. Er sei nicht gehalten, eine Marktforschung nach dem günstigsten Sachverständigen durchzuführen, sondern habe sich damit begnügen können, das in der näheren Umgebung zu seinem Wohnort ansässige Sachverständigenbüro zu beauftragen. Durch Vorlage der Rechnung des Sachverständigen vom 14. Mai 2012, welche mit der getroffenen Preisvereinbarung übereinstimme, habe er seiner Darlegungslast genügt. Die subjektbezogene Betrachtungsweise gelte auch dann, wenn der Geschädigte wie hier seinen Schadensersatzanspruch in Höhe der Gutachterkosten erfüllungshalber an den Sachverständigen abtrete und dieser die Forderung an einen Dritten im Wege des echten Factoring weiter zediere.

Dem stehe der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB nicht entgegen. Soweit die Beklagte sich schließlich darauf berufe, dass sie, von Klägerseite bestritten, vom Geschädigten ermächtigt worden sei, alle werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche aus dem Gutachtenvertrag gegenüber dem Sachverständigenbüro geltend zu machen und eine Minderung des Werklohns wegen Mängeln des Gutachtens erklärt habe, sei dieser Einwand unerheblich. Eine Minderung würde lediglich zu einer Reduzierung des werkvertraglichen Honoraranspruchs führen, dieser sei aber nicht Gegenstand der Klage, sondern ausschließlich der deliktische Schadensersatzanspruch des Geschädigten.

II.

Die Revision ist begründet. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Geschädigten B. dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG zustand. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. nur Senatsurteile vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 7; vom 7. Februar 2012 – VI ZR 133/11, VersR 2012, 504 Rn. 13).

Rechtlich unbedenklich ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Geschädigte diesen Anspruch wirksam an den Sachverständigen abgetreten hat sowie dass die Abtretung dieser Forderung vom Sachverständigen an die Klägerin am 17. Oktober 2014 hinreichend bestimmt und nicht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz gemäß § 134 BGB i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1, § 3 RDG unwirksam ist.

2. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die vom Berufungsgericht angenommene Höhe der für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Kosten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Höhe der vom Sachverständigenbüro in Rechnung gestellten Honorarsumme nebst Nebenkosten sei im vorliegenden Schadensersatzprozess nicht weiter zu prüfen, ist von Rechtsfehlern beeinflusst.

a) Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 5. März 2013 – VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 – VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN). Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2004 – VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154).

b) Im Streitfall hat das Berufungsgericht seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt.

aa) Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 8). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 mwN).

Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1
BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 19; vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, aaO Rn. 7 f., jeweils mwN). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, aaO Rn. 17; vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, aaO Rn. 7).

bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt die subjektbezogene Schadensbetrachtung nach der Rechtsprechung des Senats weder grundsätzlich noch im Streitfall dazu, dass der Versicherer dem Geschädigten auf Zahlung eines ggf. überhöhten Sachverständigenhonorars haftet, ohne dass die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten nach den dargestellten Grundsätzen und den Anforderungen von § 287 ZPO (zunächst) genügend dargelegt wird.

(1)  Den Geschädigten trifft gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich die Darlegungslast hinsichtlich des oben beschriebenen erforderlichen Herstellungsaufwandes. Dieser Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (Senatsurteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13, VersR 2014, 1141 Rn. 16).

(2)  Im Streitfall hat das Berufungsgericht die vom Geschädigten nicht beglichene Rechnung und ihre Übereinstimmung mit der getroffenen – in den Vorinstanzen aber dem Inhalt und der Höhe nach nicht festgestellten – Preisvereinbarung ausreichen lassen, um der Klägerin (Zweitzessionarin) einen Schadensersatzanspruch in Höhe des vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Betrages zuzusprechen und ohne Begründung ausgeführt, die Abrechnung einer überhöhten Gutachterforderung sei für den Geschädigten jedenfalls nicht erkennbar gewesen. Damit hat es die Anforderungen an die nach den obigen Grundsätzen zu bestimmende Darlegungslast verkannt. Nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als solcher, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder, nicht hingegen in der Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solcher.

(3) Diese Grundsätze gelten auch bei einer Abtretung der Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten. Legt der an die Stelle des Geschädigten getretene Zessionar lediglich die unbeglichene Rechnung vor, genügt danach ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht der Zessionar andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringen kann. Bei der dann vom Tatrichter zu leistenden Bemessung der Schadenshöhe ist zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen.
Soweit das Berufungsgericht meint, eine der beglichenen Rechnung vergleichbare Indizwirkung trete auch bei einer Abtretung der Schadensersatzforderung erfüllungshalber an den Sachverständigen ein, irrt es (ähnlich AG Bad Neustadt, DV 2016, 138, 139). Abgesehen davon, dass regelmäßig die Abtretung bereits mit dem Gutachtenauftrag, also vor Kenntnis der endgültigen Honorarforderung und Vorliegen der Rechnung erfolgt, stellt die Entscheidung für eine Abtretung, mit der der Geschädigte eine Erfüllung der Honorarforderung des Sachverständigen ohne seinen eigenen finanziellen Beitrag anstrebt und die ihn deshalb nicht unmittelbar belastet, keinen der Zahlung vergleichbaren Hinweis auf seine Erkenntnismöglichkeiten dar (vgl. Senatsurteil vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15, juris Rn. 12). Sein Interesse an der Prüfung der Höhe der Forderung ist nämlich gering, wenn er darauf vertrauen kann, dass sie von einem Dritten bezahlt werden wird.

Die Auffassung der Revision, dass sich der Inhalt der Schadensersatzforderung durch die Abtretung ändere, weil nicht mehr der Geschädigte die Schadensersatzforderung geltend mache, ist unzutreffend. Der Zessionar erwirbt die Forderung in der Form, wie sie zuvor in der Person des Zedenten bestand. Dies ist von der Frage zu trennen, ob und welche Einwendungen der Schuldner der Forderung möglicherweise zwar nicht dem Geschädigten, jedoch dem Zessionar entgegenhalten kann.

III.

Das Berufungsurteil war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Rahmen der vorliegenden konkreten Schadensberechnung wird das Berufungsgericht ggf. Anlass haben, die Frage der Minderung zu prüfen. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, sie habe die Minderung auf der Grundlage einer Ermächtigung des Geschädigten erklärt und der Werklohnanspruch sei bis auf null gemindert. Das Berufungsgericht wird entgegen seiner Auffassung insoweit nicht davon ausgehen können, dass die Minderung bei der konkreten Berechnung des Schadens vollständig außer Betracht bleiben kann.

Galke                                                 Offenloch                                           Oehler
.                           Roloff                                                        Müller

Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.12.2014 – 20 C 6820/14 –
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.07.2015 – 22 S 27/15 –

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22 S 27/15                                                                                   Verkündet am: 10.07.2015
20 C 6820/14
Amtsgericht Düsseldorf

Landgericht Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09.12.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (Az.: 20 C 6820/14) abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.043,83 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2014 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Änderungen oder Ergänzungen haben sich nicht ergeben.

Das Amtsgericht hat der Klage teilweise i. H. v. 1.225,83 EUR nebst Zinsen stattgegeben
Gegen dieses Urteil, der Klägerin zugestellt am 16.12.2014, hat die Klägerin mit einem am 16.01.2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese – nach erstmaliger einmonatiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist – mit einem am 12.03.2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte, welcher das angefochtene Urteil am 15.12.2014 zugestellt wurde, hat hiergegen mit einem am 15.01.2015 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese – nach erstmaliger einmonatiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist – mit einem am 12.03.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren auf Zahlung weiterer      8 1.043,83 EUR nebst Zinsen und Kosten weiter.

Die Klägerin beantragt,

das am 09.12.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (20 C 6820) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 1.043,83 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.06.2012 sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 229,30 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte verfolgt mit der von ihr eingelegten Berufung ihr erstinstanzliches Begehren nach Klageabweisung weiter.

Die Beklagte beantragt,

das am 09.12.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (20 C 6820) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

II.

Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind jeweils zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründungen genügen auch jeweils den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Klägerin und die Beklagte rügen jeweils Rechtsverletzungen im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wären.

1.
Die Klägerin macht mit ihrer Berufung geltend, das Amtsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Aktivlegitimation erst durch Vorlage der Abtretungserklärung vom 17.10.2014 (Blatt 295 GA) in der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2014 begründet worden sei. Eine wirksame und hinreichend bestimmte Abtretung seitens des Sachverständigenbüros Q. an die Klägerin sei bereits aufgrund der beiderseits unterzeichneten Erklärung vom 26.11/28.11.2012 (Anlage K 9) jedenfalls unter Zuhilfenahme der Zahlungsanzeige der Klägerin an die Beklagte vom 15.05.2012 (Blatt 90 GA) und der Rechnung des Sachverständigenbüros vom 14.05.2012 (Anlage K 2) anzunehmen.

Das Amtsgericht habe zudem das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es sich über die mit Schriftsatz der Klägerin vom 07.04.2014 (Blatt 182 ff. GA) vorgebrachten Einwände gegen das gerichtliche Sachverständigengutachten des R. vom 12.03.2014 (Blatt 159 ff. GA) hinweggesetzt habe und kein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen eingeholt habe.

Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts stehe der Klägerin die abgerechnete        24 Sachverständigenvergütung in voller Höhe auch dann zu, wenn das Gutachten des Sachverständigenbüros Q. mangelbehaftet oder sogar unbrauchbar sei, weil dies für den Geschädigten B bei Auftragsvergabe nicht erkennbar gewesen sei. Die subjektbezogene Betrachtungsweise des Bundesgerichtshofes bei der Bemessung des erforderlichen Schadensersatzbetrages gelte auch dann, wenn der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abtrete und dieser weiter an einen Dritten.

2.
Die Beklagte macht mit ihrer Berufung geltend, dass Amtsgericht habe zu Unrecht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht. Die Abtretung der Schadensersatzforderung aus dem Verkehrsunfall seitens des Sachverständigenbüros Q. an die Klägerin sei wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2, Alt. 2 i. V. m. §§ 3, 10 RDG unwirksam, weil die Klägerin nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Forderungseinziehung übernehme und zudem über keine Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfüge.

Das Amtsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass das private Sachverständigengutachten zumindest teilweise brauchbar sei. Da der vom Sachverständigenbüro Q. ermittelte merkantile Minderwert ausweislich des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens des R. vom 12.03.2014 erheblich übersetzt gewesen sei (ca. 2.000 EUR statt 6.000 EUR) sei von völliger Unbrauchbarkeit des Gutachtens auszugehen.

Schließlich stünden der Beklagten auch alle werkvertraglichen Minderungsrechte des
geschädigten Biener gem. §§ 634 Nr. 3, 638 BGB zu. Der geschädigte B. habe die Beklagte mit Schreiben vom 31.08.2012 (Anlage B 6) ermächtigt, die ihm zustehenden werkvertraglichen Gewährleistungsrechte aus dem Gutachtervertrag mit dem Sachverständigenbüro Q. geltend zu machen. Die Minderung sei erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 28.04.2014 (Blatt 221 GA) durch die Beklagte erklärt worden, sodass der Vergütungsanspruch des Sachverständigen um 100 % gemindert sei.

Darin liegen jeweils ordnungsgemäße Berufungsangriffe im Sinne von § 520 Abs. 3 S. 2       29 Nr. 2 und 3 ZPO.

III.

Die Berufung der Klägerin hat bis auf die geltend gemachten Nebenforderungen Erfolg. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

1.
Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte einen weitergehenden Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz i. H. v. 1.043,83 EUR gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 1 PflVG.

a.
Das Amtsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Aktivlegitimation der Klägerin erst mit Vorlage der Abtretungserklärung vom 17.10.2014 begründet wurde. Eine wirksame und hinreichend bestimmte Abtretungserklärung war nicht bereits in der Erklärung vom 26.11/28.11.2012 (Anlage K 9) zu erblicken.

Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung sein soll, wenigstens im Zeitpunkt ihrer Entstehung hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar ist (vgl. BGH, NJW 2011, S. 2713). Um Zweifel auszuräumen, kann bei der Ermittlung der abgetretenen Forderungen auch auf Umstände außerhalb der gegebenenfalls auslegungsbedürftigen Abtretungsvereinbarung zurückgegriffen werden (vgl. BGH, NJW-RR 2013, S. 248).

Die Erklärung vom 26.11/28.11.2012 enthält unter Ziffer 1. unter der Überschrift
„Abtretung“ die Erklärung des Sachverständigenbüros Q. gegenüber sämtlichen Versicherern und sonstigen Debitoren, dass Forderungen aus Gutachterleistungen von Haftpflichtschäden, die dem Sachverständigenbüro vom Geschädigten sicherungshalber abgetreten worden seien, an die Klägerin weiterabgetreten worden seien und dass die Klägerin diese Abtretungen angenommen habe.

Der Wortlaut legt bereits nahe, dass es sich nicht um eine Abtretungserklärung handelt, sondern um eine Abtretungsanzeige nach § 409 Abs. 1 BGB gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung und dem Schädiger. Hierfür spricht die Verwendung des Perfekt („abgetreten hat“; „angenommen hat“). Demgegenüber ist der zweite Satz unter Ziffer 1., welcher die Abtretung der Honorarforderung des Sachverständigen aus §§ 631 Abs. 1, 632 BGB betrifft im Präsens formuliert („Ebenso tritt der Sachverständige die …Honorarforderung ab“), sodass sich die Überschrift „Abtretung“ auch lediglich auf die Abtretung der Honorarforderung beziehen kann.

Selbst wenn man auch eine Abtretungserklärung in Bezug auf die Schadensersatzforderungen nach §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG annimmt, bleibt völlig unklar, welcher Versicherung oder welchem sonstigen Gläubiger gegenüber die Abtretung welcher Forderung aus welchem Haftpflichtschadenereignis in welcher Höhe abgetreten werden soll. Zwar ist die Erklärung vom Sachverständigenbüro Q. und der Klägerin unterzeichnet worden und im Kopf des Schreibens heißt es: „Deutsche Sachverständigenabrechnung zwischen dem Sachverständigenbüro Q. (nachfolgend: Sachverständiger) und der [Klägerin]. Hierzu erklären der Sachverständige und [die Klägerin]:“. Hierdurch wird aber eine hinreichende Individualisierung der abgetretenen Forderung nach Grund, Art und Höhe nicht erreicht. Es fehlt jeder Bezug zu einem bestimmten Unfallereignis. Zwar wäre es theoretisch denkbar, die Erklärung dahingehend zu verstehen, dass sämtliche Schadensersatzforderungen aus Verkehrsunfällen in Höhe der Sachverständigenkosten, welche sich das Sachverständigenbüro Q. von Geschädigten erfüllungshalber abtreten ließ, an die Klägerin weiterzediert werden sollen. Eine solche (Global-)Abtretung sämtlicher Forderungen aus einem Geschäftsbetrieb wäre zwar grundsätzlich zulässig (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage 2015, § 398 Rn. 15). Eine solche Auslegung wird aber weder durch den Wortlaut noch die sonstigen Angaben in der Erklärung vom 26.11/28.11.2012 gestützt und findet deshalb nicht mal ansatzweise Anklang in der Abtretungsurkunde. Anders als die Klägerin meint, dürfen die Zahlungsanzeige der Klägerin an die Beklagte vom 15.05.2012 (Blatt 90 GA) und die Rechnung des Sachverständigenbüros vom 14.05.2012 (Anlage K 2) zur Auslegung der „Abtretungserklärung“ nicht herangezogen werden. Zwischen der Erklärung vom 26.11/28.11.2012 und der vorbenannten Zahlungsanzeige bzw. Rechnung besteht keinerlei Bezug. Es besteht nicht einmal ein zeitlicher Zusammenhang und die Rechnung und Zahlungsanzeige werden in der Erklärung vom 26.11/28.11.2012 auch nicht ansatzweise in Bezug genommen.

Die Abtretungserklärung vom 17.10.2014 genügt demgegenüber, wie das Amtsgericht
zutreffend erkannt hat, den Bestimmtheitsanforderungen, weil dort die Forderung bezogen auf das Unfallereignis und Art und Höhe hinreichend individualisiert ist.

b.
Die Abtretungserklärung vom 17.10.2014 ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam. Insbesondere ist die Abtretung nicht gem. § 134 BGB i. V. m. § 2 Abs. 2, Alt. 2, § 3 RDG unwirksam. Es kann dahin stehen, ob die Klägerin über eine Inkassoerlaubnis gem. §§ 3, 10 RDG verfügt. Eine erlaubnispflichtige Inkassodienstleistung i. S. v. § 2 Abs. 2, Alt. 2 RDG liegt nicht vor. Voraussetzung wäre hierfür, dass eine Abtretung für fremde Rechnung vorliegt, d. h. dass der Zessionar nach dem Wortlaut der Vereinbarung, den sonstigen Umständen und dem wirtschaftlichen Zusammenhang der Vereinbarung nicht das volle Ausfallrisiko übernimmt, sondern dieses zumindest teilweise beim Zedent verbleibt (vgl. BGH, NJW 2015, S. 397).

Im vorliegenden Fall übernimmt die Klägerin gem. Ziffer 1 des zwischen ihr und dem
Sachverständigenbüro Q. geschlossenen Dienstleistungsvertrages vom 26.09./27.09.2011 (Anlage K 13) bei ankaufsfähigen Forderungen das volle Ausfallsrisiko. Der Forderungsbetrag wird innerhalb von drei Bankgeschäftstagen an die Zedentin ausgezahlt. Damit übernimmt die Klägerin nach dem Wortlaut und bei wirtschaftlicher Betrachtung das volle Ausfallrisiko für die angekaufte Forderung (echtes Factoring).
Die von der Beklagten bemühte Entscheidung des BGH, NJW 2015, S. 397 betraf demgegenüber eine andere Fallgestaltung. Dort wurden unmittelbar nur 80 % des Forderungsbetrages ausgezahlt. Die Auszahlung der restlichen 20 % sollte jeweils erst erfolgen, wenn die Forderung einbringlich war. In der dortigen Fallgestaltung verblieb das Ausfallrisiko somit teilweise bei dem Zedenten.

Es liegt auch keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung i. S. v. § 2 Abs. 1 RDG vor.

„Fremd“ sind solche Angelegenheiten, die nicht die eigene Rechtsposition des Rechtsdienstleisters betreffen und daher an sich der Sorge eines anderen obliegen. Hierunter ist vor allem eine wirtschaftlich fremde Angelegenheiten zu verstehen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2011, S. 120, 121). Jedenfalls im Falle eines echten Factoring – wie im vorliegenden Fall – fehlt es somit an einer „fremden Angelegenheit“ im Sinne dieser Vorschrift. Aufgrund der Abtretung wurde die Klägerin Forderungsinhaberin. Schließlich betraf die Forderungseinziehung auch bei wirtschaftlicher Betrachtung ausschließlich ihre eigenen Angelegenheiten, weil sie das Ausfallrisiko vollständig übernommen hat und die Einziehung nicht etwa für fremde Rechnung erfolgte.
Die Klägerin ist demnach aktivlegitimiert.

c.
Die Haftung des Versicherungsnehmers der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % für
den streitgegenständlichen Verkehrsunfall ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten lediglich über die erforderliche Schadenshöhe i. S. v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.

d.
Das Amtsgericht hat die erforderlichen Sachverständigenkosten gestützt auf das
Sachverständigengutachten des Sachverständigen R. vom 12.03.2014 (Blatt 159 ff. GA) auf 1.225,83 EUR beziffert.

Die Klägerin rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil sich das Amtsgericht über die
mit Schriftsatz der Klägerin vom 07.04.2014 (Blatt 182 ff. GA) vorgebrachten Einwände gegen das gerichtliche Sachverständigengutachten des R vom 12.03.2014 (Blatt 159 ff. GA) hinweggesetzt habe und kein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen eingeholt habe.

aa.
Die Einholung eines Ergänzungsgutachtens ist gem. § 412 Abs. 1 BGB erforderlich, wenn    53 das Sachverständigengutachten erkennbar mangelhaft oder unzureichend ist. Ist ein Sachverständigengutachten erkennbar unvollständig oder unzureichend, muss das Gericht von Amts wegen auf eine Vervollständigung hinwirken; ein Antrag der Partei ist nicht erforderlich (vgl. BGH, NJW 2004, S. 2828, 2830). Der Tatrichter darf ein gerichtliches Sachverständigengutachten nicht unbesehen übernehmen, sondern hat Einwendungen einer Partei gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen ernst zu nehmen und sich sorgfältig damit auseinanderzusetzen; dies gilt erst recht, wenn die Partei ein Privatgutachten vorlegt, auf das sie ihre Bedenken stützt (vgl. BGH, NJW 1994, S. 1592, 1593).

bb)
Mit Schriftsatz vom 07.04.2014 (Blatt 182 ff. GA) hat die Klägerin diverse Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten erhoben und beantragt, den Sachverständigen hierzu ergänzend zu befragen.

aaa)
Die Rügen richten sich sowohl gegen die Feststellungen des Sachverständigen zur inhaltlichen Richtigkeit des privaten Sachverständigengutachtens des Sachverständigenbüros Q. vom 14.05.2012 (Reparaturweg, Höhe des merkantilen Minderwerts) als auch gegen das vom Sachverständigen ermittelte angemessene Sachverständigenhonorar.

So hat die Klägerin gerügt, dass eine Motorzerlegung entgegen der Auffassung des Sachverständigen für die Schadensfeststellung nicht zwingend erforderlich und zum anderen bei Meidung des Verfalls der Herstellergarantie des im Unfallzeitpunkt vier Wochen alten Fahrzeugs vom Typ Morgan 3 Wheeler nicht möglich gewesen sei. Auf Nachfrage des privaten Sachverständigen beim Hersteller sei ihm eine Motorzerlegung ausdrücklich verboten worden. Der Reparaturweg habe zeitaufwändig über den Hersteller erfragt werden müssen, weil ein Reparaturleitfaden der Firma Morgan nicht vorgelegen habe.

Entgegen der Annahme des Sachverständigen hätten im März 2012 keine Motor-
Ersatzteile geliefert werden können. Ein Motorersatzteilkatalog sei erst am 25.11.2013 an die Händler herausgegeben worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei daher nur ein kompletter Austausch des Motors möglich gewesen. Bei dem eingebauten Motor handele es sich nicht um einen üblichen Motor der Firma S & S, sondern um einen Spezialmotor.

Der Sachverständige habe bei der Bemessung des merkantilen Minderwerts nicht ausreichend berücksichtigt, dass es sich um ein „Exotenfahrzeug“ handele, welches auch einen Liebhaberwert habe. Ende des Jahres 2013 habe der Kläger das Fahrzeug für 36.000 EUR weiterveräußert, sodass er gegenüber dem Neupreis i. H. v. 43.500 EUR einen erheblichen Abschlag habe hinnehmen müssen. Der Sachverständige habe die Eigenheiten des Sondermarktes für Exotenfahrzeuge nicht ausreichend berücksichtigt. Liebhaber solcher Fahrzeuge würden insbesondere praktisch neuwertige, gebrauchte Unfallfahrzeuge oftmals nur unter erheblichen Preisabschlägen akzeptieren und eher den Kauf eines Neuwagens vorziehen.

Der Sachverständige habe sich bei seinen Feststellungen auf Angaben von Fahrzeugimporteuren verlassen, statt die relevanten Informationen beim Hersteller Morgan, welcher allein über die erforderliche Sachkunde verfüge, zu erfragen.

bbb.
Die Rügen gegen die inhaltliche Richtigkeit des Sachverständigengutachtens sind bereits    63 nicht entscheidungserheblich. Das Amtsgericht ist in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass das private Sachverständigengutachten des Sachverständigenbüros Q. jedenfalls nicht völlig unbrauchbar ist, sodass dessen Kosten grundsätzlich einen gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähigen Schaden darstellen. Da die Klägerin mit der vorliegenden Klage ausschließlich die Erstattung von Sachverständigenkosten verlangt und nicht auch von
Reparaturkosten/Wiederbeschaffungswert und merkantilem Minderwert hat die Frage, ob die im Privatgutachten ermittelten Reparaturkosten und der merkantile Minderwert korrekt berechnet wurden allein Relevanz für die Frage einer etwaigen Unbrauchbarkeit des Gutachtens, welche die „Erforderlichkeit“ der Gutachterkosten in Frage stellen würde.

ccc.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist grundsätzlich nur dann ein erforderliche Schadensfeststellungsmaßnahme i. S. v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, wenn dieses grundsätzlich geeignet ist, gegenüber Dritten als neutrale Abrechnungsgrundlage zu dienen. Unbrauchbar ist das Gutachten insbesondere, wenn es von falschen Anknüpfungstatsachen ausgeht und daher zu einem falschen Ergebnis kommt (vgl. OLG Hamm, r + s 1993, S. 102).

Es ist nicht ersichtlich, dass das eingeholte Privatgutachten von falschen Anknüpfungstatsachen ausgeht. Wie der gerichtliche Sachverständige R. festgestellt hat, sind jedenfalls der vom Privatgutachter ermittelte Wiederbeschaffungswert i. H. v. 43.500 EUR und der Restwert i. H. v. 7.500 EUR nicht zu beanstanden. Die Angemessenheit der Höhe der ermittelten Reparaturkosten i. H. v. 16.788,16 EUR konnte der Sachverständige nicht ermitteln, weil das Fahrzeug für eine Begutachtung nicht mehr zur Verfügung stand. Hier moniert der Sachverständige aber den kalkulierten Reparaturweg (Austausch des Motors nicht erforderlich). Beanstandet wird im Ergebnis somit allein der ermittelte merkantile Minderwert. Hier kommt der Sachverständige zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass der Minderwert statt mit 6.000 EUR lediglich mit 2.000 EUR zu beziffern ist. Bei der Ermittlung des merkantilen Minderwerts waren aber komplexe Überlegungen zur Marktgängigkeit von Exotenfahrzeugen anzustellen, sodass sich die Ermittlung des zutreffenden merkantilen Minderwerts anders als bei gewöhnlichen Serienfahrzeugen schwierig darstellt. Im Ergebnis ist somit eine völlige Unbrauchbarkeit des privaten Sachverständigengutachtens für die Kammer nicht erkennbar, sodass die Gutachterkosten grundsätzlich einen gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähigen Schaden darstellen.

Die Rügen betreffend die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen zur inhaltlichen Richtigkeit des Privatgutachtens (merkantiler Minderwert, Reparaturweg) sind daher bereits nicht entscheidungserheblich. Erheblich könnten allein die Rügen betreffend die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen zur angemessenen Höhe des Sachverständigenhonorars sein.

cc)
Auch die Rügen betreffend die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen zur angemessenen Höhe des Sachverständigenhonorars sind im Ergebnis nicht entscheidungserheblich.

Der gerichtliche Sachverständige ist hierbei in seinem Gutachten davon ausgegangen, dass bei der Erstellung eines Haftpflichtschadengutachtens betreffend „Exotenfahrzeuge“ üblicherweise nicht gemäß der ermittelten Schadenshöhe, sondern auf der Basis von Stundenhonoraren nach dem tatsächlich entstandenen Zeitaufwand abgerechnet wird. Angemessen sei im Raum Düsseldorf ein Stundensatz von 170,00 EUR netto. Er veranschlagt für die Gutachtenerstellung einen Zeitaufwand von 5,75 h und errechnet ein Grundhonorar von netto 977,50 EUR zzgl. Nebenkosten für Lichtbilder, Kopien und Fahrtkosten i. H. v. 52,60 EUR, somit insgesamt 1.225,83 EUR inklusive Umsatzsteuer.

Die Klägerin rügt, das Gericht habe den Sachverständigen trotz entsprechender Einwendungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 10.10.2014 (Blatt 263 GA) nicht dazu befragt, wie er die veranschlagten 5,75 Stunden kalkuliert habe, insbesondere von welchen Tatsachen der Sachverständige bei einer erforderlichen Recherche-Zeit betreffend das übliche Sachverständigenhonorar und die Recherche betreffend die merkantile Wertminderung ausgegangen ist. Angemessen sei ein Stundenaufwand von insgesamt acht Stunden gewesen.

Das Amtsgericht ist diesen Rügen nicht nachgegangen und hat sich darauf zurückgezogen, dass der Sachverständige schon über die erforderliche Sachkunde verfüge. Diese Vorgehensweise begegnet zwar rechtlichen Bedenken, hierauf kommt es aber für die Entscheidung nicht an.

e).
Die Beklagte haftet der Klägerin im vorliegenden Fall nach den Grundsätzen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung auch auf Zahlung eines ggf. überhöhten Sachverständigenhonorars. Dass das Sachverständigenbüro Q. ggf. eine überhöhte Gutachtervergütung abrechnen würde, war für den Geschädigten B jedenfalls nicht erkennbar.

aa.
Soweit der Geschädigte die Erstattung von Sachverständigenkosten verlangt entspricht es der Rechtsprechung des BGH, dass bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen sei, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis-und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen sei. Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen dürfe sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er müsse nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.

Der Geschädigte genüge seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer – von ihm bezahlten – Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bilde bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags i. S. v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder.

Es seien zwar nicht die rechtlich im Innenverhältnis zwischen dem Sachverständigen und
dem Geschädigten geschuldeten, sondern die i. S. v. § 249 Abs. 2 S. 1 tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bilde aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liege. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielten mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwands gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eine maßgebende Rolle.

Der Schädiger könne sich daher nicht auf ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit der Rechnung beschränken, sondern müsse ein Mitverschulden des Geschädigten i. S. v. § 254 BGB konkret darlegen und beweisen. Anderes gelte nur dann, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (sog. subjektivbezogene Betrachtungsweise; vgl. BGH, NJW 2014, S. 1947; NJW 2014, S. 3151, 3153).

bb.
Es ist im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer zunächst unschädlich, dass der    81 Geschädigte die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten i. H. v. 2.269,66 EUR augenscheinlich noch nicht an das Sachverständigenbüro Q. gezahlt hat. Anders als die Beklagte meint, versteht die Kammer die diesbezügliche Rechtsprechung des BGH NJW 2014, S. 1947; NJW 2014, S. 3151, 3153 nicht dahin, dass die subjektbezogene Betrachtungsweise in Bezug auf die Erforderlichkeit unfallbedingter Sachverständigenkosten allein davon abhängt, dass der Geschädigte die in Rechnung gestellten (objektiv überhöhten) Sachverständigenkosten tatsächlich bereits bezahlt hat. Soweit der Geschädigte die Rechnung bereits bezahlt hat, mögen sich in dem Rechnungsbetrag in erhöhtem Maße die beschränkten Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten niederschlagen, weil nicht davon auszugehen ist, dass ein Geschädigter eine erkanntermaßen überhöhte Rechnung bezahlt. Zudem mag der Geschädigte in diesen Fällen in noch größerem Maße schutzwürdig sein, weil er bei Zuerkennung eines nur teilweisen Erstattungsanspruchs die Mehrkosten selbst zu tragen hätte.

Die Rechtsprechung des BGH zur subjektbezogenen Betrachtungsweise beruhte aber (jedenfalls auch) immer auf der Erwägung, dass dem Geschädigten nicht zumutbar sei, seine Einwendungen gegen die Rechnungshöhe zunächst gegenüber dem Auftragnehmer vorzubringen und ggf. in einen Prozess mit dem Auftragnehmer über die angemessene Höhe der angemessenen Vergütung verwickelt zu werden. Von derartigen Belastungen sollte der Geschädigte verschont bleiben, diese sollten vielmehr vom Schädiger zu tragen sein, welchem etwaige Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen im Wege des Vorteilsausgleichs abzutreten seien und der Schädiger sich dann anschließend mit dem Sachverständigen auseinanderzusetzen habe (vgl. BGH, NJW 1975, S. 160, 162: zur Erforderlichkeit von unnötigen/überhöhten Reparaturkosten; sog. Werkstattrisiko).

Auch im Falle der Beauftragung eines Sachverständigen nach einem Verkehrsunfall,
welcher gegenüber dem Geschädigten überhöhte Kosten abrechnet, ist es dem Geschädigten nicht zumutbar, zunächst in einen Rechtsstreit über die angemessene Höhe der Sachverständigenkosten verwickelt zu werden. Und zwar unabhängig davon, ob er die Rechnung des Sachverständigen bereist beglichen hat. Auch wenn er die Kosten des Sachverständigen noch nicht beglichen hat, droht ihm für den Fall, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung nur einen Teil der Kosten erstattet, eine Honorarklage des Sachverständigen. Er würde also mit den Folgen eines Prozess belastet, welcher eigentlich vom Schädiger zu führen wäre. Denn der Schädiger ist an sich gem. § 249 Abs. 1 im Wege der Naturalrestitution zur Beauftragung eines Sachverständigen verpflichtet. Rechnet der beauftragte Sachverständige überhöhte Kosten ab, müsste in diesem Fall der Schädiger sich mit dem Sachverständigen über die Höhe des Honorars auseinandersetzen. Dass der Geschädigte von seiner Ersetzungsbefugnis gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Gebrauch macht und selbst einen Sachverständigen beauftragt, kann ihn nicht schlechter stellen. Hierbei führt er ein Geschäft des Schädigers, sodass der Sachverständige Erfüllungsgehilfe gem. § 278 BGB des Schädigers und nicht des Geschädigten ist und der Schädiger daher für dessen Fehlverhalten einzustehen hat (vgl. BGH, NJW 1975, S. 160, 162; OLG Hamm, Urteil v. 31.01.1995 – 9 U 168/94, BeckRS 1995, 01930: zur Erforderlichkeit von Reparaturkosten).

cc.
Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass dem Geschädigten B. ein Auswahlverschulden hinsichtlich der Auswahl des Sachverständigenbüros zur Last fällt. Er war nicht gehalten eine Marktforschung nach dem günstigsten Sachverständigen durchzuführen, sondern konnte sich damit begnügen, das in seiner näheren Umgebung zu seinem Wohnort ansässigen Sachverständigenbüro Q. zu beauftragen. Durch Vorlage der Rechnung des Sachverständigen vom 14.05.2012, welche mit der getroffenen Preisvereinbarung übereinstimmt, hat er seiner Darlegungslast genügt. Ein konkretes Mitverschulden des Geschädigten B bei der Beauftragung des Sachverständigenbüros gem. § 254 Abs. 1 BGB zeigt die Beklagte nicht auf.

dd.
Die subjektbezogene Betrachtungsweise, welche der BGH zugunsten des Geschädigten      87 annimmt, gilt nach Auffassung der Kammer auch dann, wenn der Geschädigte – wie im vorliegenden Fall – seinen Schadensersatzanspruch in Höhe der Gutachterkosten erfüllungshalber an den Sachverständigen abtritt und dieser die Forderung an einen Dritten im Wege des echten Factoring weiterzediert.

Auch in diesem Fall ist weiterhin die subjektbezogene Schadensbetrachtungsweise aus        88 Sicht des Geschädigten maßgeblich. Formal spricht hierfür bereits § 404 BGB, welchem der Rechtsgedanke zu entnehmen ist, dass sich der Inhalt der Forderung durch die Abtretung nicht ändert (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage 2015, § 404 Rn. 1). Auch im vom BGH entschiedenen Fall in NJW, 2014, S. 3151 lag eine Konstellation vor, bei welcher der Sachverständige aus abgetretenem Recht Ersatz rechtlicher Sachverständigenkosten begehrte. Auch hier hat der BGH ausschließlich auf die Sicht des Geschädigten abgestellt und die subjektbezogene Betrachtungsweise zugrunde gelegt ohne mit einem Wort auf die Sichtweise des Sachverständigen abzustellen. (so im Ergebnis auch LG Stuttgart, NJW-RR 2015, S. 355).

Hierfür sprechen auch Sinn und Zweck der Rechtsprechung des BGH zur subjektbezogenen Betrachtungsweise. Das Risiko des Geschädigten, vom Sachverständigen in eine Auseinandersetzung über die angemessene Höhe des Sachverständigenhonorars verwickelt zu werden, besteht auch dann, wenn der Geschädigte seine diesbezügliche Schadensersatzforderung gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung an den Gutachter abtritt. Die Abtretung erfolgt – so auch im vorliegenden Fall – i. d. R. gem. § 364 Abs. 2 BGB nur erfüllungshalber. Erhält der Gutachter daher vom Schädiger oder dessen Versicherer nur einen Teil des in Rechnung gestellten Honorars kann er den Geschädigten aus dem abgeschlossenen Werkvertrag nach wie vor auf Zahlung des restlichen Honorars in Anspruch nehmen. Auch in diesem Fall würde der Geschädigte mit dem Ärgernis und den Kosten eines Prozesses überzogen.

ee.
Anders als das Amtsgericht, welches sich hierfür auch auf die Entscheidung des AG Düsseldorf, Urteil v. 02.09.2014 – 45 C 15423/13 (Anlage B 11) beruft, steht dem auch nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gem. § 242 BGB entgegen. In dem vom AG Düsseldorf entschiedenen Fall ging der Sachverständige aus abgetretenem Recht gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung vor und nicht wie im vorliegenden Fall ein Dritter, an welchen die Forderung weiterzediert wurde. Ob in diesen Fällen, in denen der Sachverständige sich sonst letztlich auf eine (erkanntermaßen) überhöhte Abrechnung berufen dürfte, der Einwand des § 242 BGB greift, braucht nicht entschieden zu werden.

Selbst wenn man die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB bejahen würde, so bleibt der Haftpflichtversicherung des Schädigers dieser Einwand im Falle der Zession seitens des Sachverständigen an einen Dritten nicht gem. § 404 BGB erhalten.

Der situations- und personenbezogene Missbrauchseinwand gem. § 242 BGB kann nach     93 der überwiegenden Auffassung, der sich die Kammer anschließt, im Falle der Zession an einen unbeteiligten Dritten, in dessen Person die Voraussetzungen eines Missbrauchs nicht vorliegen, diesem Dritten nicht entgegengehalten werden (vgl. BGH, NJW 2001, S. 1859, 1862, unter IV. 2. b); OLG München, NJW 1970, S. 663; MüKo-BGB/Roth, 6. Auflage 2012, § 404 Rn. 9 und § 242 Rn. 231; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage 2015, § 404 Rn. 1).

So liegt der Fall auch hier. Die Klägerin hat die streitgegenständliche Schadensersatzforderung im Wege des echten Factoring angekauft und das volle wirtschaftliche Risiko für das Bestehen der Forderung übernommen. Der Missbrauchseinwand des § 242 BGB besteht in der Person der Klägerin bzw. in der Person des Geschäftsführers der Klägerin nicht, weil nicht ersichtlich ist, dass ihr eine etwaige Überhöhung der Forderung bei der Abtretung bekannt war. Dies behauptet auch die Beklagte nicht.

ff)
Dem Schädiger entsteht hierdurch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen verlangen kann (BGH, NJW 1975, S. 160, 162; OLG Hamm, Urteil v. 31.01.1995 – 9 U 168/94, BeckRS 1995, 01930).

f).
Soweit die Beklagte schließlich geltend macht, dass sie – was von der Klägerseite bestritten wurde (vgl. Blatt 263 GA) – vom Geschädigten unter dem 31.08.2012 (Anlage B 6) ermächtigt wurde, alle werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche aus dem Gutachtenvertrag gegenüber dem Sachverständigenbüro geltend zu machen und eine Minderung des Werklohns wegen Mängeln des Gutachtens erklärt habe, ist dieser Einwand unerheblich. Eine Minderung würde gem. §§ 634 Nr. 3, 638 BGB im Falle eines Mangels des Gutachtens lediglich zu einer Reduzierung des werkvertraglichen Honoraranspruchs aus §§ 631 Abs. 1, 632 BGB führen. Dieser ist hingegen gar nicht Gegenstand der Klage. Gegenstand der Klage ist ausschließlich der deliktische Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Diesem gegenüber ist die werkvertragliche Minderung unerheblich, sodass diesem Einwand nicht nachzugehen war.

2.
Einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gem. §§ 7 Abs. 1        100 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 249 ff. BGB hat das Amtsgericht zu Recht verneint, weil der Klägerin im Zeitpunkt der Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten – wie ausgeführt – ein fälliger Anspruch noch nicht zustand, sondern sie erst im Laufe des Prozess Forderungsinhaberin wurde. Auch der Zinsanspruch ist demnach gem. §§ 291 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB erst ab dem auf die Übergabe der Abtretungserklärung folgenden Ta g (05.11.2014) gerechtfertigt. Indem die Klägerin ihre Klage statt auf die vermeintliche „Abtretungserklärung“ vom 26.11/28.11.2012 (Anlage K 9), nunmehr auf die neue Abtretung vom 17.10.2014 stützt, hat sie eine Klageänderung gem. § 263 ZPO erklärt, auf welche die Beklagte sich durch Antragstellung in der Sitzung vom 04.11.2014 gem. § 267 rügelos eingelassen hat, weil hierin eine Änderung des Klagegrundes liegt. Erst mit der Berufung auf diese neue Abtretungserklärung vom 17.10.2014 zwecks Begründung ihres Klageanspruchs gegenüber der Beklagten ist der durch die Klageänderung eingeführte neue Streitgegenstand gem. § 261 Abs. 2 ZPO rechtshängig geworden, sodass erst ab diesem Zeitpunkt Rechtshängigkeitszinsen verlangt werden können.

3.
Aus den Gründen zu V. 1. Ist die Berufung der Beklagten unbegründet.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin an Kosten und Zinsen ist geringfügig. Hierdurch wurden auch keine höheren Kosten verursacht, weil Zinsen und Kosten gem. § 43 Abs. 1 GKG bei der Bemessung des Gebührenstreitwerts außer Betracht bleiben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

V.

Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH, NJW-RR 2004, S. 537, 538).

Die von der Kammer aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur subjektbezogenen Schadensbetrachtung bei unfallbedingten Sachverständigenkosten auch dann Anwendung findet, wenn der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen noch nicht bezahlt hat, ist vom Bundesgerichtshof in den Entscheidungen NJW 2014, S. 1947; NJW 2014, S. 3151 nicht abschließend geklärt worden. Nach den Ausführungen des BGH genügt der Geschädigte durch Vorlage der bezahlten Rechnung zwar seiner Darlegungslast i. S. v. § 138 ZPO mit der Folge, dass der Schädiger diese der Höhe nicht einfach, sondern sogar qualifiziert bestreiten muss. Des Weiteren ist die vom Geschädigten bezahlte Rechnung im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO ein Indiz für die erforderlichen Schadensbeseitigungskosten i. S. v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Ob der BGH hiermit impliziert, dass eine subjektbezogene Schadensbetrachtung allgemein nur dann in Betracht kommt, wenn der Geschädigte die Rechnung bereits vollständig beglichen hat, weil er andernfalls nicht hinreichend schutzwürdig sei, bleibt demgegenüber unklar.

Diese Rechtsfrage wird auch in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet und kann sich, da eine typische Verkehrsunfallkonstellation vorliegt, auch potentiell in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen.
Der Streitwert wird auf 2.269,66 EUR festgesetzt.

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13 Antworten zu BGH überrascht erneut mit einer kritisch zu betrachtenden Entscheidung zu den abgetretenen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 19.7.2016 – VI ZR 491/15 -.

  1. Knurrhahn sagt:

    AHA!!
    Soll damit nachträglich die Bedeutung der verschwiegenen Abtretung an Erfüllung statt, die dem Juli-Urteil aus 2014 zu Grunde lag, ausgehebelt werden ?
    Knurrhahn

  2. virus sagt:

    Wer ist hier der Geschädigte, ein von einem Versicherer zu entlohnender?
    Zu welchem Zeitpunkt hat der Versicherer seine eigene Prognose vorgelegt?
    War die Forderung da bereits an die Inkasso-Firma abgetreten?
    Hat der seinerseits beauftragte Sachverständige Kenntnis von der Versicherer-Prognose?
    Hat er Kenntnis von den Verfahren?

    Wie kann man in heutiger Zeit als Kfz.-Sachverständiger nur so blöd sein, und seine ureigenen Angelegenheiten einem Inkasso-Büro überlassen!!

  3. Ra Imhof sagt:

    BGH- Richter Offenloch hat es angekündigt,wo die Reise hingehen soll:zfs 2016,244ff.
    Man beabsichtigt,den subjektiven Schadenseinschlag zu eiliminieren,indem der „erforderliche Geldbetrag“entgegen der gesetzgeberischen Intention nicht „ex ante“ aus der subjektiven Sichtweise des Unfallopfers,sondern „ex post“ aus einer objektiven Sichtweise beurteilt wird.
    Diese Wertungsverschiebung zugunsten der Schadensersatzschuldner halte ich für dogmatisch falsch.
    Hierdurch wird der vom Gesetzgeber postulierte Anwendungsbereich des §254 BGB zurückgedrängt.
    Wenn nur noch der „ex post“ objektiv „erforderliche Geldbetrag“ in §249 II,1 BGB gemeint sein soll,dann kann bereits begrifflich eine Kürzung der Schadensersatzleistung über §254 II BGB nicht mehr eintreten,weil sich schuldhafte Fehler des Unfallopfers auf die zu regulierende Schadenshöhe schlicht und ergreifend überhaupt nicht mehr auswirken können.
    Ein „objektiv erforderlicher Geldbetrag“ ist ja bereits begrifflich um die Fehler des Unfallopfers bereinigt,die zu einer Ausweitung der Schadenshöhe geführt haben.
    Es geht dem BGH tendenziell also um eine Anwendungsbereichsverschiebung im Zusammenspiel von §249 und §254.
    Warum?
    Nun,bei dogmatisch richtiger Anwendung von §249 II,1 BGB führt der subjektive Schadenseinschlag zu einer höheren Schadensersatzpflicht der Schädiger und zu deren Beweislast in Bezug auf ein Mitverschulden des Unfallopfers gem.§254 BGB.
    Eine nachträgliche Verobjektivierung des „erforderlichen Geldbetrages“ entlastet die Schadensersatzschuldner von jeglicher Vortrags-und Beweislast,weil §254 II BGB dadurch keinen Anwendungsbereich mehr erhält.
    Im Ergebnis wird dadurch den Schadenskürzungen der Versicherer auf ein nach eigenem „Gutdünken“ objektives“ Maß (gewollt?),jedenfalls ohne jegliche Not Tür und Tor geöffnet.
    Wo bleiben die Stellungnahmen von Rechtsprofessoren in diesem Lande?
    Herr Professor Schwintowski,wie wär`s,wenn sie sich dieser Thematik einmal annehmen würden?
    Der BGH beerdigt gerade die Ersetzungsbefugnis des geschädigten Unfallopfers und alle schauen nur Tatenlos zu?

  4. Iven Hanske sagt:

    Merkt ihr eigentlich, dass ständig Inkasso-beteiligte BGH Urteile nicht normal ablaufen? Warum wird hier Abtretung erfüllungshalber angesprochen, wenn doch die Grundlage Inkasso-erfüllungsstatt ist und somit der Vorteilsausgleich nicht mehr möglich ist, da der Geschädigte keine Werklohnansprüche mehr hat die er an den Versicherer abtreten kann. Hier wird doch schon wieder, zum Wohle der Versicherung, verwirrend konstruiert. Bei diesen Preisdifferenzen kann doch kein vergleichbarer realer Zustand zum Normalen abgebildet werden, dass kann doch keiner glauben, oder doch? Doch, die juristischen Idioten werden nun bei Abtretung erfüllungshalber das ständige einfache Bestreiten, der noch nicht bezahlten Rechnung als ausreichend betrachten und dem Geschädigten die Beweislast anheften. Die Indizwirkung der Rechnung, welche der Geschädigte verpflichtet ist, aus erfüllungshalber zu bezahlen, ist weg. Nun haben wir aber ein dem Gleichheitsgrundsatz wiedersprechendes Problem, denn der mittellose oder illiquide Geschädigte wird dem liquiden Geschädigten, der die Gutachtenrechnung bezahlt hat bzw. bezahlen konnte, mit fehlender Indizwirkung der Rechnung und Beweislast benachteiligt. Dieses schmutzige Wellner Versicherungsgeschäft findet mit Hilfe unglaubwürdiger Inkassounternehmen seine Fortsetzung; das wusste ich schon im Frühjahr 2016, worauf auf CH ein Beitrag erstellt wurde.
    Ich hoffe für alle die ohne Inkasso seriös Ihre Arbeit (mit Abtretung erfüllungshalber) tätigen, bleibt es beim BGH VI ZR 225/13 usw., da diese nicht mit der hiesigen und der BGH VI ZR 50/15 Entscheidung vergleichbar sind und auch nicht vom BGH revidiert wurden.

  5. Willi Wacker sagt:

    @ Iven Hanske
    @ Ra. Imhof

    Aber Vorsicht, denn der BGH hat – ohne Mitwirkung des Bundesrichters Wellner – in dem Urteil VI ZR 225/13 bereits unter Rd.nr. 8 ausgefüht, dass das Indiz für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 II 1 BGB der vom Geschädigten erbrachte Kosstenaufwand, also die Bezahlung, ist. Also bereits mit dem Urteil VI ZR 225/13 ist eine Abkehr vom BGH-Urteil VI ZR 67/06 erfolgt, bei dem noch auf den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen – ex ante – zu bemessenden Geldbetrages abgestellt wurde und nicht auf die vom Geschädigten bezahlten Rechnungsbeträge.

    Warum diese Abkehr? – Weil die Darlegungslast für den ex-ante zu bemessenden Betrag der Geschädigte trägt. Dieser genügt seiner Darlegungslast grundsätzlich mit der Vorlage der Rechnung, denn darin manifestiert sich der Finanzierungsbedarf des Geschädigten, um die Rechnung bezahlen zu können. Deshalb hat der Gesetzgeber auch im Rahmen des § 249 II BGB auf den erforderlichen Geldbetrag abgestellt, der für die Herstellung des vor dem Schadensereignis bestehenden Zustandes zweckmäßig und notwendig ist. Er hat bewußt nicht auf die Ausgleichung erbrachter Zahlungen abgestellt, denn das Schadensersatzrecht ist bewußt kein Kostenerstattungsrecht.

    Die Überlegungen von Ra. Imhof gehen schon in die richtige Richtung, werden aber, wie ich befürchte bei dem BGH – VI. Zivilsenat – , ob mit oder ohne Bundesrichter Wellner, auf taube Ohren stoßen. Mit der jetzigen Rechtsprechung ist das Instrument des Vorteilsausgleichs (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff) völlig hinfällig, obwohl das den richtigen, weil säuberlich trennenden, Weg der einzelnen Beziehungen der Beteiligten im Dreiecksverhältnis Schädiger – Geschädigter – Haftpflichtversicherer darstellt. Mit der neuerliche Rechtsprechung wird auch die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis erschwert bzw. sogar faktisch entzogen. Das (schriftlich fixierte) Schadensersatzrecht wird durch den BGH über das Richterrecht praktisch ausgehöhlt und der BGH schwingt sich zum Gesetzgeber auf. Diese Funktion steht ihm nicht zu. Wenn eine Änderung des Schadensersatzrechtes erfolgen soll, wie es die Versicherer wünschen, dann kann nicht die Rechtsprechung, sondern nur der Gesetzgeber eine Änderung vornehmen. Wie hatte noch der VI. Zivilsenat in dem Radfahrerhelm-Urteil zum Mitverschulden entschieden: So lange der Gesetzgeber keine Helmpflicht angeordnet hat, kann kein Mitverschulden des ohne Helm fahrenden Radfahrers angenommen werden. – Das war deutlich und musste von den Versicherern so auch – zu Recht – geschluckt werden.

    Vielleicht ergibt sich aufgrund dieses Urteiles eine muntere Diskussion unter den Lesern. Ich würde mich freuen.

    Willi Wacker

  6. SV Wehpke sagt:

    Zitat: Legt der an die Stelle des Geschädigten getretene Zessionar lediglich die unbeglichene Rechnung vor, genügt danach ein einfaches Bestreiten der Schadenshöhe durch den beklagten Schädiger oder Haftpflichtversicherer, wenn nicht der Zessionar andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringen kann.“

    So – so. Da soll also >“der Zessionar ! andere konkrete Anhaltspunkte für den erforderlichen Herstellungsaufwand unter Berücksichtigung der speziellen Situation des Geschädigten beibringen“

    Und das soll man nun auch noch ernst nehmen?

    Wehpke Berlin

  7. Hirnbeiss sagt:

    Ein ordentliches SV-Gutachten, ein ordentliches Honorar verbunden mit einem schriftlichen Werkvertrag über die zu erbringende Werk-oder Dienstleistung, nebst einen auch vernünftig denkenden Verkehrsrechtsanwalt, würde all diese selbst geschaffenen Probleme aushebeln.
    Aber viele SV werden das nie begreifen, weil sie Honorarforderungen aus Schadenersatzleistungen direkt mit einer Versicherung abrechnen wollen, anstatt den Auftraggeber in Anspruch zu nehmen.
    Etwas länger auf sein Geld zu warten, halte ich persönlich für viel klüger und stressfreier als ständig Prozesse zu provozieren und sie auch noch zu verlieren.
    Ich kann mich nur wundern mit welchen Bemühungen und finanziellen Aufwand, um diesen „schon faulen Zankapfel“ gestritten wird.
    Macht weiter so im Kampf gegen die Versicherungsmühlen und deren der Justiz, ihr „verblendeten Ritter“.

  8. G.v.H. sagt:

    @ Ra Imhof
    @ SV Wehpke
    zu solchen Überlegungen und Absichten des 6. Zivilsenats am BGH kann man nur noch anmerken:“Willkommen in Absurdistan“. Diese Senat hält sich offenbar für das Größte, das in diesem Rechtsstaat als Regulativ nach eigenem Ermessen für Ordnung und gerechte Verteilung zu sorgen hat.
    Kleinkarierte Rache ist indes ein Leitbild des Zerstörungswillens und das betrifft auch unsere Demokratie und das Grundgesetz. Vor der Götzenanbetung des Geldes und der Wirtschaftlichen Macht der Autoversicherer ist auch der BGH nicht gefeit, wie man anschaulich sieht. Das ritualisierende Gejammer der Asskuranz hat offensichtlich gesiegt und was einige Mitglieder des 6. Zivilsenats am BGH angeht, könnte man vermuten, dass die zu viel James Bond geguckt haben. Jedoch sollte Wirtschaftliche Macht und Einflussnahmemöglichkeit nicht über das Maß der Schadenersatzleistung bestimmen dürfen. Wen wundert es da noch, dass in der BRD die AfD ganz allmählich die Oberhand gewinnt, weil die Stärke eines unabhängigen Regulativs offenbar verödet. Allmählich kommen wir in Sachen Korruption sogar auf die Überholspur. Was sagen Sie denn dazu, Herr Bundesjustizminister als Vertreter Ihrer Partei. SIE hat letztlich doch auch das Volk in den Sattel gehoben worden und Experten haben Sie auserwählt, den gerechten Parcour einzuschlagen. Es lohnt schon darüber nachzudenken, wem man zukünftig seine Stimme bei der Wahl zukommen lässt. Die etablierten Parteien leisten bisher dazu keinen als positiv anzusehenden Beitrag.

    G.v.H.

  9. Iven Hanske sagt:

    #Willi Wacker ich finde es falsch:
    „Aber Vorsicht, denn der BGH hat – ohne Mitwirkung des Bundesrichters Wellner – in dem Urteil VI ZR 225/13 bereits unter Rd.nr. 8 ausgefüht, dass das Indiz für die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 II 1 BGB der vom Geschädigten erbrachte Kostenaufwand, also die Bezahlung, ist. Also bereits mit dem Urteil VI ZR 225/13 ist eine Abkehr vom BGH-Urteil VI ZR 67/06 erfolgt, bei dem noch auf den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen – ex ante – zu bemessenden Geldbetrages abgestellt wurde und nicht auf die vom Geschädigten bezahlten Rechnungsbeträge.“

    Im VI ZR 225/13 ist es mit den erbrachten Kostenaufwand auch richtig, denn dort wurde auch die Rechnung vorab bezahlt.
    Über Abtretung erfüllungshalber wurde weder im VI ZR 225/13 noch im VI ZR 357/13 (VI ZR 50/15) oder hier entschieden.

    Von daher bleibt, aus meiner Sicht, die Indizwirkung der u n b e z a h l t e n Rechnung bei Abtretung erfüllungshalber, als Beweis des Geschädigten bzw. Zessionars (Abtretung verändert Anspruch nicht) zum Erforderlichen.
    Ist auch logisch, denn das Vorteilsausgleichverfahren (Geschädigter tritt Werklohnansprüche an Versicherung ab) ist möglich und der Geschädigte bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Gutachterrechnung in Haftung.

    In VI ZR 225/13, VI ZR 357/13 und hier sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, da weder Werklohnansprüche abgetreten werden können (schon bezahlt) noch der Geschädigte bei Abtretung erfüllungsstatt in Haftung bleibt.

  10. knurrhahn sagt:

    @Hirnbeiss
    Der Lahme ahmt den Blinden nach und versucht zu glänzen als vernünftiger und wirtschaftlich denkender Sachverständiger. Was ist denn ein „ordentliches“ Sachverständigen-Gutachten? Und was ist denn ein „ordentliches“ Honorar ? Und wofür brauche ich dann einen vernünftig denkenden Rechtsanwalt , wenn das alles so problemlos ist? Bist Du etwa selber einer von dieser Kategorie. Mir kommen jedenfalls Deine „Praxisempfehlungen“ sehr bekannt vor. Oder ist das ein pekuniär ausgerichteter Wechsel vom Saulus zum Paulus? Vom Portrait her könnte es passen.- Aber merke auch: WIR haben keine Probleme, sondern nur neue Situationen bzw. Aufgabenstellungen. Das war in 2 Wellen/Schüben vor dem Jahr 2000 schon 2x massiv so und wie Du jetzt damit umgehst und glaubst, Dein Seelenheil zu finden, entscheidest Du ganz allein. Nur lass dieses dämliche Gelaber von der falschen Seite und den damit verbundenen Versuch, es könnte alles viel einfacher laufen, wenn man vernünftigerweise sich daran ausrichten würde, von der falschen Seite her die Einbahnstraße in Ruhe und Frieden zu befahren.

    Knurrhan

  11. Hirnbeiss sagt:

    @knurrhahn says:
    10. Oktober 2016 at 21:01

    “ Was ist denn ein „ordentliches“ Sachverständigen-Gutachten? Und was ist denn ein „ordentliches“ Honorar ? Und wofür brauche ich dann einen vernünftig denkenden Rechtsanwalt , wenn das alles so problemlos ist?“

    Ja, das habe ich befürchtet, dass Dir dieses einfache Wissen fehlt.

  12. Knurrhahn sagt:

    @Hirnbeiss
    Im Zweifel ist´s immer der Gärtner, jedoch weiß auch der, dass man mit einem Brunnenfrosch nicht über den Ozean reden kann.

    Knurrhahn

  13. snooker fan sagt:

    Hallo Willi
    Warum ein halbes Parlament kaufen wenn ein Bundesrichter genügt !
    Hallo Hirnbeiß
    Ohne Abtretung gehts in der Regel nicht ( denn keiner zahlt sofort, wie an der Supermarktkasse).
    Sichert sich der SV hier n icht ab, nimmt der Geschädigte sein Geld mit und gibt es nie weiter , über den Regulierungsstand erfährt der SV nichts und der SV müßte dann viel öfter den Auftraggeber verklagen mit allen Risiken, da hift nicht „Etwas länger auf sein Geld zu warten“.
    Und wie lange , 1 Woche, 1 Monat, 1 Jahr oder bis 1.Dez vor Verjährung ?
    Da ist es wichtig , dann doch eine ordnungsgemäße, erstrangige, unwiderrufliche und sich auf mehrere Schadenpositionen erstreckende Abtretung zu haben und sich auch an den Schädiger noch wenden zu können, wenn er das Gutachten bereits genutzt hat um Schadenansprüche auszuzahlen (z.B. bei Haftungsquote, wegen Verstoß gegen Zahlungsanweisung, bei Insolvenz usw. ).
    Letztlich muß jeder selbst wissen, wie oft er hiervon Gebrauch macht (und wie, ob nur ausnahmsweise in Einzelfällen oder gesammelt über Inkassofirmen).
    Diese Markgegebenheiten muß auch der Bgh akzeptieren, zumal es kein Gesetz dagegen gibt !

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