AG Halle (Saale) verurteilt die Bruderhilfe zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigeenkosten mit Urteil vom 16.3.2016 – 106 C 3799/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenbeginn stellen wir Euch ein Urteil des Amtsgerichts Halle an der Saale zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Bruderhilfe Sachversícherung a.G. vor. Auf den zwölf Seiten des Urteils hat das erkennende Gericht zwar einiges Positive dargelegt, aber auch reichlich Negatives. Leider überwiegt in meinen Augen das Negative, denn ein absolutes No Go ist die völlig unnötige Einbestellung von drei Zeugen für einen Klagebetrag von ca. 150 Euro!! Hier wird schlicht und ergreifend unwirtschaftlich und unangemessen gearbeitet. Ebenso ist der Eigentumsnachweis bei geringer Restforderung nach Bezahlung des Löwenanteils durch die eintrittspflichtige Versicherung unangemessen, da durch die überwiegende Zahlung durch die Versicherung diese bereits dokumentiert hat, dass sie keine Einwendungen gegen die Eigentümerstellung hat. Jetzt erst im Prozess diese Einwendungeen zu bringen, stellt grundsätzlich ein widersprüchliches Verhalten dar und ist daher unbeachtlich. Auch die vom Gericht vorgenommene Einzelprüfung der einzelnen Positionen widerspricht der BGH-Rechtsprechung. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, so ist im Schadensersatzprozesss weder das Gericht noch der Schädiger zu einer Preiskontrolle berechtigt. Das gilt auch für die Sachveraständigenkosten ( vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff ).  Im Übrigen ist die Schätzung nach § 287 ZPO eine Schadenshöhenschätzung. Lediglich die Höhe des Schadens, also der Gesamtbetrag, ist entscheidend. Und für die Frage der Höhe der Einzelpositionen auch noch 2 Zeugen des SV-Büros aufmaschieren  zu lassen, erscheint sogar zivilprosessual bedenklich. Aber man sieht an diesem Urteil eimal wieder, dass von der Bruderhilfe – im Auftrag der Konzernmutter – Alles und Jedes bestritten wird, ob zivilprozessual sinnvoll oder nicht. Derartiges Bestreiten müsste als unerheblicher Vortrag zurückgewiesen werden. Lest selbst das Urteil des AG Halle / Saale und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)

106 C 3799/13                                                                                     Halle (Saale), 16.03.2016

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Firma …

Klägerin

gegen

Bruderhilfe Sachversicherung auf Gegenseitigkeit im Raum der Kirchen, vertr. Vorstand,, Kölnische Straße 108-112, 34119 Kassel

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) im Verfahren gem. § 495 a ZPO aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2016 durch den Richter am Amtsgericht F. für Recht erkannt:

1.           Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74,40 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 674,40 € seit dem 30.10.2011 bis zum 07.11.2011 und aus 145,50 € für den Zeitraum vom 08.11.2011 bis zum 12.12.2011 sowie zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 74,40 € seit dem 10.01.2012 zu zahlen.

2.          Die Beklagte zu verurteilen an den Kläger Mahnkosten i.H.v. 5,— € zgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2011 zu zahlen.

3.         Die Beklagte wird verurteilt, an die Rechtsanwälte … 70,20 € i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10.2013 als vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

4.          Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtkosten Zinsen i.H.v. von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 15 Prozent, die Beklagte zu 85 Prozent.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Verfahren wird auf bis 300,- € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus abgetretenem Recht für Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall.

Der Kläger betreibt ein KFZ-Sachverständigenbüro und fertigte ein Schadensgutachten zur Feststellung der Schadenshöhe in dem Schadensfall P. J. .

Die Beklagte ist die KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. In dem vom Kläger vorformulierten Beauftragungsformular für das Gutachten findet sich folgende Formulierung:

„Zur Sicherung des Anspruches des oben genannten Gutachtenbüros auf Bezahlung der Gutachtenkosten trete ich gleichzeitig den Teil meines Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Gutachterkosten gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft in Höhe der Gutachtenkosten an oben genanntes Gutachtenbüro ab.“
„Wir das Sachverständigenbüro SOFORT bestätigen diesen Auftrag und nehmen die Abtretung durch Unterschrift an.“

Der Kläger stellte in seinem Gutachten voraussichtliche Reparaturkosten i.H.v. 3.310,15 € brutto fest. Er rechnete für die Gutachtenerstellung mit Rechnung vom 28.09.2011 folgende Positionen ab:

Position
Gutachtenerstellung                                              432,95 €    432,95 €
1. Fotosatz                                  6 Fotos                  2,33 €      13,98 €
2. Fotosatz – Kopie                     6 Fotos                  1,98 €      11,88 €
Porto/Telefon                                                          20,95 €      20,95 €
Schreibkosten                           16 Seiten                 3,16 €      50,56 €
Schreibgebühren – Kopie          16 Seiten                 1,43 €      22,88 €
Fahrtkosten                               13 km                      1,04 €      13,52 €
Summe netto                                                                          566,72 €
Umsatzsteuer                                                                         107,68 €
Bruttobetrag                                                                           674,40 €

Der Kläger ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

Er legte gegenüber der Beklagten unter Vorlage der Abtretungserklärung die vorstehende Rechnung.

Die Beklagte zahlte hierauf nach einer Zahlungserinnerung vom 19.10.2011 unter Fristsetzung auf den 29.10.2011 am 19.10.2011 an den Kläger einen Betrag in Höhe von 527,— €.

Am 09.11.2011 und am 23.11.2011 mahnte der Kläger die Zahlung des Differenzbetrages von 147,40 € unter Fristsetzungen auf den 19.11. bzw. den 28.11.2011 an, wobei er in der erstgenannten Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 6,— € verlangte und in der zweiten Mahnung eine Mahngebühr von 12,— € aufführte. Daraufhin zahlte die Beklagte an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 73,— €.

Mit der Klage verfolgt der Kläger die Zahlung des Differenzbetrages in Höhe von 74,40 € weiter; darüber hinaus verlangt er von der Beklagten die Zahlung einer Mahnpauschale in Höhe von 7,50 € für die Mahnungen vom 09.11.2011 und vom 23.11.2011. Weiterhin verlangt er die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € und die Zahlung von Zinsen auf von ihm verauslagte Gerichtskosten.

Der Kläger behauptet, Herr P. J. sei zum Unfallzeitpunkt Eigentümer des beschädigten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … gewesen. Das Gutachten sei inklusive Fotosatz an die Beklagte versandt worden, während eine zweite Ausfertigung inklusive Fotos an die Geschädigte gesandt worden sei.

Der Kläger beantragt,

1.   die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 74,40 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 674,40 € für den Zeitraum vom 30.11.2011 bis zum 07.11.2011, und aus 147,40 € für den Zeitraum vom 08.11.2011 bis zum 12.12.2011 und aus 74,40 € seit dem 13.12.2011 zu zahlen.

2.    Die Beklagte zu verurteilen an den Kläger Mahnkosten i.H.v. 7,50 € zgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2011 zu zahlen.

3.   Die Beklagte wird verurteilt, an die Rechtsanwälte … 70,20 € i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10.2013 als vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtkosten Zinsen i.H.v. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

•    Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass Herr J. Eigentümer des verunfallten PKW gewesen sei.
•    Hinsichtlich des Abtretungsvertrages fehle es an einer Annahme durch den Kläger.
•    Das Gutachten als werkvertragliches Produkt, sei nicht abgenommen worden.
•    Das Gutachten sei der Beklagten digital übersandt worden.
•    Eine Übersendung des Gutachtens an Herrn J. sei nicht erfolgt.
•    Die abgerechneten Leistungen entsprächen nicht der üblichen ortsüblichen Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB.
•    Die Nebenforderungen erreichten fast 1/3 des Grundhonorars.
•     Die Erstellung eines zweiten Fotosatzes werde mit Nichtwissen bestritten. Die berechneten Preise für die digital erstellten Lichtbilder seien wucherisch übersetzt. Nach der BVSK Honorarbefragung von 2011 werde dort für den 2. Fotosatz ein Betrag von 1,80 € berechnet.
•    Die Positionen Schreibkosten und Schreibgebühren Kopie stellten Doppelberechnungen der gleichen Leistung dar.
•    Das übersandte Gutachten habe nur 14 statt 16 Seiten umfasst.
•     Die Position Porto/Telefon erscheine angesichts der digitalen Kommunikation des Klägers übersetzt.
•    Der Anfall von Fahrtkosten werde bestritten.
•    Die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes sei nicht notwendig gewesen.

Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung den Zeugen J. hinsichtlich des Eigentums an seinem Fahrzeug vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28.05.2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.

Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus §§ 23, 71 GVG, die örtliche Zuständigkeit aus § 17 ZPO.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 74,40 € aus § 7 StVG, § 398 BGB.

Der Kläger ist aktiv legitimiert. Die Abtretung des Schadensersatzanspruches für die Gutachtenkosten an den Kläger ist wirksam, insbesondere genügt sie den Bestimmtheits- und Bestimmbarkeitsanforderungen.

Zwar ist im Rahmen der Beweisaufnahme das überraschende Ergebnis zu Tage getreten, dass der Zeuge J. mitnichten wie der Kläger behauptet, Eigentümer des verunfallten Fahrzeuges war, und dass die Abtretung der Schadenersatzansprüche nicht durch ihn, sondern durch seine Ehefrau erfolgt ist, es sind im Prozess aber keine Anhaltspunkte dafür festgestellt worden, dass der Zeuge J. mit dem Vorgehen seiner Ehefrau nicht einverstanden gewesen ist. Vielmehr ergibt sich aus dem Formular schon, dass Anspruchsteller der Zeuge J. ist; da die Unterschrift von seiner Frau vorgenommen worden ist, ist er durch diese – was den Abschluss des Abtretungsvertrages betrifft – wirksam vertreten worden.

Die Verfügung über den auf dem Besitzrecht an dem PKW fußenden Schadenersatzanspruch ist von dem Zeugen spätestens in dem Moment genehmigt worden, in dem ihm das Gutachten vorlag.

Die Verletzung des Besitzrechts begründete vorliegend auch das Recht des Besitzers zur Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die entstandenen Gutachterkosten stellen sich als adäquat kausaler Schaden im Sinne des § 249 BGB dar. Denn auch der Besitzer einer Sache hat zur Feststellung des Nutzungsschadens ein Interesse an der Schadensfeststellung. Zwar ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens regelmäßig zur Feststellung des Substanzschadens erforderlich, welcher beim Leasinggeber eintritt, allerdings kann auch auf Seiten des Leasingnehmers ein Interesse daran bestehen, die Schadenshöhe feststellen zu lassen, da diese für den weiteren Verlauf des Vertrages oder dessen Abwicklung eine Rolle spielen kann.

Die vorgenommene Abtretung begegnet keinen rechtlichen Bedenken hinsichtlich ihrer Bestimmtheit.

Für die Wirksamkeit muss eine Abtretungserklärung in der Weise bestimmt sein, dass ihre Zugehörigkeit zum Vermögen des Zedenten oder Zessionars sowie Art und Umfang der gewollten Übertragung so wie die Person des Schuldners aus ihr hervorgehen (Erman/Westermann, BGB, § 398 Rn. 10; BGH, Urteil vom 16. März 1995 – IX ZR 72/94, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Februar 1995 -18 U 137/94, juris). Der abzutretende Schadensersatzanspruch in Höhe der Gutachtenkosten ist als Teil des Gesamtschadensersatzanspruches gegen den Unfallgegner und dessen Versicherung klar bezeichnet und auf die Gutachtenkosten begrenzt (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006 – 4 U 49/05, juris). Die Beklagte konnte aus der ihr zugesandten Rechnung des Klägers, auch einen eindeutig bestimmten Betrag ersehen, so dass für sie keine Unsicherheiten hinsichtlich der Höhe der Forderung bestanden. Ihr lag ausweislich ihrer Klageerwiderung sowohl die Abtretungserklärung, die das Gutachtenunternehmen als Gläubiger bezeichnet, als auch die Rechnung i.H.v. 674,40 € vor.

Hinzukommt, dass die Beklagte unstreitig einen Großteil der Sachverständigenkosten bereits reguliert hat, so dass ihr nunmehriges Bestreiten rechtsmißbräuchlich erscheint. Dieser Eindruck wird verstärkt, wenn man sich vor Augen führt, dass offensichtlich kein anderer Dritter gegenüber der Beklagten Ansprüche wegen des beschädigten Fahrzeuges geltend gemacht hat.

Die Ausführungen der Beklagten zum Werkvertragsrecht haben keinen Erfolg. Es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Anspruch um einen abgetretenen Schadensersatzanspruch und gerade nicht um einen Anspruch aus Werkvertrag. Insofern ist nicht § 632 Abs. 2 BGB Prüfungsmaßstab, sondern allein die Erforderlichkeit des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.

Auch greift der Einwand der Beklagten, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil Herr J. die Gutachtenerstellung des Klägers nicht abgenommen habe, nicht durch, da es sich hierbei um ein Werk handelt, bei den die Abnahme auf Grund der Beschaffenheit gemäß § 640 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen ist.

Die Rechnung des Klägers ist insgesamt nicht zu beanstanden und noch im Rahmen der erforderlichen Kosten gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Das Gericht hat im unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung eine Schadensschätzung vorzunehmen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 BGB (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, juris).

Ein Anspruch auf die Zahlung der Restforderung würde dann nicht vorliegen, wenn der Geschädigte seine Schadensminderungspflicht verletzt hätte, d.h. ihn ein Auswahlverschulden träfe oder er eine offensichtlich überhöhte Forderung nicht beanstandet hätte. Dies ist hier nicht der Fall. Bei Beauftragung eines Kraftfahrzeugsachverständigen darf sich ein Verkehrsunfallgeschädigter grundsätzlich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, juris, Rn. 7; LG Naumburg , Urteil vom 20. Januar 2006, 4 U 49/05, juris). Ein auffälliges Missverhältnis von den in Rechnung gestellten Gutachtenkosten zur erbrachten Leistung oder eine offensichtlich überhöhte oder unübliche Abrechnung ist nicht feststellbar, so dass hier weder eine zusätzliche Aufklärungspflicht bestand, noch die Geschädigte die Kosten als überhöht hätte zurückweisen müssen.

Insoweit ist festzustellen, dass allein der Rechnungsbetrag in Höhe von 674,40 €  auf Seiten des Geschädigten nicht Verdachtspunkte für das Vorliegen einer Honorarüberhöhung begründen musste. Denn es ist davon auszugehen, dass den meisten bei einem Verkehrsunfall geschädigten Personen die Einzelheiten zu der Höhe des Sachverständigenhonorars nicht bekannt sein dürften. Weder aufgrund der Schadenshöhe von ca. 3.310,15 € brutto, noch aufgrund des genannten Betrages hätte es sich vorliegend aufdrängen müssen, dass das verlangte Honorar nicht angemessen sein könnte. Vielmehr bewegt sich der Betrag in einem Bereich, der auch von anderen Kfz.-Sachverständigen in Ansatz gebracht wird.

Denn die von der Beklagten bestrittenen Nebenkosten liegen sämtlich noch in der Spanne der Ergebnisse der BVSK-Befragung aus 2011, die als Bemessungsgrenze für die Bestimmung der Erforderlichkeit der abgerechneten Nebenkosten herangezogen werden können. Diese BVSK-Ergebnisse müssen jedoch nicht alleinige Grundlage der Bestimmung der Erforderlichkeit sein (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, juris, Rn. 9; LG Halle, Urteil vom 12.11.2014 – 2 S 82/14). Heranzuziehen sind hier die Ergebnisse der Befragung von 2011. Selbst wenn die Befragung nach dem Unfall im Oktober 2011 stattgefunden hat, so spiegelt sie gerade den von Sachverständigen im Jahr 2011 abgerechneten Kostendurchschnitt wider.

.                                                               abgerechnete Kosten    BVSK-Umfrageergebnis
.                                                                          pro Stück
1. Fotosatz                                                            2,33 €                          2,00-  3,30 €
2. Fotosatz                                                            1,98 €                          0,75-  2,65 €
Porto/Telefon                                        pauschal 20,95 €                          7,50-25,00 €
Schreibkosten                                                        3,16 €                          2,00-  4,00 €
Schreibgebühren Kopie                                          1,43 €                          0,30-  1,50 €
Fahrtkosten                                                            1,04 €                          0,60-  2,20 €

Zwar besteht, sofern der KFZ-Haftpflichtversicherung wirksam in den Schutzbereich des zwischen dem Sachverständigen und der Geschädigten abgeschlossenen Vertrages über die Gutachtenerstellung einbezogen ist, regelmäßig die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruches bei Pflichtverletzung aus vertraglichem oder vorvertraglichem Schuldverhältnis durch den Sachverständigen, den auch die Haftpflichtversicherung geltend machen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – VI ZR 205/08, juris mit Verweis auf weitere Rechtsprechung). Ob vorliegend ein solcher Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Beklagten vorliegt, kann jedoch dahinstehen. Ein Schadensersatzanspruch würde hier nur bei einer Pflichtverletzung des Klägers, z.B. der deutlich überhöhten Abrechnung bzw. der fehlende Hinweis vor der Gutachtenerstellung auf eine nicht den üblichen Honorarsätzen entsprechende Rechnung, vorliegen. Wie dargestellt, liegen die Honorarsätze des Klägers inkl. der Nebenkostenpositionen bereits innerhalb der Honorarbefragung von 2011 und befinden somit nicht außerhalb des Erforderlichen im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die berechneten Positionen auch angefallen sind.

Der Zeuge M. hat hierzu glaubhaft und nachvollziehbar erklärt, dass das klägerische Büro im Jahr 2011 noch 2 Fotosätze erstellt habe, nämlich einen Fotosatz für den Auftraggeber und einen Fotosatz für die beklagte Versicherung. Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass der Zeuge als beim Kläger angestellte Person ein erhebliches Eigeninteresse an einer für den Kläger günstigen Aussage haben dürfte, ist nicht erkennbar, dass seine Aussage unwahr ist. Hierfür spricht auch, dass die Beklagte die Angaben zu der Fotoübersendung nicht substantiiert in der Weise bestritten hat, dass ihr die Fotosätze per Mail übersandt worden seien.

Hinsichtlich der Position „Schreibkosten11 hat der Zeuge M. diese als die Kosten bezeichnet, welche dafür anfallen, dass das als Maske vorliegende Gutachten angepasst wird.

Hinsichtlich der Position „Schreibgebühren-Kopie“ soll es sich um die Kosten für das Verbrauchsmaterial und die Archivierungskosten, sowie die Kosten für die Erstellung einer Kopie des Gutachtens handein.

Das Gericht verkennt nicht, dass diese feinsinnigen Unterscheidungen – deren konkrete Differenzierung auch dem Zeugen B. kaum möglich war – für einen Laien nur noch schwer nachvollziehbar sind, allerdings ist im Lichte der Vernehmung des Zeugen M. nicht erkennbar, dass diese Kostenpositionen nicht angefallen wären. Die „Position Schreibgebühren – Kopie“ betrifft, wie man aus der Bezeichnung ableiten kann, ersichtlich die Kopiekosten für das Kopieren und, von den Zeugen belegte Archivieren des Gutachtens. Dass das Gutachten nur 13 Seiten hat, aber 15 Seiten berechnet werden hat der Zeuge M. glaubhaft damit erklärt, dass die Gutachten aus einem Gutachtenteil und zwei Vorblättern (Deckblatt und Inhaltsverzeichnis) bestehen. Dass dem nicht so wäre hat die Beklagte weder im Vorfeld der Beweisaufnahme noch danach substantiiert z. B. durch Vorlage eines ihr übermittelten Gutachtens mit differierenden Seitenzahlen, bestritten. Mithin ist das Gericht auch insoweit davon überzeugt, dass vorliegend Kopiekosten in Höhe von 1,43 € pro Seite (netto) angefallen sind.

In Abgrenzung zu diesen Kosten handelt es sich dann bei den sog. Schreibkosten um die Kosten, die in Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens anfallen.

Das Porto- und Telefonkosten anfallen, ergibt sich auch aus der Natur der Sache, da die Gutachten zum damaligen Zeitpunkt noch an die Versicherungen verschickt wurden, wie auch der Zeuge B. bestätigt hat, und seitens des Sachverständigen auch telefoniert wird; zwar ist das, wie sich in verschiedenen Verfahren ergeben hat, im Optimalfall nicht der Geschädigte (welcher sich ohnehin für nichts interessiert, da er in dem Glauben lebt, ohnehin weder jemals Mietwagenkosten, noch Sachverständigenkosten bezahlen zu müssen), der Kläger muss aber zumindest mit der Reparaturwerkstatt telefonieren. Zwar handelt es sich bei der berechneten Pauschale im Optimalfall um ein fürstliches Entgelt für diese Tätigkeit, andererseits sind in der Pauschale aber auch die Kosten für das Bereitstellen der Telefonanlage, die Kosten des Telefonanbieters, Briefmarken und Schreibmaterial enthalten so dass eine auf der Hand liegende Sittenwidrigkeit nicht festgestellt werden kann.

Hinsichtlich der Fahrtkosten und deren Ansatz hat der Zeuge M. glaubhaft ausgeführt, dass diese auf Seiten des Klägers über „Google“ ermittelt werden, und dies auch im vorliegenden Fall so erfolgt sei. Hinsichtlich des Untersuchungsortes hat der Zeuge B. erklärt, das Fahrzeug sei im Autohaus S. in H.-D. begutachtet worden.

Dieses liegt nach „Google-Maps“ 14,3 km von dem Büro in der P. in Halle (Saale) entfernt. Abgerechnet wurden vom Kläger 13 km.

Mithin ist die Beklagte verpflichtet, den noch offenen Betrag in Höhe von 74,40 € noch an den Kläger zu entrichten.

Da die Beklagte auf die Mahnung vom 09.11.2011 unter Fristsetzung auf den 19.11.2011 nicht vollständig gezahlt hat, geriet sie ab dem 20.11. 2011 in Schuldnerverzug (§§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 BGB). Ab diesem Zeitpunkt schuldet die die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Für die weiteren Mahnschreiben kann der Kläger (wie andere Gläubiger auch) einen Betrag in Höhe von 2,50 € pro Mahnung verlangen, so dass die Beklagte hinsichtlich des Klageantrages zu 2.) lediglich die Zahlung von 5,— € nebst Verzugszinsen ab dem Verstreichen der in der 2. Mahnung gesetzten Zahlungsfrist schuldet.

Der Feststellungsantrag ist begründet.

Die Beklagte ist verpflichtet, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen i.H.v.
11,75 Prozent zu zahlen. Der Kläger begehrt die Feststellung einer Verzinsungspflicht in der genannten Höhe auf die von ihm im Laufe des Prozesses bezahlten Gerichtskosten seit Einzahlung bei der Gerichtskasse bis zu dem für die Verzinsung gemäß § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO. Diese Zinskosten sind ihm durch eine Kreditaufnahme entstanden. Auch wenn verschiedene Gerichte ohne weitere Begründung einen Zinsanspruch annehmen, so hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu noch nicht abschließend geäußert. Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch wird zwar neben einem prozessualen nicht von vorneherein ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil v. 18. Mai 1966 – Ib ZR 73/64, BGHZ 45, 251, 256f; BGH, Urteil v. 15. Oktober 1969 -1 ZR 3/68, BGHZ 52, 393, 396; BGH, Urteil v. 12. Dezember 2006 – VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458), doch erfordert ein Antrag auf dieser Grundlage, dass die Voraussetzungen einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage für Kostenerstattung erfüllt sind. Da es sich um die Verzinsung der eingeklagten Geldforderung an sich handelt, scheiden § 288 Abs. 1 und 2 BGB als Rechtsgrundlage für die Verzinsung aus, denn der Kläger begehrt die Verzugszinsen gerade nicht auf die verzugsauslösende Geldschuld, sondern für die Aufwendungen, die er zur gerichtlichen Durchsetzung seiner Geldforderung getätigt hat (OLG Karlsruhe, Urteil v. 10. Juli 2012 – 8 U 66/11, juris, Rn. 50). Ein fälliger Anspruch auf Zahlung der Gerichtskosten gegen die Beklagte besteht nicht.

Ein Schadensersatzanspruch kann hier allenfalls aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 4 BGB in Höhe der konkreten Aufwendung z. B. durch Kreditaufnahme oder Kontoüberziehung in Höhe der Gerichtskosten oder in dem Verlust einer Zinsanlagemöglichkeit für den als Gerichtskosten eingezahlten Geldbetrag liegen. Der Kläger muss dann den Nachweis einer Verzugslage sowie den eingetretenen Schaden darlegen (OLG Karlsruhe, Urteil v. 10. Juli 2012 – 8 U 66/11, juris, Rn. 49). Der Kläger hat im Parallelverfahren 106 C 3363/13 dargelegt, dass er einen Kredit bei der Saalesparkasse Halle i.H.v. 20.000 € aufgenommen hat, und das Kreditkonto mit einem die Höhe des Gerichtskostenvorschusses übersteigenden Betrag im Soll steht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 und 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus 708 Abs. 1 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert war entsprechend dem Klageantrag festzusetzen, da vorliegend auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme geklagt wurde (§§ 40, 43, 48 Abs. 1, 63 GKG).

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Halle (Saale) verurteilt die Bruderhilfe zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigeenkosten mit Urteil vom 16.3.2016 – 106 C 3799/13 -.

  1. Juri sagt:

    Mal wieder so ein verwirrter Richter dem nach der Lektüre der Versicherungsargumentationen nicht nur die Orientierung allgemein, sondern auch die offenbar kaum vorhandenen juristischen Kenntnisse abhanden kamen. Solche Richter sollte man entsorgen, vielleicht als SB bei der HUK oder so?

  2. Iven Hanske sagt:

    # Juri, du hast hier nicht Recht. Der Richter hat hier drei vergleichbare Fälle zusammen bearbeitet um somit das umfangreichen Bestreiten des grönnenden Rechtsanwalt der Beklagten erträglich zu bearbeiten. Natürlich hat das Verfahren mit ca. 2 Jahren viel zu lange gedauert und klar ist die Beweisaufnahme mit Anerkenntnis durch Teilzahlung und § 242 BGB (Treu und Glauben) völlig unnötig. Auch der BVSK Vergleich hat hier nichts zu suchen, denn es ist auf das Vorteilsausgleichverfahren zu verweisen. Aber gerade bei dem Richter die Seriösität meines Betriebes zu beweisen und das lange Gesicht des grönnenden Rechtsverdreher der Beklagten erleben zu dürfen, war mir eine Herzenssache. Ich hoffe das nun zukünftige Prozesse bei dem Richter, ohne Beweisaufnahme, schneller laufen. Ich reduziere jedenfalls bei Ihm meine Schriftsätze und bin bei Ihm mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden. Das Vertrauen gab es auch schon mal beim Dezernat 105 und 94, leider haben die dieses Vertrauen verspielt, da Sie Ihre Rechtsansichten entsprechend der Engelhardverschwörung, selbst gegen klagende Geschädigte, gedreht haben, dazu gleich auf CH folgend mehr.

  3. Iven Hanske sagt:

    Die Kostenquote wurde nach Beschwerde abgeändert, so dass 100% die Beklagte zu zahlen hat.

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