„Finanzausgleich“ bei den Versicherern – Kooperation der besonderen Art: LVM greift der „armen HUK“ großzügig unter die Arme.

Wie wir alle wissen, versucht die HUK seit Jahrzehnten, sich beim Geschädigten (schamlos) schadlos zu halten. Darüber wird bei Captain HUK seit nun über 10 Jahren fast täglich berichtet. Dass am Ende nun aber die Konkurrenz die Zeche bezahlt, gehört zu den neueren Erkenntnissen.

Die HUK hatte dem Geschädigten (wie so oft) die Sachverständigenkosten rechtswidrig – hier um 65,36 € – gekürzt. Daraufhin beauftragte der seinen Rechtsanwalt zur gerichtlichen Durchsetzung dieser Forderung. Nachdem er bei der LVM rechtsschutzversichert ist, wurde um entsprechende Deckung gebeten. Daraufhin erklärte die LVM – aus ökonomischen Gründen – die Übernahme der SV-Kosten, die die HUK gekürzt hatte. Des weiteren erklärte die LVM die Übernahme der bisherigen Rechtsanwaltskosten.

Somit hat die HUK die restlichen Sachverständigenkosten nebst Anwaltskosten auf die Versichertengemeinschaft einer anderen Gesellschaft bzw. auf deren Kostenbilanz transformiert. Auch eine Möglichkeit, die Mitbewerber zu schädigen? Hier nun das gegenständliche Schreiben der LVM Rechtsschutz Versicherung:

LVM Rechtsschutz-Service GmbH

Rechtsanwaltsbüro …

30. September 2016

Rechtsschutz-Schaden-Nr.: …
Ihr Aktenzeichen: …
Unser Kunde: …
Ereignis vom: xx. Mai 2016

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur Vermeidung des Klageverfahrens sowie aus rein wirtschaftlichen Gründen sind wir ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, den Betrag i.H.v. 65,36 € zu übernehmen. Wir haben Zahlung an Sie zur Weiterleitung an Ihren Mandanten veranlasst. Bitte übersenden Sie uns Ihre Kostennote. Wir werden diese sodann ausgleichen.

Mit freundlichem Gruß

i.A. N.
LVM Rechtsschutz-Service GmbH

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2 Antworten zu „Finanzausgleich“ bei den Versicherern – Kooperation der besonderen Art: LVM greift der „armen HUK“ großzügig unter die Arme.

  1. Der Unbeugsame sagt:

    Die Redaktion Eures Blogs sollte das Schreiben der LVM-Rechtschutz-Versicherung (RSV) an die Versicherungsaufsicht senden, denn ich glaube, dass die Vorgehensweise der LVM nicht (rechtachutz-)versicherungsgemäß ist. Der Versicherte hat Anspruch darauf, dass sein Recht auch gerichtlich durchgesetzt wird. Er hat Anspruch auf einen Titel, in dem rechtskräftig sein Anspruch festgestellt wird. Dafür ist er rechtschutzversichert. Dafür zahlt er seine Prämien.

    Dieser Anspruch auf gerichtliche Feststellung seiner Forderung wurde vereitelt, indem die RSV den Forderungsbetrag zahlt. Allerdings dürfte diese Zahlung keine Tilgungswirkung haben, da ein Nichtschuldner gezahlt hat. Der Gläubiger muss die Zahlung eines Dritten nicht akzeptieren. Die Zahlung durch die RSV ist ohne Rechtsgrund erfolgt. Rechtsgrund ist die unerlaubte Handlung aufgrund des Unfalles gem. §§ 823 I, II ff. BGB, 7, 18 StVG in Verb. mit § 249 BGB. Aufgrund des Unfallereignisses muss der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer zahlen. Die RSV ist aber nicht der Haftpflichtversicherer des Schädigers. Rechtsgrund kann auch nicht der Rechtschutzversicherungsvertrag sein. Denn danach hat die RSV den Versicherten von notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten freizustellen. Die Zahlung durch die RSV ist aber nicht für die Anwalts- und Gerichtskosten zur Durchsetzung der Forderung erfolgt. Somit rechtsgrundlos.

    Ws allerdings hinter der Vorgehensweise der RSV steckt, ist klar. Diese will mit der außergerichtlichen Zahlung einen teureren Rechtsstreit vermeiden. Allerdings berücksichtigt sie nicht, dass im Falle des Obsiegens eine vollständige Kostenerstattung erfolgt, so dass letztlich der Schuldner die gesamte Zeche zahlt und die Versichertengemeinschaft der RSV die anvertrauten Versichwertengelder behält.

    In diesem Sinne ist sogar zu überlegen, ob nicht die RSV mit dieser oben beschriebenen Vorgehensweise die ihr anvertrauten Versichertengelder veruntreut, § 266 StGB. Die Strafrechtler unter den Lesern sollten sich einmal dazu äußern.

  2. Iven Hanske sagt:

    Ist zwar logisch aber auch unglaublich und schadet dennoch den Geschädigten, denn in der Statistik bleibt es ein Rechtsschutzfall mit gesonderter Kündigungsmöglichkeit. Beim nächsten Rechtsschutzfall könnte diese Kulanz dem Geschädigten mit erhöhter Selbstbeteiligung oder gar Kündigung auf die Füße fallen. Aber auch schon jetzt hat er durch diese Kulanz Nachteile, denn würde er die Versicherung wechseln wollen, so muss er diesen Schadensfall anzeigen, was nicht für Konditionsvorteile sorgen wird.

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