Der VI. Zivilsenat des BGH entscheidet unter anderem zur Belastung mit einer Verbindlichkeit als Schaden mit Urteil vom 18.1.2005 – VI ZR 73/04 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Lesaerschaft,

heute wollen wir Euch zwei BGH-Urteile bekannt geben. Das erste ist eine Entscheidung des VI. Zivilsenats des BGH, damals noch unter dem Vorsitz der Frau Dr. Müller, zur Belastung mit einer Verbindlichkeit. Der BGH hat ausdrücklich bestätigt, dass die Belastung mit einer Verebindlichkeit einen ersatzfähigen Schaden darstellen kann. Damit ist nachgewiesen, dass der jetzigen Besetzung des VI. Zivilsenats sehr wohl die Bedeutung der Belastung mit einer Verbindlichkeit, und damit als Schaden, bekannt sein muss. Da regelmäßig die Höhe der Verbindlichkeit bekannt ist, ist damit auch die Höhe des Schadens bekannt. Es bedarf dann nicht mehr einer Schadenshöhenschätzung, wie sie jetzt vom VI. Zivilsenat stets durchgeführt wird. Es gilt der subjekbezogene Schadensbegriff. Es gilt der Schaden, wie er sich aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Auch zu den schadensersatzrechtlichen Ausführungen und zu den Rechtsanwaltskosten erscheint die BGH-Entscheidung von 2005 recht interessant, wie wir meinen. Ebenso sind die Ausführungen zum § 249 Abs. 2 BGB a.F. interessant, denn hier wurden tatsächlich die fiktiven Kosten (für den Wiederaufbau des Gebäudes)  gefordert. Lest selbst die BGH-Entscheidung und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 73/04                                                                               Verkündet am: 18. Januar 2005

in dem Rechtsstreit

Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung einer Ersatzforderung gegen den eigenen Versicherer, kann sein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Anwaltskosten dem Schädiger gegenüber grundsätzlich auf die Gebühren nach dem Wert beschränkt sein, für den dieser Ersatz zu leisten hat.

BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 – VI ZR 73/04 – LG Karlsruhe
.                                                                            AG Karlsruhe

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 14. November 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einem Wohnhaus bebaut war. Dessen Fundament wurde im Januar 2002 infolge eines Bruchs der von der Beklagten betriebenen Frischwasserleitung unterspült. Das Gebäude stürzte teilweise ein und mußte abgerissen werden. Es entstand wirtschaftlicher Totalschaden. Die Haftung der Beklagten dafür steht außer Streit.

Die Klägerin unterhielt für dieses Gebäude eine Leitungswasserversicherung, nach deren Bedingungen der Neuwert des Gebäudes ohne einen Abzug „neu für alt“ sowie ein pauschaler Mietausfallschaden von 18.000 € zu ersetzen waren. Sie ließ den Schaden durch ihre Rechtsanwälte bei dem Versicherer anmelden, der daraufhin insgesamt 533.399,46 € erstattete. Diesen Betrag haben die Rechtsanwälte als Geschäftswert ihrer Schadensanmeldung zugrunde gelegt und Zahlung von 7.349,76 € verlangt. Die Klägerin begehrt die Freistellung von dieser Gebührenforderung. Die Beklagte hat 5.632,96 € ersetzt. Sie berechnet den Gegenstandswert nach dem Wert des Hauses unter Berücksichtigung eines Abzuges „neu für alt“ mit nur 347.560,34 €.

Das Amtsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß zu den infolge eines Schadensereignisses adäquat kausal angefallenen und gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. zu ersetzenden Rechtsverfolgungskosten auch die Rechtsanwaltskosten zählen, die dem Geschädigten aufgrund der Geltendmachung des Schadens bei seinem eigenen Versicherer entstehen. Dies gelte allerdings nur, soweit der Schaden von dem Schädiger zu ersetzen sei. Denn durch die Entscheidung des Geschädigten, seinen eigenen Versicherer in Anspruch zu nehmen, dürfe der Ersatzpflichtige nicht schlechter gestellt werden, als wenn er oder sein Haftpflichtversicherer direkt in Anspruch genommen worden wäre. Soweit der bei dem Versicherer angemeldete Schaden den Zeitwert des Hauses übersteige, sei die Beklagte aber nicht ersatzpflichtig. Deshalb bestehe insoweit auch kein Kostenerstattungsanspruch. Das gelte auch hinsichtlich des Mietausfalls, den die Klägerin nicht dargetan habe.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

1. Da das schädigende Ereignis vor dem 1. August 2002 eingetreten ist, bestimmt sich der Umfang der auf §§ 2, 10 HPflG beruhenden Ersatzpflicht der Beklagten nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB in der seinerzeit geltenden Fassung (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB). Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Wiederherstellung des zerstörten Hauses möglich ist und die Klägerin deshalb nach § 249 Satz 2 BGB a.F. den zum Wiederaufbau erforderlichen Geldbetrag verlangen kann. Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteile BGHZ 127, 348, 350 ff. und vom 1. Oktober 1968 – VI ZR 159/67 – VersR 1968, 1145, 1147; BGHZ 39, 73, 74 und Urteil vom 23. Oktober 2003 – IX ZR 249/02 – NJW 2004, 444, 446; jeweils m.w.N.) hat der Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Dabei sind an die Voraussetzungen des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt nämlich darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, daß aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, daß der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (Senatsurteil BGHZ 127, 348, 351 f.). Eine solche Fallgestaltung hat das Berufungsgericht vorliegend angesichts des Schadensumfangs und der Schwierigkeiten seiner Berechnung rechtsfehlerfrei verneint.

Teil der Schadensabwicklung ist auch die Entscheidung, den Schadensfall einem Versicherer zu melden. Ist es aus Sicht des Geschädigten erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies grundsätzlich auch für die Anmeldung des Versicherungsfalles bei dem eigenen Versicherer (vgl. zur Kaskoversicherung OLG Hamm, ZfS 1983, 12; OLG Karlsruhe, VRS 77, 6, 9; VersR 1991, 1297 und NZV 1990, 431; LG Kaiserslautern, DAR 1993, 196, 197; Böhm, DAR 1988, 213 f.; Notthoff, VersR 1995, 1399, 1401 f.; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., Rdn. 33 zu § 118; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, BRAGO, 20. Aufl., Stichwort: „Kaskoversicherung“, Anm. 2, jeweils m.w.N.; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, Rdn. 75 zu § 249; zur Sachversicherung bei Brandschäden LG Münster, VersR 2003, 98 f.).

2. Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer, so ist der Umfang des Ersatzverlangens nur für die Abrechnung zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßgebend (Innenverhältnis). Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger dagegen grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber objektiv auch berechtigt ist. Denn Kosten, die dadurch entstehen, daß er einen Anwalt zur Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt, können dem Schädiger nicht mehr als Folgen seines Verhaltens zugerechnet werden (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1968 – VI ZR 159/67 – aaO; BGH, Urteil vom 13. April 1970 – III ZR 75/69 – NJW 1970, 1122, 1123).

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Geschädigte eine Ersatzforderung nicht gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer, sondern (zunächst) gegen den eigenen Versicherer geltend machen läßt und später den Ersatz der dadurch entstandenen Rechtsverfolgungskosten von dem Schädiger begehrt. Übersteigt die von dem Geschädigten bei seinem Versicherer angemeldete und nach den Versicherungsbedingungen begründete Forderung den Betrag, den der Schädiger zu ersetzen hat, ist zu prüfen, inwieweit die durch die Anmeldung entstandenen Anwaltskosten dem Schädiger als Folgen seines Verhaltens zugerechnet werden können.

Im Vordergrund steht dabei das Interesse des Geschädigten an einer vollständigen Restitution (Senatsurteile vom 20. April 2004 – VI ZR 109/03 -VersR 2004, 876 und vom 6. Juli 2004 – VI ZR 266/03 – VersR 2004, 1180, 1181 m.w.N.; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1996 – V ZR 158/95 – NJW 1997, 520). Deshalb müssen die nach § 249 Satz 2 BGB a.F. zur Verfügung zu stellenden Mittel so bemessen sein, daß sich die Vermögenslage des Geschädigten, sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, nicht besser, aber auch nicht schlechter darstellt, als wenn der Schadensfall nicht eingetreten wäre. Der danach „erforderliche“ Herstellungsaufwand wird nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt. In diesem Sinne ist der Schaden nicht „normativ“ zu bestimmen, sondern subjektbezogen (Senatsurteile BGHZ 63, 182, 184 und vom 6. Juli 2004 – VI ZR 266/03 – aaO, jeweils m.w.N.). Deshalb darf der Geschädigte zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1968 – VI ZR 159/67 – aaO; BGH, Urteil vom 13. April 1970 – III ZR 75/69 – aaO; jeweils m.w.N.). Die Grenze der Ersatzpflicht ist dort zu ziehen, wo die Aufwendungen des Geschädigten nicht mehr allein der Wiederherstellung der zerstörten Sache dienen, sondern eine Wertsteigerung bewirken, denn der Geschädigte, dem ein Zahlungsanspruch nach § 249 Satz 2 BGB a.F. zusteht, kann die Herstellungskosten insoweit nicht verlangen, als sie zu einem Wertzuwachs des Gebäudes, zu dessen erhöhter Lebensdauer oder zur Ersparung von Aufwendungen durch Hinausschieben künftiger Reparaturen führen (Senatsurteile BGHZ 30, 29, 34; 102, 322, 331; BGH, Urteile vom 28. Mai 1962 – III ZR 213/60 – VersR 1962, 765, 767).

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts belaufen sich die gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. für die Wiederherstellung des Gebäudes erforderlichen Kosten (mit Ausnahme der Rechtsverfolgungskosten) unter Berücksichtigung des gebotenen Abzugs „neu für alt“ (vgl. Senatsurteil BGHZ 102, 321, 331) auf insgesamt 347.560,34 €. Soweit die Versicherungsleistung diesen Betrag übersteigt, führt sie bei der Klägerin zu einem Wertzuwachs, der von der Beklagten nicht auszugleichen ist. Bei den auf der Geltendmachung des Mehrbetrages beruhenden Rechtsanwaltskosten handelt es sich mithin nicht um Kosten, die zur Wiederherstellung des zerstörten Gebäudes erforderlich sind. Die höheren Anwaltskosten sind vielmehr durch die Wertsteigerung veranlaßt und deshalb ebenso wie andere Nebenkosten, soweit diese zu einem Wertzuwachs führen (vgl. Senatsurteil BGHZ 102, 322, 331), von der Beklagten nicht zu ersetzen. Der Umstand, daß die Einschaltung eines Rechtsanwalts aus der Sicht der Klägerin vorliegend insgesamt notwendig gewesen sein mag, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar kann auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit einen ersatzfähigen Schaden darstellen (vgl. BGHZ 59, 148, 150), doch ist der Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich seiner Anwaltskosten grundsätzlich auf die Gebühren nach demjenigen Geschäftswert beschränkt, welcher der letztlich festgestellten oder unstreitig gewordenen Schadenshöhe entspricht (Senatsurteil vom 1. Oktober 1968 – VI ZR 159/67 – VersR 1968, 1145, 1147; BGHZ 39, 60, 72; 39, 73, 76 und BGH, Urteil vom 13. April 1970 – III ZR 75/69 – NJW 1970, 1122, 1123).

3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten, die ihr durch die Anmeldung eines pauschalen Mietausfallschadens bei ihrem eigenen Versicherer entstanden sind. Mietausfall kann der Geschädigte von dem Schädiger nach § 249 Satz 2 BGB a.F. nur dann erstattet verlangen, wenn ein solcher Schaden tatsächlich eingetreten ist. Das ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegend nicht der Fall. Mithin steht der Klägerin insoweit auch kein Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten zu.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller                                           Greiner                                         Pauge
.                              Stöhr                                              Zoll

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3 Antworten zu Der VI. Zivilsenat des BGH entscheidet unter anderem zur Belastung mit einer Verbindlichkeit als Schaden mit Urteil vom 18.1.2005 – VI ZR 73/04 -.

  1. Dolle sagt:

    Der Wellner-Mist mit der „Indizwirkung einer bezahlten Rechnung“ ist zusammen mit dem „besonders frei gestellten Tatrichter, der konkret durch Rechnung dargelegten Schadensersatz gem. § 287 ZPO willkürlich kürzen könne“ der größte juristische Schmarn, den der VI. Zivilsenat des BGH jemals abgesetzt hat.

  2. Wilm Bartmann sagt:

    Während der VI. Zivilsenat unter Frau Dr. Müller noch den subkektbezogenen Schaden im Rahmen des § 249 BGB annimmt, zu Recht wie ich meine, sieht der Senat in der jetzigen Besetzung unter Mitwirkung von Bundesrichter Wellner mehr den objektivierten Schaden, der im Nachhinein betrachtet werden kann. Das ist schon begrifflich unzutreffend, da die Schadensentwicklung weitgehendst dem Geschädigten entzogen ist. Er darf deshalb zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1968 – VI ZR 159/67 –; BGH, Urteil vom 13. April 1970 – III ZR 75/69 – ). Auf die Sachverständigenkosten bezogen bedeutet das, dass der Geschädigte die Schadensbeseitigung im vernünftigen Rahmen hält, wenn er einen refionalen qualufizierten Sachverständigen ohne Auswahlverschulden beauftragt. Die Höhe der Kosten kann er nicht beeinflussen, denn ihm ist werder die Höhe des Schadens am Fahrzeug noch die Höhe der Aufwendungen des Sachverständigen bekannt. Ihm ist aber bekannt, dass der Sachverständige qualitativ höher wertige Lichtbilder fertigt als der Amateurfotograf, der seine Lichtbilder beim Supermarkt entwickeln lässt. Ihm ist auch bekannt, dass der Sachverständige nicht für 0,70 Euro je Kilometer zum Besichtigungsort und zurückfahren kann. Bei der Schadensbemessung kommt es aber auf die Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung an. Deshalb ist die von Wellner & Co. propagierte Preiskontrolle im Nachhinerin im Rahmen des § 287 ZPO durch den besonders freigestellten Tatrichter schlicht falsch. Was denkt ihr?

  3. SV Sachsen sagt:

    @ Wilm Bartmann
    Ich glaube, du hast genau den Nagel auf den Kopf getroffen.

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