AG Aschaffenburg Zwgst. Alzenau i. Ufr. verurteilt zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.3.2015 – 130 C 555/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute stellen wir Euch ein Urteil des Amtsrichters der Abteilung 130 C der Zweigstelle Alzenau in Unterfranken des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 18.3.2015 vor. Der Amtsrichter hatte über eine Klage des vom Unfallopfer eingeschalteten Kfz-Sachverständigen aus abgetretenem Recht zu entscheiden. Da die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nicht vollständig Schadensersatz leistete, wurde folgerichtig die VN als Unfallverursacherin für den Restbetrag in Anspruch genommen. Dem Kfz-Sachverständigen war der Restschadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten nach dem Verkehrsunfall abgetreten worden. Zutreffend hat das erkennende Gericht dem Kläger den Restschadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht gegen die Unfallverursacherin zugesprochen. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

Amtsgericht Aschaffenburg

Zweigstelle Alzenau i.Ufr.

AZ: 130 C 555/14

IM  NAMEN  DES  VOLKES

In dem Rechtsstreit

des Herrn ( Sachverständiger….)

– Klägers –

g e g e n

Frau …… (Versicherungsnehmerin)

– Beklagte –

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Aschaffenburg Zweigstelle Alzenau i. Ufr. durch den Richter am Amtsgericht K. aufgrund des Sachstands vom 3.3.2015 am 18.3.2015 folgendes

Endurteil.

1.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 176,79 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.3.2014 zu zahlen.

2.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.3.2014 zu zahlen.

3.  Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.  Das Uteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 176,79 € festgesetzt.

T a t b e s t a n d

Von der Erstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist vollumfänglich begründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 398 BGB einen Anspruch auf Ersatz der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 176,79 €.

Die Haftung ist dem Grunde nach unsttreitig.

Durch Abtretung, gegen deren Wirksamkeit keine Bedenken bestehen, ist der jetzige Kläger Anspruchsinhaber geworden.

Die Einwendung der Beklagten zur Höhe es abgerechneten Honorars greift nicht. Nach einem Verkehrsunfall können grundstzlich die Kosten für die Erstllung eines Schadensgutahtens   durch einen Sachverständigen als erorderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 II BGB erstattet verlangt werden. Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatznspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Die Erforderlichkeit ist zwischen den Parteien grundsätzlich unstreitig. In Bezug auf die Höhe der Sachverständigenkosten kommt es darauf an, ob ein verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkiten die Einschaltung eines Sachverständigen zu den gegebenen Konditionen für geboten erachten durfte. Dabei dürfn an den Geschädigten keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. So lange das Honorar eines Sachverständigen nicht krass überhöht ist, so dass das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für den Geschädigten ohne Weiteres leicht erkennbar ist, kann der Geschädigte vom Schädier Ersatz der Sachverständigenkosten grudsätzlich in voller Höhe verlangen. Der Geschädigte kann von dem Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich bezahlter Aufwendungen bzw.Freistellung hiervon verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarrechnung missachtet.

Nach Auffassung des Gerichts musste dem ursprünglich Geschädigten die Honorarforderung des Sachverständigen hier nicht ohne Weiteres als krass überhöht vorkommen. Dafür fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Daei ist zu berücksichtigen, dass seitens der hinter der Beklagten stehenden Versicherung die Gutachterkosten ja bereits in Höhe von 648,– € als angemessen erachtet wurden. Soweit jetzt nunmehr de relativ geringfügige Betrag von 176,79 € im Streit steht, ist für das Gericht nicht erkennbar, wie ein Geschädigter hier ein auffälliges Missverhältnis zu dem von der Versicherung selbst als angemessen erachteten Betrag sehen soll.

Der Zinsanspruch hinsichtlich der Hauptforderung ergibt sich gemäß §§ 286 II Nr. 3, 288 BGB.

2.  Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskostten ergibt sich aus §§ 280, 286 I BGB.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

K. Richter am Amtsgericht

Soweit das Urteil  aus Unterfranken. Nun bitte Eure sachlichen Kommentare.

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