AG Rostock: Hinweis an die HUK-Coburg bei Klage wegen restlicher SV-Kosten

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Rostock (49 C 1/11) gegen die HUK-Coburg wegen restlicher SV-Kosten in Höhe von 127,00 € hat das Gericht am 29.04.2011 an die Parteien nachfolgenden Hinweis erteilt:

In oben genannter Sache weist das Gericht auf folgendes hin:

Die von dem Kläger vorgenommene an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung seines Honorares ist nicht zu beanstanden, vgl. BGH in VersR 2006, S. 1131.

Das erforderliche Honorar kann im Rahmen des § 287 ZPO geschätzt werden. Die Honorartabelle BVSK 2008/2009 ist dabei in Standardfällen als Berechnungsmaßstab grundsätzlich geeignet. Dabei wird nicht verkannt, dass diese Honorarbefragung grundsätzlich den Nachteil aufweist, dass nur ein Teil der am Markt tätigen Sachverständigen befragt worden sind, und diese bei ihren Antworten wussten, dass die von ihnen angegebenen Honorare in eine Tabelle einfließen, die zur Bemessung der angemessenen Vergütung herangezogen werden soll.

Auch das Ergebnis der Besprechung des BVSK mit verschiedenen Versicher­ungsunternehmen ist jedoch nicht objektiv, da sich allein aus der Bereitschaft der Versicherer, bestimmte Pauschalhonorare zu zahlen, keine Rückschlüsse auf die Ortsüblichkeit eines Honorares ziehen lässt. Vielmehr dürfte es sich dabei lediglich um Sonderkonditionen handeln, die in anderen Fällen nicht gewährt werden, vgl. Urteil des LG Dortmund vom 05.08.2010 in NJW-RR 2011, 321.

Hinsichtlich der Nebenkosten schließt sich das Gericht der Auffassung – u.A. vertreten vom Amtsgericht Altena im Urteil vom 17.02.2010, Az. 2 C 459/09 – an, das auch die Höhe der Nebenkosten pauschaliert wird und deren Höhe auf 25% des Grundhonorares beschränkt  wird.

Das der Kläger nicht Mitglied im BVSK ist, steht der Heranziehung der Honorartabelle nicht entgegen. Da sich sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten in diesem Rahmen halten, hält das Gericht die Klage für begründet.

Es wird um Mitteilung bis zum 20.05.2011 gebeten, ob die Beklagte den Anspruch anerkennt. Danach ergeht eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren.

Soweit das AG Rostock. Wie wird sich die HUK-Coburg wohl verhalten?

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2 Antworten zu AG Rostock: Hinweis an die HUK-Coburg bei Klage wegen restlicher SV-Kosten

  1. Willi Wacker sagt:

    Wie wird sich wohl die HUK-Coburg verhalten? Hallo Babelfisch, das ist doch wohl mehr eine rhetorische Frage, oder? Wenn sie schlau ist und wirtschaftlich arbeitet, erkennt sie an. Ich glaube aber, dass die wieder einmal mit dem Kopf durch die Wand wollen. Du berichtest.

  2. DerHukflüsterer sagt:

    @
    „Hinsichtlich der Nebenkosten schließt sich das Gericht der Auffassung – u.A. vertreten vom Amtsgericht Altena im Urteil vom 17.02.2010, Az. 2 C 459/09 – an, das auch die Höhe der Nebenkosten pauschaliert wird und deren Höhe auf 25% des Grundhonorares beschränkt wird.“

    Wie machen es wohl diese nur einseitig denkenden Richter, bei einem Grundhonorar von € 1.800.- netto? (evtl.€ 450,-pauschal für einen max. € 200.- hohen Nebenkostenanteil?)

    Man kann es kaum fassen, dass Leute mit einem abgeschlossenen Studium, nicht von einem Extrem zum anderen Extrem ihre Vorstellungskraft entwickeln können.

    Da wird wieder Richtern eine Schätzung überlassen, wie sie falscher nicht sein kann.
    Als Beispiel eine Auswärtsbesichtigung:
    Man stelle sich nur vor, € 200.- Grundhonorar- davon 25% Nebenkosten = € 50,00!
    Diese € 50.- sind reine variable Kosten, welche dem jeweiligen Auftrag entsprechend zuzuordnen sind und nun aufzuteilen für mind. 6 Lichtbilder 1. u. 2. Satz a. € 2,30 + € 1,15, für 16 Km Strecke a. € 1,0, für eine 20 Minütige Fahrzeit a.€ 120,00 St.,für Fremdleistungen(Datenbank)@ 10,00,
    für Kopien der 3 GA= Ausfertigungen u. Handakte= € ca. 20,00 €, für Porto u. Telephon, Faxkosten 7,00 € ergibt einen Gesamtbetrag von € 111,60 netto.
    Wo holt sich der SV diese betriebswirtschaftlich kalkulierten wieder?
    Ist es vielleicht in Zukunft besser, mit einem Taxi zu fahren, einen selbstständigen Fotographen mitzunehmen und anschließend die Kalkulationen von Audatex oder DAT ausfertigen zu lassen? Kopier u.-Postdienste gibt es auch.
    Da hätte man doch überall eine Rechnung und wäre der Willkür und den Fehleinschätzungen der Richter nicht ausgesesetzt. Und wesentlich teurer wäre es auch.

    Wer sich an den Fahrzeiten stört bei dieser transparenten Nebenkostenaufstellung für eine Auswärtsbesichtigung, der möge doch im Vergütungsgesetz für Sachverständige nachlesen was da alles eine gesetzliche Berechtigung zur Berechnung hat. Oder muß eine private Dienstleistung unter den bekannt weitaus niedrigeren staatlichen Sätzen liegen? Mir ist auch nicht bekannt dass der BVSK über den gesetzlichen Vergütungsmaßstab befinden darf bzw. steht.
    Soviel zur Schätzung der Nebenkosten!
    Wenn Richter schon schätzen dürfen, dann sollten sie wenigstens die gesetzlichen Vergütungsgrundlagen kennen und nicht mit Unwissenheit dazu beitragen die SV per Urteil nachhaltig zu schädigen. Im übrigen wird auch der Staat da durch fehlende Abgaben geschädigt.
    Immer werden niedrige Werte nochmals gemittelt und diese wieder, wieder u.m wieder.
    Ich bin mal gespannt wann man eine Markenwerkstätte mit € 130.- Stundensatz dazu per Gericht verdonnert, nur den Mittelwert mit einer Landwerkstätte welche 65.-€ verrechnet = €97.- maximal zu berechnen.
    Aber scheinbar gibt es bei den Werkstätten keinen Berufsverband der irgendwelche Honorare u. Preise festlegt nach dem Willen einiger Versicherer.

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