AG Bad Homburg v.d. Höhe entscheidet zum Restwert.

Hallo Leute, nachfolgend ein interessantes „Uralt-Urteil“ zum Restwert schon lange vor den BGH-Restwert-Entscheidungen. Zwar schon etwas angegraut, aber mit grauen Strähnen soll mehr als interessant sein. Das Urteil wurde gefunden auf der Website von RA. Jaeger.

Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe
Geschäfts-Nr.: 2 C 3357/01-15
Verkündet am: 14.03.2002

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin und Widerbeklagte

gegen

Beklagte und Widerkläger

hat das Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe durch Richterin am Amtsgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.03.02 für Recht erkannt:

Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 85% und die Beklagten 15% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Versicherungsnehmerin der Klägerin verursachte einen Verkehrsunfall, bei welchem das Fahrzeug der Geschadigten … beschädigt wurde. Die Geschädigte ließ bei den Beklagten ein Schadengutachten erstellen (Bl. 20 – 38 d.A.). Die Beklagten holten hierfür drei Angebote bezüglich des Restwertes ein (Bl. 71-72 d.A.) und gaben des Restwert des total beschädigten Fahrzeuges in ihrem Gutachten mit DM 3.000,00 an.

Die Geschädigte trat den Beklagten ihren Anspruch gegen die Klägerin ab (Bl. 21 d.A.). Die Beklagten stellten Rechnung über DM 1.139,12 (Bl. 39 d.A.), die die Klägerin jedoch nicht bezahlte.

Am 06.08.01 verkaufte die Geschädigte ihr verunfalltes Fahrzeug zum Preis von DM 3.000,00. Eine Firma … bot am 09.08.01 hierfür DM 9.500,00. Die Klägerin regulierte gegenüber der Geschädigten … den Schaden auf der Grundlage des Gutachtens der Beklagten.

Die Klägerin meint, die Beklagten hätten den Restwert des Fahrzeuges nicht zutreffend ermittelt. Er betrage tatsächlich DM 9.500,00, so dass die Klägerin an die Geschädigte DM 6.500,00 zuviel gezahlt habe.

Üblicherweise werde der Restwert berechnet, in dem vom Bruttowiederbeschaffungswert 10 – 15% merkantile Wertminderung und Kosten abzuziehen seien. Von der Differenz seien anschließend bis zu 50% der Reparaturkosten abzuziehen. Anschließend seien drei Restwertgebdte einzuholen. Bei erheblicher Unterschreitung des zuvor ermittelten Restwertes sei nachzuverhandeln. Im streitgegenständlichen Fall sei so ein Restwert von DM 11.481,72 anzusetzen, wegen der Einzelheiten wird auf Bf. 8 d.A. Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, ein Autohaus … habe am 23.09.01 für das verunfallte Fahrzeug DM 9.500,00 geboten.

Die Klägerin meint, die Abtretung der Sachverständigenkosten sei wegen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu, verurteilen, an die Klägerin Euro 3.323,40 nebst Zinsen in Höhe von 5%,über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 seit dem 13.10.2001 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragen die Beklagten,

die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagten und Widerklagen Euro 582,42 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 20.12.01 zuzahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten meinen, die Klägerin könne die Geschädigte nicht auf einen höheren Restwert verweisen, der nur auf einem Sondermärkt zu erzielen sei. Restwertgebote der Firma Auto Online GmbH seien den Beklagten nicht zugänglich, da nur registrierte Verkäufer und Käufer diese abrufen könnten. Die von der Klägerin vorgelegten Restwertgebote seien auf dem allgemeinen Markt nicht erzielbar. Teilweise beruhten diese auch auf einer lukrativen Zusammenarbeit1 mit den Versichern.

Durch Einholung von drei Angeboten von seriösen Restwerthändlern hätten sie den Restwert auf dem allgemeinen Markt ermittelt.

Zur Ergänzung wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage und die Widerklage sind unbegründet.

Die Klage ist unbegründet, da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden kann. Die Beklagten haben zur Ermittlung des Restwertes unstreitig drei ihnen bekannte Restwertaufkäufer befragt und drei Angebote erhalten über DM 2.800,00 und DM 3.000,00. Wenn sie danach in ihrem Gutachten einen Restwert von DM 3.000,00 angesetzt haben, ist dies auf dieser Grundlage nicht zu beanstanden.

Soweit die Klägerin meint, der Restwert müsse über eine abstrakte Berechnungsmethode ermittelt werden, kann dem nicht gefolgt werden. Denn der Restwert eines total beschädigten Fahrzeuges kann immer nur der Betrag sein, der von der Geschädigten auf dem Markt erzielt werden kann {vgl. BGH NJW 2000, 802).

Die Geschädigte soll für ihr beschädigtes Fahrzeug einen 100%igen Schadensersatz erhalten. Dies impliziert jedoch, dass der angesetzte Restwert von ihr auch auf dem freien Markt realisiert werden kann, da sie anderenfalls einen Teil des Schadens nicht ersetzt bekäme. Demzufolge müssen konkrete Angebote eingeholt werden zwecks realistischer Ermittlung des Restwertes. Dies haben die Beklagten hier getan. Der Vortrag der Klägerin, die drei angeschriebenen Restwertaufkäufer bildeten ein Bie-Kartell entbehrt jeglicher Substanz.

Auf die spezialisierten Restwertaufkäufer eines Sondermarktes beispielsweise der Auto-Online GmbH kann eine Geschädigte nicht zugreifen. Wenn die Klägerin meint, hier sei ein günstigerer Preis zu erzielen, hätte sie der Geschädigten rechtzeitig ein entsprechendes Angebot übermitteln müssen. Auch die Beklagten haben als nicht registrierte Restwertkäufer bzw. -Verkäufer keinen Zugang zu der Restwertbörse Auto-Online. Es kann zumindest für den streitgegenständlichen Zeitraum auch keine Verpflichtung der Beklagten angenommen werden, im Internet die zu begutachtenden Fahrzeuge auf Restwertbörsen anzubieten. Ob dies in Zukunft der Fall ist, kann hier dahinstehen.

Soweit die Klägerin meint, der Restwert habe auf dem Markt des Wohnortes der Geschädigten ermittelt werden müssen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es ist nicht ersichtlich, dass auf diesem Markt Anfang August 2001 ein höheres Angebot als DM 3.000,00 erhältlich war. Immerhin haben die Beklagten in der wirtschaftsstarken Rhein-Main-Region ermittelt, während in Wolfsburg eher ein Überangebot an Volkswagen vorliegen dürfte.

Das von der Klägerin behauptete Angebot eines Autohauses … vom 23.09.01 ist ohne Relevanz. Denn die Klägerin behauptet nicht einmal, dass dieses Angebot Anfang August ebenfalls schon vorlag und unter welchen Umständen dieses nachträgliche Angebot zustande kam.

Da eine Pflichtverletzung der Beklagten bei der Ermittlung des Restwertes nicht festgestellt werden kann, bedarf es keiner Beweisaufnahme darüber, ob der Restwert tatsächlich zutreffend war.

Die Widerklage ist unbegründet, da die Abtretung, auf welche sich die Beklagten berufen, nichtig ist (§ 134 BGB).

Dies ergibt sich aus der fehlenden Genehmigung des Vorgangs (§ 1 RberG).

Die Beklagten haben sich von der Geschädigten … deren Ansprüche gegen die Klägerin aus dem Schadensfall abtreten lassen, um diese selbst gegenüber der Klägerin geltend zu machen. Dies tun sie auch mit der Widerklage.

Auch wenn die Abtretungserklärung mit „Sicherungsabtretung“ überschrieben ist, handelt es sich nach deren Inhalt nicht um eine sicherungshalber erfolgte Abtretung. Aus dem Wortlaut ist ersichtlich, dass die Beklagten es übernehmen, ihre Honorarforderung selbst gegenüber der Klägerin geltend zu machen. Sie wollen nicht zunächst ihre Vertragspartnerin, die Geschädigte in Anspruch nehmen und nur bei Nichterfüllung auf die abgetretene Forderung zurückgreifen. Nach dem Wortlaut de Abtretungserklärung stellt sich diese als erfüllungshalber abgetretene Forderung dar.

Die Geschädigte sollte mit der Zahlung der Kosten der Beklagten nichts mehr zu tun haben. Die Zahlung des Honorars sollte direkt von der Klägerin an die Beklagte erfolgen. Die Geschädigte war auch nicht bezüglich der Einziehung der Forderung bei der Klägerin tätig.

Die Einziehung fremder Forderungen oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderung bedarf jedoch der Genehmigung, die den Beklagten nicht erteilt wurde.

Ein Anspruch aufgrund der nichtigen Abtretung kommt demnach nicht in Betracht.

Die Kosten waren dem jeweiligen Unterliegen entsprechend zu verteilen (§ 92 Abs. 1 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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