AG Bad Homburg vor der Höhe schätzt erforderliche Mietwagenkosten nach Schwacke mit Urteil vom 18.7.2013 – 2 C 989/13 (15) -.

Sehr geehrte Captain-Huk-Leser,

immer wieder kommt es bei der Erstattung der Mietwagenkosten zu Streit uber die Höhe der zu ersetzenden Beträge. Diese Frage musste auch die Amtsrichterin der 2. Zivilabteilung des Amtsgerichts Bad Homburg vor der Höhe entscheiden. Sie legte als Schätzgrundlage den Schwacke-Mietpreisspiegel zugrunde. Lest selbst das Urteil des AG Bad Homburg v.H. vom 18.7.2013 und gebt bitte Eure Kommentare bekannt.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

Amtsgericht Bad Homburg v.d.H.                                     verkündet am: 18.7.2013           Aktenzeichen: 2 C 989/13 (15)

I m   N a m e n   d e s   V o l k e s

U r t e i l

In dem Rechtsstreit

der Klägerin  (Mietwagenfirma)

gegen

die Beklagte (Kfz-Haftpflichtversicherer)

hat das Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. durch Richterin am Amtsgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung am 18.7.2013 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 252,80 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6.10.2012 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d :

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird verzichtet, da das Urteil nicht rechtsmittelfähig ist (§ 313 a ZPO).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht aufgrund des Verkehrsunfalls vom 23.08.2012 von der Beklagten weiteren Schadensersatz in ausgeurteilter Höhe beanspruchen (§§ 7 StVG, 115 VVG). Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Geschädigte hat für die Zeit der Instandsetzung ihres Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug angemietet. Die Klägerin hat hierfür 453,– € in Rechnung gestellt. Darauf hat die Beklagte bereits 200,20 € gezahlt. Der von der Klägerin berechnete Betrag ist für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs angemessen (§ 287  ZPO).

Dieser Mietpreis übersteigt nicht die in der Schwackeliste ausgewiesenen Mietwagenkosten. Das Gericht legt der Schadensschätzung die Schwackeliste zugrunde. Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH und auch der zuständigen Berufungskammer am Landgericht Frankfurt am Main eine taugliche Schätzgrundlage zur Ermittlung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten.

Gegen die von der Beklagten angeführten Fraunhofer Marktpreisliste bestehen Bedenken. Hierin sind überwiegend Internetangebote enthalten, die zudem zum größten Teil von sechs Großanbietern stammen. Es ist eine Vorbuchfrist von einer Woche  erforderlich, die im Falle einer unfallbedingten Anmietung regelmäßig nicht eingehalten werden kann. Bei Anmietung im Internet müssen Kreditkartendaten eingegeben werden, was auf Sicherheitsbedenken stößt.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

So das Urteil des AG Bad Homburg v.d.H. Und jetzt bitte Eure Kommentare. 

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, Urteile, Urteile gegen Fraunhofer, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke, VERSICHERUNGEN >>>>, Wichtige Verbraucherinfos abgelegt und mit , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

1 Antwort zu AG Bad Homburg vor der Höhe schätzt erforderliche Mietwagenkosten nach Schwacke mit Urteil vom 18.7.2013 – 2 C 989/13 (15) -.

  1. RA Rheinland sagt:

    So kurz und knapp kann man auch die Argumente der Versicherung, die Fraunhofer soooo hervorgehoben hatte, abbügeln.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert