AG Bad Neuenahr-Ahrweiler verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 31.03.2010 (32  C 1097/09) hat das AG Neuenahr-Ahrweiler die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 968,38 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1,17 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVersG, § 398 BGB in Höhe von 968,30 Euro zu.

Die Klägerin ist hinsichtlich der Klageforderung aktivlegitimiert. Die durch den Unfall Geschädigte hat ihre Ansprüche gegen die Beklagte wirksam an die Klägerin abgetre­ten. Die gemäß § 398 ff. BGB erfolgte Abtretung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 2, 3 RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig. Die Klägerin erbringt mit der Geltendmachung ihrer Forderung in diesem Rechtsstreit keine nach § 3 RDG verbotene Rechtsdienstleistung. Rechtsdienstleistun­gen ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, soweit sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert (vergl. § 2 Abs. 1 RDG). Gemäß § 2 Abs. 2 RDG ist eine Rechtsdienst­leistung auch unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1, die Einziehung frem­der oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird.

Eine solche Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 S. 1 RDG nimmt die Klägerin hier allerdings nicht vor, da sie die Forderungseinziehung nicht als eigenständiges Geschäft im Sinne einer Inkassodienstle’istung betreibt, sondern gewerb­liche Autovermieterin und Autoreparaturwerkstatt ist Die Haupttätigkeit der Klägerin ist folglich die Autovermietung bzw. Autoreparatur, während sich die Forderungseinziehung als bloße Neben­leistung darstellt. Die gerichtliche Geitendmachung ist hier auch nicht als Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 S. 1 RDG anzusehen, weil die Klägerin hier keine fremde, sondern eine eigene Angelegenheit wahrnimmt. Dabei hat das Gericht darauf abgestellt, daß es der Klägerin im We­sentlichen darum geht, die durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen. Aufgrund der in B.2. der Sicherungsabtretungserklärung eingeräumten Sicherheit besorgt die Klägerin hier keine Rechtsangelegenheit der Geschädigten, sondern eine eigene Angelegenheit. Die Klägerin hat sich in der Erklärung nicht sämtliche Ansprüche der Geschädigten abtreten lassen, sondern lediglich die der Höhe nach auf die Ersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten und der Reparaturkosten beschränkten. Darüberhinaus ist in der Abtretungserklärung geregelt, daß die Einstandspflicht der Geschädigten gegenüber der Klägerin nicht berührt wird. So ist die Klägerin weiterhin berechtigt, die Ansprüche gegenüber der Geschädigten geltend zu machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leis­tet. Die Klägerin realisiert im vorliegenden Prozeß lediglich die ihr eingeräumten Sicherheiten und besorgt daher keine fremden, sondern eigene Rechtsangelegenheiten. Ausweislich des vor­gelegten Schreibens an die Geschädigte vom 2.12.2009 hat die Klägerin diese vor Klageerhe­bung nochmals zur Zahlung aufgefordert, wraufhin die Geschädigte keine Leistungen erbrachte.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung weiterer 968,38 Euro gemäß § 249 ff. BGB zu. Nach herrschender Meinung gehören Mietwagenkosten grundsätzlich zum Her­stellungsaufwand, den ein Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB dem Geschädigten nach einem Unfall zu ersetzen hat. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind als erforderlicher Aufwand jedoch nur diejenigen Mietwagenkos­ten anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vergl. standige Rechtspre­chung des BGH NJW 2009, 58 ff. m.w.N.). Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nachdem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, daß er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt nicht nur für Unfall­geschädigte, erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt für die Be­trachtung bildet der am Markt übliche Normaltarif. Nach herrschender Rechtsprechung des BGH ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatsächlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mtttel des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen. Die Anwendung der Schwacke-Liste ist im vorliegenden Fall als Schätzgrundlage auch nicht deshalb erschüttert, weil die Beklagte durch die Vorlage kon­kreter Angebote örtlicher Anbieter meint dargelegt zu haben, daß die in dieser Liste verzeichne­ten Mietpreise deutlich überhöht sind. Die vorgelegten Angebote beziehen sich zum einen auf einen Zeitraum im März 2010 und nicht den Unfallzeitraum im Juli 2009. Darüberhinaus ist den Angeboten nicht zu entnehmen, in welcher Höhe dem Mieter bei Anmietung des Fahrzeuges zu­sätzliche Nebenkosten z.B. für die Vollkaskoversicherung entstehen. Schließlich hat die Beklag­te aber auch nicht dargetan, daß solche günstigereren Angbote der Geschädigten in der konkre­ten Situation ohne weiteres zugänglich gewesen wären. Dazu ist die Beklagte aber verpflichtet (vg. BGH, Entscheidung vom 2.10.2010 –VI ZR 139/08 – BeckRS 2010, 06072). Es kann also nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß im Fall der tatsächlichen Anmietung eines solchen Fahrzeuges der Mietpreis einschließlich aller Nebenkosten tatsächlich unterhalb des in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Mietpreises gelegen hätte.

Bei dem verunfallten Fahrzeug der Geschädigten handelt es sich um einen Skoda Octavia Kom­bi Elegance 1,9 TDI mit Dieselpartikelfilter und Schaltgetriebe der in die Mietwagenklasse 6 einzu­stufen ist, so daß die Klägerin ausweislich des Schwacke-Mietpreisspiegels hier für einen Wa­gen der Gruppe 5 wie folgt abrechnen konnte: 2 x den Wochenpreis á 520,11 Euro zuzüglich 20 % Aufschlag ergibt 1.248,26 Euro. Zu diesem Betrag waren 262,18 Euro für die Vollkaskoversi­cherung hinzuzurechnen sowie weitere 117,60 Euro für das Navigationsgerät. Der Klägerin steht hier auch ein Anspruch auch auf Ersatz unfallbedingter Zusatzleistungen gegen die Beklag­te zu. Das gilt nicht nur für die Vollkaskoversicherung, sondern auch die Kosten des Navigations­gerätes, da das verunfallte Fahrzeug mit einem Navigationsgerät ausgestattet war. Die hier gel­tend gemachten Kosten sind erforderliche Mehraufwendungen, die der Geschädigten durch den Unfall entstanden sind. Damit ergibt sich insgesamt ein erstattungsfahiger Anspruch in Höhe von 1.628,04 Euro, von dem die von der Beklagten geleisteten Zahlungen in Höhe von 659,66 Eu­ro abzuziehen waren. Es verbleibt ein restlicher Anspruch in Höhe von 968,38 Euro.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288,291 BGB. Die prozessuafen Nebenentscheidungen be­ruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711 2PO.

Streitwert 995,74 Euro.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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