AG Bitburg verurteilt HUK-Coburg zur Erstattung des vollständigen Sachverständigenhonorars (5 C 470/10 vom 25.02.2011)

Mit Entscheidung vom 25.02.2011 (5 C 470/10) wurde die HUK Coburg Versicherung durch das Amtsgericht Bitburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Der Richter hatte sich zur „Prüfung der Angemessenheit“ des Sachverständigenhonorars im Schadensersatzprozess an der Honorarbefragung des BVSK orientiert und das „Gesprächsergebnis“ BVSK / HUK-Coburg verworfen. Allerdings mit einer fragwürdigen Begründung. Wenn man die Andeutungen des Richters richtig interpretiert, könne ein Gesprächsergebnis möglicherweise irgendwann doch Bestand  haben, sofern die Versicherer den Gutachtermarkt bezüglich der Honorgestaltung „unterwerfen“, wodurch sich eine Üblichkeit des SV-Honorares auf diesem Level ergeben könnte? Freie Marktwirtschaft ade – es lebe der Stärkere – zurück in die Steinzeit? Willkommen in der HUKschen Konzern-Traumwelt!

Aktenzeichen
5 C 470/10

Amtsgericht
Bitburg

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg

– Beklagte –

wegen Sachverständigenhonorarforderung

hat das Amtsgericht Bitburg durch den Richter am Amtsgericht … am 25.02.2011 auf Grund des Sachstands vom 25.02.2011 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a 2PO für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von weiteren Gutachterkosten von 335,54 € freizustellen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2010.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten … von einer Honorarforderung in Höhe von 48,73 € freizustellen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die Beklagte ist als Haftpflichtversicherer des Schädigers aus einem Verkehrsunfall vom 14. 04.2010 dem geschädigten Kläger aus den §§ 115 VVG, 1 Pflichtversicherungsgesetz, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verpflichtet, sie von restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 335,54 € freizustellen.

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Grundsätzlich ist er berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen.

Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGHZ 115, 364, 369). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg zur Behebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne mehrere Erkundigungen ein Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGHZ 163, 362 (367)).

Ein Kfz- Sachverständiger überschreitet die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht, wenn er eine an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung des Honorars vornimmt (BGHZ 167, 139).

Das Gericht orientiert sich bei der Überprüfung der Angemessenheit der Sachverständigenkosten an der vom Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen (BVSK) vorgenommenen Befragung zur Höhe des üblichen Sachverständige Honorars betreffend 2008/2009 und zwar an dem Honorarkorridor (HB III), innerhalb dessen je nach Schadenshöhe zwischen 40 % und 60 % der BVSK- Mitglieder hier Honorar berechnen.

Unstreitig überschreitet der Sachverständige … diesen Rahmen nicht.

In diesem Fall kann dem Geschädigten kein Auswahlverschulden zur Last gelegt werden, das nur dann angenommen werden kann, wenn die Überhöhung des Honorars derart evident ist, dass eine Beanstandung von ihm verlangt werden muss. Es ist grds. allein Sache des Haftpflichtversicherers, sich mit dem Sachverständigen wegen dessen Rechnungsforderung auseinanderzusetzen. Nur bei einer ihm persönlich ohne weiteres erkennbaren Überteuerung muss sich der Geschädigte einen Kürzung gefallen lassen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW Spezial 2008, 458).

Soweit die Beklagte der Auffassung ist, das Gesprächsergebnis der Beklagten mit dem BVSK 2009 sei als Maßstab für das erstattungsfähige Honorar zugrunde zu legen, folgt das Gericht dem nicht. Aus der Bereitschaft der Beklagten, bestimmte Pauschalhonorare zu zahlen, lassen sich derzeit noch keine Rückschlüsse auf die Üblichkeit eines Honorars ziehen. Erst wenn sich die Mehrzahl der Sachverständigen den Preisvorstellungen der Versicherungen beugen sollte, mag sich langfristig ein verändertes übliches preisgünstigeres Honorar entwickeln, dass auch Niederschlag in den Befragungen finden müsste. Solange aber die Sachverständigen nur bei einigen Versicherungen zu Sonderkonditionen abrechnen und ansonsten die Honorarberechnung wie bislang beibehalten, kann nicht festgestellt werden, dass der Sonderkonditionspreis dem üblichen, angemessenen Preis entspricht.

Nach alledem hat der Kläger einen Anspruch auf Freistellung von den restlichen Sachverständigenkosten, woraus auch die Begründetheit des Antrages auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten von 48,73 € folgt.

Der Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 335,54 € festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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7 Antworten zu AG Bitburg verurteilt HUK-Coburg zur Erstattung des vollständigen Sachverständigenhonorars (5 C 470/10 vom 25.02.2011)

  1. virus sagt:

    …. mich hat gerade jemand gefragt, ob das obige Urteil auf gelb eingefärbten Papier geschrieben wurde?

  2. Babelfisch sagt:

    Die BVSK-Honorarumfrage kann kein Maßstab sein, um daran eine wie auch immer geartete „Angemessenheit“ festzumachen. Deshalb ist dieses Urteil schwach!

  3. Hein Blöd sagt:

    Hi virus
    deinen Kommentar versteh´ich nicht.
    Bitte erklären!
    Hellgelb oder dunkelgelb oder dieses eklige pippigelb?

  4. LUMIX sagt:

    AG Bitburg verurteilt HUK-Coburg zur Erstattung des vollständigen Sachverständigenhonorars (5 C 470/10 vom 25.02.2011)
    ———————————————————
    Was die Entscheidungsgründe dieses Urteils angeht, so fällt mir zunächst auf, dass das Gericht sich zwar auf § 249 BGB bezieht, vom Sinngehalt m.E. aber schon in der Formulierung abweicht, wenn dort ausgeführt wird:

    A. „Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache „erforderlichen“ Geldbetrag zu zahlen.“

    B. Heißt es nicht dem Wortlaut nach abweichend von der Formulierung unter A.: …“hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde,als wenn das zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre “ ?

    Ich meine, dass allein begrifflich hier schon ein großer Unterschied liegt und gerade der Wortlaut unter B Anlaß für den BGH war, einer Betrachtung ex post entgegen zu treten.

    Weiter wird in den Entscheidungsgründen ausgeführt:

    „Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne mehrere Erkundigungen ein Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGHZ 163, 362 (367)).“

    Hier ergeben sich gleich mehrere Fragen !

    Wenn das Unfallopfer ex ante „grundsätzlich“ nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet ist, frage ich mich, wie dann für den Geschädigten ein Risko verbleiben kann aus einer Betrachtung ex post mit für ihn nicht vorraussehbaren Abwägungungen/Beurteilungs-kriterien durch den eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer oder später im Zuge einer gerichtlichen Auseinandersetzung?

    Warum ist bisher so wenig deutlich einmal herausgestellt worden, dass ein Unfallopfer grundsätzlich einen regionalen Markt überhaupt nicht erforschen kann, im Hinblick auf das in seiner Unfallsache „übliche“ / „erforderliche“ oder „angemessene“ Sachverständigenhonorar für ein qualifiziertes und versicherungsunabhängiges Beweissicherungs-Gutachten?

    In einem von der Sache her unzulässigen „Vergleich“ wird und aus einer Position ex post wird hierbei – sicher unbewußt – aber dennoch fälschlich unterstellt, das jeder Kfz-Sachverständige in gleicher Angelegenheit mit gleichem Aufwand zu gleichen Ergebnissen kommen würde. Damit können aber nur Betsandteile eines Gutachtens im Prognosebereich gemeint sein, nicht jedoch die die Qualtät der auch unabdinbar zu einem solchen Gutachten gehörenden Berweissicherung.

    Hier wird im Zusammenhang mit dem Verbleib eines Risikos abgestellt auf „ohne mehrere Erkundigungen“ . In anderen Urteilen heißt es in entsprechendem Bezug „ohne nähere Erkundigung“. Was könnte damit gemeint sein oder wie wäre das praxisnah interpretierbar ? Genügt es nicht, wenn ein Geschädigter sich bei dem Rechtsanwalt seines Vertrauens oder bei seiner Reparaturwerkstatt nach einem qualifizierten, berufserfahrenen und vor allen Dingen versicherungsunabhängigen Kfz.-Sachverständigen erkundigt ? Was sollte er darüber hinaus noch tun müssen, um sich ex post keinem Vorwurf auszusetzen ? Alle Sachverständigenbüros im Umkreis von beispielsweise 15 km
    zu seinem Wohnsitz anrufen, die Qualifikation, Berufserfahrung und Versicherungsunabhängigkeit erfragen, den Stückpreis und die Größe der Fotos, die Anzahl der erforderlichen Fotos, die Höhe evtl. anfallender Fahrtkosten und die sonstigen Nebenkosten ?

    Solche Fragenkomplexe machen deutlich,wie unklar der Begriff „ohne nähere Erkundigung“ letztlich bleibt und warum eine „Überprüfung“ ex post aus einem ganz anderen Blickwinkel nicht greifen kann.

    Nicht umsonst wird versicherungsseitig im beurteilungsrelevanten Zusammenhang peinlichst darauf geachtet, sich keine Blöße zu geben und das Unfallopfer mit dem Vorwurf eines Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht zu überziehen und allein hierauf könnte sich das angesprochene „Risiko“ logischerweise beziehen.

    Auch der Vorwurf eines „Auswahlverschuldens“ wird regelmäßig und aus gutem Grund nicht ins Spiel gebracht und damit wäre die Thematik eigentlich umrissen, wenn auffallen und der Tatsache Rechnung getragen würde, dass
    andere Begrifflichkeiten im Schadenersatzrecht nichts zu suchen haben, wie beispielsweise die „Üblichkeit“, die es nach ihrer Definition nicht gibt oder die fast beliebig ausfüllbaren bzw. interpretierbaren Begriffe wie „Angemessenheit“ und „Erforderlichkeit“.

    Gruß zu Wochenende

    LUMIX

    Hier also

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo LUMIX,
    der besagte Satz des BGH „Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGHZ 163, 362 (367))”, ist, wie sich zeigt, ein redaktioneller Fehler.Der BGH hat auch nicht ausgeführt, wie der Geschädigte die Sachverständigenkosten beeinflussen kann. Einerseits ist der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur dann gehalten, den günstigeren Weg zu beschreiten, wenn er die Kosten beeinflussen kann. Das kann er beim Sachverständigen keinesfalls, denn der SV kann vor Abschluss seiner Gutachtertätigkeit seine Kosten gar nicht angeben. Denn der BGH hat genau in diesem Urteil vom 23.1.2007 (BGHZ 163, 362, 367 = DS 2007, 144, 145 m. Anm. Wortmann) entschieden, dass der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes SV-Honorar als erforderlichen Herstellungsaufwand gem. § 249 II BGB erstattet verlangen kann.
    Kann sich der geschädigte Kfz-Eigentümer überhaupt nach den preiswertesten SV erkundigen? – Meine Antwort ist nein! Die zum Mietwagenrecht entwickelten Grundsätze können auf das Schadensersatzrecht im Rahmen des Sachverständigenhonorars nicht übertragen werden (BGH DS 2007, 144, 145: vgl. auch Wortmann DS 2009, 300, 301). Empfehlungen und Gesprächsergebnisse können ebenso wenig die erforderlichen Wiederherstellungskosten i.S.d. § 249 BGB darstellen.Das schwerwiegendste Argument gegen das Gesprächsergebnis liefert der BGH selbst mit seinem Urteil vom 20.10.2009 (BGH DS 2010, 28 m. Anm. Wortmann). Mit diesem Urteil hat der BGH entschieden, dass der Geschädigte sich nicht auf (nichtmarktgerechte) Preise verweisen lassen muss,die auf Sonderkonditionen mit dem Versicherer beruhen. Das ist aber gerade bei dem Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg der Fall (vgl. Wortmann DS 2010, 102, 104).
    Da der Geschädigte keine Vergleichsmöglichkeit hat und Preisvergleiche, soweit überhaupt möglich, nicht anzustellen braucht, kann ihm kein Vorwurf gemacht werden, wenn er ausnahmsweise einmal einen teureren Sachverständigen beauftragt hat. Der Schädiger hat ja die Möglichkeit, im Rahmen des Vorteilsausgleichs sich evtl. bestehende Ansprüche gegen den überteuerten SV abtreten zu lassen und dann im Wege des Regresses gegen diesen vorzugehen. Ich verweise insoweit auf den lesenswerten Aufsatz von Wortmann, Die Sachverständigenkosten bei der Unfallschadensabrechnung, DS 2010, 102 ff.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo Virus,
    mir ist nicht bekannt, dass die Justizangestellten des AG Bitburg beim Abfassen der Urteile gelbes Papier benutzen. Was soll daher dieser Kommentar?

  7. Andreas sagt:

    HUK-Gelb…

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