AG Bochum verurteilt Allianz Vers.-AG und VN zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten und Verbringungskosten (70 C 282/97 vom 11.06.1997)

Das AG Bochum hat durch den damaligen Amtsrichter der 70. Zivilabteilung die Allianz Versicherungs AG und ihre VN als Gesamtschuldner mit Urteil vom 11. Juni 1997 ( 70 C 282/97 ) verurteilt, an den Kläger 472,91 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreites tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Kläger stehen restliche Schadensersatzansprüche nach den §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG aus dem Verkehrsunfallereignis vom 13.2. 1997 in Bochum gegen die Beklagten zu. Die Beklagten haften zu 100% für die Unfallschäden, denn der Unfall ist auf eine Vorfahrtsverletzung der Beklagten zu 2. zurückzuführen. Gegen die Beklagte spricht dabei der Beweis des ersten Anscheins schuldhaften Verhaltens.

Zu dem erstattungsfähigen Schaden zählen grundsätzlich auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, die zur erforderlichen Rechtsverfolgung erforderlich sind. Mit dem Einwand, die hier geltend gemachten Sachverständigenkosten seien überhöht, können die Beklagten schon deshalb nicht gehört werden, weil den Kläger allenfalls der Vorwurf eines Auswahlverschuldens bezgl. des Sachverständigen treffen könnte.

Der Kläger hat jedoch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen herangezogen, dessen Rechnung zumindest für einen Laien keinerlei Anhaltspunkte einer Überhöhung ergibt, so dass Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden des Klägers nicht feststellbar sind.

Der Kläger kann auch Verbringungskosten verlangen. Die Verbringungskosten gehören regelmäßig zu den erforderlichen Kosten, da kaum eine Fachwerkstatt im Bochumer Raum über eine eigene Lackiererei verfügt, so dass Verbringungskosten regelmäßig bei tatsächlicher Reparatur anfallen. Eine solche tatsächliche Reparatur steht dem Kläger aber frei. Er kann unabhängig von der tatsächlichen Reparatur den Schadensbetrag auf Gutachtenbasis verlangen, solange es sich nicht um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt, wofür im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte gegeben sind.

Der Klage war demnach mit den Nebenentscheidungen aus §§ 91, 708 Nr. 11  ZPO i.V.m. § 713 ZPO stattzugeben.

So das kurze und knappe Urteil des AG Bochum.

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2 Antworten zu AG Bochum verurteilt Allianz Vers.-AG und VN zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten und Verbringungskosten (70 C 282/97 vom 11.06.1997)

  1. Andreas sagt:

    Man sieht, dass schon vor 13 Jahren der Bochumer Amtsrichter den Schadenersatzgedanken hervorragend verinnerlicht hatte.

    Grüße

    Andreas

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    schon vor 13 Jahren gab es in den Augen der Haftpflichtversicherer in Bochum und Umgebung „widerspenstige“ Sachverständige, die nicht nach der Pfeife der Versicherer tanzten, und deshalb gab es auch schon zu dieser Zeit recht viele Sachverständigenkosten-Prozesse. Damals waren die Dezernate auch noch so eingeteilt, dass diese sich nach dem Anfangsbuchstaben der Beklagten richteten. Da hatte der für den Buchstaben H ( > HDI, HUK-Coburg ) zuständige Richter mehr als genug zu tun. Aber auch der für den Buchstaben A zuständige Richter hatte wegen Allianz, Albingia, Aachen-Münchner etc. genug zu tun. Deshalb waren diese schon damals für das Schadensersatzrecht gut vorbereitet. Paragraf 249 BGB war in der Tat verinnerlicht.
    Mit freundlichen Grüßen in den Süden
    Dein Willi

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