AG Düsseldorf aber auch anders: VHV Versicherung wird auf der Basis der Schwacke-Liste zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt (44 C 4105/10 vom 25.02.2011)

Mit Datum vom 25.02.2011 (Az:  44 C 4105/10) hat das Amtsgericht Düsseldorf die VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 134,65 € zzgl. Zinsen verurteilt. Diese Abteilung des Gerichts zieht die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage heran und lehnt Fraunhofer sowie die Berechnung von Dr. Zinn ab.

Aus dem Urteil:

Tatbestand

Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht im Rahmen eines Schadensersatzbegehrens nach Verkehrsunfall die Erstattung von Mietwagenkosten.

Die Klägerin betreibt ein Mietwagenunternehmen. Unter dem xx.xx.09 trat die durch einen Verkehrsunfall am xx.xx.09 geschädigte Zedentin ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners der Zedentin an die Klägerin ab. Der vorgenannte Verkehrsunfall wurde allein von dem Versicherungsnehmer der Beklagten verschuldet. Die 100 %ige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Bei dem Unfall wurde der fünf und ein Monat alte Pkw Toyota Anensis 2.0 der Zedentin beschädigt. Es entstand ein Nutzungsausfall von acht Tagen. Die Geschädigte und Zedentin mietete für den Zeitraum vom xx.xx.2009 bis zum xx.xx.2009 ein Pkw der Marke Toyota Coralla Verso. Die Klägerin berechnete hierfür unter dem xx.xx.09 1.337.82 EUR. Enthalten waren in diesem Betrag 747,50 als Grundmietpreis abzüglich 5 % ersparte Eigenkosten, 142,02 als „Aufschlag für unfallbedingten Mehraufwand“, 182 EUR als Haftungsbefreiungskosten, je 25 EUR für die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges sowie 160 EUR für einen Zweitfahrer. Die Beklagte zahlte auf die Mietwagenkosten an die Klägerin vorgerichtlich 632,85 EUR. Darüber hinaus gehenden Zahlungen verweigerte sie.

Die Klägerin behauptet, die berechneten Mietwagenkosten entsprächen den ortsüblichen Marktpreisen. Sie beruft sich insoweit auf die Schwacke-Liste 09, Fahrzeugklasse 6, Postleitzahlengebiet des Unfallgeschädigten 402. Die Abhol- und Zustellkosten seien ebenfalls im Rahmen der ortsüblichen Miete zusätzlich zu veranschlagen. Sie ist der Ansicht, aus schadensrechtlichen Gesichtspunkten könnten auch Haftungsbefreiungskosten verlangt werden, da die Geschädigte mit dem Mietwagen einem deutlich höheren Haftungsrisiko ausgesetzt sei, welches zu Lasten des Schädigers gehe. Auch die Zusatzkosten für einen Zweitfahrer seien ortsüblich und andemssen und von der Zedentin zu beanspruchen, weil sie ohne das Schadensereignis ebenfall die Möglichkeit gehabt hätte, ihr Fahrzeug einer weiteren Person zu überlassen.

Nachdem das Gericht am 10.09.2010 gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil in Höhe von 611,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2009 erlassen hat, beantragt die Klägerin, das ergangene Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die ortsüblichen Mietkosten für ein dem Unfallfahrzeug vergleichbares Fahrzeug betrügen nicht mehr als die gezahlten 632,85 EUR. Sie behaupten hierzu, der Geschädigte hätte ein Fahrzeug zu einem unter der Tilgungsleistung der Beklagten liegenden Preis anmieten können. Sie verweist hierzu auf Angebote dreier überregional tätiger Autovermieter zu den Preisen von 325,91 EUR , 348,99 EUR und 309,88 EUR. Sie behauptet, die Angebote seien auch im Zeitraum derstreitgegenständlichen Vermietung gültig gewesen. Unfallbedingte Mehraufwendungen könnten nicht geltend gemacht werden. Sie behaupten, die Geschädigte hätte bei den von ihr benannten Vermietern ein Fahrzeug sofort nach Vorlage einer Kreditkarte oder Leistung einer Barkaution mieten können. Sie sei auf irgendwelche Sonderleistungen nicht angewiesen gewesen. Bei entsprechenden Erkundigungen seien die vorgenannten Angebote für die Geschädigte auch ohne weiteres verfügbar gewesen. Sie behauptet ferner, der von der Klägerin in Bezug genommenen Schwacke-Liste lägen überteuerte Tarife zugrunde. Dieses sei u.a. darauf zurückzuführen, dass die Firma eurotaxSchwacke offene Befragungen durchführe und auch die Preisinformationen großer Mietwagenorganisationen mitberücksichtige. Nicht berücksichtigt würden telefonische Preiserhebungen und Marktbeobachtungen über das Internet. Aus der Erhebung des Fraunhofer Instituts für den Raum Düsseldorf ergebe sich für den streitgegenständlichen Fall ein Mietpreis von 345,83 EUR, nach einer telefonischen Erhebung desselben Instituts belaufe sich, auf die vorliegende Gestaltung angewendet, der Mietpreis auf 361,34 EUR. Die Beklagte ist im übrigen der Ansicht, aufgrund des Alters des Fahrzeuges der Zedentin kkönne nur der Mietpreis für die Fahrzeugklasse fünf beansprucht werden.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidunqsgründe

Die Klage ist zu einem Teilbetrag begründet. Insoweit war das Versäumnisurteil vom 10.09.2010 aufrechtzuerhalten. Im übrigen war es jedoch aufzuheben und die Klage zum überwiegenden Teil abzuweisen.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten in Höhe des tenorierten Zahlungsbetrages gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB.

Die Haftung der Klägerin dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Schadensersatzansprüche des Geschädigten sind im Wege der wirksamen Abtretung auf die Klägerin übergegangen.

Eine Nichtigkeit der Abtretung gemäß § 134 BGB greift nicht ein. Gemäß §§ 2 und 5 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) handelt es sich bei der Abtretung zwar um eine gewerbliche Rechtsdienstleistung. Diese war aber als Nebentätigkeit, die im Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit der Klägerin steht, zulässig. In der Begründung zu § 5 RDG wird aufdrücklich auf eine Fallgestaltung der vorliegenden Art Bezug genommen (vgl. NJW Spezial 2005, 212). Weder der untergeordnete Charakater der Forderungseinziehungstätigkeit der Klägerin gegenüber ihrem Vermietungsgeschäft noch der sachliche Zusammenhang der Einziehungstätigkeit mit dem Vermietungsgeschäft können ernstlich in Zweifel gezogen werden.

Die Klägerin hat gemäß § 249 Abs. 1 BGB im Rahmen des abgetretenen Schadensersatzanspruches einen Anspruch auf Erstattung der restlichen Mietwagen kosten in der geltend gemachten Höhe.

Der Geschädigte  hatte  unstreitig  unfallbedingt einen  Nutzungsausfall von  acht Tagen.

Die Klägerin konnte den Betrag von 767,50 EUR als erforderlichen Herstellungsaufwand der Geschädigten gemäß § 249 Abs. 1 BGB beanspruchen. Die Geschädigte hat hinsichtlich des vorgenannten Betrages einen Aufwand getätigt, den ein verständiger, wirtschaflich denkender Mensch in der Lage der Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten durfte. Denn der vorgenannte Betrag entspricht der ortsüblichen Miete für ein dem Unfallfahrzeug vergleichbares Fahrzeug und umfasste die gleichfalls marktüblich vergüteten Unfall- und verkehrssicherheitsbedingte Mehraufwendungen, für die der Schädiger und dessen Versicherung, die Beklagte, einzustehen haben.

Die Klägerin hat die Höhe der geltend gemachten Mietwagenkosten zutreffend anhand der Schwacke-Liste 2009 ermittelt. Aufgrund des Fahrzeugalters waren allerdings die Werte der Fahrzeugklasse Fünf heranzuziehen.

Das Gericht legt Schätzung der Höhe des Schadens durch Nutzungsausfall gemäß § 287 ZPO die Schwacke-Liste 2009 als Schätzungsgrundlage zugrunde. § 287 ZPO ist vorliegend anwendbar. Es geht bei der Bestimmung der ortsüblichen Mietwagenkosten um eine Frage der Schadenshöhe. Insoweit gelten erleichterte Beweisanforderungen. Die Überzeugungsbildung des Gerichts bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen überlassen, solange hinreichend Schätzungsgrundlagen vorgetragen sind. Für die Schätzung des Gerichts müssen greifbare tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Schätzungen aufgrund falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen sind ausgeschlossen. Eine bestimmte Art der Schätzungsgrundlage ist indes durch § 287 ZPO nicht vorgegeben. Das Gericht kann in seinem Ermessen zur Schadensschätzung auf Tabellen zurückgreifen. Dabei ist die Schadensschätzung auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwackemietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH v. 2.02.2010 VI ZR 139/08). Der BGH ist von dieser Rechtsprechung auch in seiner Entscheidung vom 18.05.2010 VI ZR 293/08 nicht abgerückt. Auch dort ist ausdrücklich der Schwackemietpreisspiegel als anerkannte und zulässige Schätzungsgrundlage genannt. Der BGH hat lediglich zudem deutlich gemacht, dass er mit der vorliegenden Entscheidung nicht ausschließen will, dass auch andere Tabellen zur Ermittlung der ortsüblichen Mietwagenkosten zulässig herangezogen werden könnten. Er stellt zur Ermessensauswahl des  Gerichtshinsichtlich der Schätzungsgrundlagen klar, dass die Eignung der zur Schätzung ausgewählten Liste nur dann der näheren Klärung bedarf, wenn konkrete Tatsachen aufgezeigt werden, die der Schätzung entgegenstehe und sich fü die streitgegenständliche Gestaltung auch auswirken.

Vorliegend hält das Gericht die Heranziehung des Schwackemietpreisspiegels für angemessen und sachgerecht. Die vorgenannte Liste ist in ständiger Rechtsprechnung als zulässige Schätzungsgrundlage anerkannt. Im Vergleich zu anderen Erhebungen berücksichtigt die vorgenannte Tabelle in ausreichender Form örtliche Besonderheiten und zuverlässig jederzeit zugängliche Mietangebote. Dieses folgt aus den flächendeckenden schriftlichen, auch kleinere Unternehmen mit einbeziehenden, Befragungen, die im Rahmen der Schwackeerhebungen durchgeführt werden. Temporäre Angebote, die an verschiedene schwer zu übersehende Angebotsvoraussetzungen anknüpfen, werden in diese Erhebung nicht einbezogen. Die schriftliche Auskunft des einzelnen Mietwagenunternehmens bindet dieses auch preisrechtlich und zwingt es, auf tatsächlich dauerhafte für den Kunden zur Verfügung stehende Angebote Bezug zu nehmen.

Durchgreifende Bedenken, die für die vorliegende Fallgestaltung eine konkrete Auswirkung haben, hat die Beklagte gegen die Anwendung der Schwacketabelle zur Schadensschätzung nicht vorgetragen. Wenn sie sich auf die deutlich niedrigeren Mietpreise bezieht, welche in der Fraunhofer Erhebung ermittelt worden sind, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich die vorgenannte Erhebung zum großen Teil auf anonyme Telefonbefragungen und Internetangebote stützt. Es ist hier nicht sichergestellt, dass verschiedene Einschränkungen der Angebote und möglicherweise nur temporäre Geltungsdauern als Einflussfaktoren der Preisgestaltung hinreichend berücksichtigt wurden. Eine Telefonbefragung ist sowohl auf Befragerseite als auch von Seiten des Unternehmens unsicher und wenig überprüfbar. Gleiches gilt für die Erhebungen des Sachverständigen Dr. Zinn. Auch dessen Erhebungen nehmen auf Internet- und Telefonerhebungen Bezug, die nicht nach ihren zeitlichen und sonstigen Bedingungen nicht hinreichend sicher feststehen. Der Umstand der offenen Befragungen, welche der Schwackeerhebung zugrundegelegt werden, spricht nicht gegen die Verwertbarkeit der Schwackemietwerte als Schätzungsgrundlage. Denn die Befragten werden aufgefordert, aus ihren öffentlich zugänglichen Preisaufstellungen zu zitieren, so dass   die   Befragten  angehalten   sind,   Preise  anzugeben,   die  auch   tatsächlich marktrelevant sind.

Die Beklagten haben auch keine Mängel der Schwackeliste aufgeführt, die sich konkret für die streitgegenständliche Fallgestaltung auswirken. Sie haben zwar die ermittelten Werte der Fraunhofer Tabelle für den Großraum Düsseldorf benannt. Jedoch stehen hier die oben genannten Bedenken gegen die Art der Erhebung der Daten der Fraunhofer Tabelle entgegen. Die von der Beklagten konkret genannten Angebote dreier großer Mietwagenanbieter sind nicht geeignet, die Schätzung auf der Grundlage der Schwackeliste in Frage zu stellen. Die Beklagte hat nicht dargelegt, aus welchen Tatsachen sie den Schluss zieht, dass die von ihr genannten Angebote tatsächlich auch für den streitgegenständlichen Zeitraum bestanden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es sich bei den genannten Angeboten um temporär, speziell an der Auslastung orientierte Preise handelte. Die Beklagte hat nicht dargelegt, auf welchem Wege sie die Angebote zu welchem Zeitpunkt eingeholt hat. Sie hat insbesondere keine Darlegungen zu den näheren Bedingungen dieser Angebote gemacht. Sie hat ferner auch nicht substantiiert vorgetragen, dass ein Fahrzeug der relevanten Unfallfahrzeugklasse von den benannten Anbietern im streitgegenständlichen Zeitraum überhaupt zur Verfügung gestanden hätte.

Die Klägerin hat zutreffend ihrer Anspruchsberechnung das gewichtete Mittel der Mietwerte für das Postleitzahlengebiet 402 zugrundegelegt. Allerdings hatte sie bei der Berechnung der angemessenen und erforderlichen Mietkosten eine Herabstufung des bereits über fünf Jahre alten Fahrzeuges in die nachts niedrigere Fahrzeugklasse hinzunehmen. Die Berücksichtigung der altersbedingten Fahrzeugabnutzung bei der Bemessung der Höhe des Nutzungsausfallschadens durch Herabstufung in der Fahrzeugklasse entspricht einem fehlerfreien tatrichterlichen Ermessen im Rahmen von § 287 ZPO (vgl. BGH v. 23.11.2004 VI ZR 357/03, LG Stuttgart vom 31.07.97 6 S 38/97, Palandt-Heinrichs, BGB, Vorbemerkung § 249 Rn. 23 a). Das Alter eines Fahrzeuges wirkt sich auch konkret auf den Gebrauchswert aus. Je älter das Fahrzeug, desto deutlicher fehlen im konkreten Gebrauch die Vorteile eines Neuwagens. Hierzu zählen optische Vorteile eines Neuwagens, sicherheitstechnische Vorteile einer Fahrzeugserie mit jüngerem Baujahr und das allgemein geringere Risiko eines technischen Defektes durch fehlenden Abnutzung stark beanspruchter Fahrzeugbauteile. Nach fünf Jahren sind erfahrungsgemäß deutliche Wertminderungen im Vergleich zum Neuwagen eingetreten, die auch auf den konkreten Gebrauchswert durchschlagen.

Die Geschädigte durfte die Kosten für eine Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges im Rahmen des erforderlichen Herstellungsaufwandes zusätzlich beanspruchen. In der hier nach obigen Überlegungen zur Schätzung herangezogenen Schwackemietpreistabelle werden für den Normaltarif diese Kosten gesondert ausgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass üblicherweise sich die Mietpreise, wenn Leistungen der oben genannten Art erbracht werden, entsprechend den von der Kläger geltend gemachten Beträgen erhöhen, also auch insoweit die marktübliche Vergütung wiedergegeben ist. Die Zustellung und Ablieferung des Fahrzeuges am Werkstattort kann die Geschädigte, die so zu stellen ist, als sei das schädigende Ereignis nicht eingetreten, verlangen. Sie darf nicht darauf verwiesen werden, dass sie zur Erlangung des Mietwagens einen umständlichen, aber kostengünstigeren Wege hätte wählen können, indem sie etwa per öffentlicher Verkehrsmittel zum Mietwagenunternehmen fährt und von dort nach Rückgabe wieder abreist. Gleiches gilt auch für die Kosten für einen Zweitfahrer. Auch insoweit kann die Geschädigte verlangen, so gestellt zu werden wie ohne das Unfallereignis. Da ihre Nutzungsmöglichkeit auch die Überlassung des Fahrzeuges an andere Personen beinhaltete, umfasste der Herstellungsaufwand auch die Kosten für einen Zweitfahrer.

Die Klägerin hat ebenfalls im Rahmen des erforderlichen Herstellungsaufwandes einen Anspruch auf Ersatz der Haftungsbefreiungskosten. Auch insoweit kann zutreffend Bezug genommen werden auf die Erhebungen der Schwackemietpreistabelle. Bei vollkommener Haftungsfreistellung ohne Eigenbeteiligung erhöht sich der ortsübliche Mietzins laut heranzuziehender Schwackemietpreistabelle um den vorgenannten Betrag. Die Geschädigte hatte auch einen Anspruch, von jeder Haftung freigestellt zu werden. Sie musste so gestellt werden, wie sie wirtschaftlich ohne den schädigenden Eingriff gestanden hätte. Bei Benutzung ihres eigenen Fahrzeug hätte aber die Geschädigte im Falle der Beschädigung keine Geldforderung eines Dritten zu befürchten. Es obläge allein ihrer Entscheidung, ob und in welchem Umfange sie eine solche etwaige Beschädigung des eigenen Fahrzeuges finanziell ausgleicht. Bei einem Mietwagen besteht aber ein Haftungsrisiko gegenüber dem Mietwagenunternehmer. Hiervon ist die Geschädigte freizustellen. Eine Eigenbeteiligung ist aus dem Gedanken des § 249 Abs. 1 BGB nicht zu rechtfertigen.

Die Klägerin hat zutreffend für ersparte Eigenaufwendungen 5 % von den berechneten Mietwagenkosten abgesetzt. Die Beklagte ist dieser Schätzung nicht entgegengetreten. Da in einem geringen Maße die Abnutzung des eigenen Fahrzeuges erspart wird, ist im Wege der Schadensschätzung ein solcher Abzug gerechtfertigt.

Dem nach dem Schwackemietpreisspiegel ermittelten ortsüblichen Normaltarif waren im Wege der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO 20 % für unfallspezifische Leistungen hinzuzurechnen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Geschädigte dann über den Normaltarif hinausgehende Entgelte erstattet verlangen kann, wenn dieses durch unfallbedingten Mehraufwand gerechtfertigt ist (BGH VI ZR 234/07). Dabei kommt es nach gefestigter Rechtsprechung nicht auf die konkrete, betriebswirtschaftliche Kalkulation des betroffenen Mietwagenunternehmen an, sondern maßgebend ist, ob bestimmte Mehraufwendungen wegen unfallspezifischer Leistungen allgemein einen Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigen (aaO). Vorliegend kamen unfallspezifische Leistungen zur Geltung, welche einen Aufschlag rechtfertigten. Die Klägerin trug aufgrund der Unfallsituation, der Unsicherheit der Erstattungsquote und der mangelnden Vorfinanzierung ein höheres Forderungsausfallrisiko. Das Fahrzeug wurde ohne Vorreservierung angemietet. Es wurde keine Nutzungseinschränkung vereinbart. Aufgrund der Vielzahl der unterschiedlichen Fahrzeugklassen, die von Unfallgeschädigten verlangt werden, besteht ein höheres Auslastungsrisiko. Die unfallspezifischen Mehraufwendungen rechtfertigen im Wege der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO einen Aufschlag von 20 %. Ein solcher Betrag ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH vom 19.01.2010 VI ZR 112/09). Er entspricht wirtschaftlich den allgemein erforderlichen Mehraufwendungen im Unfallschadensfall.

Insgesamt berechnet sich die Klageforderung wie folgt:

Grundmietpreis für einen Tag:  89,30 EUR

Grundmietpreis für eine Woche:  305,00 EUR

ersparte Aufwendungen von 5 %:  19,71 EUR

20 %iger Aufschlage:  74,91 EUR

Nebenkosten   (Haftungsbefreiungskosten,   Zustellung   und   Abholung,   Kosten   für

Zweitfahrer):  318 EUR

Die Beklagten haben auch nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, die Geschädigte hätte bei der Auswahl des geltend gemachten Tarifs gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit gemäß § 254 Abs. 2 BGB verstoßen. Der pauschale Verweis darauf, die Geschädigte hätte eine Kreditkarte einsetzen können reicht nicht aus. Die Beklagte hat die konkrete Preisauswirkung durch so einen Schadensminderungsbetrag nicht benannt. Hinsichtlich der benannten günstigeren Mietwagenangebote ist auf die obigen Ausführungen zum üblichen Mietpreis im Rahmen des Wiederherstellungsaufwandes zu verweisen.

Die Zinsforderung der Klägerin folgt aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 344 ZPO.

Streitwert: 611,30 EUR

Soweit eine andere Abteilung des AG Düsseldorf.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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