AG Eilenburg verurteilt VHV Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 3.5.2016 – 2 C 314/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

auf der Urteilsreise geht es weiter nach Sachsen. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Eilenburg zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VHV Versicherung vor. Im Ergebnis ist das Urteil unserer Ansicht nach zwar richtig, in der späteren Begründung jedoch teilweise fehlerhaft. So prüft das erkennende Gericht die Einzelpositionen der Sachverständigenrechnung unter werkvertraglichen Gesichtspunkten, obwohl werkvertragliche Gesichtspunkte im Schadensersatzprozess nichts zu suchen haben. Im Schadensersatzrechtsstreit geht es um die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und nicht um die Angemessenheit des Honorars. Darüber hinaus wurden für einen Betrag von 137,10 € wieder Zeugen geladen und gehört, obwohl die beklagte VHV Versicherung vorgerichtlich bereits an den Sachverständigen aufgrund der Abtretungsvereinbarung Zahlung geleistet hatte. Sofern die eintrittspflichtige Versicherung dann im Prozess die Aktivlegitimation bestreitetet, handelt sie widersprüchlich und  gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Lest aber selbst das Urteil aus dem Landgerichtsbezirk Leipzig und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Eilenburg

Zivilabteilung

Aktenzeichen: 2 C 314/15

Verkündet am: 03.05.2016

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

VHV Allgemeine Versicherung AG, Constantinstraße 90, 30177 Hannover, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden …

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Eilenburg durch
…, Richter am Amtsgericht
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2016 am 03.05.2016

für Recht erkannt:

1.  Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 137,10 € nebst Zinsen p.a. hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seitdem 14.11.2014 zu zahlen.

2.  Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

3.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 313a Abs. 1 S. 1, 511 Abs. 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

Die Klage hat vollen Erfolg.

A.

Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin 137,10 € nebst Zinsen p.a. hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seitdem 14.11.2014 zu zahlen (§§249, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1, 398, 641 Abs. 1 S. 1, 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB, 1 Abs. 2 StVO, 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2,18 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 1 PflVG).

I. Die Beklagte haftet der Klägerin für den Schaden, der … als Eigentümerin des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … infolge des Verkehrsunfalles vom
01.10.2014, der sich in … ereignete, in Form der Kosten für die Erstellung eines Gutachtens über das genannte Auto entstanden ist. Die alleinige Haftung der Beklagten hinsichtlich der Beschädigung des o.g. Fahrzeuges anlässlich des o.g. Verkehrsunfalles steht außer Streit. Zum damaligen Zeitpunkt war sie Kfz-Haftpflichtversicherer hinsichtlich des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … , durch dessen Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr das in Rede stehende Eigentum der … durch Beschädigung verletzt worden war. Zudem hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt, dass … unfallbedingt die Klägerin mit der Erstellung des Gutachtens vom 07.10.2014 beauftragt hatte, das als Anlage K 1 in Mehrfertigung vorgelegt wurde. Gleiches gilt für die Abtretung des Schadensersatzanspruches der … an die Klägerin hinsichtlich der Kosten, die für die Erstellung des Gutachtens angefallen sind, wobei sich die Einzelheiten hierzu aus der eingereichten Anlage K 2 ergeben (§ 398 BGB). Mangels Einwendungen der Beklagten in diesem Zusammenhang sind weitere Ausführungen hier entbehrlich.

II. Der unfallbedingte Anspruch auf Ersatz des Schadens in Form der Kosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung des o.g. Gutachtens angefallen sind, entstand in Höhe von 441,01 €, wobei er lediglich im Umfang der von der Beklagten geleisteten Zahlung von 303,91 € erloschen ist.

1. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ein zu ersetzender Schaden ist auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit, wobei der Geschädigte zum Zwecke der Wiederherstellung grundsätzlich Freistellung von derselben verlangen kann (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Auflage, § 249, Rn. 2, 4). Wird ein Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gerade an den Gläubiger derselben abgetreten, so wandelt er sich in einen auf die diesem geschuldete Leistung, also ggf. auf Zahlung um (vgl. BGHZ 12, 136). Der Herstellung nach § 249 Abs. 1 BGB dienen nicht nur die Instandsetzungsarbeiten an dem durch einen Verkehrsunfall beschädigten Kraftfahrzeug selbst, sondern auch die Leistungen, die vorher ein Sachverständiger im Rahmen der Begutachtung des Schadens erbracht hat (vgl. BGH NJW 1974, 359). Maßgeblich dafür, in welchem Umfang Kosten des Sachverständigen zu ersetzen sind, ist der für die Begutachtung erforderliche Geldbetrag, d.h. sind die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGH NJW 1970, 1454; NJW 1974, 34; NJW 1992, 1615; NJW 2005, 51). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes sowie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine indivduellen Erkenntnis- und Einfiussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Er darf sich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Ein Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten bildet die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwandes mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preis Vereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Nur wenn der Geschädigte erkennen konnte, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13; MDR 2014, 401).

2. Vorliegend steht nach der Beweisaufnahme fest, dass die Geschädigte … mit dem
für die Klägerin handelnden Zeugen … am 02.10.2014 eine Vereinbarung über das
Honorar geschlossen hatte, wie das die Gegnerin der Beklagten behauptet. Er gab kund, dass er, … , am 02.10.2014 gegen 11.00 Uhr in den Räumlichkeiten der … die Gebührentabelle mit dem Inhalt vorgelegt und erläutert hat, wie dies der eingereichten Anlage K 7 zu entnehmen ist. Erst im Anschluss daran, so der Zeuge, d.h. nach der Kenntnisnahme und der Äußerung von … , dass es sich bei den genannten Kosten wohl um die ortsüblichen handeln wird, unterzeichnete sie den Auftrag. Dies steht in Übereinstimmung mit dem Inhalt der Anlage K 2, einer Mehrfertigung des schriftlichen Auftrages, den nach dem Inhalt dieses Dokumentes am 02.10.2014 unterzeichnete. Zudem ist auch eine Frau auf den vom Zeugen in der Sitzung übergebenen Fotos neben dem streitgegenständlichen Fahrzeug, d.h. mit dem amtlichen Kennzeichen … zu sehen, wobei er unwidersprochen kundgab, dass es sich hierbei um … handelt.

3.  Mit ihrer die Erstellung des o.g. Gutachtens betreffenden o.g. Rechnung vom 07.10.2014 hat die Klägerin keine höheren Kosten verlangt, als sie in ihrer o.g. Gebührentabelle ausgewiesen sind. Weitere Ausführungen erübrigen sich in diesem Zusammenhang, weil die Beklagte nach Kenntnisnahme derselben Gegenteiliges nicht mehr eingewendet hat.

4.  Nicht angenommen werden kann, dass die in Rede stehenden Kosten für … deutlich erkennbar über den üblichen Preisen von Kfz-Sachverständigen gelegen hätten, wobei gar nicht ersichtlich ist, was sonst entsprechende Personen in vergleichbarer Situation im Raum Leipzig im Oktober 2014, insbesondere hinsichtlich der Nebenkosten berechnet hatten. Das Vorbringen der Beklagten beschränkt sich insoweit allein darauf, niedrigere Preise als die abgerechneten zu nennen, ohne Personen anzuführen, die ggf. zum streitgegenständlichen Zeitpunkt im Raum Leipzig als Sachverständige Entsprechendes in Rechnung gestellt hätten. Eines Hinweises des Gerichtes bedurfte es nicht, weil die Klägerin schon mit der Replik vom 19.08.2015 auf die obige Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.02.2014 Bezug genommen hatte.

5.  Die Klägerin durfte in Übereinstimmung mit ihrer o.g. Tabelle eine Grundgebühr von 265,00 € netto abrechnen. Vereinbart war mit … dass bei einem Totalschaden hinsichtlich des Fahrzeuges, d.h. bei Feststellung von Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert um mehr als 130% übersteigen, eine Grundgebühr zumindest in entsprechender Höhe zu zahlen ist, sofern sich der Wiederbeschaffungswert auf mehr als 750,00 € netto beläuft. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass ein Totalschaden vorlag und der Wiederbeschaffungswert 800,00 € (steuerneutral) beträgt. Einwendungen hiergegen hat die Beklagte nicht erhoben.

6.  Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte überhaupt zulässigerweise den Anfall der Nebenkosten, d.h. der Fahrtkosten, Fotokosten, Schreibkosten, Auslagen für Porto/Telefon, Abrufkosten und eine Gebühr AUTOonline bestritten hat, weil jedenfalls der Nachweis geführt ist.

a)  Für die Erstellung des Gutachtens waren Fahrtkosten angefallen, weil die Besichtigung des … gehörenden und unfallbedingt beschädigten Fahrzeuges nicht am Sitz der Klägerin in Leipzig in der … sondern auf dem Anwesen in Leipzig,  … erfolgte, auf dem die Fa. … GmbH ihr Unternehmen betreibt. Das ergibt sich aus der Aussage des Zeugen.

b) Klar ist auch, dass die Klägerin Fotokosten von 12,00 € netto, d.h. für sechs Fotos jeweils 2,00 € netto in Rechnung stellen durfte. Zum o.g. Gutachten gehörten ausweislich der eingereichten Anlage K 9 sechs Fotos.

c) Schreibkosten sind nachweisbar in einem Umfang von 17,60 € netto, d.h. für acht Seiten zu je 2,20 € netto angefallen. Das o.g. Gutachten besteht aus acht Seiten.

d)  Klar ist auch, dass die Klägerin Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens hatte, die zur Abrechnung der Pauschale für Porto/Telefon von 10,00 € netto berechtigen. Maßgebend hierfür ist nicht nur, dass das Gutachten unwidersprochen an die Geschädigte, die Werkstatt sowie die Beklagte versandt worden war, sondern auch, dass die Klägerin bzw. der für sie tätige Zeuge … Telefonate geführt bzw. Kontakte über das Internet hatte. Auf Seite 7 des o.g. Gutachtens sind drei Unternehmen konkret aufgeführt, hinsichtlich derer Angebote bezüglich des Restwertes des Fahrzeuges der … eingeholt worden waren.

e)  Die Klägerin hatte auch Aufwendungen, die sie als Abrufkosten mit einer Pauschale von 20,00 € netto in Rechnung stellte. Dem Gutachten ist entsprechend ihres Vorbringens zu entnehmen, dass sie die exakte Ausstattung des Fahrzeuges der … feststellen musste, wobei sie hierfür unwidersprochen Zugriff zur Datenbank der Fa. Audatex Deutschland GmbH genommen hatte. Der eingereichten Anlage K 12 ist zu entnehmen, dass die Nutzung dieser Daten nicht kostenfrei war.

f)  Schließlich besteht kein Zweifel daran, dass … ein zu ersetzender unfallbedingter Schaden auch hinsichtlich der von der Klägerin pauschal mit 20,00 € netto abgerechneten Gebühr, die diese mit „AUTOonline“ bezeichnete, entstanden ist. Das Vorbringen der Klägerin, dass bei Nutzung der sog. Restwertbörse der Fa. AUTOonline GmbH Kosten angefallen waren, ergibt sich aus der Anlage K 11. Zudem ist dem o.g. Gutachten zu entnehmen, dass die Klägerin den Restwert des Fahrzeuges der i ermittelte. Im Übrigen besteht unabhängig davon, ob die Restwertermittlung entsprechend des Vorbringens der Beklagten üblicherweise allein auf dem regionalen Markt erfolgt, kein Anlass zur Annahme, die Geschädigte hätte erkennen können, dass ggf. die Nutzung der sog. Restwertbörse nicht notwendig gewesen sei. Etwaige entsprechende Anhaltspunkte sind dem Vortrag der Parteien nicht zu entnehmen.

g) Der Anfall der Mehrwertsteuer steht zutreffend außer Streit.

III. Im Übrigen steht außer Streit, dass die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 03.11.2014 unter Fristsetzung bis zum 13.11.2014 ergebnislos aufgefordert hatten, den noch offenen Betrag von 137,10 € zu zahlen.

B.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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