AG Geestland verurteilt die VHV-Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, nachdem die VHV den Prozess nicht aufnahm, mit Urteil vom 20.8.2015 – 3 C 134/15 (IV) -.

Hallo verehrte Leserinnen und Leser des Captain-Huk-Blogs,

von Frankfurt am Main geht es nach Geestland in Niedersachsen. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Geestland, vormals AG Langen, zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung vor. Nachdem die VHV als regulierungspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung nach einem für das Unfallopfer unverschuldeten Verkehrsunfall nur unzureichend Schadensersatz geleistet hatte, hat das Unfallopfer – zu Recht – den Restschadensersatz bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Geestland rechtshängig gemacht. Als beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung verteidigt die VHV inzwischen nicht einmal mehr die rechtswidrigen Kürzungen der Sachverständigenkosten. Da freut sich die Versichertengemeinschaft der VHV darüber, dass eigene Anwaltskosten eingespart werden konnten? Andererseits ist die Versichertengemeinschaft der VHV bestimmt darüber erbost, dass es überhaupt zu diesem Rechtsstreit mit einem Streitwert bis 300,– € kommen mußte. Wäre es für die Versichertengemeinschaft nicht besser gewesen, außergerichtlich gleich den vollen Schadensersatzbetrag zu zahlen? Dann wären Gerichts- und gegnerische Anwaltskosten des Rechtsstreites vermieden worden. Es bleibt daher ein unwirtschaftliches Unterfangen, nicht den vollen Schadensersatz zu leisten. Lest selbst das Urteil des AG Geestland und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schneearme Zeit (hier fällt gerade Schneeregen)
Willi Wacker

Amtsgericht
Geestland

3 C 134/15 (IV)

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

VHV Allgemeine Versicherung AG vertr.d.d. Vorstand, d.vertr.d. Herrn Thomas Voigt, Constantinstraße 90, 30177 Hannover

Beklagte

hat das Amtsgericht Geestland im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 18.05.2015 am 20.08.2015 durch den Richter O. für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2015 zu zahlen.

2.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Und beschlossen:

Der Streitwert wird auf 12,42 € festgesetzt.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

I.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung (weiterer) Sachverständigenkosten in Höhe von 12,42 € gem. §§7, 17, 18StVGi.V.m. § 115 VVG.

Der Kläger macht einen Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten im Hinblick auf einen Verkehrsunfall vom 26.10.2014 gegen 07:45 Uhr in Drangstedt auf der Hauptstraße 12 geltend. Der Unfall wurde aufgrund eines Verschuldens des Fahrers des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs verursacht. Die Höhe der Sachverständigenkosten beträgt 284,54 €. Die Beklagte hat darauf 277,12 € gezahlt. Warum die restlichen 12,42 € nicht gezahlt wurden, ist von der Beklagten nicht vorgetragen worden.

II.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 208 Nr. 11, 713 ZPO.

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