AG Hagen verurteilt Allianz Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 22.10.2015 – 11 C 149/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

es geht wieder zurück nach Hagen. Wir veröffentlichen für Euch ein weiteres Urteil des AG Hagen. Dieses Mal war es die Allianz Versicherung AG, die die berechneten Sachverständigenkosten kürzte. Der klagende Sachverständige verklagte die Allianz und deren Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner. Die zuständige (junge) Richterin der 11. Zivilabteilung des AG Hagen urteilte sehr umfangreich, arbeitete aber den Kern der Sache sauber heraus. Eigentlich müssten nun die Vorstände der Allianz Versicherungs AG nun doch von der unsinnigen Kürzung der Schadensersatzansprüche ablassen. Aber die Hoffnung stirbt bekanntlich immer erst zuletzt. Lest selbst das Urteil des AG Hagen und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

11 C 149/15                                                                                           Verkündet am 22.10.2015

Amtsgericht Hagen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Sachverständigenbüro … ,

Klägerin,

gegen

1.      Frau … ,
2.      die Allianz Versicherungs-AG, vertr. d. d. Vorstand Dr. Alexander Vollert, Theodor-Stern-Kai 1, 60596 Frankfurt,

Beklagten,

hat das Amtsgericht Hagen
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
22.10.2015
durch die Richterin K.

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 159,94 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.03.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d :

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 159,94 EUR aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVG bzw. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs, 1, 2 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG zu.

1. Der Kläger ist aktivlegitimiert.
Der Zeuge C. (im Folgenden: Zedent) hat den Kläger mit der Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens beauftragt und den ihm gegenüber den Beklagten anlässlich des streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignisses zustehenden Anspruch auf Erstattung von Gutachterkosten wirksam nach § 398 BGB an den Kläger abgetreten (vgl. die Abtretungserklärung, Blatt 6 d.A.).

2.  Die Haftung der Beklagten für die dem Zedenten bei dem Verkehrsunfall vom 05.02.2015 entstandenen unfallbedingten Schäden zu 100 % steht dem Grunde nach außer Streit.

Streitig ist lediglich die konkrete Höhe der erstattungsfähigen Sachverständigenkosten.

3. Die vom Kläger für die Erstellung des Gutachtens vom 12.02.2015 (Blatt 8 d.A.) mit Rechnung vom 12.02.2015 (Anlage zur Klageschrift, Blatt 7 d.A.) abgerechneten Kosten in Höhe von 810,87 EUR brutto sind insgesamt erstattungsfähig.

Die Gutachterkosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung – wie im vorliegenden Fall – zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 22.07,2014, Az. VI ZR 357/13 = NJW2014, 3151, 3152 m.w.N.).

Insofern durfte der Zedent den Kläger, einen Sachverständigen, mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragen.

Bei den vom Kläger abgerechneten Gutachterkosten handelt es sich auch um erforderliche Herstellungskosten nach § 249 Abs. 2 BGB.

Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13 = NJW 2014, 1947 m.w.N.).

Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzicht üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13 = NJW 2014, 1947 m.w.N.). Daher darf sich der Geschädigte auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen; er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, a.a.O.).

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Denn die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet dabei die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt, Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwands gem. § 249 Abs, 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht daher grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13 = NJW 2014, 1947 m.w.N.).

Ein solcher der Indizwirkung entgegenstehender Umstand ist nicht zwingend darin zu sehen, dass der Geschädigte (Zedent) die Rechnung des Klagers bislang nicht bezahlt hat. Nichts anderes folgt entgegen der Auffassung der Beklagtenseite aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.02.2014 (Az. VI ZR 225/13 = NJW 2014, 1947), da gerade nicht ersichtlich ist, dass in dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall der dortige Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen tatsächlich bereits voll beglichen hatte. Zudem spricht der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung nicht nur von einer Indizwirkung der Übereinstimmung des „erbrachten Kostenaufwandes“ mit der Rechnung, sondern ebenfalls von einer Indizwirkung der „tatsächlichen Rechnungshöhe“. Damit sind die von dem Sachverständigen berechneten Preise – unabhängig von einer Bezahlung der Rechnung durch den Geschädigten – erst dann nicht mehr geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden, wenn sie für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen (vgl LG Dortmund, Urteil vom 21.01.2015, Az. 21 S 27/14, ebenfalls zu der Konstellation einer Geltendmachung restlicher Sachverständigenkosten durch den Sachverständigen nach erfolgter Abtretung).

Davon, dass der Zedent vorliegend erkennen konnte, dass der von ihm ausgewählte Sachverständigekosten berechnet, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, kann nicht ausgegangen werden. An einer Gebührenordnung, vergleichbar etwa dem RVG, der HOAI oder der GOÄ, fehlt es für den Bereich der privaten Gutachter. Eine Übertragung des für gerichtliche Sachverständige geltenden JVEG auf private Sachverständige ist mit Blick auf die unterschiedliche Haftungssituation abzulehnen; denn Privatgutachter haften dem Auftraggeber, im Unterschied zu gerichtlichen Sachverständigen, die zu den Parteien nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich, während die Haftung gerichtlicher Sachverständiger der Sonderregelung des 839a BGB unterliegt, welche die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt, damit der Sachverständige, der nach den Verfahrensordnungen regelmäßig zur Übernahme der Begutachtung verpflichtet ist, seine Tätigkeit ohne den Druck eines möglichen Rückgriffs der Parteien ausüben kann (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06 = NJW 2007, 1450, 1452). Gibt es demnach selbst für den Fachmann keine verlässlichen Größenordnungen, ist für einen Geschädigten regelmäßig nicht zu erkennen, wann die Honorarsätze die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen (OLG München, Beschluss vom 12.03,2015, Az. 10 U 579/15). Hinzu kommt, dass sowohl das vom Kläger berechnete Grundhonorar in Höhe yon 484,00 EUR netto als auch die von ihm berechneten Nebenkosten in Gestalt von Porto/Telefon pauschal, Schreibkosten je Seite, 1. Fotosatz, 2. Fotosatz, Fahrtkosten pauschal und Schreibkosten je Kopie sich sämtlich nicht nur als Positionen innerhalb der BVSK-Honorartabelle 2013 wiederfinden, sondern zugleich wertmäßig alle innerhalb des dortigen Honorarkorridors liegen. Da eine nicht unerhebliche Zahl von Sachverständigen nach der BVSK-Honoartabelle abrechnet, kann von dem Geschädigten nicht erwartet werden zu erkennen, ob bzw. inwieweit die ihm von dem Sachverständigen berechneten Kosten, die sich innerhalb der Sätze der BVSK-Tabelle halten, ggf. außerhalb des in der Branche ortsüblichen Bereichs liegen und damit nicht mehr als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden können. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Geschädigte gerade nicht zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot verpflichtet gewesen ist. Alleine der Umstand, dass die von dem Kläger berechneten Kosten für eine Online-Restwertabfrage als Position in der BVSK-Honorartabelle nicht bei den Nebenkosten aufgeführt sind, vermag hinsichtlich der Erkennbarkeit für den Zedenten im Ergebnis zu keiner anderen Bewertung zu führen.

Im Rahmen der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung ist auch dann von den individuellen Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten selbst auszugehen, wenn – wie vorliegend – der Geschädigte seine Ansprüche an den Sachverständigen abtritt und dieser sodann aus abgetretenem Recht gegen den Schädiger vorgeht. Denn die Frage der Erforderlichkeit stellt sich im Zeitpunkt der Entstehung des Schadens beim Geschädigten, so dass allein dessen Sicht bei der Beurteilung maßgeblich ist; die Abtretung des Ersatzanspruchs vermag den Inhalt des abgetretenen Rechts nicht zu tangieren (LG Dortmund, Urteil vom 21.012015, Az. 21 S 27/14).

Ferner können sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf eine ihnen zustehende Einrede nach § 242 BGB (dolo agit-Einrede) berufen. Denn eine abrechenbare Gegenforderung der Beklagten wegen der Verletzung einer Aufklärungspflicht des Klägers gegenüber dem Geschädigten (Zedenten) dahingehend, dass das Honorar ggf. über den üblichen Abrechnungsätzen liege und daher nicht in vollem Umfang erstattungsfähig sei, ist bereits dem Grunde nach nicht gegeben. Da sich die von dem Kläger berechneten Kosten – mit Ausnahme der Position Online-Restwertabfrage, die bei den Nebenkosten nicht aufgeführt wird – innerhalb der Wertkorridore der BVSK-Honorartabelle bewegen, stellt sich das von dem Kläger berechnete Honorar im Rahmen der bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO vorzunehmenden ex-ante-Betrachtung noch als übliche Vergütung dar. Im Hinblick auf die einzelne Position der Online-Restwertabfrage von 45,00 EUR gilt letztlich nichts anderes. Selbst einzelne überhöht erscheinende Nebenpositionen sind nämlich dann nicht zu beanstanden, wenn kein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Gesamtpreis des Sachverständigengutachtens und der Leistung des Sachverständigen besteht (OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, Az. 10 U 579/15).

4. Da die Beklagtenseite vorgerichtlich bereits einen Betrag in Höhe von 650,93 EUR auf die Gutachterkosten gezahlt hat, verbleibt lediglich ein von den Beklagten noch zu zahlender Restbetrag von 810,87 EUR – 650,93 EUR = 159,94 EUR. Dieser entspricht der Höhe nach der Klageforderung.

II.

Der Zinsanspruch folgt unter Verzugsgesichtspunkten aus §§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB, weil die Beklagtenseite vorgerichtlich lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 650,93 EUR gezahlt, eine Regulierung des streitgegenständlichen Differenzbetrages mit Abrechnungsschreiben vom 11.03.2014 jedoch abgelehnt hat. Insofern hat die Beklagtenseite die Leistung ernsthaft und endgültig im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 3 ZPO verweigert, so dass Verzug auch ohne Mahnung eingetreten ist. Damit stehen dem Kläger Verzugszinsen jedenfalls ab dem vom ihm geltend gemachten Zeitpunkt, hier dem 26.03.2015, in Höhe des in § 288 Abs. 1 ZPO bestimmten Verzugszinssatzes von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr, 11, 711 ZPO.

IV.

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 159,94 EUR festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu AG Hagen verurteilt Allianz Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 22.10.2015 – 11 C 149/15 -.

  1. Scouty sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    mit den Entscheidungsgründen dieses Urteils hat sich die zuständige Richterin viel Mühe gemacht, um die schadenersatzrechtliche maßgebliche Burteilungsbasis verständlich zu verdeutlichen.

    Wichtige Passagen aus den Entscheidungsgründen:

    „Ein solcher der Indizwirkung entgegenstehender Umstand ist nicht zwingend darin zu sehen, dass der Geschädigte (Zedent) die Rechnung des Klagers bislang nicht bezahlt hat. Nichts anderes folgt entgegen der Auffassung der Beklagtenseite aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.02.2014 (Az. VI ZR 225/13 = NJW 2014, 1947), da gerade nicht ersichtlich ist, dass in dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall der dortige Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen tatsächlich bereits voll beglichen hatte.

    Zudem spricht der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung nicht nur von einer Indizwirkung der Übereinstimmung des „erbrachten Kostenaufwandes“ mit der Rechnung, sondern ebenfalls von einer Indizwirkung der „tatsächlichen Rechnungshöhe“. Damit sind die von dem Sachverständigen berechneten Preise – unabhängig von einer Bezahlung der Rechnung durch den Geschädigten – erst dann nicht mehr geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden, wenn sie für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen (vgl LG Dortmund, Urteil vom 21.01.2015, Az. 21 S 27/14, ebenfalls zu der Konstellation einer Geltendmachung restlicher Sachverständigenkosten durch den Sachverständigen nach erfolgter Abtretung).“

    Im Rahmen der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung ist auch dann von den individuellen Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten selbst auszugehen, wenn – wie vorliegend – der Geschädigte seine Ansprüche an den Sachverständigen abtritt und dieser sodann aus abgetretenem Recht gegen den Schädiger vorgeht. Denn die Frage der Erforderlichkeit stellt sich im Zeitpunkt der Entstehung des Schadens beim Geschädigten, so dass allein dessen Sicht bei der Beurteilung maßgeblich ist; die Abtretung des Ersatzanspruchs vermag den Inhalt des abgetretenen Rechts nicht zu tangieren (LG Dortmund, Urteil vom 21.012015, Az. 21 S 27/14).“

    „Ferner können sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf eine ihnen zustehende Einrede nach § 242 BGB (dolo agit-Einrede) berufen. Denn eine abrechenbare Gegenforderung der Beklagten wegen der Verletzung einer Aufklärungspflicht des Klägers gegenüber dem Geschädigten (Zedenten) dahingehend, dass das Honorar ggf. über den üblichen Abrechnungsätzen liege und daher nicht in vollem Umfang erstattungsfähig sei, ist bereits dem Grunde nach nicht gegeben.“

    Scouty

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