AG Hamburg-Altona verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung von SV-Honorar

Das AG Hamburg-Altona hat mit Urteil vom 12.12.2007 – 315A C 248/07 – die HUK-Coburg verurteilt, an das SV-Büro S. 39,42 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger begehrt mit der Klage Schadensersatz für Kosten, die durch die Erstellung eines Sachverständigengutachtens entstanden sind.

Am 13.05.2007 wurde bei einem Unfall in Hamburg das Fahr­zeug des Klägers durch den Fahrer eines bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeuges be­schädigt. Diesen trifft die Alleinschuld an dem Unfall. Der Kläger beauftragte zwei Tage später das Sachverständigenbüro S. mit der Erstel­lung des Schadensgutachtens. Am 04.06.2007 wurde das Gutachten erstellt Rechnung über insgesamt € 313,16 inklusive Mehrwertsteuer übersandt. Der Nettobetrag belief sich auf 263,16 €. Hierin war das Gutachtengrundhonorar von 216,00 €, 12 Farbkopien in Höhe von 23,04 € und Porto,Telefon, EDV-Gebühren etc. von 24,12 € enthalten.

Die Beklagte erstattete auf die Sachverständigenkosten lediglich einen Betrag in Höhe von € 273,74 und weigerte sich mit Schreiben vom 15.06.2007 weitere Sachverständigenkosten zu übernehmen.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der restlichen Sachverstän­digenkosten in Höhe von € 39,42 aus den § 249 Abs. 2 BGB. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist unstreitig.

Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören auch diejenigen für ein Sachverständigengutach­ten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist. Zum Schadensausgleich erforderlich ist der Geldbetrag, wenn er die Aufwendungen umfasst, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und angemessen bzw. notwendig halten durfte (BGH, Ur­teil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06; AG Hagen, Urteil vom 21.10.2002, 10 C 335/02).

Wie auch bei der Wahl eines Reparaturunternehmens trifft den Geschädigte keine Pflicht immer den günstigsten Anbieter zu wählen, was aber nicht bedeutet, dass Kosten in beliebiger Höhe geltend gemacht werden dürfen (AG Hagen, a.a.O.). Insbesondere darf der Geschädigte vom ansonsten eintrittspflichtigen Schädiger nicht mehr an Gutachtenkosten ersetzt verlangen als üblicherweise durchschnittlich notwendig sind. Nur insoweit ist dem Anspruchsteller ein ersatzfähiger Schaden entstanden, denn nur diese Aufwendungen würde ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Betroffener auf eigene Kosten aufwenden (AG Hagen, a.a.O.).

Das Gericht prüft daher nur, ob der Geschädigte den Rechnungsbetrag als erforderlich zur Wiederherstellung ansehen durfte. Welche Vergütung für ein Gutachten üblicherweise aufzuwenden und damit schadensrechtlich erforderlich ist, ermittelt das Gericht durch Schätzung gem. § 287 ZPO.

Als Schätzungsgrundlage legt das Gericht die BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 zugrunde.

Das vom Sachverständigen geforderte Grundhonorar ist jedenfalls noch als üblich anzusehen und nicht als überteuert zu beanstanden. Das Gleiche gilt für die Nebenkosten. Der Schadensbetrag ist ab dem 20.06.2007 mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, denn die Beklagte geriet durch ihr eigenes Schreiben, welches am 19.06.2007 beim Kläger einging und in dem sie ihre Eintrittspflicht ernsthaft und endgültig ablehnte, in Verzug, §§ 288, 187 BGB.

So das Urteil der Amtsrichterin des AG Hamburg-Altona. Leider hat das AG Hamburg-Altona als Maßstab wiederum die BVSK-Honorarbefragung herangezogen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert