AG Hamburg-Barmbek verurteilt HUK-Coburg Allg. Versicherung auf restl. SV-Honorar

Das AG Hamburg hat mit Urteil vom 02.02.2007 – 820 C 667/06 – die HUK-Coburg Allg. Vers.-AG verurteilt, an den Kläger 345,24 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht als Geschädigten gegen die Beklagte als eintrittspflichtiger Haftpflichtversicherer ein Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in geltend gemachter Höhe aus dem Verkehrsunfall vom 20.7.2006 auf der Fuhlsbüttler Straße in Hamburg zu. Die Beklagte ist zu 100 % ersatzpflichtig.

Zum ersatzfähigen Schaden zählen auch die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens des SV B. in der geltend gemachten Höhe. Gem. § 249 Abs. 2 BGB hat derjenige, der eine Sache beschädigt den zur Wiederherstellung der Sache erforderlichen Geldbetrag zu erstatten, also die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig hat halten dürfen. Dazu zählen auch die Kosten für ein Gutachten, soweit dieses wie hier, wegen der erforderlichen Ermittlung von Art und Umfang des Schadens im Zuge der Schadensbeseitigung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen ist.

Soweit die Beklagte einwendet, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert aufgrund der Abtretung an den Sachverständigen, verfängt dies nicht aufgrund der Zahlung des Rechnungsbetrages an den SV seitens des Klägers vom 19.09.2006.

Hinsichtlich der weiteren Einwendungen ist ebenfalls festzuhalten, dass diese nicht verfangen. In dem hier in Rede stehenden Rechtsverhältnis zwischen dem Schädiger bzw. dem Haftpflichtversicherer des Schädigers und dem Geschädigten kommt es nur sehr begrenzt auf die Üblichkeit und Angemessenheit der Gutachterkosten an. Nicht verständlich ist auch der Einwand der Beklagten eine Honorarvereinbarung sei nicht zustande gekommen. Die zwischen dem Geschädigten und dem SV getroffene Honorarvereinbarung ist unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten unbedenklich. Der Weg der Honorarermittlung folgt dem Prinzip der Ermittlung z. B. von Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren und ist damit grundsätzlich zulässig. Dass ein SV, der für ein Routinegutachten ohne entsprechende Vergütungsvereinbarung und für den Fall, dass sich eine übliche Vergütung nicht feststellen lassen sollte, eine an der Schadenshöhe angemessene Pauschalierung seines Honorars vornehmen kann, hat der BGH in zwei Urteilen vom 04.04.2006 entschieden.

Hier ist allein maßgeblich, ob die Gutachterkosten erforderlich im Sinne des § 249 S. 2 BGB gewesen sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Geldbetrag objektiv erforderlich war, sondern es kommt auf eine subjektbezogene Schadensbetrachtung an. Die Frage, ob die Kosten angemessen und richtig berechnet worden sind, ist im Haftpflichtverhältnis nur von eingeschränkter Bedeutung. Dass nicht alle Gutachter nach demselben Modus abrechnen und daher für die gleiche Leistung unterschiedliche Beträge zu zahlen sind, ist Folge des Fehlens einer einheitlichen Kostenordnung für Kraftfahrzeugsachverständige. Dies kann dem Geschädigten aber nicht zum Nachteil gereichen. Es wird von ihm nicht etwa verlangt, umfangreiche Marktforschungen zu betreiben. Ebenso wenig wird von ihm verlangt, einen entsprechenden Aufwand zu betreiben, um einen Gutachter mit dem besten Preisleistungsverhältnis ausfindig zu machen oder gar intensive Preisverhandlungen zu führen.

Die vereinbarten und abgerechneten Kosten des SV B. stehen in keinem auffälligen Missverhältnis zur Leistung und mussten daher dem Kläger nicht als grob unrichtig ins Auge springen. Auch eine fehlende Prüffähigkeit der Rechnung kann hier zugunsten der Beklagten nicht verfangen, da die Rechnung aufgrund der vereinbarten Honorartabelle ohne weiters für den Geschädigten als Auftraggeber prüffähig war.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Auswahl des Klägers auf einen Gutachter seines Vertrauens fiel, der untragbar weit entfernt arbeitet. Die Entfernungen im vorliegenden Fall halten sich auch für einen Schadensfall im Stadtgebiet Hamburgs durchaus in Grenzen. Ein Auswahlverschulden ist daher nicht anzunehmen.

Der Kläger muss sich schließlich auch nicht auf die Freistellungserklärung der Beklagten verweisen lassen, sich mit dem Gutachter um die Kosten streiten und dabei das Risiko auf sich nehmen, als Auftraggeber vom Sachverständigen verklagt zu werden. Es ist kein Grund ersichtlich, von dem Kläger zu verlangen, die dadurch entstehenden Kosten vorzustrecken und weitere Zeit und Mühe aufzuwenden.

Die Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem Gesetz. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus den §§ 280, 286, 288 BGB.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

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