AG Hamburg-St. Georg spricht mit Urteil vom 7.10.2015 – 925 C 163/15 – die restlichen, erfüllungshalber abgetretenen Sachverständigekosten gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachstehend geben wir Euch hier ein weiteres Urteil aus Hamburg-St. Georg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Zutreffend hat das erkennende Gericht auf die vom BGH vorgegebenen Tatbestände des „erkennbar erheblich“ bzw.  „deutlich erkennbar“ (vgl. BGH NJW 2014, 3151 ff. bzw. BGH NJW 2014, 1947 ff.) abgestellt. Der Geschädigte muss dies nämlich erkennen können. Die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt der Schädiger. Die HUK-COBURG hat nach diesseitiger Auffassung noch nicht einmal schlüssig dargelegt, dass der Geschädigte die behauptete Überhöhung hätte erkennen müssen. Einen Preisvergleich vor Auftragserteilung muss er nämlich nicht vornehmen (BGH NJW 2007, 1450). Insoweit wird der Geschädigte regelmäßig Laie bezüglich der Sachverständigenkosten sein. Ihm Kenntnis von den „üblichen“ Kosten in der Branche zu unterstellen und dazu auch noch zu beweisen, wird jedem Schädiger, also auch der HUK-COBURG, schwer fallen. Der Hinweis auf BVSK erscheint mir allerdings wiederum fehlerhaft, denn dem Geschädigten müssen die Ergebnisse dieses Verbandes nicht bekannt sein (BGH NJW 2014, 1947 ff.). Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion  eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg-St Georg
Az.:925C 163/15

Endurteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger-

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertreten durch d, Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Wolfgang Weiler, Nagelsweg 41 -45, 20097 Hamburg

– Beklagte –

erkennt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg – Abteilung 925 – durch die Richterin am Amtsgericht Dr. S. auf Grund des Sachstands vom 07.10.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:

1.         Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 124,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.01.2015 zu zahlen.

2.         Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 70,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.07.2015 zu zahlen.

3.         Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.         Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen weiteren Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 7 StVG, 115 VVG, 249, 3985 823 BGB.

Die Haftung dem Grunde nach ist unstreitig, die Parteien streiten allein um die Höhe der Sachverständigenkosten- Die Sachverständigenkosten sind generell erstattungsfähig, der Geschädigte kann einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragen und von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (vgl. BGH, NJW 2014, 1947 m.w.N).

Der Kläger ist aktivlegitimiert Der Kläger macht Ansprüche geltend, die ihm von der Geschädigten … wirksam abgetreten wurden (Anlage K1). Der Kläger macht daher als Sachververständiger den Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht selbst geltend.

Die Geschädigte hat mit dem Kläger einen Sachverständigenauftrag mit konkreter Honorarvereinbarung getroffen. Nach der Anlage K1 erfolgt die Abrechnung nach der als Anlage K2 eingereichten Preisliste. Für die Frage der Erstattungspflicht kommt es darauf an, ob das Entgelt „deutlich erkennbar“ (vgl. BGH, NJW 2014, 1947, 1948) bzw. „erkennbar erheblich“ (vgl. BGH, NJW 2014, 3151, 3153) über den üblichen Preisen liegt. Danach ist das geforderte Entgelt erstattungsfähig. Die ortsübliche Vergütung schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO nach dem Mittelwert des Korridor V der BVSK-Honorarbefragung 2013. Die Vergütung nach der BVSK-Honorarbefragung be-misst sich aus einer Grundgebühr und Nebenkosten. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Auch die Abrechnung einer Pauschale für Nebenkosten ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Höhe der als Anlage K4 eingereichten Rechnung des Klägers vom 8, Dezember 2014 überschreitet die nach dem Mittelwert des Korridor V der BVSK-Befragung 2013 geschätzte ortsübliche Vergütung nicht erkennbar für einen Laien. Dabei ist nicht auf die Einzelpositionen abzustellen, sondern eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die sich am Rechnungsendbetrag orientiert Zu den beanstandeten Fahrtkosten gilt, dass – in Übereinstimmung mit der Vergütung nach der BVSK-Honorarbefragung – hier eine Pauschale vereinbart und abgerechnet wurde und die tatsächlich gefahrenen Kilometer daher unerheblich sind. Ein Auswahlverschulden trifft den Geschädigten nicht, weil er nach der Rechtsprechung des BGH keine Pflicht zur Marktforschung hat und ohne weiteres einen für ihn erreichbaren Sachverständigen beauftragen kann. Gleiches gilt für die beanstandeten Pauschalen für Kommunikation. Die beanstandeten Fotokosten, Schreibkosten und Kosten der Restwertanfrage waren vereinbart und führen – wie oben erläutert – im Rahmen der Gesamtbetrachtung nicht zu einer erkennbaren erheblichen Überhöhung der üblichen Preise.

Der Kläger hat weiter einen Schadensersatzanspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale auf einen Gegenstandswert von bis € 500,00.

Die Nebenforderungen ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Der Sache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil es um die allgemeine Rechtsfrage geht, wie hoch der erforderliche Schaden im Einzelfall zu bemessen ist. Zudem liegt eine Entscheidung des Berufungsgerichts vor.

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8 Antworten zu AG Hamburg-St. Georg spricht mit Urteil vom 7.10.2015 – 925 C 163/15 – die restlichen, erfüllungshalber abgetretenen Sachverständigekosten gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zu.

  1. Iven Hanske sagt:

    Generalstaatsanwalt Naumburg, Stellungnahme zur Betrugsanzeige (wegen Erschleichung von Prozessdaten) gegen den, von der Haftpflichtversicherung des verklagten Schadensverursacher, aus den AKB bestellten Rechtsanwalt. Der Schadensverursacher hat seinen eigenen Rechtsanwalt im Verfahren (wegen restlichen Gutachterforderung aus Abtretung erfüllungshalber) bestellt und dem Ra. der Versicherung die Vollmacht verwehrt. Ich soll nun gegen 2 Anwälte (inkl. doppelter und verschiedener Schriftsätze) den Prozess führen und frage nun Euch was Ihr, auch im Sinne von § 79 ZPO, davon haltet und ob ich auf eine gerichtliche Entscheidung bestehen sollte.

    Hier die drei Schriftsätze von der Staatsanwaltschaft Halle und der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg:

    1.
    das o.g. Ermittlungsverfahren wurde zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft in Naumburg abgegeben.

    2.
    Ihre o. a. an die Staatsanwaltschaft in Halle gerichtete Strafanzeige ist mir zuständigkeitshalber zugeleitet worden, weil Rechtsanwälte, die im Landgerichtsbezirk Halle Straftaten begangen haben sollen, bei der Zweigstelle in Naumburg bearbeitet werden.
    Mangels zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Straftat bin ich allerdings nicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungen eingetreten, §§ 152, 170 Abs. 2 StPO.
    Ein (versuchter) Prozessbetrug durch den anwaltlichen Schriftsatz vom 10.09.2015 scheidet aus, weil er keinen Tatsachenvortrag enthält. Es wird lediglich die Verteidigungsbereitschaft angezeigt und ein sogenannter „Klageabweisungsantrag“ gestellt.
    Im Übrigen merke ich noch an, dass „Abschriften“ regelmäßig nicht unterschrieben werden. Das unterschriebene Original dürfte sich in den Gerichtsakten (104 C …..) befinden. Mit dem Schreiben vom 14.09.2015 hat Ihnen das Amtsgericht Halle lediglich eine zurecht nicht unterschriebene Abschrift der Verteidigungsanzeige des Beklagten durch Rechtsanwalt ….. zur Kenntnisnahme übersandt.
    Gegen diesen Bescheid ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung bei der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg, Theaterplatz 06, 06618 Naumburg, einzulegen. Durch den rechtzeitigen Eingang der Beschwerde bei der hiesigen Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt.
    Falls Beschwerde eingelegt wird, bitte ich mitzuteilen, an welchem Tag der Bescheid zugegangen ist.
    Zur Vermeidung von Fehlleitungen und Rückfragen wird ferner gebeten, in der Beschwerde¬schrift auch anzugeben, welche Staatsanwaltschaft unter welchem Aktenzeichen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

    3. Generalstaatsanwaltschaft Naumburg, Postfach 15 61, 06605 Naumburg:
    ich habe den Sachverhalt geprüft, jedoch keine Veranlassung gefunden, die Wiederaufnahme der Ermittlungen anzuordnen.
    Ausweislich der Akte haben Sie Herrn …… wegen einer Forderung verklagt, die mit einem Verkehrsunfall zusammenhängt. Wie sich aus den von Ihnen selbst beigereichten Unterlagen ergibt, hat Herr….. seine Risiken insoweit bei der Firma …. versichert und diesem über die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) mit Unterschriftsleistung unter dem Versicherungsvertrag die Regulierungshoheit und damit auch die Befugnis übertragen, einen Prozessanwalt zu beauftragen. Auch wenn Sie den Versicherer nicht mitverklagt haben, steht es diesem frei, die Interessen seiner Versicherungsnehmer in dem vereinbarten Umfang wahrzunehmen. Dies hat der angefochtene Bescheid erkannt und zutreffend rechtlich gewürdigt, sodass er der Sach- und Rechtslage entspricht.
    Da Sie mit Ihrer Beschwerde keine neuen Argumente aufzeigen, weise ich diese als unbegründet zurück.

    Gegen diesen Bescheid kann binnen eines Monats nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragt werden.
    Der Antrag muss die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er ist bei dem Oberlandesgericht in
    06618 Naumburg, Domplatz 10
    einzureichen und muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

    Und hier die Verteidigungsanzeige, welche in meinen Augen, die Vollmacht durch den Beklagten (Schadensverursacher) vorsätzlich unwahr erklärt:

    zeigen wir an, den Beklagten durch RA …… zu vertreten, ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird versichert, und erklären im Namen unserer Partei die Verteidigungsbereitschaft. Im Termin zur mdl. Verhandlung werden wir beantragen:
    1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
    2. Gemäß §§ 317 Abs. 2 Satz 1, 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO wird zu Beschlüssen und Urteil die Zusendung als Ausfertigung beantragt.
    3. Hilfsweise gemäß §§ 711, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Sicherheitsleistung auszusprechen.
    Wir erklären namens unserer Partei, dass eine Güteverhandlung nicht notwendig ist, da hier keine Vergleichsbereitschaft besteht.
    Die Begründung erfolgt gesondert. Dazu bitte ich angesichts des Wechsels zum RA um Fristverlängerung bis zum 18.09.2015.
    Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch bei anwaltlicher Vertretung der Klage im Falle des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 330, 331 ZPO Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt wird.

    Ein Ra. Wechsel gab es übrigens auch nicht und lustig wird es, wenn der Hier Beklagte Herr….. nicht mehr bei der ursprünglichen Haftpflichtversicherung ist und sich vieleicht doch vergleichen möchte, oder?

    Ich denke hier wird so viel übersehen und lapidar gewertet, so dass eine gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, denn wo kämen wir hin wenn wegen irgendwelchen x beliebigen Privatverträgen die ZPO ausgehebelt wird und Rechtsanwälte bestellt werden können und somit Prozessdaten erschlichen werden können und man dann vielleicht gegen 5 Anwälte mit unterschiedlichen Interessen und entsprechenden Aussagen zum gleichen Thema kämpfen müsste.
    Es fängt schon, wie hier auch, mit den Gerichtsort an, denn so könnte der eine dem Gerichtsort Halle zustimmen und der andere aus den Unfallort auf den Gerichtsort Berlin bestehen und nun? usw.

    Ich danke auch auf diesem Wege der Redaktion für diesen tollen Block und wünsche einen guten Rutsch ins Jahr 2016, Iven Hanske.

  2. virus sagt:

    Hallo Iven,

    der Staatsanwalt ist wohl rechtlich nicht ganz aktuell, daher lies mal hier: http://www.rechtsanwaltskammerhamburg.de/KammerReport/2008/4_2008/Anlagen/Assessoren_Referendare.pdf
    c) Streitgenossen

    Gruß Virus

  3. Iven Hanske sagt:

    Hallo Virus, danke aber was heißt prozessbefugter Bevollmächtigter? Die aus meiner Sicht falsche Argumentation: Versicherung ist nicht befugt (kein Personenkreis nach 79 ZPO) aber Sie ist befugt einen RA. (Personenkreis laut 79 ZPO) aus Ihren AKB zu bevollmächtigen und so wird der prozessbefugte Bevollmächtigte als Streitgenosse konstruiert.
    Bei den mir bekannten 79 ZPO Urteilen hat sich fehlerhaft die Versicherung bestellt, hier hat sich aber der RA. bevollmächtigt von der Versicherung bestellt……

  4. Zweite Chefin sagt:

    Da auch die Generalstaatsanwaltschaft nicht will ( StAs wollen nie, wenn es um derlei „peanuts“ geht ), einfach gar nich ignorieren, wie mein Papa sagte.
    Massgeblich ist der Zivilrichter, dort nochmal auf 79 ZPO hinweisen, Versicherung und deren RA müssen zwangsweise zurückgewiesen werden, zumal der einzig beklagte Verursacher einen anderen Prozessbevollmächtigten hat.
    Im Übrigen kann eine Beschwerde bei der für den Vers.-RA zuständigen Anwaltskammer einiges bringen. Die haben ihre eigenen Regeln und orientieren sich jedenfalls nicht an der Beurteilung irgendeines denkfaulen Staatsanwaltes.

  5. Iven Hanske sagt:

    Anwaltskammer wurde parallel informiert und die haben außer einer Stellungnahme vom betreffenden Ra., laut meiner Kenntnis, nicht weiter reagiert.

  6. Werner H. sagt:

    @ Zweite Chefin 31. Dez. 2015 21:07

    Ich glaube, dass der von Ihnen aufgezeigte Weg durchaus Erfolg versprechend sein kann. Denn nichts scheuen die Versicherungsanwälte mehr als gegen Sie gerichtete Beschwerden bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer. Denn sie müssen nach dort berichten und zu der Beschwerde Stellung nehmen. Die Anwaltskammern sehen § 79 ZPO auch aus einer anderen Sicht wie die strafrechtlich ausgerichteten Staatsanwaltschaften. Wenn sich dann bei den Rechtsanwaltskammern die Beschwerden gegen die Versicherungsanwälte häufen, dann greift auch die Kammer ein. Also steter Tropfen höhlt den Stein, bzw. rückt die bestehende Rechtslage durch ständige Beschwerden wieder zurecht. Macht einfach mal!

  7. virus sagt:

    @ Iven Hanske
    Bei den mir bekannten 79 ZPO Urteilen hat sich fehlerhaft die Versicherung bestellt, hier hat sich aber der RA. bevollmächtigt von der Versicherung bestellt……

    „Pflichtverteidiger“ am AG im Zivilverfahren/Schadensersatzprozess? Ein Richter, der das unter Nichtbeachtung § 79 ZPO zulässt, weckt nicht nur den Anschein der Befangenheit, der ist befangen.

  8. Iven Hanske sagt:

    #Virus
    Ich habe schon viele Säumnisurteile wegen 79 ZPO und einzigster Anwalt von Vers., erhalten. Aber in Zeitz da habe ich einen einzigartigen Richter, der mit Zöllner und seiner 34 jährigen richterlichen Tätigkeit die ZPO zu Gunsten der Vers. konstruiert, dass einem die Haare ausfallen. Z.B. Fristen spielen bis zur mündlichen Verhandlung keine Rolle und diese mündliche Verhandlung hat er ohne Antrag selbst bestimmt. Der Befangenheitsantrag wird die Folge werden.

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