AG Hamburg verurteilt die VHV Allg. Vers. AG Hannover zur Zahlung reslicher, abgetretener Sachverständigenkosten, wobei sich die VHV noch nicht einmal gegen die Klage wehrt, mit Urteil vom 14.8.2015 – 31c C 233/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

heute abend veröffentlichen wir für Euch hier noch ein umfangreiches Positivurteil aus Hamburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VHV Versicherung. Was ist die umfangreiche Urteilsbegründung doch eine juristische Verschwendung für eine Beklagte, die sich nicht einmal verteidigt hat? Offenbar ist die VHV nicht mehr gewillt, Rechtsstreite gegen sich streitig durchführen zu lassen. Sie reagiert schlicht in der vom Gericht gesetzten Stellungnahmefrist nicht und gibt damit zu erkennen, dass sie das klägerische Vorbringen einräumt. Die erkennende Amtsrichterin der 31c. Zivilabteilung des Amtsgerichts Hamburg scheint ein Fan der BGH-Rechtsprechung aus dem Urteil vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – zu sein, da sie in ihren Urteilsgründen das Urteil des BGH unentwegt zitiert. Ich selbst bin nicht unbedingt ein Fan dieses Urteils, da es entgegen VI ZR 67/06 eine Preiskontrolle durchführt und letztlich Angemessenheitsgesichtspunkte im Schadensersatzprozess einführt. Trotz meiner Bedenken gegen VI ZR 357/13 handelt es sich meines Erachtens bei dem Hamburger Urteil um eine korrekte Begründung. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Kommentare bekannt. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus 22041 Hamburg.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg
Az.: 31c C 233/15

Urteil gem. § 495a ZPO

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

VHV Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Thomas Voigt, Dr. Per-Johan Horgby, Jürgen A. Junker, Dietrich Werner, VHV-Platz 1, 30177 Hannover

– Beklagte –

erkennt das Amtsgericht Hamburg – Abteilung 31c – durch die Richterin am Amtsgericht F. am 14.08.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:

1.               Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 126,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 27.11.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 24.06.2015 zu zahlen.
2.               Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.               Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 495a, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 126,58 € gem. §§ 7, 17, 18 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 249 BGB, 398 BGB.

Nachdem die beklagte Partei binnen der gesetzten Klageerwiderungsfrist bis zum 07.07.2015 keinerlei Einwendungen in der Sache vorgebracht hat, galt als zugestanden, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Kfz dem Geschädigten N. S. nach einer Quote von 100 % dem Grunde nach Schadensersatz anlässlich des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls schuldet.

Bei einem fiktiven Netto-Reparaturschaden von 1.337,69 € hat der Kläger als Kfz-Sachverständiger für das von ihm erstellte Schadensgutachten 513,94 € brutto in Rechnung gestellt. Die Beklagte vertrat vorgerichtlich die Auffassung, lediglich 387,36 € seien erforderliche Sachverständigenkosten i.S.d. § 249 BGB. Die vom Kläger in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten liegen um ca. 30 % über den Kosten, die die Beklagte für angemessen hält.

a.)
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Mit der Anlage K1 liegt eine wirksame und hinreichend bestimmte Abtretung vor.

b.)
Die vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachten Sachverständigenkosten für das von ihm für den Zedenten erstellte Kfz-Schadensgutachten sind in voller Höhe von 513,94 € nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erstattungsfähig.

Nach § 249 Abs. 1 BGB muss der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand wiederherstellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Sachverständigenkosten für die Begutachtung eines bei einem Verkehrsunfalls beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13, Rn. 27).

Ebenso können diese Kosten zu dem in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelten Herstellungsaufwand gehören, wenn die Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, Rn. 11). Als erforderlich sind in diesem Zusammenhang diejenigen -Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13, Rn. 14).

Nach dem BGH (Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13, Rn. 16 f.) sind die Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall nur dann nicht erstattungsfähig, wenn die mit dem Sachverständigen, vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen.  (Erst) dann sind sie nicht (mehr) geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (BGH, a.a.O.).

Im vorliegenden Streitfall haben die Verkehrsunfallgeschädigte und der Kläger als Kfz-Sachverständiger im Rahmen der Beauftragung zur Gutachtenerstellung vereinbart: „Das Sachverständigenbüro berechnet sein  Honorar in Anlehnung an  die  Schadenshöhe.“ (vgl. Anlage K1). Weiter wurde mit der Anlage K2 eine konkrete Honorarvereinbarung unterzeichnet.

Im Rahmen der Beauftragung konnte vorliegend die Verkehrsunfallgeschädigte keine deutlich überhöhten Gutachterkosten „erkennen“, da diese noch gar nicht feststanden.

Nach dem BGH (a.a.O.) soll das Maß sein, ob die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen. Eine übliche Vergütung beschränkt sich bei Kfz-Schadensgutachten nach einem Verkehrsunfall dabei nach dem BGH (a.a.O.) nicht auf ein als solches ausgewiesenes Grundhonorar. Vielmehr kann sich die übliche Vergütung nach Auffassung des erkennenden Gerichts sehr wohl aus einem Grundhonorar und Nebenkosten zusammensetzen.

Den Kläger trifft hinsichtlich der Schadenshöhe die Darlegungs- und Beweislast (Palandt-Grüneberg, Vor § 249 Rn. 128). Nach der Rechtsprechung des BGH genügt der Geschädigte seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast regelmäßig durch Vorlage der von ihm beglichenen Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zu Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13, Rn. 16 f.).

Der Kläger ist seiner diesbezüglichen  Darlegungslast durch Vorlage der Rechnung vom 23.10.2014 in Verbindung mit seinen AGB nebst Honorartabeiie (Anlagen K2 und K4) hinreichend nachgekommen. Ihm kann insbesondere nicht entgegen gehalten werden, er habe seiner Darlegungslast nicht genügt, weil die vorgelegte Rechnung von dem Geschädigten und Zedenten noch nicht beglichen worden sei. Auch nach der Rechtsprechung des BGH bildet die tatsächliche Rechnungshöhe bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht nur dann ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn die Rechnung auch tatsächlich beglichen wurde. Aus Sicht des erkennenden Gerichts lässt die Tatsache, dass die Rechnung noch nicht beglichen wurde, die Indizwirkung nicht entfallen. Dass die Rechnung noch nicht durch die Geschädigte beglichen wurde, hängt allein damit zusammen, dass diese ihren Anspruch gegenüber der Beklagten an den Kläger abgetreten hat. Die Indizwirkung der Rechnung wird allenfalls abgeschwächt.

c)
Erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06 – juris; BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 – juris). Dies ist Ausdruck des Wirtschaftlichkeitsgebots. § 254 Abs. 2 BGB ist entsprechend heranzuziehen (Grüneberg, Palandt, BGB, 73. Aufl., § 249, Rn: 12).

Die Erforderlichkeit des Herstellungsaufwands bemisst sich mit Rücksicht auf die Situation des Geschädigten, insbesondere auf individuelle Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für den Geschädigten bestehenden Schwierigkeiten. Mithin findet eine subjektbezogene Schadensbetrachtung statt (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 – VI ZR 17/11 – juris; BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 – juris).

Es ist daher entscheidend, ob die Abrechnung des Sachverständigen auffällig willkürlich oder erkennbar überhöht ist oder in einem außergewöhnlichen Missverhältnis von Preis und Gegenleistung steht. Dann bildet sie nicht den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand ab (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 -, juris; Grüneberg, Palandt, 73. Aufl., § 249, Rn: 58). Ansonsten ist das der Fall und die Erstattungsfähigkeit zu bejahen.

Der Geschädigte ist nicht zur Markterforschung nach einem möglichst preisgünstigen Sachverständigen verpflichtet, sondern darf einen für ihn in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen beauftragen (BGH, Urteil v. 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 – juris).

Im hier vorliegenden Streitfall ist nach Maßgabe auch der jüngsten BGH-Rechtsprechung (BGH, Urteil v. 22. Juli 2014, VI ZR 357/13, juris) eine für den Geschädigten erkennbare Überhöhung des Sachverständigenhonorars nicht festzustellen.

Es ist nicht zu beanstanden, dass sich das vorliegende Sachverständigenhonorar an der festgestellten Schadenshöhe anlehnt bzw. mit dieser steigt. Gutachterkosten dürfen auch nach der Schadenshöhe bemessen werden (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06 – juris).

Zwar ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 -, juris). Jedoch liegen hier die vom Kläger als Kfz-Sachverständigen angesetzten und in Rechnung gestellten Preise nicht erkennbar erheblich über sonstigen Kfz-Sachverständigenhonoraren nach Verkehrsunfällen, so dass sie nicht mehr geeignet wären, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 -, juris). Bei der insoweit vom Tatrichter vorzunehmenden Schätzung nach § 287 ZPO müssen tragfähige Anknüpfungspunkte vorliegen, die Schätzung muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 -, juris).

Entscheidend ist im Rahmen des § 249 BGB, ob aus Sicht eines Verkehrsunfallgeschädigten ein erkennbar überhöhtes Honorar / erkennbar überhöhte Nebenkosten angesetzt worden sind.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 22.07.2014 (Az.: VI ZR 357/13, juris) ausdrücklich beanstandet, Nebenkosten im Rahmen des § 287 ZPO zu pauschalieren (dort auf 100,- € netto) und davon auszugehen, dass Nebenkosten, die über einem pauschalen Betrag liegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien.

Vorliegend hat der Kläger ein Grundhonorar von 281,50 € (netto) in Rechnung gestellt sowie Nebenkosten von insgesamt 150,38 € (netto). Mit dem BGH hat keine pauschale Begrenzung der Nebenkosten auf 100,- € zu erfolgen. Das erkennende Gericht schließt sich dem an. Auch die einzelnen Positionen der hier in Rechnung gestellten „Nebenkosten“ (Fahrtkosten, Fotos mit 2,38 € und 1,50 € /Stück, Schreibgebühren, Kommunikationspauschale und Porto) liegen jeweils nicht in einem Rahmen, der unter Beachtung der zitierten BGH-Rechtsprechung zu einer erkennbaren Überhöhung für einen Geschädigten führt.

Entscheidend bei der Frage der Erstattungsfähigkeit der Nebenkosten dürfte wiederum sein, ob hier für einen Unfallgeschädigten erkennbar überhöhte Beträge angesetzt worden sind. Dies vermochte das erkennende Gericht hier nicht festzustellen.

Nach dem BGH (Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 – juris) ist der erforderliche Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädiger zu ersetzen. Zu einer Markterforschung hinsichtlich der Sachverständigenkosten soll ein Verkehrsunfallgeschädigter in der Regel nicht verpflichtet sein. Eine gerichtliche Preiskontrolle findet nicht statt. Der Tatrichter darf nach § 287 ZPO den erforderlichen Herstellungsaufwand schätzen. Der BGH hat jedoch auch ausgeführt, dass die regelmäßig beschränkten Erkenntnismöglichkeiten eines Geschädigten zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 – juris, Rn: 16). Weshalb sich für einen Geschädigten ergeben sollte, dass die hier konkret angesetzten und den Vereinbarungen entsprechenden Nebenkosten erkennbar überhöht seien, ist weder dargetan noch ersichtlich.

Nach dem BGH darf sich ein Tatrichter zwar gem. § 287 ZPO die einzelnen Nebenkosten einzeln anschauen. Doch ist auch hier das Maß die „erkennbare Überhöhung“. Die hier einzeln angesetzten Nebenkosten fallen nicht aus einem Rahmen, so dass für einen Verkehrsunfallgeschädigten eine erkennbare Überhöhung hätte auffallen müssen.

Es sind daher hier im Außen Verhältnis die tatsächlich in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten über §§115 WG, 249 BGB erstattungsfähig, da eine für einen Geschädigten erkennbare Überhöhung nicht festgestellt werden konnte.

Es ist gerichtsbekannt und ergibt sich auch u.a. aus dem der BGH-Entscheidung vom 22.07.2014 (Az.: VI ZR 357/13, juris) zugrunde liegenden Sachverhalt, dass bei Kfz-Sachverständigengutach-ten zur Schadenshöhe nach einem Verkehrsunfall neben einem Grundhonorar Nebenkosten angesetzt werden und dass insoweit Pauschbeträge angesetzt werden (insbesondere für eine „EDV-Abrufgebühr“: BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, VI ZR 357/13, juris, Rn: 21). Ein Verkehrsunfallgeschädigter kennt i.d.R. keine anderen Tabellenwerke und hat keine Vergleichsmöglichkeit, ob die angesetzten Pauschalen erkennbar zu hoch seien. Vor diesem Hintergrund konnte eine Erstattungsfähigkeit hier auch nicht verneint werden.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 11.02.2014 (VI ZR 225/13, zitiert nach juris) bei einem Reparaturaufwand für ein verunfalltes Fahrzeug von rund 1.050 Euro zzgl. USt. ein Sachverständigenhonorar von 534,55 Euro, das sich zusammensetzt aus einem Grundhonorar von 260,00 Euro, Lichtbildkosten in Höhe von 22,40 Euro, Telefon-, Porto- und Schreibkosten in Höhe von 75,00 Euro, Fahrtkosten/Zeitaufwand in Höhe von 91,80 Euro (d.h. 1,80 Euro je km, max. 100,00 Euro) sowie auf den daraus errechneten Betrag entfallender Mehrwertsteuer, weder in Anbetracht der Höhe des Grundhonorars noch in Anbetracht der Nebenkosten beanstandet. Legt man dies zu-Grunde, ist auch im vorliegenden Streitfall keine erkennbare Überhöhung der tatsächlichen Sachverständigenkosten festzustellen.

2.
Die zugesprochenen Zinsen beruhen auf §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB. Der Anspruch auf Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € netto folgt als Verzugsschadensersatzanspruch aus §§ 280, 286 BGB. Die Einschaltung der Rechtsanwälte vorgerichtlich wird auch als zweckentsprechend angesehen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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10 Antworten zu AG Hamburg verurteilt die VHV Allg. Vers. AG Hannover zur Zahlung reslicher, abgetretener Sachverständigenkosten, wobei sich die VHV noch nicht einmal gegen die Klage wehrt, mit Urteil vom 14.8.2015 – 31c C 233/15 -.

  1. RA JM sagt:

    Tja, die VHV – die hier inzwischen meistverklagte Versicherung … 🙁

  2. Zweite Chefin sagt:

    Meine These, dass die VHV ihre Prozesse nicht mehr geregelt bekommt, wird durch dieses weitere Urteil unterstützt.
    Wenn die VHV eine Verteidigung als aussichtslos ansehen würde, wäre Anerkenntnis der richtige Weg, es würden dann wenigstens 2/3 der Gerichtskosten eingespart.
    Oder direkt an den Gläubiger zahlen, dann würden sie sich auch die Terminsgebühr sparen.

  3. Hein Blöd sagt:

    –die haben immer noch zu viel Geld

  4. Hannoveraner Poistbote sagt:

    RA JM

    „Tja, die VHV – die hier inzwischen meistverklagte Versicherung …“

    Ziel könnte es sein, den Abstand noch deutlich zu vergrößern. Wir schaffen das und die VN als Schädiger bekommen so wieder Informationen zur Verlässlichkeit ihrer Versicherung exclusive aus erster Hand. Die neuen Medien machen es möglich

    Hannoveraner Postbote

  5. JDL sagt:

    Ich lach mich schlapp.
    Habe gerade in die Post geschaut, VHV kürzt SV-Honorar um sage und schreibe 0,70 €!!!
    Na da bin ich mal auf die Reaktion der VN-Firma gespannt, da die die Sache nun auslöffeln muss.
    Hoffentlich besinnt man sich dort auf die Möglichkeit eines Versicherungswechsels zum Jahresende.

  6. Hilgerdan sagt:

    @ RA JM
    „Tja, die VHV – die hier inzwischen meistverklagte Versicherung …“

    Ja, sie strebt das Ziel an, unangefochten die Nr.1 in der Bafin Beschwerdestatistik zu werden.
    Im Moment ist sie noch die NR. 4 in der Rangfolge mit 15,59 Beschwerden pro Million VN und hat gegenüber
    der Nr. 1.= bayerischen Beamtenversicherung (44,4 Beschwerden per Mio.VN ),
    der Nr. 2 HDI Versicherung (34,1 Beschwerden per Mio VN),
    der Nr. 3 ADAC Versicherung (19 Beschwerden per Mio.VN)
    der Nr. 5 HUK 24 (11 Beschwerden per Mio. VN)
    der Nr. 6 Allianz (10,05 Beschwerden per Mio. VN)
    noch das Nachsehen.
    Die Huk Gruppe insgesamt bleibt natürlich unangefochten die absolute Elite in Sachen Beschwerden, deshalb geniest sie auch den Ruf (zumindest in der selbst inszenierten Werbung) Deutschlands beliebteste Haftpflichtversicherung zu sein.( Beschwerden, Beschwerden, Beschwerden )
    Nun die eifrigste rechtswidrig agierende Schadenabwehr haben sie bereits.
    Zur erfolgreichsten Schadenabwehr werden sie leider nie, was anhand der nun mindesten 10.000 verlorenen Schadenersatzprozesse aus den letzten Jahren nachvollziehbar ist. Da genügt es nicht nur eine andere Rechtsauffassung zu haben, sondern m.M. sollten andere RA eingesetzt werden, welche noch nicht mit einer einheitlich abgefassten Huk- Klageerwiderung verblödet sind.

  7. BORIS sagt:

    Hallo, verehrte Kommentatoren,

    da schreibt der verantwortliche VHV-Mitarbeiter L. an die Anwaltskanzlei des Geschädigten u.a.:

    „Zur Ermittlung der Wertminderung haben wir die Marktrelevanz-und Faktorenmethode(kurz MFM) angewandt. Entwickler dieser Berechnungsmethode ist die unabhängige DEKRA-Organisation.
    Berechnungsmethoden nach Ruhkopf-Sahm, Halbgewachs, Hamburger-und Kassler-Modell- wie im vorliegenden Fall angewandt, sind nicht mehr zeitgemäß. Wir akzeptieren diese diese deshalb nicht.“

    Fakt ist, dass der Sachverständige überhaupt keine Berechnungsmethode angewandt, sondern die Wertminderung umfangreich begründet geschätzt hat.

    Fakt ist weiter, dass ein Berechnungsblatt der favorisierten Berchnungsmethode nicht beigefügt war.

    Wer bis jetzt mehr oder weniger gutgläubig noch dachte, es handele sich in der Tat bei dieser von Teilen der Versicherungswirtschaft favorisierten Berechnungsmethode um den Stein der Weisen, wird durch diese Stellungnahme der VHV eines Besseren belehrt, wenn es heißt:

    „Entwickler dieser Berechnungsmethode ist die unabhängige DEKRA-Organisation.“
    Da haben wir es jetzt doch hier schwarz auf weiß!

    Dadurch im Rahmen der notwendigen Rechtsverfolgung veranlasste erweiterte Marktrecherchen kosten pro Fall vorsichtig geschätzt zwischen 800,00 – 2500,00 € und dafür gibt es Spezialisten, die sich am Gebrauchtwagenmarkt nicht nur auskennen, sondern auch von den richtigen Fragstellungen ausgehen und diese marktorientiert auszuwerten wissen.

    Was übrigens die von der VHV favorisierte Berechnungsmethode angeht, kennt diese so gut wie kein Teilnehmer am Gebrauchtwagenmarkt und wie sachkundig und und unabhängig die DEKRA-Organisation gerade auch in Minderwertfragen ist, hat die Vergangenheit deutlich gezeigt in Stellungnahmen für die HUK-Coburg Versicherung. Das kann zu einem teuren Glückspiel ausarten.

    BORIS

  8. Hirbeiss sagt:

    Gegenargumentation für Versicherer und Befürworter der MFM Methode zur freien Verwendung. Wenn man sich auf die Kritiker HTS beruft.

    „Schreiben an Allianz oder andere.

    Stellungnahme zur merkantilen Wertminderung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    die in meinem Gutachten Nr. …………………. vom 00.00.2015 bemessene Wertminderung in Höhe von € ……. ist ein dem realistischen Fahrzeugmarkt angepasster und geschätzter Betrag, welcher zwar geschätzt aber nach der langjährigen Studie HTS* nachvollziehbar bemessen wurde. Dies ist in meinem Gutachten, Seite …. und ….. nachzulesen.

    Diese Wertminderung wurde auch von einem qualifizierten Kfz.-Sachverständigen, welcher sich seit Jahrzehnten mit Wertminderungen aller Art auseinandersetzt bestätigt.

    Es kann nicht sein, dass hier in einem unsubstantiierten Anschreiben 3/5 des Wertminderungsbetrages in Abzug gebracht werden, mit dem Verweis auf die angeblich praxistaugliche und zeitgemäße Rechenmethode Marktrelevanz und Faktorenmethode, was sie aber nicht ansatzweise, also keineswegs ist.

    Es mag durchaus sein, dass dieses erneut von interessierter Seite in Auftrag gegebene Rechenwerk so einen Betrag auswirft. D. h. aber keineswegs, dass dieser Betrag richtig ist.

    Abgesehen davon kann so eine Berechnung nach einer Rechenformel jeder erstellen, der die Grundrechnungsarten in Mathematik erlernt hat. Der Unterzeichner wird nach wie vor darauf bestehen, dass seine marktgerecht geschätzte Wertminderung Bestand hat.

    Aus folgenden Gründen:

    Betrachtet man das gelbe Büchlein mit dem Titel “Der merkantile Minderwert in der Praxis“ und setzt den Inhalt auch um, so könnten selbst die Sachbearbeiter der Allianz Versicherung erkennen, dass diese Rechenmethode gar nichts bestätigen kann.

    So stellt sich gleich anfangs die Frage, wie kommen einfache Sachbearbeiter dazu, ein in Auftrag gegebenes Rechenwerk praxistauglich und zeitgemäß zu bezeichnen und auch davon die Ergebnisse als endlich zu nennen?

    Der merkantile Mindert in der Praxis“
    Was sagt der Titel aus?
    Was stellt sich der Leser darunter vor?
    Wie sehen Rechtsanwälte im Verkehrsrecht diese angeblich neue Methode?
    Soll den Kfz.-Sachverständigen tatsächlich, wie bei all den anderen Rechenmethoden einsuggeriert werden, dass dies nun eine praxisgerechte Wertminderungsberechnungsmethode ist?
    Sind die Auftraggeber dieses, ich nenne es mal MFM-Wertminderungsmanipulators, der Meinung, dass man die Kfz.-Sachverständigen weiter so täuschen kann wie bisher?

    Wie nicht anders zu erwarten, wurde wieder eine kreative Abhandlung von ein paar Autoren verfasst, welche mit ihren angeblichen Fachwissen für die nun niedrigsten Ergebnisse aller bisher bekannten Wertminderungsmethoden verantwortlich sind. Diese Ergebnisse sind vom tatsächlichen Fahrzeugmarkt losgelöst, die Realität vortäuschend, m.E. vorgeplant.

    Textlich ordentlich gestaltet und mit juristischen Fundstellen unterlegt, wirkt dieses Büchlein auf den ersten Blick, wie eine von Fachleuten, dem tatsächlichen Markt entsprechende Abhandlung aus der Praxis.

    Wenn der qualifizierte Sachverständige aber einige Rechenbeispiele nachvollzieht und will diese am tatsächlichen Markt umsetzen, wird er sofort, vorausgesetzt er kennt den Markt, feststellen, dass die Rechenergebnisse nicht annähernd dem tatsächlichen und realistischen Markt entsprechen.

    Es ist nun so, dass zu den nahezu 20 bekannten Rechenmodellen, welche sich in Bandbreiten von 400 % und mehr bewegen, eine weitere Rechenmethode veröffentlicht wurde, welche garantiert die niedrigsten und marktwidrigsten Ergebnisse hervorbringt.

    Als qualifizierter , marktorientierter Kfz.-Sachverständiger könnte man meinen, dass alle viel zu niedrig gerechneten „DEKRA-Ergebnisse“, welche diese Organisation für ihre Auftraggeber von der Versicherungswirtschaft weisungsgemäß ermittelt, bzw. errechnet haben, als Basis der nun dem Schadenmanagement anzupassenden Wertminderungsbeträge zusammengefasst wurden, man nach unten korrigiert und eine passende Rechenformel dazu erstellt hat.

    Das Erstellen so einer Rechenformel erfordert nur etwas Zeit und eine Vorgabe wie hoch eine merkantile Wertminderung maximal sein darf.
    Wenn Laien oder Juristen oder auch das Gericht, bisher der Meinung waren, dass solche Rechenformeln einer tatsächlichen Marktstudie entsprechen, befinden sie sich hier im Irrtum

    Eine Rechenformel, die angeblich praxisgerecht nach den marktrelevanten Faktoren eine marktkonforme Wertminderung als Ergebnis bringt, gibt es nicht und kann es auch nicht geben.

    Diese erneue Berechnungsmethode ist wie anhand der Grafiken, welche von qualifizierten Sachverständigen erstellt wurden, als niedriger einzustufen, als die ca. 20 bekannten Methoden von insgesamt 40.
    Aus Sachverständiger Sicht wurde die MFM dem Schadenmanagement der Versicherungen wunschgemäß angepasst und soll etwas völlig anderes vorgeben als in Wirklichkeit, nämlich einen realistisch ermittelten merkantilen Minderwert, was aber nicht möglich ist, wie Fachleute bestätigen.

    Betrachtet man den Inhalt vom Heft „ MFM“, ich nenne es mal „Wertminderungsmanipulator“, kann man schon im Vorwort lesen, ich zitiere:

    „In der Schadensregulierung werden heute viele Berechnungsmethoden angewendet um die Schadenposition des merkantilen Minderwertes zu ermittelt. Oft wird dabei suggeriert, der über wenige einfache Kenngrößen errechnete Betrag sei die tatsächlich am Markt für das konkrete Fahrzeug eingetretene Wertminderung. Die Wertminderung ist aber immer unter Berücksichtigung aller Rahmenbedingungen im Einzelfall zu beurteilen.
    Mit dem vorliegendem Werk, dass nach intensiven Marktrecherchen und Beobachtungen und unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung entstanden ist, wird erstmals eine Wertminderungsmethode vorgestellt, die die marktrelevanten Kriterien im erforderlichen Umfang in die Ermittlung einfließen lässt.
    Trotz intensiver Marktbeobachtung ist jedoch festzustellen, dass auch die vorgestellte Ermittlungsmethode zur Wertminderung kurzfristige Marktschwankungen und regionale Besonderheiten nicht berücksichtigen kann, so dass für eine genaue Feststellung der Höhe im konkreten Fall nach wie vor ein Abgleich dem realen Marktverhalten durch einen Sachverständigen erforderlich ist“.

    Das was dieses Vorwort bereits aussagt, verbietet bereits einen unsubstantiierten Abzug der Wertminderung durch irgendwelche Sachbearbeiter.

    Da wurde das erkannt, was unser Fachgremium seit ca. 20 Jahren weis und praktiziert, es wird bei jeder und ausnahmslos jeder Berechnungsmethode etwas suggeriert was gar keinen Bezug zum tatsächlichen Markt hat.

    Damit wird auch bestätigt, dass mit der veralteten Methode Halbgewachs (DEKRA) keine marktgerechte Wertminderung erfolgte und auch nicht erfolgen konnte. Es wurde also nur etwas einsuggeriert mit dem Ergebnis, dass in der Vergangenheit zigtausende Geschädigte mit zu niedrigen Wertminderungsbeträgen übervorteilt wurden.

    Und nun soll diese neue MFM die nicht anderes ist als ein Wertminderungsmanipulator, wie ich es nenne, mit marktfremden Begrenzerfaktoren bestückt, die richtige Methode sein? Wohl Kaum.

    Weiter wird noch sehr einschneidendes im Vorwort dargestellt :

    „Trotz intensiver Marktbeobachtung ist jedoch festzustellen, dass auch die vorgestellte Ermittlungsmethode zur Wertminderung kurzfristige Marktschwankungen und regionale Besonderheiten nicht berücksichtigen kann, so dass für eine genaue Feststellung der Höhe im konkreten Fall nach wie vor ein Abgleich dem realen Marktverhalten durch einen Sachverständigen erforderlich ist“.

    Lesen das Sachbearbeiter der Allianz Versicherung nicht oder berufen sie nur auf etwas was sie selbst nicht verstehen.?

    Was die juristischen Anmerkungen und Fußnoten betrifft, sei klargestellt, dass viele Urteile welche über eine merkantile Wertminderung gesprochen wurden, anhand falscher Rechenformeln von den Gerichtssachverständigen, welche sich durch diese Formeln, ohne eigene Sachkunde (Marktübersicht) manipulieren ließen, entstanden sind.

    Dabei ist die Grundsatz Entscheidung des BGH vom…03.10.61…unbedingt von SV und Juristen zu beachten.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 03.10.1961 = BGHZ 35,396 = BGH NJW 1961, 2253 = VersR 1961, 1043 die Rechtslage für die Entstehung der merkantilen Wertminderung festgestellt.

    Zur Definition führt der Bundesgerichtshof aus, dass die merkantile Wertminderung ein Schaden ist, der sofort eintritt und der die Vermögenslage des Geschädigten sofort nachteilig beeinflusst.

    Bis zu dieser klarstellenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes war die nun aufgegebene Auffassung vertreten worden, die Eigenschaft der merkantilen Wertminderung bestehe darin, mit dem weiteren Gebrauch des Fahrzeugs parallel zu seinem Wert in sich abzusinken, und sich auf den Wert 0 zu reduzieren, wenn der Wagen bis zur Schrottreife im Besitz des ursprünglichen Eigentümers verbleibt.

    In seiner Entscheidung erhebt der Bundesgerichtshof die Verkehrsanschauung und den Handelsbrauch zu den wesentlichen Kriterien für die Entstehung und für die Bemessung des merkantilen Minderwerts.
    Der Bundesgerichtshof spricht von dem „Odium eines Unfallwagens“.

    Da die Höhe der merkantilen Wertminderung eines vollständig reparierten gebrauchten Kraftfahrzeuges im Wesentlichen nach der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes von der Verkehrsanschauung der künftigen Käufer solcher Fahrzeuge und vom Handelsbrauch abhängt, muss jede Berechnungsmethode / Berechnungsformel, die eine merkantile Wertminderung der Höhe nach ermitteln soll, von vorneherein versagen.

    Um die Verkehrsanschauung und den Handelsbrauch zu kennen und richtig umzusetzen, müssen Marktstudien sowohl auf Seiten der Erwerber gebrauchter und neuer Kraftfahrzeuge als auch auf Seiten der Verkäufer gebrauchter und neuer Kraftfahrzeuge durchgeführt werden.

    Die merkantile Wertminderung resultiert damit im Ergebnis aus den marktbildenden Erfahrungswerten, dass auch vollständig fachgerecht reparierte Unfallfahrzeuge im Fall ihres späteren Verkaufs oder ihrer anderweitigen Bewertung beziehungsweise Verwertung geringwertiger eingeschätzt werden als ansonsten gleichwertige Fahrzeuge, die bis zum Verkauf unfallfrei genutzt worden sind.

    Der merkantile Minderwert eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs ist dem Eigentümer auch dann zu erstatten, wenn er das Kraftfahrzeug weiter benutzt (BGH Urteil vom 03.10.1961 –VI ZR 238/60 (Stuttgart)).

    Daraus folgt:
    Es steht fest, dass ein durch einen Unfall erheblich beschädigter Kraftwagen, trotz
    vollständiger und fachgerechter Behebung der technischen Schäden im Verkehr allgemein geringer bewertet wird als ein unfallfrei gefahrener Wagen.

    Diese Wertdifferenz stellt, wie der Senat in dem Urteil BGHZ 27, 181, 184 = NJW 58, 1085 näher ausgeführt hat, einen echten Schaden des betroffenen Eigentümers dar.
    Da der Geschädigte wirtschaftlich so gestellt werden muss, als wenn er sich noch im Besitz der unbeschädigten Sache befände, hat das Schadensrecht dieser Minderbewertung des Verkehrs Rechnung zu tragen.
    “ BGH Text :
    Billigt man es, dass der Eigentümer des Wagens den Schadensersatzanspruch auf Erstattung des merkantilen Minderwertes dadurch realisieren darf, dass er sich einen neuen oder einen unfallfrei gefahrenen Gebrauchtwagen kauft, so ist nicht einzusehen, dass der Entschluss des Eigentümers, den weniger wertvollen Wagen weiter zu benutzen, zu einer Entlastung des Schädigers führen soll (so der BGH im Urteil vom 03.10.1961, a. a. O.).“

    Diese Ausführungen des Bundesgerichtshofes verdeutlichen anschaulich das Wesen der merkantilen Wertminderung und belegen, dass die Wertminderung weder davon abhängt, wie der Geschädigte disponiert, noch davon abhängt, welche Qualität Reparaturmethoden heutzutage erreicht haben.

    Auf der Seite 11 der MFM spricht man von einer zeitgemäßen Methode, die mit rechnerischer Unterstützung, welche die rechtlichen, als auch die technischen Gegebenheit berücksichtigt.
    Hier stellt sich allerdings sofort die Frage, werden wieder technische Gegebenheiten, wie Schraubarbeiten und leichte Lackierarbeiten ausgeschlossen von einer merkantilen Wertminderung, obwohl das dem Markt fremd ist und der Geschädigte eine Wertminderung erwartet, weil er beim Verkauf dadurch finanzielle Nachteile hat?

    Auf der Seite 12ff der MFM,
    wird beschrieben, wie sich der merkantile Minderwert entwickelt hat und welche Methode als brauchbare Bewertung der BGH erwähnt hat.

    Sehr interessant ist, dass der BHG 1979 die Bemessung der merkantilen Wertminderung nach festen Methoden als rechtsfehlerhaft gesehen hat.

    Es mag durchaus sein, dass der BGH als brauchbare Bewertung zum einen die Studie Ruhrkopf/Sahm benannt hat und zum anderen die Rechenformel Halbgewachs nicht richtig durchschaut hat.

    Man kann aber sicher sein, dass der BGH nicht so darüber gesprochen hätte, wenn es damals schon kritische Sachverständige gegeben hätte, welche solche kreierte Rechenformel kritisiert hätten.

    Zur Seite 22, Absatz 2 / MFM
    Hier ist es sehr interessant, einen erheblichen Schaden richtig zu definieren.
    Jene 85 % der Kfz.-Sachverständigen, welche ständig und weisungsgebunden für die Versicherungswirtschaft arbeiten, behaupten immer wieder, dass die Unfallschäden, sofern sie im mittleren Bereich liegen, kaum oder nicht wertminderungsrelevant seien.
    Diese Aussagen sind unter unabhängigen Kollegen bekannt und sind aus vorher benannten Gründen nicht ernst zu nehmen.

    1991 hat Hörl schon darauf ausreichend und verständlich kommentiert

    Ein Schaden ist dann „erheblich“, wenn der Käufer in marktüblicher Weise beim Kauf des nachweislich von einer Unfallschädigung betroffenen Kfz seine Preisreduzierung gegenüber einem unbeschädigten Fahrzeug durchsetzen kann“. (Hörl, ZfS 1991, 146)
    Als Leitsatz sind die Mitglieder die Fachgremiums für Wertminderungsfragen nach der Studie HTS deshalb geneigt zu behaupten, dass ein offenbarungspflichtiger Schaden grundsätzlich Wertminderungserwartungen bei den Geschädigten und auch bei den Händlern auslöst. Damit dürfte der Unsicherheitsfaktor „erheblicher Schaden“ auch hinreichend definiert sein.

    Zu Seite 27 3-5 /MFM
    Auch wenn so mancher Kollege bereits geneigt war, die Mehrwertsteuer bei der merkantilen Wertminderung mit einzubeziehen, ist die Aussage in der MFM falsch. Die Mehrwertsteuer im Steuergesetz ist bei einer merkantilen Wertminderung nicht anwendbar. Das heißt richtig angewendet ist der merkantile Minderwert dem Nettofahrzeugwert anzurechnen. Als Verhandlungsgrundlage dient unter Geschäftsleuten in der Regel immer der Nettopreis. Kein Vorsteuerabzugsberechtigter wird in Bruttopreisen verhandeln.

    Zu Seite 39, 5-1-3/MFM
    Dort heißt es im dritten Absatz, ich zitiere:

    „Grundsätzlich kann ein Minderwert nur im Endstadium berücksichtigt werden, d. h. beim Verkauf an den Endverbraucher. Dieser Wert ist entsprechend zu korrigieren, je nachdem, ob es sich um eine Wertermittlung zwischen Hersteller und Transporteur, Hersteller und Händler, bzw. Händler und Endverbraucher handelt.“
    Was sagt dieser Satz für den SV aus?
    Nichts anderes, dass je nach Verhandlungsgeschick der Marktteilnehmer eine merkantile Wertminderung festgelegt werden soll und nicht nach dem Wertverlust am Fahrzeug. Solche Widersprüche sind aus Sachverständiger Sicht nicht hinnehmbar.
    Sarkastisch gesehen könnte man auch sagen, “der Schaden wird nicht angegeben, deshalb fällt auch keine merkantile Wertminderung an.

    Zu Seite 39, 5.2.1.Leasingrückläufer /MFM
    Unter Anderem wird hier eine Behauptung aufgestellt, ich zitiere:

    „Als Faustformel kann man davon ausgehen, dass ein ordnungsgemäß repariertes Fahrzeug nach 4 Jahren seinen Makel als Unfallwagen verloren hat. Dies bedeutet z. B. im Fall des Leasingfahrzeuges, welches 2 Jahre nach dem Hagelereignis zurückgegen wird, dass nur noch 50 % der ursprünglichen Wertminderung vorhanden sind. Bei der Höhe der Wertminderung ist zu berücksichtigen, auf welche Art und Weise die Instandsetzung erfolgt ist.“

    Das muss man sich unter folgenden Überlegungen auf der Zunge zergehen lassen.
    Ein neues Fahrzeug hat einen Unfallschaden und 4 Jahre später ist die Wertminderung, welche dieses Fahrzeug erlitten hat, mit 0 anzusehen.
    Welche Fehleinschätzung ist das denn?
    Warum wird wohl in der Schwacke Liste sowie in der DAT-Bewertungskette, welche über 10 Jahre Fahrzeugnotierungen beinhalten, auch für ein 10 Jahre altes Fahrzeug die Unfallfreiheit bei der entsprechenden Bewertung vorausgesetzt?
    Es widerspricht sich doch in eklatanter Weise, was die 4 Autoren hier vermitteln wollen, dass sich das Odium eines Unfallschadens auf 0 verringert.

    Das würde auch bedeuten, wenn so ein Fahrzeug nach 4 Jahren wieder einen Unfall erleidet, dass man eine Berechnung der merkantilen Wertminderung unter Berücksichtigung eines Erstschadens vornehmen dürfte.
    Anlässlich dieser ständigen Widersprüche in der textlichen Gestaltung der Berechnungsmethode MFM, erlauben wir uns als spezialisierte Wertminderungssachverständige, der MFM- Methode das Prädikat „unbrauchbar“ zu verleihen.

    Theorie und angebliche Praxisnähe lassen sich nicht immer mit tatsächlichen Marktgeschehen verbinden.

    Zu Seite 41, Absatz 3./ MFM
    Hier werden wahre Worte gesprochen, welche aber nicht die geistige Einstellung bzw. das Ergebnis dieser Rechenformel MFM wiedergeben.
    Ich zitiere:

    „ Ein Blick in Rechtsprechung und Literatur zeigt zunächst, dass der Minderwert nicht exakt nach Liste berechnet werden kann, da stets auf den konkreten Schaden die konkreten Markverhältnisse und die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist.
    Von einer Berechnungsformel zu erwarten, eine merkantile Wertminderung könnte durch sie allgemein gültig an Hand rein objektiver Kriterien ermittelt werden, ist somit nach hiesiger Einschätzung bereits vom Ansatz her verfehlt, denn es hieße zu verkennen, dass die Ursache des merkantilen Minderwerts, die Abneigung des Kaufinteressenten gegen ein unfallbeschädigtes Kraftfahrzeug in erster Linie ein psychologisches Phänomen ist. Berücksichtigt man diesen psychologischen Faktor in Rahmen der Kriterien , sollte es jedoch möglich sein, eine Formel zu finden, mit dem man den merkantilen Minderwert zunächst hinreichend genau bestimmen kann.“

    Den Autoren scheint schon bewusst zu sein, welche widersprüchlichen Aussagen sie hier treffen, um damit ihre Formel, welche nicht annähernd plausible dem Markt gerechte Ergebnisse bringt, rechtzufertigen. Oder sollte das nur eine Absicherung gegen evtl. Repressalien sein?

    Zu Seite 45, Absatz 2./ MFM
    Hier setzen sich die Widersprüche der Autoren fort, mit den unter Fachleuten bekannten Ergebnissen, jedoch immer wieder mit dem Einwand, “ja aber man könnte vielleicht doch etwas errechnen“

    So heißt es:
    „Nach diesseitiger Auffassung kann die merkantile Wertminderung jedoch nur durch qualifizierte Marktbeobachtung schlüssig ermittelt werden. Sie ist ein marktmäßig in Kraftfahrzeughandel festzustellender Wertfaktor. Wer also die merkantile Wertminderung zutreffend bestimmen will, muss folglich den Gebrauchtwagenmarkt darauf untersuchen, ob der konkrete Schadenvorfall bei dem betreffenden Kraftfahrzeug im regionalen Handel des Geschädigten mit Preisabschlägen bewertet wird oder nicht und falls ja in welcher voraussichtlicher Höhe. Es ist also stets nach den für das konkrete Fahrzeug zum konkreten Zeitpunkt, bei den konkreten Schaden am Markt vorgenommenen Wertabschlägen der Einzelfallbetrachtung zu fragen. Abstrakte Formeln ohne Anbindung an den tatsächlichen Gebrauchtwagenmarkt sind dabei ungeeignet. “

    Ja das sehen qualifizierte Sachverständige des Wertminderungsgremium HTS genau so.

    Aber wie kann man u. a. in die Formel einfügen, dass bei dem einen Händler nur 8 % Preisnachlass gegeben wird und bei dem anderen Händler für das gleiche Fahrzeug 25 % für eine Tageszulassung.
    Allein diese einfachen Überlegungen erlauben es nicht irgendwelche phrasenhaften und marktfeindlichen Berechnungsmethoden zu verwenden.

    Wir Sachverständige, welche in qualifizierter Weise umfangreiche Marktbeobachtungen vorgenommen haben und die Erkenntnisse in unsere Wertminderungsermittlung eingebracht haben, sagen genau wie das im Buch beschriebene, die Marktbeobachtung ist wichtig und keine Rechenformel.

    Zu Seite 46, 7.
    Hier heißt es im letzten Absatz:

    „Grundsätzlich ist dabei auf den Minderwert abzustellen, wie er sich im Zeitpunkt der möglichen Inbetriebnahme nach der Reparatur ergibt, erst dann liegen alle für die Ermittlung erforderlichen Fakten vor.“

    Dieses vorgenannte ist grundsätzlich falsch und soll wohl einsuggerieren, dass der technische Zustand ein Hauptkriterium zur Bestimmung des merkantilen Minderwertes ist. Es ist schon interessant wie die Autoren zum einem textlich richtig darlegen wie ein merkantiler Minderwert entsteht, zum Anderen dem Leser versuchen Grundsätzlichkeiten einzureden, welche weder am Markt praktiziert, noch anwendbar sind.
    Man beachte weiter die Aussage:
    „Grundsätzlich ist dabei auf den Minderwert abzustellen, wie er sich im Zeitpunkt der möglichen Inbetriebnahme nach der Reparatur ergibt, erst dann liegen alle für den Ermittler für die Ermittlung erforderlichen Fakten vor“.

    Da dieses Büchlein angeblich zur Berechnung der merkantilen Wertminderung verfasst und geschrieben wurde, stellt sich für einen qualifizierten Kfz.-Sachverständigen wiederum die Frage, ob die Autoren die Abgrenzung der Wertminderungsarten technisch oder merkantil tatsächlich kennen.

    Dies zu begründen fällt nicht schwer, wenn angebliche Fachleute von Grundsätzlichkeiten sprechen, welche nur einen technischen Zustand nach der Reparatur als Bewertungskriterium heranziehen, aber meinen, erst nach einer Reparatur sei der merkantile Minderwert bei der Verkaufshemmung zu erkennen.

    Da aber in der Praxis der merkantile Minderwert schon bei der Gutachtenerstellung geschätzt werden muss und dieser auch nicht von technischen Gegebenheiten abhängt, sondern von den Marktverhalten der beteiligten Kreise sind solche Aussagen, wie bereits oben zitiert, nicht grundsätzlich, sondern unhaltbar.
    Zu Seite 49, 7.1.3 Erheblicher Schaden
    Hier wird u. a. wieder zwischen Kratzer im Lack, verschraubten Teilen, wie Kotflügel, Stoßstange, Scheinwerfer, Schlussleuchten usw. unterschieden, was jedoch am Markt nicht zu beobachten ist.
    Diese Unterscheidungen, wie „nicht wertminderungsrelevante Beschädigungen“ werden von Versicherungen dazu benützt, um wenig Schadenersatzleistung zu bezahlen und von den Kfz.-Händlern als ständige Beschwichtigung und Bagatellisierung des Unfallgeschehens, um möglichst hohe Preise zu erzielen.

    Hier kann man doch sofort die jeweilige Interessenlage erkennen, was aber leider auch erkennen lässt, dass der Geschädigte hier vor dem Problem steht. Zum einen die Versicherungen die an einer Schadenersatzleistung der merkantilen Wertminderung sparen sowie der Händler der beim Einkauf die Wertminderung wesentlich höher in Abzug bringt als die jeweilig zum Schadenersatz verpflichtete Versicherung bezahlt hat.

    Letztendlich ist der Händler zur Gewinnoptimierung angehalten und somit die behobenen Unfallschäden beim Verkauf der Fahrzeuge bagatellisiert oder als geringfügig darstellt.

    Genau dies ist am allgemeinen Markt zu beobachten.

    Es ist also überwiegend so, dass der Geschädigte zweier diametral liegender Interessenlagen ausgesetzt ist und sich dagegen nur mit Hilfe eines qualifizierten Wertminderungsspezialisten durchsetzen kann.

    Was nützt es dem Geschädigten, wenn er eine merkantile Wertminderung von einem Kfz.-Sachverständigen, oder von einem Sachbearbeiter, oder von einem Anwalt, nach einer Berechnungsformel auf den Cent genau berechnet bekommt und am tatsächlichen Fahrzeugmarkt erkennen muss, dass der Wertminderungsbetrag den er erhalten hat, nicht annähernd ausreicht, um den Schaden, welchen er nach § 249 BGB erhalten müsste auszugleichen.

    Es ist nicht so, dass der Unterzeichner in diesem Schreiben jede Überlegung der Autoren von MFM aufgreift, weil dies den Zeit- und Arbeitsaufwand hier sprengen würde, aber zumindest werden die markantesten Fehleinschätzungen und offensichtlichen Manipulationsversuche bei der MFM Methode aufgezeigt.

    Zu Seite 55 Alterskorrektur (AK)
    Der sogenannte Alterskorrekturwert, welcher bei allen Wertminderungsmethoden, sowie auch bei reinen Schätzungen eine erhebliche Rolle spielt, ist hier einprägsam dargestellt und insbesondere für Kfz.-Sachverständige, welche sich auf diesen, ich nenne ihn einmal „Manipulation- und Begrenzungsfaktor“ einlassen, ist das keineswegs ein Qualifikationsmerkmal.

    Eine Alterskorrektur ist selbstverständlich notwendig, weil die Wertminderungshöhen, zumindest bei den neuzeitlichen Fahrzeugen im hohen Maße vom Zulassungsalter abhängt.
    Um eine sachgerechte Alterskorrektur zu erreichen, wäre es also nachvollziehbar und sauber dargestellt, dass bei einem Neuwagen die merkantile Wertminderung mit 100 % = Faktor 1 und bei einem 10-Jahre alten Fahrzeug die Alterskorrektur mit 10 % = Faktor 0,1 dargestellt wird.
    Natürlich müssen die anderen Kriterien, wie km-Laufleistungen, Marktgängigkeit usw. auch bei einer Schätzung beachtet werden.
    Betrachtet man den Alterskorrekturfaktor bei der MFM-Methode, so werden durch diesen Faktor, selbst wenn es sich um einen Neuwagen handelt, alle bisher errechneten Wertminderungsbeträge formelmäßig auf ein ¼ des Wertminderungsbetrages begrenzt.
    Dies dürfte auch der Vorgabe zu diesem Berechnungsmodell entsprechen und zeigt an Hand der Grafik, wie sich dieser Begrenzungsfaktor am Markt auswirkt. Alleine dieser manipulierte Alterskorrekturfaktor disqualifiziert alle Aussagen, dass es sich hier um eine Marktermittlung handelt, sondern es zeigt deutlich, was von dieser Berechnungsmethode zu halten ist. Im gesamten nichts.

    Nach der Durcharbeitung der MFM Methode, behalte ich mir für eine evtl. Klage andere Widersprüche und Dinge vor, welche der tatsächliche Markt nicht kennt und erwähne nur kurz dazu den Schadenumfang (SU-Faktor) der zusätzlich mögliche Wertminderungsbeträge bis auf ein 1/5 des Endergebnisses begrenzt, welche bereits durch die Alterskorrektur auf ein ¼ des Betrages begrenzt wurde. Da bekanntlich ein ¼ x 1/5 die Dezimalzahl = 0,05 ergibt, würde das bei einem vorher errechneten Wertminderungsbetrag in Höhe von € 2.000,00 eine Restsumme von € 100,00 ergeben. Dem ist nichts hinzuzufügen.

    Mit Textauszügen aus dem Fachgremium für Wertminderungsfragen

    Sachverständiger
    Anlage Graphiken (hier bei C-H nicht)

  9. Bösewicht sagt:

    Besteht die Möglichkeit nähere Informationen bzw. entsprechende Seminare im Bereich HTS zu bekommen ? Wer „H“ ist, weiß ich bereits …

  10. Hilgerdan sagt:

    @ Bösewicht
    Melde Dich bei „H“,
    dann macht er was aus mit Dir.

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