AG Hannover verurteilt VHV Allg. Vers. AG. zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.4.2015 – 411 C 1345/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Halle an der Saale geht es weiter nach Hannover an der Leine. Hier veröffentlichen wir zum beginnenden Wochenende ein Urteil aus Hannover zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die VHV Versicherung. Nachdem die VHV sich nicht verteidigen konnte oder wollte, aus welchen Gründen auch immer, gab es eben unverteidigt einen Urteilsspruch auf die Mütze. Lest selbst und gebt Eure Kommentare bitte auch am Wochenende bekannt.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht
Hannover

411 C 1345/15                                                                             Erlassen am: 21.04.2015

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Deutsche Verrechnungsstelle AG, vertreten durch den Vorstand Sven Ries und Jan Pieper, Schanzenstr. 30, 51063 Köln

Klägerin

gegen

VHV Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandssprecher Thomas Voigt, VHV-Platz 1, 30177 Hannover

Beklagte

hat das Amtsgericht Hannover im Verfahren gem. § 495 a ZPO ohne vorherige Anberaumung eines Verkündungstermins nach dem Sach- und Streitstand vom 21.04.2015 durch die Richterin Dr. T. für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.03.2015 zu zahlen.

2.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 VVG, 398 BGB in Höhe von 24,57 € zu.

Die Klägerin hat vorgetragen, der Anspruch sei dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Der Anspruch beruhe auf einem Verkehrsunfall vom 08.12.2014, wobei die Beklagte die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers sei. Das beschädigte KFZ der Zedentin sei durch das KFZ-Sachverständigenbüro Konrad begutachtet worden. Dieser habe Bruttoreparaturkosten von 1.102,23 € ermittelt Für die Begutachtung habe der Sachverständige eine Rechnung über 378,90 € brutto erstellt. Hierauf habe die Beklagte 354,33 € gezahlt. Der Anspruch sei von der Geschädigten an den Sachverständigen und von diesem an die Klägerin abgetreten worden.

Die Beklagte hat dem innerhalb der gesetzten Frist keine für die Entscheidung erheblichen Einwendungen entgegengesetzt, obwohl sie auf die Folgen einer Fristversäumung hingewiesen, worden ist. Das Vorbringen der Klägerin ist danach als zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Gemäß § 249 Abs. 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Als erforderlich sind dabei diejenigen Kosten anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf, wobei er unter Berücksichtigung der sich aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB ergebenden Schadensminderungspflicht gehalten ist, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen (BGH v. 11.02.2014, VI ZR 225/13, Rz. 7). Dieser Pflicht genügt der Geschädigte jedoch, wenn er gemessen an seinen subjektiven Erkenntnismöglichkeiten den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat. Bei der Beauftragung eines Sachverständigen darf er sich damit begnügen, einen in seiner Lage erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Zur Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen ist er nicht verpflichtet.

Seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm beauftragten Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO ein Indiz zur Bestimmung des erforderlichen Aufwands im Sinne des § 24? Abs. 1 S. 1 BGB. Die von dem beauftragten Sachverständigen berechneten Preise sind nur dann nicht als erforderlicher Autwand zu qualifizieren, wenn sie erheblich über den üblichen Preisen liegen und dies für den Geschädigten auch erkennbar war (BGH v. 22.07.2014, VI ZR 357/13, Rz. 16, 17; BGH v. 11.02.2014, VI ZR 225/13; Rz. 9, 10).

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die abgerechneten Sachverständigenkosten waren nicht überhöht. Der in Rechnung gestellte Betrag bewegt sich sowohl hinsichtlich des Grundhonorars als auch der Nebenkosten innerhalb der durch den BVSK ermittelten Sätze.

Gemäß §§ 286, 288 BGB steht dem Kläger ein Zinsanspruch in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu. Die Klage ist am 06.03.2015 der Beklagten zugestellt worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile, VHV Versicherung abgelegt und mit , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert