AG Hannover verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (540 C 4772/12 vom 02.07.2012)

Mit Datum vom 02.07.2012 (540 C 4772/12) hat das Amtsgericht Hannover die VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 583,32 zzgl. Zinsen verurteilt. Offensichtlich ist bei der Versicherung die Frist zur Klageerwiderung „durchgegangen“.

Die Klage ist begründet.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 Abs. 2 StVG, 249 BGB, 115 VVG noch einen Anspruch auf Zahlung von 583,32 €. Der Kläger ist Eigentümer eines Hyundai i30, der am xx.xx.2011 in H. bei D. in einen Verkehrsunfall verwickelt und dabei erheblich beschädigt wurde. Die Haftung des Versicherungsnehmers der Beklagten und damit der Beklagten selbst für den Unfall ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Kläger mietete ein Ersatzfahrzeug für die Dauer der Reparatur (11 Tage) für das ihm 1.206,90 € berechnet wurden.

Grundsätzlich hat im Rahmen von § 249 BGB der Kläger Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten. Dass die Mietwagenkosten in dem geltend gemachten Umfang hier nicht erforderlich gewesen sind, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Sie hat zu der Klage innerhalb der ihr mit Beschluss vom 04.05.2012 gesetzten Frist nicht Stellung genommen. Dementsprechend bleibt es bei dem Anspruch des Klägers auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten. In Höhe einer vorgerichtlichen Zahlung 623,58 € ist die Forderung gemäß § 362 BGB erloschen, so dass eine Restforderung von 583,32 € bleibt.

2.

Die Zinsentscheidung beruht auf Verzug gemäß den §§ 280, 288 Abs. 1 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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