AG Hannover verurteilt zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Lackangleichungskosten, der UPE-Aufschläge, der Prüfkosten, und der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 12.8.2016 – 406 C 528/16 -.

Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch noch ein Urteil des Amtsgerichts Hannover zur fiktiven Schadensabrechnung und zur Kostenerstattung der Stellungnahme des Sachverständigen vor. Leider ist uns wieder nicht die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung mitgeteilt worden. Das erkennende Gericht hat in diesem Fall sämtliche von der einstandspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung gekürzten Schadenspositionen – zu Recht – zugesprochen, wie Kosten der Lackangleichung, die UPE-Aufschläge, Prüfkosten und auch die Sachverständigenkosten. Eine prima Entscheidung, wie wir meinen. Man muss sich nur vorstellen, dass hier der Geschädigte – trotz einhundertprozentiger Haftung des Schädigers – hier um knapp eintausend Euro geprellt werden sollte. Mit Recht hat der Geschädigte sich gegen die willkürlichen und durch Nichts gerechtfertigten Kürzungen seitens des Versicherers gewehrt und ihm wurde der Erfolg zu Recht nicht versagt. Lest selbst das Urteil des AG Hannover und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

Amtsgericht
Hannover

406 C 528/16                                                                                       verkündet am 12.08.2016

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Tatbestand:

Die Klägerin, ein bundesweit agierendes Unternehmen für Fahrzeugvermietung, ist Eigentümerin des Fahrzeugs, Typ Audi A6, mit dem amtlichen Kennzeichen … .

Am 16.08.2013 wurde das Fahrzeug durch eine Kollision mit einem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … , das zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert war, beschädigt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Schädiger für 100 % des Schadens einzustehen hat.

Durch ein von der Klägerin in Auftrag gegebenes Gutachten vom 02.09.2013 wurden unfallbedingte Reparaturkosten in Höhe von 3.4077,07 EUR netto ausgewiesen. In dem Gutachten sind Verbringungskosten in Höhe von 131,50 EUR kalkuliert, die von der Klägerin nicht weiterverfolgt wurden. Dementsprechend begehrt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 3.345,57 EUR.

Dieser Betrag wurde mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 28.11.2013 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Diese erstattete der Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.420,86 EUR. Die Beklagte machte geltend, dass die Kosten für die Beilackierung, die UPE-Aufschläge, Kosten für die Radsensorprüfung und -einstellung sowie die Prüfarbeiten Fahrzeug V und H nicht erforderlich seien.

Die Beklagte nahm daher folgende streitgegenständlich relevante Abzüge vor:

Zuschlag auf die unverbindliche Preisempfehlung (UPE 19%) –                    249,42 EUR
Beilackierung: Auf- und Abrüstarbeiten Kotflügel vorne links rechts –          195,32 EUR
Beilackierung: Oberflächenlack Kotflügel vorne links rechts –                       177,52 EUR
nicht schadensbedingt erforderlich Radsensor prüfen u. einstellen –           210,40 EUR
Prüfarbeiten Fahrzeug V und H –                                                                     92,05 EUR
Gesamt                                                                                                        924,71 EUR

Die Klägerin beauftragte den Sachverständigen erneut, zu den streitigen Positionen Stellung zu nehmen. Dafür stellte der Sachverständige der Klägerin 60,– EUR in Rechnung.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Schaden vollständig im Rahmen der fiktiven Abrechnung von der Beklagten zu begleichen sei. Eine Beilackierung sei vorliegend zwingend erforderlich, da bei einer Reparaturlackierung erhebliche Farbtondifferenzen in der Zwei-Schicht-Metalliclackierung im Vergleich zur Werkslackierung eintreten würden.

Die UPE-Aufschläge seien bei Reparaturen von Fachwerkstätten der Marke Audi im Großraum München, dem Sitz der Beklagten, erforderlich. Auch die Kosten hinsichtlich des Radsensors seien erforderlich.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 984,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 07.03.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Beilackierungskosten nicht erstattungsfähig seien, da erst im Rahmen der Reparaturlackierungsausführung festgestellt werden könne, ob eine Reparaturlackierung möglich sei oder ob eine Beilackierung erfolgen müsse. Farbtonunterschiede würden vorliegend insbesondere deshalb nicht auftreten, weil das Fahrzeug der Klägerin zum Unfallzeitpunkt erst ca. zwei Monate alt war.

Die geltend gemachten UPE-Aufschläge seien grundsätzlich nicht erforderlich. Insbesondere sei es der Klägerin möglich gewesen, das Fahrzeug in einer Werkstatt zu lassen, die keine UPE-Aufschläge berechnet. Als maßgeblicher regionaler Ort sei zudem nicht der Sitz München, sondern der Unfallort Frankfurt heranzuziehen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist in der Hauptsache in Höhe von 984,71 EUR begründet. Der Klägerin steht ein entsprechender Erstattungsanspruch gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG zu.

1. Die Kosten der Beilackierung in Höhe von 372,84 EUR sind erforderlich.

a) Gemäß § 249 Abs. 1 BGB ist der Schädiger grundsätzlich verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann wegen Beschädigung einer Sache der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Der Umfang der vom Schädiger zu ersetzenden fiktiven Reparaturkosten richtet sich nach dem Betrag, der für eine Naturalrestitution „erforderlich“ iSd § 249 Abs. 2 S. 1 ist. Hierfür kann sich der Geschädigte entweder auf das Gutachten eines Sachverständigen oder bei einfach gelagerten Sachverhalten auf den Kostenvoranschlag einer Kfz-Werkstatt stützen. Dem Schädiger bleibt es jedoch unbenommen, die Erforderlichkeit der dort angeführten Reparaturen sowie die Höhe der Aufwendungen zu bestreiten (vgl. Oetker, in: MünchKomm, 7. Auflage 2016, Rdn. 370).

In der Rechtsprechung ist es umstritten, ob die für eine Beilackierung geschätzten Kosten auch bei einer fiktiven Abrechnung auf Gutachterbasis zu ersetzen sind, wenn der Sachverständige sie in seinem Gutachten ausweist und er sie für notwendig erachtet (vgl. dazu AG Brandenburg, NJW-RR 2016, 283 mit umfangreichen Nachweisen).

b) Das erkennende Gericht geht nach den allgemeinen Schadensgrundsätzen davon aus, dass auch die Kosten für eine Beilackierung grundsätzlich im Rahmen der fiktiven Schadenskostenabrechnung ersatzfähig seien können. Dagegen spricht nicht, dass sich bei dieser Position möglicherweise bei der konkreten Reparaturmaßnahme herausstellen könnte, dass diese nicht erforderlich ist. Vielmehr liegt es gerade im Wesen der fiktiven Schadenskostenabrechnung, dass diese mit gewissen Unsicherheiten belegt ist. Bei sämtlichen Positionen könnte die Erforderlichkeit infrage gestellt werden, da es denktheoretisch möglich ist, dass der Sachverständige den Schaden nicht vollständig überblickt hat und daher eine gegebenenfalls kostengünstigerer Reparaturvariante bei der tatsächlichen Schadensbehebung festgestellt wird.

Dementsprechend obliegt es zunächst dem Geschädigten darzulegen, welche Kosten nach der Sicht eines objektiven Dritten erforderlich seien werden. Dieser Pflicht kommt der Geschädigte in der Regel durch die Vorlage eines entsprechenden Gutachtens nach. Vorliegend hat die Klägerin ein entsprechendes Gutachten eines Sachverständigen vorgelegt, der von einer Erforderlichkeit einer entsprechenden Beilackierung im konkreten Einzelfall ausgeht.

In diesem Fall obliegt es dann dem Schädiger, substantiiert vorzutragen, weshalb im konkreten Fall Zweifel bestehen, dass die geltend gemachten Kosten anfallen werden. Nicht ausreichend ist es, allgemeine Erwägungen zu den entsprechenden Schadenspositionen anzustellen.

Vorliegend ist die Beklagte den Kosten der Beilackierung nicht hinreichend entgegengetreten. Die Beklagte hat lediglich geltend gemacht, dass bei einer Beilackierung immer im Einzelfall durch den Lackierer entschieden werden müsse, welche Maßnahme ergriffen werde. Wie sich die Situation beim konkret betroffenen Fahrzeug darstellt, hat sie indes nicht dargestellt. Vielmehr ist die Klägerin substantiiert dem Vortrag der Beklagten entgegengetreten, in dem sie dargelegt hat, weshalb es im konkreten Fall aus der ex ante Sicht eines objektiven Dritten geboten erscheint, eine Beilackierung vorzunehmen.

Mangels des konkreten Vortrags der Beklagten zum konkreten Einzelfall dürfte es auch keiner Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens.

2. Ferner sind die von der Klägerin geltend gemachten UPE-Aufschläge vorliegend erstattungsfähig.

a) In der Rechtsprechung ist es umstritten, ob und unter welchen Umständen sogenannte UPE-Aufschläge erstattungsfähig sind. Teilweise wird generell die Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen abgelehnt, zum anderen wird die Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen als erstattungsfähig angesehen, wenn diese regional üblich sind (vgl. dazu Oetker, MünchKomm, 7. Auflage 2016, § 249 Rdn. 372 mwN).

Das erkennende Gericht schließt sich der Auffassung an, dass UPE-Aufschläge erstattungsfähig sind, soweit sie regional üblich sind. Nach den allgemeinen Schadensgrundsätzen kann der Geschädigte den Aufwand gegenüber dem Schädiger geltend machen, der für eine entsprechende Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlich ist. Kann der Geschädigte, vorliegend die Beklagte, eine Reparatur in einer Markenwerkstatt vornehmen, weil die Voraussetzungen für eine Verweisung nicht gegeben sind, kommt es darauf an, ob in der Region die Markenwerkstätten mit entsprechenden UPE-Aufschlägen abrechnen. Rechnen die Werkstätten in der betroffenen Region mit entsprechenden UPE-Abschlägen ab, muss der Geschädigte diese auch zahlen, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Nur wenn die Möglichkeit besteht, die Wiederherstellung ohne Zahlung dieses Aufschlags zu erhalten, kann der Schädiger den Geschädigten auf eine alternative Möglichkeit verweisen.

b) Vorliegend hat die Klägerin substantiiert durch den Bezug auf das Urteil des Amtsgerichts München vom 24.07.2015, Az. 344 C 1677/15 dargelegt, dass es in der Region München üblich ist, dass in Markenwerkstätten ein UPE-Aufschlag in Höhe von 19 % berechnet wird.

Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten. Soweit die Beklagte behauptet, dass es bekannt sei, dass auch Markenwerkstätten der Marke Audi ohne entsprechende UPE-Aufschläge abrechneten, erfolgte der Vortrag ersichtlich ins Blaue hinein. Aufgrund des konkreten Vortrags der Klägerin wäre es erforderlich gewesen, dass die Beklagte substantiiert dargelegt hätte, in welchen Markenwerkstätten ein entsprechender Aufschlag nicht erhoben wird. Dies wäre der Beklagten auch ohne weiteres möglich gewesen, da ohne die Kenntnis entsprechender Alternativangebote der Vortrag zur fehlenden Aufschlagsberechnung ohne eine Tatsachengrundlage erfolgt wäre.

Vorliegend ist für ein Vergleichsangebot auch auf den Großraum München, dem Sitz der Klägerin, abzustellen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, wo das Fahrzeug beschädigt wurde, sondern wo die Beklagte ihren Sitz hat. Es ist gerichtsbekannt, dass bei Autovermietern die Fahrzeuge nicht an bestimmte Niederlassungen gebunden sind, sondern deutschlandweit eingesetzt werden. Dies ergibt sich im vorliegenden Fall auch bereits daraus, dass entsprechend dem amtlichen Kennzeichen das beschädigte Fahrzeug in München zugelassen wurde. Kommt es nicht zu einer konkreten Reparatur – in diesem Fall wäre nach der Region abzurechnen, in der die Reparatur vorgenommen wurde -, sondern wird fiktiv abgerechnet, kann nur der Sitz des Geschädigten entscheidend sein. Anderenfalls müssten komplexe Erwägungen vorgenommen werden, inwieweit es in jedem Einzelfall zumutbar ist, das Fahrzeug bei anderen Werkstätten innerhalb Deutschlands reparieren zu lassen. Bei einem deutschlandweit agierenden Vermietungsunternehmen würde dies dazu führen, dass dieses Unternehmen aufgrund der Struktur auf jede Markenwerkstatt innerhalb Deutschlands verwiesen werden könnte. Insoweit läge es dann der Klägerin, hinsichtlich jeder Markenwerkstatt in Deutschland darzulegen, dass UPE-Aufschläge verlangt werden. Da jedoch die Größe und die Mitarbeiterzahl des Geschädigten keine Kriterien für die Erforderlichkeit der Herstellungskosten sind, kann es auch bei einem deutschlandweit agierende Unternehmen insoweit nur auf den Sitz ankommen.

3. Ferner sind auch die Positionen Radsensor prüfen u. einstellen in Höhe von 210,40 EUR und Prüfarbeiten Fahrzeug V und H in Höhe von 92,05 EUR erstattungsfähig.

Die entsprechenden Kosten wurden von dem von der Klägerin beauftragt Sachverständigen als erforderlich eingeordnet. Diese Feststellung des Sachverständigen indiziert zunächst, dass die Kosten erforderlich sind. Insoweit bedarf es dann eines substantiierten Vortrags der Beklagten, weshalb diese nicht erforderlich seien. An einem entsprechenden Vortrag fehlt es jedoch vorliegend, da durch die Beklagte lediglich vorgetragen wurde, dass diese Positionen unfallbedingt nicht erforderlich gewesen seien. Eine Begründung dieses Vortrags wurde nicht gegeben.

4. Schließlich sind auch die Kosten für die ergänzende Sachverständigenstellungnahme erstattungsfähig. Auf den Einwand der Beklagten hinsichtlich der konkreten Schadenspositionen hat die Klägerin eine ergänzende Stellungnahme zu dem Sachverständigengutachten eingeholt. Ebenso wie das eigentliche Gutachten an sich sind auch diese Kosten erstattungsfähig. Unerheblich ist insoweit auch, dass der Sachverständige zu den nicht streitgegenständlichen Verbringungskosten Stellung genommen hat. Zum einen waren diese Kosten vor prozessual noch in Streit und zum anderen erschöpfen sich die Ausführungen dazu in einem Satz. Die wesentlichen Ausführungen in der Ergänzung zu dem Sachverständigengutachten betreffen die hier streitgegenständlichen Positionen der Beilackierung und der UPE-Aufschläge.

II.

Der geltende gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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8 Antworten zu AG Hannover verurteilt zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Lackangleichungskosten, der UPE-Aufschläge, der Prüfkosten, und der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 12.8.2016 – 406 C 528/16 -.

  1. RA Schepers sagt:

    Den Schadenersatzanspruch wegen fiktiver Abrechnung um 27,64 % kürzen, alle Achtung. Das ist schon richtig sportlich.

    Das AG hat schön herausgearbeitet, daß die pauschalen Einwendungen der Versicherung im Prozeß nicht ausreichen. Wenn der Geschädigte – durch ein Sachverständigengutachten – den Schaden substantiiert vorträgt, dann muß die Versicherung im Prozeß dem Sachverständigengutachten substantiiert und konkret (also bezogen auf den Einzelfall) entgegen treten.

    Allgemeine Ausführungen reichen dazu nicht aus. Die Reparaturkostenkalkulation einfach mal durch ein Kürzungsprogramm laufen zu lassen, um standartmäßig immer wieder die gleichen Positionen rauszustreichen, hilft da nicht weiter.

    Auch die Kosten der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen sind zu Recht zuerkannt worden. Wenn die Versicherung das Gutachten in technischer Hinsicht angreift, muß der Geschädigte die Möglichkeit haben, auf Kosten der Versicherung seinerseits (erneut) technischen Sachverstand hinzuziehen.

    Und noch eine Bemerkung am Rande:

    Bei der fiktiven Abrechnung sparen die Versicherungen per se schon mal die Umsatzsteuer von 19 % auf die Reparaturkosten. Anstatt sich mit dieser kostengünstigeren Variante zufrieden zu geben, versuchen sie, immer weiter zu kürzen.

    Irgendwann ist der Punkt erreicht, in dem der Geschädigte sich fragt, warum er überhaupt fiktiv abrechnen soll, wenn davon einzig und alleine die Versicherung profitiert. Stattdessen wird er das Fahrzeug reparieren lassen, die Rechnung über die vollen Reparaturkosten vorlegen, und so für entsprechenden Umsatz in der Werkstatt seines Vertrauens sorgen. Das fördert das gute Verhältnis zwischen ihm und seiner Werkstatt. Und von diesem guten Verhältnis profitieren sowohl der Geschädigte als auch die Werkstatt.

    Nur die Versicherung profitiert nicht davon. Stattdessen muß sie 20, 30, 40 oder sogar 50 % mehr zahlen, als wenn der Geschädigte fiktiv abgerechet hätte.

    Irgendwann schlägt das Pendel wieder in die andere Richtung. Und ich nehme an, irgenwann ist ziemlich bald…

  2. kritischer Urteilsleser sagt:

    Bei einer derart hohen rechtswidrigen Kürzung muss die Versicherungsaufsicht einschreiten und der betreffenden Versicherung auf die Finger klopfen!
    Der Straftatbestand des zumindest versuchten Betruges liegt nahe!

  3. Padre Bernado sagt:

    @kritischer Urteilsleser
    hörst Du nicht schon die lachende Runde im GDV bezüglich der Versicherungs“aufsicht“ ? Man muss es wiederholt versucht bzw. erlebt haben, um es beurteilen zu können. Fazit: Nichts als schöner Schein, der Rest ist Tünche. Es müsste vielmehr in einem Gesetz verankert werden, dass rechtswidrige Schadenregulierung empfindlich bestraft wird. Da dirigiert jedoch die Versicherungswirtschaft seit mehr als 50 Jahren zunehmend unsere Regierung und aktuell auch wohl den Herrn Bundesjustizminister, der völlig überfordert ist und auch dem Treiben einiger Richter am BGH wohl nur hilflos zusehen kann. Die Verquickung von Staat und Versicherungswirtschaft ist sowieso augenfällig. Der Urknall ist in Sichtweite.

    Padre Bernado

  4. Ra Imhof sagt:

    BGH VI ZR 334/88 vom 20.06.1989:
    „Bei der Ausübung der Ersetzungsbefugnis reicht,solange nicht Anhaltspunkte für gravierende Mängel vorliegen,für die Schadensschätzung gem.§287 ZPO die Vorlage des Gutachtens eines KFZ-Sachverständigen aus.“
    Damit sind lediglich pauschal begründete Kürzungen weder entscheidungserheblich noch beweisbedürftig.

  5. Ass. iur. Wortmann sagt:

    @ Ra Imhof

    Sehr geehrter Herr Kollege,

    ein guter und hilfreicher Hinweis! Auch wenn die BGH-Entscheidung schon etwas „ergraut“ ist, ist sie doch nach wie vor gültig.

    Mit dieser Entscheidung wäre der Rechtsstreit – aber auch das vorgerichtliche Verfahren – recht schnell beendet gewesen. Das erkennende Gericht hätte unter Bezugnahme auf diese – auch vom VI. Zivilsenat getroffene – Entscheidung kurz und bündig der Klage stattgeben können, da das Vorbringen der Beklagten unerheblich ist. Auch hätte es keines Beweisbeschlusses und der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigen bedurft.

    So kurz können Rechtsstreite entschieden werden.

  6. Diplom-Ingenieur Harald Rasche sagt:

    @ RA Imhof
    danke für diese Information zum § 287 ZPO.

    Dipl.-Ing. Harald Rasche
    Bochum & Tangendorf

  7. Ra Imhof sagt:

    @Kollege Wortmann
    m.E. haben BGH-Entscheidungen kein „Verfallsdatum“,denn sie beurteilen die Rechtslage auf Basis Heute wie damals bestehender Gesetze.
    Bei damals wie Heute identischer Regelung in §249 BGB halte ich insbesondere in diesem Fall die zitierte BGH-Entscheidung für brandaktuell.
    Man müsste sie halt eben kennen.
    Unnötiges juristisches Rumgeeiere ließe sich dann vermeiden.
    Nebenbei bemerkt:Der BGH wendet hier das allgemeine Schuldrecht (Auslegung der jeder Abtretung zugrundeliegenden Sicherungsabrede) an. Die Auslegung von Verträgen gem. §157 BGB wird in den ersten beiden Jurasemestern behandelt und sollte daher jedem präsent sein der die „Befähigung zum Richteramt“ erworben hat.

  8. Ass. Wortmann sagt:

    Herr Kollege Imhof,
    ich habe in meinem Kommentar nicht behauptet, dass das von Ihnen angegebene BGH-Urteil bereits „verfallen“ sei. Mit meinem Begriff „ergraut“ habe ich lediglich sagen wollen, dass es bereits etwas ältlicher ist. Nicht mehr und nicht weniger.

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