AG Hattingen verurteilt Fahrer und Versicherer nach Unfall als Gesamtschuldner zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 1.7.2016 – 11 C 36/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

spät, aber nicht zu spät, veröffentlichen wir heute hier ein Urteil aus Hattingen zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. Das angerufene Amtsgericht Hattingen hat unserer Ansicht nach zum Teil gut, teils aber weniger gut begründet. Interessant sind aber die Einwendungen der Beklagten zu den Fahrtkosten, die der aus abgetretenem Recht klagende Sachverständige im Internet angeblich nicht abrechnen wolle. Was die Versicherer doch alles wissen? Lest selbst das Urteil des AG Hattingen und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

11 C 36/16

Amtsgericht Hattingen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Hattingen
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
01.07.2016
durch die Richterin am Landgericht …
für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 55,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.01.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Eines Tatbestandes bedarf es gemäß § 313a Abs. 1 ZPO nicht.

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht Anspruch auf Zahlung von weiteren 55,45 Euro gemäß §§ 7, 18 StVG, 249, 398 BGB in Verbindung mit § 115 VVG.

Die Haftung der Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalls vom 20.02.2016 ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Auch der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten ist zugunsten des Klägers dem Grunde nach gegeben. Die Unfallgeschädigte … hat ihre Ansprüche an den Kläger abgetreten.  Die
Beklagten haben auf die streitgegenständliche Rechnung des Klägers bereits den ganz überwiegenden Teil gezahlt.

Der Höhe nach hat der Kläger auch Anspruch auf Zahlung von weiteren 55,45 Euro Schadensersatz gegen die Beklagten.

Die durch den Kläger vorgenommene Berechnung des Sachverständigenhonorars ist nicht zu beanstanden.

Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen sind. Insbesondere ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. hierzu BGH vom 23.01.2007, VI ZR 67/07).

Die Frage, ob das von dem Kläger berechnete Honorar zu teuer ist, muss entweder durch Durchführung einer Beweisaufnahme mit Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens ermittelt oder von dem Gericht gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. Vorliegend hält das Gericht eine Schätzung anhand der sogenannten BVSK-Honorarumfrage des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. für angemessen. Denn sofern sich die Gesamthöhe im Rahmen der Werte der BVSK-Honorarumfrage bewegt, musste sich dem Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen jedenfalls nicht aufdrängen, dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, weil das Entgelt deutlich erkennbar bzw. erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (vgl. hierzu BGH, NJW 2014, 1947, BGH NJW 2014, 3151, 3153).

Nach der aktuellen Honorarbefragung 2015 des BVSK berechnen 90% der BVSK-Mitglieder oberhalb des Wertes HB II und 95% unterhalb des Wertes HB III. innerhalb dieses Bereiches wird also ganz überwiegend abgerechnet. Außerdem wird der sog. HB Korridor angegeben, in dem immerhin 50 % bis 60 % der Mitglieder ihr Honorar berechnen, also ebenfalls die Mehrheit.

Die von dem Kläger abgerechneten Kosten liegen aber innerhalb dieser Werte, also unterhalb HB III bzw. innerhalb des HB Korridors. Auszugehen ist insoweit von einer Schadenshöhe in Höhe von insgesamt 2.486,43 Euro. Danach beträgt das Grundhonorar nach HB III 440,00,00 Euro. Die Fahrtkosten pauschal liegen bei 0,70 Euro pro Kilometer, Fotografien 1. Satz bei 2,00 Euro pro Bild, Fotografien 2. Satz bei 0,50 Euro pro Bild, Schreibkosten bei 1,80 Euro pro Seite, Scbreibkopien bei 0,50 Euro pro Kopie und die Telekommunikationspauschale bei 15,00 Euro. Insgesamt errechnet sich damit ein Betrag in Höhe von 586,60 Euro, zuzüglich 19 % MwSt. ein Betrag in Höhe von 698,05 Euro.

Der Kläger liegt mit dem von ihm insgesamt geltend gemachten Betrag in Höhe von 646,88 Euro darunter. Vorliegend war eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, d.h. die Gesamthöhe der Rechnung hatte darüber zu entscheiden, ob ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorlag (LG Hamburg vom 22.01.2015, 316 S 7/14). Da sowohl der abgerechnete Gesamtbetrag sich insgesamt innerhalb des o.g. Rahmens bewegte und darüber hinaus auch die einzelnen Nebenkostenpositionen den BVSK-Werten entsprachen, ist die geltend gemachte Honorarhöhe insgesamt nicht zu beanstanden.

Auch führt der von den Beklagten erhobene Einwand, der Kläger habe auf seiner Internetseite zugesichert, den Geschädigten kostenlos aufzusuchen, nicht zu einer abweichenden Beurteilung hinsichtlich der Abrechenbarkeit von Fahrtkosten. Denn die vom Kläger gewählte Formulierung „Wir kommen zu Ihnen! Kostenfrei für Sie bei allen Haftpflichtschäden“ beinhaltet zur Überzeugung des Gerichts zweifelsfrei nicht die Zusage einer insgesamt kostenlosen Anfahrt. Vielmehr wird damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Kosten für die Erstellung des Gutachtens im Falle einer vollumfänglichen Haftung des Schädigers in aller Regel nicht vom Geschädigten zu tragen sind.

Entgegen der Auffassung der Beklagten durfte die Geschädigte den Kläger beauftragen, auch wenn dessen Büro sich in … befindet und der Wohnsitz der Geschädigten in … liegt. Denn genauso wenig wie ein Geschädigter sich zur Beseitigung unfallbedingter Schäden nur einer Werkstatt an seinem Wohnort bedienen darf, kann der Geschädigte bei der Hinzuziehung eines Sachverständigen auf die an seinem Wohnort ansässigen Sachverständigen beschränkt werden. Vielmehr steht ihm ein Wahlrecht insoweit zu, als der ausgewählte Sachverständige ohne weiteres zugänglich ist. Dies ist jedenfalls bei der hier vorliegenden Wegstrecke von 16,1km (einfache Strecke) vom Büro des Klägers zum Wohnort der Beklagten der Fall. Die Strecke hat das Gericht im Wege einer Internetrecherche ermittelt. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Bedenken gegen den Ansatz von Fahrtkosten für 32 km.

Auch mit ihren weiteren Einwänden hinsichtlich der Erforderlichkeit der Anfertigung einzelner Fotos, Kopien und Ausdrucke können die Beklagten nicht durchdringen. Denn vorliegend sind die Kosten zu ersetzen, die der Geschädigte für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Die Beurteilung ob bzw. inwieweit etwa einzelne Fotoaufnahmen zur Schadensfeststellung erforderlich sind, kann dem Geschädigten jedenfalls dann nicht abverlangt werden, sofern diese nicht offenkundig unerheblich sind. Eine solche Offenkundigkeit ist hier nicht gegeben.

Der hier angelegte Maßstab gilt auch im vorliegenden Fall der Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den Sachverständigen. Denn die Abtretung ändert nichts an der Rechtsnatur des Anspruchs und dessen Voraussetzungen. So kann auch der Schuldner dem Ermächtigten gegenüber auch nur alle ihm gegenüber dem Gläubiger zustehenden Einwendungen entgegenhalten (Palandt, BGB, 73. Aufl., § 398, Rn. 35).

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB.

Demgegenüber hat der Kläger gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 41,77 Euro. Hierbei handelt es sich nicht um einen Anspruch aus abgetretenem Recht der Geschädigten, sondern um einen originären Anspruch des Sachverständigen. Vor diesem Hintergrund waren vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nur im Verzugsfall erstattungsfähig. Hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Sachverständigenkosten sind die Beklagten jedoch erst durch das Schreiben der Klägervertreterin vom 03.02.2016 in Verzug gesetzt worden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen, da eine grundsätzliche Bedeutung der Sache ebenso wenig festgestellt werden kann, wie die Notwendigkeit einer Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

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3 Antworten zu AG Hattingen verurteilt Fahrer und Versicherer nach Unfall als Gesamtschuldner zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 1.7.2016 – 11 C 36/16 -.

  1. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Hallo,Willi,
    der Kürzungsberag in Relation zu den insgesamt abgerechneten Gutachterkosten ist m.E. nicht erheblich, denn Preisunterschiede von 40 % liegen an jedem freien Markt im Bereich alltäglich vorzufindener üblicher Preisspannen und rechtfertigen keineswegs ohne das Hinzutreten weiterer , von der Beklagten nicht dargelegten Umstände die Annahme eines im Sinne des § 138 BGB nichtigen Rechtsgeschäfts.

    Es ist ohne einen kartell- oder monoplrechtlichen Prüfungsauftrag n i c h t Aufgabe der Gerichte, hinsichtlich der vertraglichen Preisabsprachen von Marktteilnehmern für eine Vielzahl von Fällen verbindliche Vorgaben
    — zur Honorarstruktur
    — zur Abrechnungshöhe und
    — zur grundsätzlichen Höhe einzelner Abrechnungspositionen
    zu machen, solange der GESETZGEBER den Gerichten hierfür keinen gesetzlichen Prüfungsspielraum eröffnet. Eine Preiskontrolle hat in der Regel n i c h t stattzufinden.

    So zutreffend weil am Gesetz orientiert jedenfalls das AG Saarlouis mit Urteil vom 18.03.2015 – 26 C 419 / 14 (11).

    Dipl.-Ing. Harald Rasche
    Tangendorf (Nordheide)

  2. LUMIX sagt:

    Unbedingt aus dem herausragenden Urteil des AG Saarlouis aber auch in Erinnerung halten :
    SONDERVEREINBARUNGEN, wie das Honorartableau HUK-Coburg, sind entsprechend der Rechtssprechung des BGH zur Verweisung auf die Reparaturkostentarife freier Werkstätten nicht geeignet, um die Marktüblichkeit von Preisen zu belegen.

    Die Beklagte hat die Darlegungs-und Beweislast, dass der Geschädigte nach seinem Wissensstand und seinen Erkenntnismöglichkeiten gegen die Schadenminderungspflicht gemäß § 254 BGB bei Beauftragung des Sachverständigen verstoßen hat.

    Außerdem: Der Bundesgerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 04.04.2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.05.2006 -X ZR 122/05 grundsätzlich festgestellt, dass nicht von Amts wegen ein „gerechter“ Preis zu ermitteln ist.
    LUMIX

  3. Samuel Liebreiz sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    was meine Vorkommentatoren angemerkt haben, verdeutlicht doch schon, dass die Bezugnahme auf Honorarbefragungen jedweder Art, wie auch das JVEG nicht richtungsweisend sind zur Lösung der einem Gericht angetragenen Aufgabenstellung, denn alle Kürzungsbeträge liegen deutlich unter dem, was der IX. Zivilsenat des BGH in einem Beschluss wie sinngemäß wie folgt umrissen hat. Für einen Anhaltspunkt der Grenze der Sittenwidrigkeit ist in etwa das Doppelte des Üblichen zu unterstellen. Würde man also das nach rechtswidriger Kürzung zugebilligte Honorar als das „Übliche“ unterstellen, so wäre der doppelte Betrag dessen die Grenze. In einer solchen Region bewegt sich natürlich kein Betrag der Kürzungsbandbreite. Allein daran erkennt man schon, wie themaverfehlend die oft ausufernden Entscheidungsgründe sind. Kann denn die an die Gerichte herangetragenen Aufgabenstellung tatsächlich so missverstanden werden?

    Samuel Liebreiz

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