AG Helmstedt verwirft Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg und verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung der von seiner Versicherung rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wieder einmal musste sich ein Gericht, dieses Mal im Grenzbereich von Niedersachsen und Sachsen-Anhalt,  mit der Anwendbarkeit des Gesprächsergebnisses des BVSK mit der HUK-Coburg auseinandersetzen, weil der von der HUK-Coburg beauftragte Rechtsanwalt anführte, das erforderliche Sachverständigenhonorar könne man an dem Gesprächsergebnis messen. Dem widersprach das Gericht entschieden. Die HUK-Coburg und ihre Anwälte müssten jetzt doch langsam merken, dass das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg als Schätzgrundlage keine Chance mehr hat. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten durch Herrn RA. Lutz Imhof aus Aschaffenburg und dem Autor zur Veröffentlichung übersandt.

Amtsgericht
Helmstedt

Geschäfts-Nr.:
3 C 94/11

Im Namen des Volkes!

Urteil
In dem Rechtsstreit

des Herrn M. L. aus  W.,

Klägers,

Prozessbevoilmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.

gegen

Herrn R. M. aus  K. , [ VN der HUK-Coburg ]

Beklagten,

Prozessbevoilmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte M. M. & R. aus M.

hat das Amtsgericht Helmstedt im Verfahren gemäß § 495a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 17.06.2011 am 28.08.2011 durch den Richter …

für Recht erkannt:

1.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 193,77 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2008 zu zahlen.

2.) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 277,07 €

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 495a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 193,77 €, § 7 StVG in Verbindung mit § 398 BGB.

Die uneingeschränkte Haftung des Beklagten aus einem Verkehrsunfall zwischen ihm und dem Zedenten … sowie die Aktivlegitimation des Klägers aus § 398 BGB stehen außer Streit.

Die geltend gemachten Sachverständigenkosten stellen einen Schaden im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB dar. Sie sind insbesondere erforderlich gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB. Maßgeblich für die Erforderlichkeit ist, dass die Kosten vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH in: NJW 2007, 1450). Die Erstellung eines Kfz.-Sachverständigengutachtens ist für die Ermittlung der konkreten Reparaturkosten grundsätzlich als zweckmäßig anzusehen. Darüber hinaus sind die vorliegend entstandenen Kosten auch angemessen, denn ein in Abhängigkeit zur Schadenshöhe berechnetes Grundhonorar ist nicht unangemessen hoch (vgl. BGHZ 167, 139). Die Höhe der Nebenkosten ist ebenfalls angemessen. Die Berechnung orientiert sich im Wesentlichen an der Honorarbefragung der BVSK aus 2008/2009 sowie der Honorarbefragung der VKS aus 2009 und befindet sich in dem dort dargelegten Durchschnitt. Dem Gericht erscheint es nicht als gerechtfertigt, die Ergebnisse der Gespräche, welche zwischen der HUK-Coburg selbst und dem BVSK geführt wurden, als Maßstab für die Angemessenheit zugrunde zu legen. Eine über die Grundsätze der Erforderlichkeit hinausgehende Preiskontrolle des Gutachtens hat an dieser Stelle nicht zu erfolgen.

Der Beklagte kann nicht einwenden, die Kosten seien im Einzelnen nicht markt- oder ortsüblich. Die Üblichkeit erlangt allein hinsichtlich des Werkvertrages über die Erstellung des Schadensgutachtens zwischen dem Kläger und dem Geschädigten an Bedeutung (§ 632 Abs. 2 BGB). Vorliegend wird ein Anspruch auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht geltend gemacht. Gegen diesen lässt sich jedoch nur das einwenden, was auch gegenüber dem Zedenten hätte eingewendet werden können. Dazu zählt die Üblichkeit gerade nicht. Auch die Einwendungen, dass die Kosten nicht konkret genug oder bei einzelnen Rechnungspositionen falsch abgerechnet worden sei, betrifft allein das werkvertragliche Verhältnis zwischen Kläger und Geschädigtem.

Des Weiteren hat der Beklagte nicht gegen seine Pflicht zur Minderung des Schadens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoßen. In einer ländlichen Gegend führt eine Fahrtstrecke von 30 km für den Sachverständigen nicht zu einem Verstoß gegen diese Pflicht. Der Geschädigte war ebenfalls nicht dazu verpflichtet, sich Kostenvoranschläge machen zu lassen, um den günstigsten Sachverständigen auswählen zu können. Eine Pflicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes besteht für den Geschädigten grundsätzlich nicht (vgl. hierzu: BGH in NJW 2007, 1450). Auch können mögliche Abrechnungsfehler des Sachverständigen mangels Zurechnung nach § 278 BGB nicht dazu führen, dass der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verstößt. Der Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.

Der Kläger hat gegen den Beklagten weiterhin einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2008. Dies folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Zwischen den Parteien lag ein gesetzliches Schuldverhältnis vor. Die teilweise Nichtleistung des geforderten Betrages stellt eine Pflichtverletzung dar, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Anspruch war darüber hinaus fällig und durchsetzbar. Schließlich befindet sich der Beklagte seit dem 10.09.2008 in Verzug. Die nur teilweise Begleichung der Schadensersatzforderung unter detaillierter Darlegung der verkürzten Abrechnung stellt eine ernsthafte und endgültige Verweigerung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB hinsichtlich des Restbetrages dar. Die Höhe beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Erledigungserklärung des Klägers in Höhe von 83,30 € ist als Klagrücknahme verbunden mit dem Antrag, dem Beklagten nach § 269 Abs. 3 Satz 2 („anderer Grund“) die Kosten aufzuerlegen, auszulegen (vgl. Zöller/Vollkommer, 28. Auflage, § 91a Rn. 58 „Mahnverfahren“). Das führt dazu, dass dem Beklagten auch insoweit die Kosten aufzuerlegen sind, da der Anspruch auf Zahlung der 83,30 € begründet war. Dem Kläger stand zum Zeitpunkt der Erfüllung ein wirksamer und fälliger Anspruch auf Zahlung von 83,30 € aus § 611 Abs. 1 BGB zu. Zwischen den Parteien bestand ein Dienstvertrag, der auf Durchführung einer Rechnungsprüfung gerichtet war. Der daraus resultierende Vergütungsanspruch des Klägers war fällig. Zum einen aufgrund der Durchführung der Rechnungsprüfung (§ 614 S. 1 BGB), zum anderen weil die Haftpflichtversicherung des Beklagten durch die Stellung der Rechnung von der Höhe der Forderung Kenntnis erlangt hat.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Helmstedt verwirft Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg und verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung der von seiner Versicherung rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten.

  1. Heinrich Heide sagt:

    Nachdem gerade die Kommentierungsmöglichkeit freigeschaltet wurde, will ich dann doch noch einmal zu dem Gesprächsergebnis meinen unmaßgeblichen Kommentar abgeben. Bei dem Urteil des AG Betzdorf hatte Benno gemeint, dass das Gesprächsergebnis auf dem besten Wege wäre, in der Versenkung zu verschwinden. Ich hatte so meine Bedenken, denn in regelmäßigen Abständen kommt immer wieder und immer wieder das Gesprächsergebnis zum Vorschein, wie auch das obige Urteil beweist. Ich glaube, dass noch zwei oder drei Jahre mit dem unzulässigen Maßstab Gesprächsergebnis die Sachverständigenhonorare gemessen werden, zumindest bei der HUK-Coburg. Die will doch nicht das mühsam erarbeitete, kostensenkende Übereinkommen mit dem BVSK so sang- und klanglos über Bord werfen. Nein, da werden wir noch einige Zeit Urteile mit ähnlichem Wortlaut lesen. Da bin ich mir sicher.
    Grüße
    Heinrich Heide

  2. Otto Oldenburg sagt:

    … und schon wieder ist es da: das Gesprächsergebnis. So schnell wie Benno meint, ist es nicht weg. WW wird mit Sicherheit noch einige Urteile mit dem Gesprächsergebnis hier einstellen, glaube ich, oder?

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