AG Iserlohn verurteilt mit überzeugender Begründung die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, an Erfüllungs Statt abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 15.9.2015 – 40 C 155/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir starten zum Wochenbeginn mit einem umfangreich begründeten Urteil aus Iserlohn im Sauerland zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., die vorgerichtlich die berechneten Sachverständigenkosten nicht in voller Höhe, trotz voller Haftung, erstatten wollte. Der Geschädigte hatte den Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zunächst an den Sachverständigen abgetreten, der seinerseits den Anspruch an die spätere Klägerin abgetreten hatte. Die Klage auf restlichen Schadensersatz aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall aus abetretenem Recht hatte Erfolg. Die Begründung im Urteil zu der immer wieder von der HUK-COBURG erhobenen dolo-agit-Einrede überzeugt. Ebenfalls überzeugen die Argumente des Gerichts hinsichtlich angeblicher vertraglicher Ansprüche der HUK-COBURG gegenüber dem Sachverständigen. Es bestehen keine, denn zwischen dem Sachverständigen, der durch den Geschädigten ausgewählt wird, und der eintrittspflichtigen Versicherung  existiert kein Vertrag. Der Schädiger haftet aus unerlaubter Haftung bzw. aus Gefährdungshaftung. Im Übrigen ist der vom Geschädigten eingeschaltete Sachverständige nicht dessen Erfüllungsgehilfe.  Lest selbst das Urteil des AG Iserlohn vom 15.9.2015 – 40 C 155/15 – und gebt anschließend bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

40 C 155/15

Amtsgericht Iserlohn

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Deutsche Verrechnungsstelle AG, vertr. d. d. Vorstand Sven Ries und Jan Pieper, Schanzenstraße 30, 51063 Köln,

Klägerin,

gegen

die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg, vertr. d. d. Vorstand Dr. Wolfgang weiler, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Heroy, Jörn Sandig, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Iserlohn
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
15.09.2015
durch die Richterin L.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 108,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.06.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 108,06 € festgesetzt.

Tatbestand

Auf eine Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des restlichen Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht zu, gemäß §§ 398, 249 ff. BGB i. V. m. §§7,17 StVG, 115 VVG.

Die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach für den Verkehrsunfall ist unstreitig.

1.
a)
Die geltend gemachte Sachverständigenvergütung ist gemäß § 249 BGB erforderlich. Das berechnete Grundhonorar ist angemessen. Die Beklagte kann die Erstattung der Sachverständigenkosten nicht mit der Begründung verweigern, die Rechnung des Sachverständigen sei überhöht.

Der Kraftfahrzeugsachverständige, den der Geschädigte nach dem Unfall hinzuzieht, ist nicht sein Erfüllungsgehilfe gegenüber dem Schädiger. Der Schädiger ist in den Grenzen des der den Geschädigten gemäß § 254 BGB treffenden Obliegenheit zur Schadensgeringhaltung verpflichtet, selbst Kosten für unbrauchbare Gutachten oder der Höhe nach überzogene Kosten des Schadensgutachtens zu ersetzen. Der Geschädigte kann von dem Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Regelung des Schadens zweckmäßig
und angemessen erscheinen (BGH NJW 2007, Seite 1405).

b)
Es ist vorliegend auch auf die Sicht des Geschädigten und nicht etwa auf die der Klägerin abzustellen. Die Frage der Erforderlichkeit stellt sich nämlich bereits im Zeitpunkt der Schadensentstehung beim Geschädigten. Allein seine Sicht ist bei der Beurteilung der Erforderlichkeit daher maßgeblich (vgl. u.a. LG Stuttgart, Urteil vom 16.07.2014, Az. 13 S 54/14). Es kommt daher auch bei der Abtretung des Anspruchs allein auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung und auf den Blickwinkel des Geschädigten an.

c)
Dem kann von der Beklagten auch nicht § 242 BGB und die aus ihm folgende „dolo agit“-Einrede entgegen gehalten werden. Die Frage, ob der Werkvertrag zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen über die Gutachtenerstellung einen Vertrag zu Gunsten Dritten darstellt, wenn das Gutachten zur Vorlage gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung dient, kann vorliegend dahinstehen. Ein Vertrag zu Gunsten Dritter bewirkt wenn dann in erster Linie eine Haftungsbegründung des Sachverständigen gegenüber der Versicherung für unrichtige Gutachten (vgl. OLG München, NZV 1991, 26). Selbst wenn man daher einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter annähme, könnte die Beklagte lediglich eigene Ansprüche einwenden, wenn der Sachverständige vertragliche Pflichten verletzt hätte, die auch dem Schutz der Versicherung dienen. Dies wäre bei der Verletzung einer Aufklärungspflicht gegenüber dem Geschädigten dahingehend, dass die gegnerische Versicherung womöglich nicht sämtliche Gutachterkosten erstattet, jedoch nicht der Fall. Es besteht gegenüber der gegnerischen Versicherung nämlich keine vertragliche Pflicht des Sachverständigen, möglichst geringe Gutachtenkosten zu vereinbaren (vgl. OLG München I, Beschluss vom 12.03.2015, 19 0 10527/14).

d)
Einen Verstoß des Geschädigten gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht in diesem Sinne, da ihm etwa bei Erstattung des Gutachtenauftrags hätte klar sein müssen, dass die mit dem Sachverständigen vereinbarten Kosten überhöht sind, hat die dafür beweisbelaste Beklagte nicht dargelegt.

Von dem Geschädigten wird im Hinblick auf das Gebot zur wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung nicht verlangt, zu Gunsten des Schädigers zu sparen und sich in jedem Falle so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Auch im Rahmen der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen ist es ausreichend, wenn er den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen beauftragt. Er muss nicht etwa zuvor eine vergleichende Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH a.a.O.). Das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet es nur dann, wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, welche die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, einen zur Verfügung stehenden, günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH a.a.O.). Es obliegt dabei dem Schädiger darzulegen und zu beweisen, dass der Geschädigte seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 S. 1 Fall 2 BGB verletzt hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte (BGH a.a.O.). Der Geschädigte musste daher vorab nicht etwa die Preise von mehreren Sachverständigen vergleichen.

In dem Gutachtenauftrag verweist der Sachverständige darauf, dass sich das Grundhonorar am Schaden orientiere und Grundlage der Berechnung der im Honorarbereich V ermittelte Wert der aktuellen BVSK-Befragung 2013 sei. Da eine Vielzahl der Sachverständigen ihr Honorar häufig nach der Honorartabelle der BVSK berechnet, musste sich dem Geschädigten nicht aufdrängen, ein überhöhtes Honorar versprochen zu haben (vgl. u.a. Entscheidung des Amtsgerichts Iserlohn vom 22.12.2008, Az. 41 C 316/08). Bei Bestehen einer bestimmten Bandbreite für die übliche Vergütung ist der Mittelwert durchaus als übliche Vergütung anzusehen (vgl. Palandt, 74. Aufl. § 632, Rn. 16 m.w.N.; LG Köln, Urteil vom 22.01.2015, Az. 6 S 199/14). Innerhalb des erwähnten HB V Korridors bewegt sich ein Großteil der für die BVSK befragten Sachverständigen. Wenn die abgerechneten Preise aber bereits der üblichen Vergütung im Sinne des § 632 BGB entsprechen, so musste sich dem Geschädigten auch nicht aufdrängen, dass sie überhöht sind.

Die Kosten mussten dem Geschädigten auch nicht etwa als unangemessen erscheinen, weil ein Totalschaden an seinem Pkw vorlag. Zum Einen muss dem Geschädigten dies bei Beauftragung der Begutachtung nicht schon bekannt gewesen sein.  Das Gutachten wurde gerade zur Feststellung des vorliegenden Schadens eingeholt. Zum Anderen war eine Kalkulation der Reparaturkosten schon allein aus Beweiszwecken für einen womöglich später noch folgenden Rechtsstreit erforderlich.

Auch das Überschreiten einer von der Beklagten angeführten Grenze von 25 % der Reparaturkosten führt nicht dazu, dass es sich dem Geschädigten hätte aufdrängen müssen, dass die verlangten Gutachterkosten überhöht waren. Es verbietet sich bereits eine solche Pauschalierung, gibt es für Kraftfahrzeugsachverständige im Gegensatz zu z.B. Ärzten oder Anwälten keine Gebührenordnungen gibt, an denen sich der Geschädigte orientieren könnte. Einen Überblick kann er sich allenfalls aufgrund von Honorarbefragungen verschaffen (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, Az. 10 U 579/15). Da sich die abgerechneten Kosten, wie ausgeführt, im Bereich des HB V Korridors der BVSK 2013 bewegen, musste sich dem Geschädigten daher aber gerade keine Unangemessenheit der Kosten aufdrängen.

2.
Die abgerechneten Nebenkosten sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

a)
Es ist anerkannt, dass Nebenkosten pauschal neben dem Grundhonorar abrechnet werden können (BGH X ZR 122/05). Dabei können die abgerechneten Nebenkosten auch nicht im Verhältnis zum Grundhonorar gesetzt werden, denn die Nebenkosten fallen unabhängig von dem Grundhonorar an. Eine Beschränkung der verlangten Nebenkosten unter Verweis auf das JVEG hat nicht zu erfolgen. Bereits im Hinblick auf die unterschiedliche Haftungssituation ist eine Übertragbarkeit des JVEG auf private Sachverständige abzulehnen. Das JVEG stellt keine Bemessungsgrundlage bezüglich der Angemessenheit von Nebenkosten privater Sachverständiger dar (vgl. u.a. BGHZ 167, 139). Vielmehr ist davon auszugehen, dass für einen Laien kein erkennbares Missverhältnis vorliegt, wenn ein Sachverständiger sowohl sein Grundhonorar als auch die üblichen, in der BVSK aufgeführten Nebenkosten innerhalb des Honorarkorridors V der BVSK abrechnet (vgl. LG Hagen, Beschluss vom 16.08.2013, Az. 7 S 11/13).

Der Sachverständige hat auch die hier streitgegenständlichen Nebenkosten im Bereich des HB V Korridors abgerechnet. Dem Geschädigten als Laien musste sich daher nicht aufdrängen, überhöhte und unübliche Nebenkosten zu vereinbaren oder dass ein für einen Laien erkennbares Missverhältnis vorlag.

b)
Die abgerechneten Nebenkosten für Schreibkosten pro Seite von 2,80 € und Kosten je Kopie von 1,40 € sind demnach nicht als unangemessen zu kürzen.

c)
Auch die abgerechneten Fahrtkosten sind daher der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie bewegen sich ebenfalls im Honorarkorridor HB V, sodass auch hier von einer Üblichkeit auszugehen ist. Das pauschale Bestreiten der Beklagten, dass die Kosten überhaupt angefallen sein sollen, ist unerheblich. Dass die Begutachtung stattgefunden hat, ist unstreitig. Aus dem vorgelegten Gutachten ergibt sich, dass die Begutachtung am Wohnort des Geschädigten stattfand. Ein Abgleich der Entfernung zwischen Adresse des Sachverständigen und dem Wohnort des Geschädigten mit dem Kartendienst Googlemaps ergibt eine Strecke mit dem Pkw von 1,9 km. Nimmt man nun Hin- und Rückweg zusammen, ergibt dies eine Fahrstrecke von 3,8 km, sodass die abgerechneten 3 km nachvollziehbar sind.

d)
Auch die abgerechneten Kosten bezüglich der Position Lichtbilder ist nicht zu beanstanden. Hier gilt ebenfalls, dass sich dem Geschädigten nicht aufdrängen musste, dass die abgerechneten Kosten überhöht gewesen sein sollen (s.o.). Die von dem Sachverständigen verlangten Kosten pro Lichtbild des ersten und zweiten Satzes bewegen sich im Bereich des HB V Korridors. Die Anzahl der Lichtbilder ist auch nicht unangemessen. Es ist grundsätzlich eine detaillierte Fotodokumentation erforderlich. Für den Fall, dass das Fahrzeug später repariert wird oder der Geschädigte etwaige Folgeschäden später geltend macht, ist eine möglichst große Anzahl an Fotos erforderlich, um später, zum Beispiel in einem Rechtsstreit, Beweis führen zu können. Weiterhin ist es erforderlich, dass das Fahrzeug aus allen Blickwinkeln aufgenommen wird. Aus diesem Grund ist die Anzahl der Fotos angemessen. Letztendlich muss berücksichtigt werden, dass der Sachverständige bei einer lückenhaften Fotodokumentation fürchten muss, dass ihm die mangelnde Brauchbarkeit des Gutachtens vorgeworfen werden könnte. Das ist dem Sachverständigen nicht zuzumuten.

e)
Auch die hinsichtlich der Position „Nebenkosten“ verlangten 18,00 € sind der Höhe nach bereits für Porto und Telefonkosten nicht zu beanstanden. Die Beklagte selbst wendet zwar ein, dass nicht ersichtlich sei, was neben Porto- und Telefonkosten noch umfasst sein soll. Nach Auffassung des Gerichts reichen aber bereits Porto- und Telefonkosten aus, um die Höhe zu rechtfertigen, denn auch die verlangten 18,00 € bewegen sich im  Bereich des HB V Korridors. Es musste sich dem Geschädigten daher auch hier nicht aufdrängen, dass die Kosten womöglich überhöht sind.

3.
Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Anrufung des Berufungsgerichts auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist, § 511 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Iserlohn verurteilt mit überzeugender Begründung die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, an Erfüllungs Statt abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 15.9.2015 – 40 C 155/15 -.

  1. Karl Duvenkamp sagt:

    Ein verständliches, aber auch beachtenswerte Urteil.

    Karl Duvenkamp

  2. Kurt M. sagt:

    ER (gemeint ist das Verwirrspiel des BVSK-GF ELMAR FUCHS) lässt es nicht sein.
    BVSK-Eckdaten dienen zur „Kostenschätzung“

    Kfz-Betrieb vom 13.05.2016

    Urteil zur Höhe der erstattungsfähigen Sachverständigenkosten
    13.05.16 | Autor: autorechtaktuell.de

    Im Schadenfall darf der Unfallgeschädigte zur Schätzung der Schadenhöhe einen Gutachter hinzuziehen und die Kosten dafür dem Schädiger in Rechnung stellen. Eine vorausgehende Marktforschung ist laut dem Urteil des Amtsgerichts (AG) Iserlohn vom 15. Januar 2016 nicht notwendig (AZ: 42 C 322/15).

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    Anmerkung: Welche Honorarbefragung angesprochen wurde, ist leider offen geblieben.-

    Mit freundlichen Grüßen
    Kurt M.

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