AG Kandel verurteilt KRAVAG Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (1 C 353/07 vom 26.01.2009)

Mit Urteil vom 26.01.2009 (1 C 353/07) hat das AG Kandel die KRAVAG Versicherungs AG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 309,55 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht zieht in seiner Entscheidung die Schwacke-Liste als Entscheidungsgrundlage heran, eine deutliche Absage wird an die Fraunhofer Tabelle erteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten für die dem Geschädigten entstandenen Schäden einstandspflichtig sind. Der Geschädigte hat seine Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Die Sicherungsabtretungserklärung vom 01.08.2005 begegnet keinen Bedenken. Die Abtretung erfolgte zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin aus dem Mietver­trag vom gleichen Tage. Der Geschädigte ist ausweislich der Formulierung der Sicherungsabtre­tung selbst zur Erfüllung des Mietvertrags verpflichtet.

Er wurde darauf hingewiesen, dass die Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber den Beklagten durch ihn selbst erfolgen muss. Die Klägerin ist jedoch berechtigt die Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten gel­tend zu machen, nachdem der Geschädigte vorher zur Zahlung aufgefordert ist.

Soweit die Beklagten einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz einwenden, greifen die­se nicht durch. Es ist nicht erkennbar inwieweit die Klägerin gegen das Rechtsberatungsgesetz hätte verstoßen sollen. Auch der Einwand der Beklagten, es sein keine Einigung über die Höhe des Entgelts getroffen worden, begegnet keinen Bedenken, da gewöhnlich die Klägerin ein An­spruch auf den üblichen Mietzins hat. Insoweit steht außer Zweifel, dass zwischen dem Geschädigten und der Klägerin ein Mietvertrag über ein Fahrzeug der Gruppe 3 abgeschlossen wurde.

Aufgrund der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht der Klägerin aus abge­tretenem Recht gegenüber den Beklagten nach § 249 BGB ein Anspruch auf Übernahme des er­forderlichen Herstellungsaufwandes zu. Hierzu gehört auch der Ersatz derjenigen Mietwagenkos­ten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem auf dem Grund­satz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zu­mutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wäh­len. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Metpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt ver­langen kann (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.2008, Az. VI ZR 234/07). Dabei verstößt der Geschädigte je­doch noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraft­fahrzeug zu einem Unfallersatztarif angemietet hat, der gegenüber dem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonderheit des Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie Leistungen auf des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation und infolge dessen zur Schadens hebung nach § 249 BGB er­forderlich sind.

Bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO hat der Tatrichter die Kalkulation des konkreten Unternehmers nicht in jedem Fall nachzuvollziehen. In Ausübung eines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den Normaltarif auch auf Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2003 oder 2006 für das PLZ-Gebiet des Geschädigten ermitteln (BGH a.a.O.; Urt. v. 14.10.2008, NJW 2009, S. 58 ff). Das Gericht ist deshalb frei in seiner Entscheidung, ob es die Schwacke-Liste 2003 oder 2006 zur Entscheidung heranzieht.

Soweit die Beklagten den Marktpreisspiegel Deutschland 2008 des privatwirtschaftlich agieren­den Fraunhofer Instituts Arbeitswirtschaft und Organisation GmbH vorlegen, ist dieser Erhebung nicht zu folgen. Dieser Erhebung ist für den vorliegenden Fall ungeeignet.

Im Gegensatz zur Schwacke-Erhebung bezieht sich die Untersuchung des Fraunhofer Instituts lediglich auf ein- bis zweistellige PLZ-Gebiete. Auf diese Art und Weise ist eine reginale Marktbetrachtung nicht möglich. Allein unter Berücksichtigung des für den Bereich des Geschädigten an­zusetzenden PLZ-Bereichs „76“ ergebe sich ein Einzugsbereich auf der linken Rheinseite mit dem Landkreis Germersheim und dem südlichen Teil es Landkreis Südliche Weinstraße. Auf dem Gebiet der rechten Rheinseite erstreckt sich der PLZ-Bereich „76“ von Bruchsal im Norden bis Baden-Baden im Süden, einschließlich der Stadt Karlsruhe. Dies ist ein so großer Einzugsbe­reich, dass von einem regionalen Mietmarkt nicht mehr ausgegangen werden kann.

Darüber hinaus wurden in der Erhebung des Fraunhofer Instituts insgesamt 86.783 Datensätze erfasst. 76.457 davon stammen aus dem Internet. Hierbei handelt es sich um immerhin 88 % der Datensätze. Diese wiederum stammen von 6 bundesweit bzw. weltweit agierenden Kfz.-Ver­mietungsunternehmen. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Erhebung des Fraunhofer Insti­tuts ganz überwiegend Bezug auf Internetangebote großer Vermieter nimmt. Die Erhebung be­rücksichtigt deshalb nicht die große Anzahl lokaler Anbieter, die gerade das lokale Marktgesche­hen prägen. Von Letzteren wurden jedoch in der Schwacke-Mietpreiserhebung konkrete Daten er­hoben. Gerade auf dem Markt der Anmietung von Fahrzeugen im Unfallersatzgeschäft erfolgt die überwiegende Anmietung bei lokalen Unternehmen, was gerichts bekannt ist. Deren Preise fin­den jedoch in der Erhebung des Fraunhofer Instituts bestenfalls eine Beachtung am Rande. Auf­grund dieser Erkenntnisse das Gericht zieht die repräsentativere Schwacke-Erhebung der des Fraunhofer Instituts vor.

Basierend auf den Erhebung der Schwacke-Liste ergeben sich für den PLZ-Bereich des Geschä­digten „768“ unter Zugrundelegung eines Mietfahrzeugs der Gruppe 3 bei 9 Anmietungstagen fol­gende Berechnung:

7 Tage (Modus = 445,– EUR)

2 Tage á 89,– EUR = 178,– EUR

Gesamt:                          623,– EUR

Das Gericht geht im vorliegenden Fall von Anmietungszeit von 9 Tagen aus. Der Unfall ereigne­te sich am xx.xx.2005 gegen xx.xx Uhr. Am xx.xx.2005 erfolgte die Besichtigung durch den Sachverständigen. Dieser hat sein Gutachten am xx.xx.2005 erstellt und kam zu einer Arbeits­zeit von 3 bis 4 Arbeitstagen. Aufgrund der Tatsache, dass dem Geschädigten eine kurze Überle­gungsfrist eingeräumt werden muss, ist die Mietdauer insgesamt nicht zu beanstanden.

Aufgrund der Tatsache, dass im Unfallersatztarifgeschäft ein erhöhtes Forderungsaufstellungsrisiko gesteht, eine Forderungsfinanzierung erforderlich ist, dass auch die Umsatzsteuer vorge­streckt werden muss, dass erhöhte Folgekosten für Forderungsausfall bzw. Forderungsverzöge­rung vorliegen, dass erhöhte Kfz.-Vorhaltekosten sowie ein erhöhtes Kfz.-Unterschlagungsrisiko besteht, dass ein Bereitschaftsdienst rund um die Uhr und damit Personal- und Verwaltungskos­ten erforderlich ist, nimmt das Gericht einen 20 %-tigen Aufschlag auf den Normaltarif vor. Inso­weit besteht für die reinen Anmietekosten ein Anspruch des Geschädigten gegenüber den Beklag­ten in Höhe von 747,60 EUR,

Unstreitig musste das Metfahrzeug dem Geschädigten zugestellt und wieder abgeholt werden, so dass entsprechende Kosten von jeweils 25.– EUR in Ansatz zu bringen sind. Auch die Haftungsbeschränkung von 143,97 EUR ist nicht zu beanstanden, so dass sich insgesamt ein An­spruch des Geschädigten gegenüber dem Beklagten in Höhe von 941,57 EUR ergibt.

Unter Zugrundelegung der erfolgten Zahlung in Höhe von 632,02 EUR bleibt ein Restbetrag in Hö­he von 309,55 EUR. In Höhe dieses Betrages ist die Klage begründet.

Im Übrigen sie unbegründet.

Soweit die Klägerin eingewandt hat, dass eine Abrechnungsvereinbarung mit der Beklagten zu 2) bestand, hat die Beweisaufnahme zwar ergeben, dass über einen längeren Zeitraum auf Ba­sis dieser Abrechnungsvereinbarung abgerechnet worden ist. Der vorliegende Fall war jedoch der erste bei dem die Beklagte zu 2) nicht mehr auf der ursprünglich, möglicherweise vereinbar­ten Abrechnungsmodalität abgerechnet hat. Es ist deshalb letztlich zu unterstellen, dass in dem vorliegenden Fall eine einseitige Kündigung, die zulässig ist, vorliegt.

Soweit die Beklagten vortragen, dem Geschädigten hätten andere Anmietmöglichkeiten zur Verfü­gung gestanden, haben diesen Beweis nicht erbracht. Insbesondere wurden lediglich Internetan­gebote verschiedener überregional tätiger Autovermietungsunternehmen vorgelegt die anhand der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als repräsentativ bzw uneinge­schränkt zugänglich anzusehen sind. Auch die Tatsache, dass der Geschädigte hätte eine Kre­ditkarte einsetzen können, ist ein Vortrag den letztlich die Beklagten zu beweisen haben.

Soweit das AG Kandel.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Kandel verurteilt KRAVAG Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (1 C 353/07 vom 26.01.2009)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    mit erfreulich klaren Worten hat das Gericht die Erhebungen des Fraunhofer-Instituts abgelehnt. So sollte es sein. Es wäre schön, wenn mehr Gerichte mit derart klaren Worten sich gegen die Fraunhofer-Liste stellen.

  2. Friedhelm S. sagt:

    Hi Babelfisch,
    jetzt auch der Bezirk Landau in der Pfalz mit dem AG Kandel fest in Schwacke-Hand. Prima.
    Friedhelm S.

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